Uni-Tübingen

Vertretung der Interessen der Beschäftigten

PersonalrätInnen sind die Personalvertretungen in öffentlichen Einrichtungen, so auch an der Eberhard Karls Universität Tübingen. Die rechtliche Grundlage für die Tätigkeit des Personalrats ist das Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) von Baden-Württemberg. In diesem Gesetz sind alle Rechte, Pflichten und Verfahren geregelt, die PersonalrätInnen und die Dienststellenleitung in personalvertretungsrechtlichen Fragen beachten müssen. Die gemeinsame Verpflichtung wird durch den § 2 Abs. 1 LPVG vorgegeben:

„Dienststelle und Personalvertretung arbeiten unter Beachtung der Gesetze und Tarifverträge partnerschaftlich vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohle der Beschäftigten und zur Erfüllung der der Dienststelle obliegenden Aufgaben zusammen.“

Die Mitglieder des Personalrats werden regelmäßig – zuletzt im Juni 2019 – alle fünf Jahre von den Beschäftigten gewählt. Sie vertreten alle Beschäftigten aus den Gruppen der Angestellten und Beamtinnen und Beamten. Davon ausgenommen sind u.a. die Professor:innen, Gastdozent:innen und das von Fremdfirmen an der Universität beschäftigte Personal. Die wissenschaftlichen Angestellten können nur in bestimmten Fragen beraten werden, das LPVG schränkt hier die Mitbestimmung (zum Beispiel bei Fragen der Einstellung) des Personalrats ein. Der Personalrat ist bei der Besetzung von Stellen zu beteiligen. Ausnahme sind befristete Stellen von wissenschaftlich Beschäftigten. Auch die studentischen Beschäftigten werden vom Personalrat auch vertreten. Dabei ist es unerheblich, ob diese tariflich beschäftigte Teilzeitkräfte oder studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte sind.

An der Universität Tübingen gibt es einen Personalrat für alle Bereiche. Der Personalrat hat aktuell 24 Mitglieder. Die Kliniken wählen eine eigene Personalvertretung.

Zusätzlich wählen die Beschäftigten des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst von Baden-Württemberg einen Hauptpersonalrat, der für die Belange, die über den Bereich einer Dienststelle hinausgehen, auf Landesebene zuständig ist. Kann der örtliche Personalrat sich bei der Interessenvertretung der Beschäftigten nicht mit der Dienststelle einigen, besteht in bestimmten Fällen die Möglichkeit, den strittigen Sachverhalt in die sogenannte „Stufenvertretung“ weiterzuleiten. Dann verhandelt der Hauptpersonalrat direkt mit dem Ministerium über den Fall und kann bei Nichteinigung in bestimmten Fällen eine Einigungsstelle unter der Leitung eines unabhängigen Richters anrufen.

Der Personalrat besteht aus gewählten Vertreterinnen und Vertretern der Angestellten und Beamtinnen und Beamten. Er trifft sich regelmäßig, um Probleme bzw. eingebrachte Anträge zu besprechen und Beschlüsse zu fassen, die dann von der Vorsitzenden oder dem Vorstand des Personalrats umgesetzt werden. Im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit treffen sich die Personalrät:innen und die Dienststellenleitung regelmäßig, um strittige Angelegenheiten zu besprechen und Informationen auszutauschen.

Die Namen der 24 Mitglieder des Personalrats finden Sie auf unserer Startseite verlinkt.

Allgemeine Aufgaben des Personalrats sind u.a.

Angelegenheiten der Mitwirkung und Mitbestimmung