Nach § 5 Absatz 7 der Zulassungs- und Immatrikulationsordnung der Universität Tübingen können Tauschanfragen unter Anlehnung an die Bestimmungen der jeweils geltenden Zulassungszahlenverordnung und Hochschulvergabeverordnung genehmigt werden.
Grundsätzlich kann an der Universität Tübingen eine Anfrage auf Studienplatztausch ab dem zweiten Fachsemester zu den Staatsexamensstudiengängen Medizin, Zahnmedizin und Pharmazie gestellt werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf einen Studienplatztausch. Nur wenn beide Hochschulen zugestimmt haben, kann der Tausch erfolgen.
Beachten Sie, dass jede Hochschule für einen Studienplatztausch eigene Rahmenbedingungen vorgibt.
Jede Hochschule prüft unabhängig von der Entscheidung der anderen beteiligten Tauschhochschule die Tauschanfrage. Es ist für die Universität Tübingen unerheblich, ob die Tauschpartner/innen über die gleiche Quote zugelassen wurden. Zwingend erforderlich ist vor dem Tausch die Genehmigung durch das Studierendensekretariat.
Anfragen zum Studienplatztausch können an der Universität Tübingen nur bis eine Woche vor Vorlesungsbeginn gestellt werden (Hier finden Sie die Semestertermine). Die Tauschanfrage sollte so früh wie möglich erfolgen, auch wenn die Prüfungsergebnisse noch nicht vorliegen.
Die Tauschpartner/innen müssen zwingend im gleichen Studiengang und im gleichen Fachsemester an einer deutschen Hochschule ordentlich und endgültig immatrikuliert sein.
Es ist nicht möglich einen Teilstudienplatz gegen einen Vollstudienplatz oder einen endgültigen gegen einen vorläufigen Studienplatz zu tauschen.
Die Universität Tübingen vermittelt keine Tauschpartner/innen. Zu Tauschbörsen finden Sie entsprechende Informationen im Internet.
Beachten Sie die Hinweise zu Studiengebühren für Internationale Studierende und für ein Zweitstudium: https://uni-tuebingen.de/de/100467
Erkundigen Sie sich rechtzeitig vor einer Exmatrikulation für den Studienplatztausch über die eventuellen Folgen (z.B. Prüfungsanspruch, Gebühren oder Krankenversicherung). Wir empfehlen, sich erst nach der Zustimmung beider Hochschulen zu exmatrikulieren.
Wenn der/die an die Universität Tübingen tauschende Studierende keine allgemeine deutsche Hochschulzugangsberechtigung hat, muss gesondert geprüft werden, ob der/die Tauschpartner/in zum Studium an der Universität Tübingen berechtigt ist.
Die Anfrage erfolgt mittels eines Tauschformulars. Dieses drucken Sie für jede Hochschule und für jede/n Tauschpartner/in einmal aus. Dies bedeutet, dass die Tauschpartner/innen dasselbe Dokument in vierfacher Ausfertigung benötigen. Die Tauschanfrage muss von beidenTauschpartner/innen im Original unterschrieben sein. Sie müssen jedoch nicht zwingend das Formular der Universität Tübingen verwenden, gerne können Sie auch das der Tauschhochschule einreichen. Es ist irrelevant, bei welcher Hochschule Sie zuerst die Zustimmung beantragen. Zur Abgabe der Dokumente müssen Sie nicht persönlich an der Universität Tübingen vorstellig werden. Sie können die Dokumente postalisch oder während der Sprechstunde einreichen. Wenn Sie persönlich erscheinen wollen, setzen Sie sich vorher zur Terminvereinbarung mit uns in Verbindung.
Wenn beide Hochschulen dem Tausch auf dem Formular zugestimmt haben, erhalten die Hochschulen und die Tauschpartner/innen je ein Original. Der Universität Tübingen muss die Zustimmung im Original vorliegen.
Einen Ringtausch bieten wir nicht an.