1. Das Dienstverhältnis ist, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, auf Antrag der Beamtin oder des Beamten aus den in § 45 Abs. 6 Satz 2 Nummer 5 Landeshochschulgesetz genannten Gründen zu verlängern.
Gründe für eine Verlängerung sind: Mutterschutz, Elternzeit und Pflegezeit
Diese Verlängerungen dürfen, auch wenn sie mit anderen Verlängerungen zusammentreffen, insgesamt vier Jahre nicht überschreiten.
ACHTUNG: Diese Deckelung der Verlängerungszeit auf max. 4 Jahre gilt nicht für tariflich beschäftigte wissenschaftlich Mitarbeitende, hier ist das Wissenschaftszeitvertragsgesetz ausschlaggebend.
2. Als andere Möglichkeit kann das Beamtenverhältnis auf Zeit von Juniorprofessorinnen oder Juniorprofessoren, Juniordozentinnen oder Juniordozenten und Akademischen Mitarbeiterinnen oder Akademischen Mitarbeitern nach § 51 bis § 52 bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 14 Jahren auf Antrag um zwei Jahre je Kind, insgesamt um maximal vier Jahre, verlängert werden, wenn die Verlängerung notwendig ist, um das nach § 51 Absatz 7, § 51a Absatz 3 oder § 51b bestimmte Qualifizierungsziel oder ein sonstiges mit dem Dienstverhältnis verbundenes Qualifizierungsziel zu erreichen.
Gründe für eine Verlängerung sind: Betreuung von Kindern unter 14 Jahren und Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen
ACHTUNG: Vorgehensweise siehe „Qualitätssicherungskonzept" gemäß § 51b LHG für Juniorprofessuren mit Tenure Track und Evaluationssatzung betreffend Juniorprofessuren und Juniordozenturen vom 11.10.2018, S. 9 V. Verlängerung des Dienstverhältnisses (u.a. aufgrund Geburt/Adoption/Pflege).