I. Teil: Die Assistentenversammlung
§ 1 Mitglieder, Stimmrecht
(1) Mitglieder der Assistentenversammlung sind alle an der Juristischen Fakultät der Universität Tübingen tätigen Akademischen Räte, Hochschulassistenten, wissenschaftlichen Assistenten, wissenschaftlichen Mitarbeiter, geprüften und ungeprüften wissenschaftlichen Hilfskräfte.
(2) Ungeprüfte wissenschaftliche Hilfskräfte sind nicht stimmberechtigt, soweit ihre allgemeinen Belange als Studenten betroffen sind. Im Streitfall entscheidet über das Stimmrecht die Mehrheit der Anwesenden unter Ausschluss der ungeprüften wissenschaftlichen Hilfskräfte.
§ 2 Stattfinden der Assistentenversammlung
(1) Die Assistentensprecher laden zur Versammlung ein. Die Einladung ist unter Angabe der bis dahin anstehenden Anträge zur Tagesordnung mindestens 10 Tage vorher mittels des E-Mail-Verteilers abzusenden und in schriftlicher Form mindestens 5 Tage vorher in die hausinterne Post zu geben. In der vorlesungsfreien Zeit ist die Einladung mindestens drei Wochen vorher in die hausinterne Post zu geben. Die Assistentensprecher können in besonders dringenden Fällen eine Versammlung auch kurzfristig einberufen.
(2) Eine Assistentenversammlung muss mindestens alle sechs Monate zu Beginn der Vorlesungszeit stattfinden.
(3) Auf schriftlichen Antrag, der von mindestens zwanzig der Mitglieder unterzeichnet sein muss, haben die Assistentensprecher ordnungsgemäß zu einer Assistentenversammlung einzuladen, die innerhalb von drei Wochen, in der vorlesungsfreien Zeit innerhalb von vier Wochen stattfinden muss. Im Falle einer Weigerung der Assistentensprecher kann die Assistentenversammlung von mindestens zwanzig Mitgliedern einberufen werden.
§ 3 Versammlungsleitung, Beschlüsse
(1) Die Leitung der Assistentenversammlung obliegt den Assistentensprechern. Sie können sie einem Anwesenden übertragen.
(2) Die Versammlung ist mit der Verlesung der Tagesordnungspunkte und deren endgültiger Festlegung durch die Assistentenversammlung zu beginnen.
(3) Eine Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens zehn Mitglieder anwesend sind. Beschlussunfähigkeit wird nur auf Rüge festgestellt. Soweit diese Geschäftsordnung nichts anders bestimmt, ist die einfache Mehrheit der Stimmberechtigten maßgeblich.
(4) Auf Antrag eines Viertels der Stimmberechtigten ist eine Abstimmung geheim durchzuführen.
§ 4 Vertreter der Assistentenschaft in anderen universitären Gremien
Die Assistentenversammlung schlägt Vertreter und deren Stellvertreter für den Fakultätsrat sowie für sonstige Gremien und Kommissionen an der Juristischen Fakultät vor.
II. Teil: Die Assistentensprecher
§ 5 Wahl der Assistentensprecher
(1) Die Assistentenversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Sprecher oder einen Sprecher und einen Stellvertreter, die nicht ungeprüfte Hilfskräfte sein dürfen.
(2) Wahl und Abwahl erfolgen geheim in getrennten Wahlgängen.
(3) Die Amtsdauer beträgt ein Jahr.
(4) Eine vorzeitige Abwahl der Sprecher bedarf der Aufnahme in die Tagesordnung gemäss § 2 Abs. 1 Satz 2 GeschO. Die Abwahl bedarf der absoluten Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Es sind anschließend Neuwahlen abzuhalten. Eine vorzeitige Abwahl ist nur möglich, wenn mindestens 30 Mitglieder anwesend sind.
§ 6 Aufgaben der Assistentensprecher
(1) Aufgabe der Assistentensprecher ist die Vertretung der Mitglieder der Assistentenversammlung. Sie führen insbesondere die Beschlüsse der Assistentenversammlung aus und geben ihr Rechenschaft.
(2) Öffentliche und fakultätsexterne Stellungnahmen sollen sie nur abgehen, wenn zuvor ein entsprechender Beschluss der Assistentenversammlung ergangen ist.
III. Teil: Die Geschäftsordnung
§ 7 Änderungen der Geschäftsordnung
(1) Änderungen dieser Geschäftsordnung sind nur nach entsprechender Ankündigung der zu ändernden Bestimmungen in der Einladung zur Assistentenversammlung möglich und bedürfen einer Zwei-Drittel-Mehrheit der Anwesenden.
(2) Bei einer Abstimmung über eine Änderung der §§ 1, Abs. 2, 5 Abs. 1 und 7 Abs. 1 GeschO sind ungeprüfte wissenschaftliche Hilfskräfte nicht stimmberechtigt.,
(3) Die Änderungen treten erst nach Ende der Versammlung in Kraft.
§ 8 Inkrafttreten
Die Geschäftsordnung wurde auf der Assistentenversammlung am 23. November 1988 beschlossen und trat nach Ende dieser Versammlung in Kraft.
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Hinweise:
Laut Beschluss der Assistentenversammlung vom 4.5.2000 heißen Assistentensprecher und -versammlung seitdem "Sprecher der Hilfskräfte und Assistenten" bzw. "Versammlung der Hilfskräfte und Assistenten".
Durch Beschluss der Versammlung vom 16.12.2003 wurde die bis dahin geltende Fassung des § 5 Abs. 1, wonach die Versammlung aus ihrer Mitte "zwei Sprecher" wählt, geändert in die geltende Fassung, wonach die Versammlung alternativ auch "einen Sprecher und einen Stellvertreter" wählen kann.
Durch Beschluss der Versammlung vom 23.11.2023 wurde die bis dahin geltende Fassung des § 2 Abs. 1, wonach die Assistentensprecher zur Veranstaltung einladen, geändert. Die elektronische Ladung wurde hinzugefügt.