Studiengebühren für Internationale Studierende und für ein Zweitstudium
Rechtsgrundlage
Die baden-württembergischen Hochschulen erheben für das Land seit dem Wintersemester 2017/18 Studiengebühren für Internationale Studierende sowie für ein Zweitstudium gemäß Landeshochschulgebührengesetz.
Die hier ausgeführten Informationen sollen Ihnen die Regelungen des Gesetzes und die damit zusammenhängenden Abläufe erläutern. Rechtlich relevant ist allein das Landeshochschulgebührengesetz des Landes Baden-Württemberg. Dieses wurde zuletzt durch das Gesetz zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze vom 09.05.2017 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg vom 16.05.2017) geändert.
Studiengebühren für Internationale Studierende
Internationale Studierende (=Studierende, die nicht Staatsangehörige eines EU/EWR Mitgliedstaates sind) müssen seit dem Wintersemester 2017/18 Studiengebühren in Höhe von 1.500 Euro pro Semester zahlen. Dies gilt für ein Studium in einem Bachelor-, konsekutiven Master- und Staatsexamensstudiengang sowie für Studiengänge des Theologischen Vollstudiums mit kirchlichem oder akademischem Abschluss. Hinzu kommen die üblichen Semesterbeiträge in Höhe von aktuell 166,80 Euro pro Semester.
Studiengebühren für ein Zweitstudium
Studierende, die ein zweites oder weiteres Studium in einem grundständigen Studiengang (Bachelorstudiengang oder Studiengang nach § 34 Absatz 1 Landeshochschulgesetz) oder in einem zweiten oder weiteren konsekutiven Masterstudiengang nach einem in der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen Hochschulstudium aufnehmen, müssen seit dem Wintersemester 2017/18 Studiengebühren in Höhe von 650 Euro pro Semester zahlen. Hinzu kommen die üblichen Semesterbeiträge in Höhe von aktuell 166,80 Euro pro Semester.
Übergangsregelungen
Internationale Studierende und Studierende im Zweitstudium, die seit einschließlich Sommersemester 2017 ununterbrochen an der Universität Tübingen immatrikuliert sind, können ihr Studium in diesem Studiengang und mit dem aktuell angestrebten Abschluss an der Universität Tübingen gebührenfrei zu Ende führen (Vertrauensschutz). Dies gilt auch bei zwei oder mehr Studiengängen, in die Studierende seit einschließlich Sommersemester 2017 ununterbrochen an der Universität Tübingen eingeschrieben sind. Bei einem Mehrfachstudiengang bleibt der einmalige Wechsel eines Teilstudiengangs gebührenfrei.
Internationale Studienbewerber/innen, die im Studienjahr vor Beginn des Wintersemesters 2017/18 (= Wintersemester 2016/2017 und/oder Sommersemester 2017) zur Vorbereitung auf die Feststellungsprüfung in einem Studienkolleg in Baden-Württemberg eingeschrieben sind, müssen für ein Studium, das sie unmittelbar nach erfolgreichem Abschluss der Feststellungsprüfung erstmals aufnehmen, keine Studiengebühren bezahlen.
Internationale Studienbewerber/innen, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Stipendium eines öffentlich finanzierten Stipendiengebers schriftlich zugesagt bekommen haben, müssen für ein Studium, das sie unmittelbar nach der Stipendienzusage erstmals aufnehmen, keine Studiengebühren bezahlen.
Kooperationsstudiengänge
Wer aufgrund einer Regelung in einer Studien- oder Prüfungsordnung gleichzeitig an mehreren Hochschulen in Baden-Württemberg studieren muss oder kann, ist nur an der Hochschule studiengebührenpflichtig, an welcher der Schwerpunkt des Lehrangebots liegt.
Die Universität Tübingen wird daher keine Gebühr erheben für Studierenden, die im Künstlerischen Lehramt in Stuttgart oder Trossingen eingeschrieben sind.
Die Universität erhebt die Gebühr in den Kooperationsstudiengängen Medizintechnik (mit Stuttgart), Naturwissenschaft und Technik (NwT) (mit Esslingen) und Pflege (mit Esslingen). An den anderen Standorten wird somit keine Gebühr erhoben.