Evangelisch-Theologische Fakultät

Promotion an der Evangelisch-Theologischen Fakultät

Wir freuen uns über Ihr Interesse an einer Promotion an der Evangelisch-Theologischen Fakultät!

Hier finden Sie alle Informationen zum Promotionsverfahren an unserer Fakultät. Wir helfen Ihnen gerne bei allen weiteren Fragen! Sie können sich für Fragen an das Dekanatssekretariat bei Frau Vrana oder beim Fakultätsassistenten Dr. Florian Zacher melden. Bei Bedarf können Sie gerne auch einen persönlichen Beratungstermin vereinbaren. Ombudsperson nach  §38 (4) LHG ist die Dekanin Prof. Dr. Birgit Weyel.

Die wichtigste Grundlage des Verfahrens ist die aktuelle Promotionsordnung der Evangelisch-Theologischen Fakultät in der Fassung vom 1.03.2018. Diese können Sie hier herunterladen. Einige Verfahrensschritte sind aber durch Beschlüsse des Promotionsausschussses näher geregelt worden. Diese Regelungen sind in der folgenden Darstellung aufgeführt. Die Darstellung ist nach den einzelnen Schritten des Verfahrens gegliedert von der Annahme bis zur Aushändigung der Urkunde.

 

Das Promotionsverfahren

Annahme als Doktorand/in

Bevor Sie als Doktorand/in angenommen werden können, brauchen Sie die Zusage zumindest eines Professors / einer Professorin, die bereit sind, Sie zu betreuen. Wenden Sie sich also am besten an einen Professor eine Professorin der Teildisziplin, in der Sie eine Doktorarbeit anfertigen möchten. Mit Ihrem Betreuer / Ihrer Betreuerin schließen Sie eine Betreuungsvereinbarung, die eine notwendige Voraussetzung für die Annahme ist. Die Universität Tübingen hat einen Promotionskodex verabschiedet, in dem Leitlinien und Hinweise für ein gelingendes Betreuungsverhältnis für Betreuende wie Betreute formuliert sind. Den Promotionskodex und eine Checkliste für ein erstes Gespräch zwischen Betreuenden und Doktorandinnen und Doktoranden finden Sie auf der Seite der Graduiertenakademie.

Hinweis: Erstbetreuer/in muss immer ein Mitglied der Evangelisch-Theologischen Fakultät Tübingen sein (§3 (1) b) Promotionsordnung). Dies können auch der Fakultät angehörige Privatdozent/inn/en, Außerplanmäßige oder im Ruhestand befindliche Professor/inne/n sein, idealerweise sollte aber ein aktives Mitglied der Fakultät die Erstbetreuung übernehmen.

Wenn Sie eine Betreuungsvereinbarung geschlossen haben, können Sie den Antrag auf Annahme als Doktorand/in stellen. Nutzen Sie dafür bitte das Antragsformular, das Sie hier herunterladen können.

Diesen reichen Sie bitte mit folgenden Unterlagen (beglaubigte Kopien oder Vorlage des Originals) im Dekanat ein (§§3-4 Promotionsordnung)

  • Nachweis über die Sprachen: Latinum, Graecum, Hebraicum
  • Nachweis eines erfolgreich abgeschlossenen Studium der evangelischen Theologie an einer Universität des deutschen Sprachgebiets (Ausnahmsweise können auch Bewerber und Bewerberinnen angenommen werden, die ein in der Regel achtsemestriges Studium der evangelischen Theologie an einer Universität des deutschen Sprachgebiets absolviert haben)
  • Nachweis der Mitgliedschaft zu einer evangelischen Kirche. (Der Nachweis sollte nicht älter als sechs Monate sein und verbleibt im Original im Dekanat.)
  • Betreuungsvereinbarung

Die Unterlagen werden im Dekanat geprüft und an den Promotionsausschuss weitergeleitet. Über die Annahme entscheidet der Promotionsausschuss, der während der Vorlesungszeit monatlich tagt. (§38 (5) LHG; §3 (3) Promotionsordnung) Die Sitzungstermine finden Sie in der Übersicht rechts am Rand. Nach Zustimmung des Promotionsausschusses erstellt das Dekanat eine Bescheinigung über die Annahme, die Sie abholen können oder die Ihnen zugeschickt werden kann. Wenn das Annahmeverfahren wegen der Semesterferien oder aus anderen Gründen länger dauert, kann das Dekanat Ihnen auch vorläufige Bescheinigungen ausstellen. Bitte denken Sie daran, Änderungen Ihrer persönlichen Daten dem Dekanat mitzuteilen. So können wir verlässlich mit Ihnen Kontakt halten.

Das Landeshochschulgesetz sieht in §38 (5) vor, dass Sie sich nach der Annahme als Doktorand/in an der Universität Tübingen immatrikulieren. Ausnahmen sind möglich, wenn Sie hauptberuflich an der Universität tätig sind. Weitere Informationen dazu erhalten Sie im nächsten Abschnitt und beim Studierendensekretariat.

Hinweis: Über die Anerkennung der Gleichwertigkeit ausländischer Studienabschlüsse und der Sprachzeugnisse entscheidet der Promotionsausschuss. Gegebenenfalls können Auflagen erteilt werden. Informationen zum erfoderlichen Niveau in den Alten Sprachen finden Sie hier. In begründeten Ausnahmefällen können auch Personen angenommen werden, die keiner evangelischen Kirche angehören, darüber muss der Promotionsausschuss entscheiden.

Bei der Annahme werden umfassende Daten erhoben, da das Dekanat gesetzlich dazu verpflichtet ist, bestimmte statistische Merkmale zu erfassen. Diese müssen für die Weiterleitung an das Statistische Landesamt gesammelt werden. Bei Fragen melden Sie sich gerne im Dekanat.

Immatrikulation

Nachdem Sie als Doktorand/Doktorandin an unserer Fakultät angenommen wurden, immatrikulieren Sie sich für das Promotionsstudium an der Universität Tübingen (§38 (5) LHG). Als immatrikulierter Promotionsstudent / immatrikulierte Promotionsstudentin genießen Sie die Vorteile des Studierendenstatusses, insbesondere erhalten Sie so auch Zugang zu den ZDV-Diensten und den Online-Angeboten der Bibliothek. Die Pflicht zur Immatrikulation besteht von der Annahme bis zum Abschluss der mündlichen Prüfung. Informationen zum Ablauf der Einschreibung finden Sie beim Studierendensekretariat. Eine Ausnahme davon ist im Moment möglich, wenn Sie zu mindestens 50% an der Universität beschäftigt sind. Wenn Sie von dieser Ausnahme Gebrauch machen wollen, müssen Sie beim Studierendensekretariat eine Erklärung zur Befreiung von der Immatrikulationspflicht einreichen.

Die Dissertation - Formale Anforderungen

Die eingereichte Dissertation muss das vorgegebene Titelblatt und die vorgegebene zweite Seite enthalten. Eine Vorlage zur Orientierung können Sie hier herunterladen. Die Schriftgröße, Schriftart und Formatierung können natürlich angepasst werden. Auf der Titelseite muss zur eindeutigen Identifizierung der Geburts-, nicht der Wohnort angegeben werden. Die leeren Zeilen auf der zweiten Seite bitte leer lassen, diese werden im Dekanat ausgefüllt!

Die eingereichte Fassung Ihrer Arbeit darf kein Vorwort enthalten.

Der Umfang der Dissertation soll 350 Seiten nicht überschreiten (Beschluss des Promotionsausschusses vom 12.06. und 10.07.1990).

Die Dissertation muss Ihre Fähigkeit dartun, selbständig wissenschaftlich zu arbeiten, und muss wissenschaftlich beachtenswert sein. (§6 (1) Promotionsordnung)

Sie müssen die Dissertation in deutscher oder englischer Sprache verfassen. Der Promotionsausschuss kann aber den Gebrauch einer anderen Sprache zulassen. Sie müssen die Dissertation mit Seitenzahlen versehen und die benutzte Literatur und Quellen angeben. (§6 (2) Promotionsordnung)

Die Arbeit soll  einseitig gedruckt und weichgebunden sein.

Hinweis: Bitte beachten Sie für die Abgabe, dass abweichend von der Promotionsordnung nur 3 Exemplare eingereicht werden müssen. Siehe dazu "Zulassung zum Promotionsverfahren"!

Zulassung zum Promotionsverfahren - Der Antrag

Wenn Sie die Dissertation abgeschlossen haben, können Sie im Dekanat die Zulassung zum Promotionsverfahren beantragen. Das Antragsformular dafür können Sie hier herunterladen. Das ausgefüllte, unterschriebene Formular geben Sie bitte mit den nötigen Anlagen im Dekanat ab.

Der Antrag enthält die Versicherungen und Erklärungen nach §§4-5 Promotionsordnung. Unbedingt müssen Sie dem Antrag beilegen:

  • Drei gedruckte Exemplare der Dissertation,
  • eine elektronische Version in Form eines pdf-Dokuments,
  • ein unterschriebener Lebenslauf in deutscher Sprache,
  • Nachweis über die Mitgliedschaft zu einer evangelischen Kirche (nicht älter als sechs Monate).

Folgende Nachweise müssen Sie nur beilegen, wenn Sie diese bei der Annahme noch nicht vorlegen konnten:

  • Nachweis über das Latinum im Rahmen einer Abiturergänzungsprüfung,
  • Nachweis über das Graecum im Rahmen einer Abiturergänzungsprüfung,
  • Nachweis über das Hebraicum.

Hinweis: Abweichend von §6 (2) Promotionsordnung sind drei gedruckte Exemplare ausreichend! Wenn Ihnen bei der Annahme als Doktorand/in Auflagen erteilt wurden, fügen Sie bitte einen Nachweis über die Erfüllung der Auflagen bei. Wenn eine wissenschaftsbezogene strafrechtliche Verurteilung gegen Sie vorliegt, fügen Sie bitte ein polizeiliches Führungszeugnis bei, das nicht älter sechs Monate ist.

Begutachtung und Annahme der Dissertation

Begutachtung

Wenn Sie die Unterlagen mit dem Antrag auf Zulassung vollständig eingereicht haben, bestimmt die Dekanin / der Dekan einen ersten und zweiten Gutachter bzw. eine erste und zweite Gutachterin. Erstgutachter/in ist in der Regel der Betreuer / die Betreuerin der Dissertation. Die Gutachter/innen sollen Angehörige der der Evangelisch-Theologischen Fakultät Tübingen sein, dies können auch Privatdozenten/Privatdozentinnen, Außerplanmäßige und im Ruhestand befindliche Professorinnen und Professoren sein. In Ausnahmefällen kann ein Professor / eine Professorin einer anderen Fakultät das zweite Gutachten verfassen, insbesondere wenn er/sie die Arbeit intensiv mitbetreut hat. Dafür ist aber eine Zustimmung des Promotionsausschusses notwendig. (§ 7 Promotionsordnung)

Ein drittes Gutachten ist nur in Ausnahmefällen vorgesehen, z.B. bei intensiver Mitbetreuung oder wenn sich Erst- und Zweitgutachten stark unterscheiden. (§8 (3) Promotionsordnung)

Die Gutachten sollen innerhalb von sechs Monaten angefertigt werden und enthalten einen Notenvorschlag und eine Stellungnahme, ob die Dissertation angenommen werden soll. Mögliche Noten sind:

summa cum laude (ausgezeichnet)

magna cum laude (sehr gut)

cum laude (gut

rite (befriedigend)

Zwischennoten sind nicht zulässig.

(§8 (1) Promotionsordnung)

Die Gutachter/innen können auch empfehlen, die Annahme der Dissertation von der Erfüllung von Auflagen abhängig zu machen. Die Arbeit kann Ihnen dann zurückgegeben werden mit Festlegung einer Frist, innerhalb derer Sie die Auflagen erfüllen müssen. Über solche Auflagen entscheidet der Promotionsausschuss. (§8 (2) Promotionsordnung)

Einsichtnahme und Annahme

Sind beide Gutachten eingegangen, erhalten alle Mitglieder des Promotionsausschusses über eine passwortgeschützte Cloud Einsicht in die Gutachten und die Dissertation. Während einer Frist von i.d.R. 4 Wochen besteht für die Mitglieder des Promotionsausschusses die Möglichkeit, weitere Stellungnahmen und Bemerkungen im Dekanat abzugeben. Sie als Dokorand/in werden über den Beginn der Einsichtnahme informiert und erhalten die Information, in welcher Sitzung des Promotionsausschusses voraussichtlich über die Annahme der Arbeit entschieden wird.

Der Promotionsausschuss entscheidet nach Ablauf der Frist über die Annahme und die Note der Arbeit oder ggf. über Auflagen. (§8 (4f.) Promotionsordnung) Sie als Promovend/in erfahren die Note aber erst nach der mündlichen Prüfung. Eine Einsichtnahme in die Gutachten ist ebenfalls erst nach der mündlichen Prüfung möglich.

Mündliche Prüfung

Ist die Dissertation angenommen, müssen Sie noch eine mündliche Prüfung absolvieren (§9 Promotionsordnung). Über die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses entscheidet der Promotionsausschuss. Das Hauptfach, das heißt das Fach, in dem die Dissertation geschrieben wurde, wird i.d.R. aber vom Erstgutachter / der Erstgutachterin geprüft.

Die mündliche Prüfung erfolgt in der Form eines wissenschaftlichen Gesprächs. Prüfungsfächer sind die fünf Teildisziplinen:

  • Altes Testament
  • Neues Testament
  • Kirchengeschichte
  • Systematische Theologie
  • Praktische Theologie

Die Prüfung dauert im Hauptfach, in dem die Dissertation verfasst wurde, eine Stunde. Dabei muss auch die Dissertation selbst thematisiert werden. Die Prüfung in den Nebenfächern dauert jeweils 15 Minuten. Vor der Prüfung können Sie mit den Prüferinnen und Prüfern Schwerpunktthemen vereinbaren.

Wenn Sie das Examen bzw. die gleichwertige Hochschulabschlussprüfung mindestens mit "gut" bestanden haben und die Dissertation mindestens mit  magna cum laude benotet wurde, kann der Erstgutachter / die Erstgutachterin einen Antrag auf Verkürzung des Rigorosums an den Promotionsausschuss stellen. Der Promotionsausschuss kann beschließen, dass die Prüfung auf drei Fächer verkürzt wird: das Hauptfach und zwei Nebenfächer. Die Prüfungszeit in den Nebenfächern verlängert sich dann auf 20 Minuten. Sie können in diesem Falle bereits im Vorfeld wählen, welche beiden Nebenfächer geprüft werden sollen. Dabei muss ein exegetisches Fach (Altes oder Neues Testament) vertreten sein.

Im Anschluss an die Prüfung teilt Ihnen die Prüfungskommission die Einzelnoten der mündlichen Prüfungen und die Gesamtnote mit. Die Gesamtnote wird aus der Note der Dissertation und den mündlichen Prüfungen gebildet, wobei  die Dissertation das größere Gewicht hat. Mögliche Noten sind:

summa cum laude (ausgezeichnet)

magna cum laude (sehr gut)

cum laude (gut

rite (befriedigend)

Zwischennoten sind nicht zulässig.

Nach der mündlichen Prüfung erhalten Sie eine vorläufige Bescheinigung über den Abschluss Ihres Promotionsverfahrens. Die Aushändigung der Urkunde erfolgt erst nach der Veröffentlichung und erst dann dürfen Sie den Titel führen. Den teils üblichen Titel "Dr. des." sieht unsere Promotionsordnung nicht vor.

Hinweis: In der Prüfung können auch die Sonderfächer Biblische Archäologie, Judaistik, Kirchenordnung, Interkulturelle Theologie und Ökumenische Theologie sowie Religionswissenschaft geprüft werden. Die Bedingungen regelt §9 (3) Promotionsordnung. In begrenztem Maße können Zuhörer/innen zur Prüfung zugelassen werden, es sei denn der Kandidat / die Kandidatin widerspricht dem (dazu §9 (2) Promotionsordnung).

Veröffentlichung und Urkunde

Nach der bestandenen Prüfung muss die Arbeit innerhalb von drei Jahren ab dem Datum der mündlichen Prüfung veröffentlicht werden. Auf begründeten Antrag hin kann die Frist verlängert werden. Die Dissertation muss in der Form veröffentlicht werden, wie Sie vom Promotionsausschuss angenommen wurde. Kleine Überarbeitungen sind möglich, wesentliche Änderungen bedürfen aber der Zustimmung des Promotionsausschusses. (§12 (1) Promotionsordnung) Bitte beachten Sie, dass eine Änderung des Titels der Arbeit eine solche wesentliche Änderung darstellt! Benachrichtigen Sie das Dekanat unbedingt rechtzeitig von einer solchen Änderung, damit eine Zustimmung des Promotionsausschusses herbeigeführt werden kann.

Nach der Prüfung können Sie mit Zustimmung der Gutachter/innen auch die Gutachten erhalten. Bzw. können Sie die Akten nach Maßgabe des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes einsehen (§11 Promotionsordnung).

Die Promotionsurkunde wird erst ausgehändigt, wenn die Arbeit veröffentlicht wurde. Erst dann darf der Titel Dr. theol. geführt werden! (§13 (3) Promotionsordnung)

Die Dissertation kann auf verschiedenen Wegen publiziert werden. In jedem Fall müssen drei gedruckte Exemplare an das Dekanat abgeliefert werden (eines für die Akten der Fakultät, zwei für die Dissertationenstelle der Universitätsbibliothek). Die Veröffentlichung kann entweder bei einem Verlag erfolgen, der eine Mindestauflage von 150 Exemplaren garantiert, oder elektronisch bei der Universitätsbibliothek oder in einer wissenschaftlichen Zeitschrift. Näheres dazu regelt §12 (2) Promotionsordnung. Weitere Informationen finden Sie bei der Dissertationenstelle der Universitätsbibliothek.

Die Urkunde wird im Dekanat erstellt, sie enthält den Titel der Dissertation und die Gesamtnote und wird von der Dekanin / dem Dekan und dem Rektor / der Rektorin unterschrieben.