Universitätsentwicklung, Struktur und Recht

Meldestelle für Hinweisgebende

Beschäftigte (auch Beamtinnen und Beamte, siehe dazu Absatz ganz unten) der Universität Tübingen können sich an die im Wissenschaftsministerium eingerichtete Hinweisgeberstelle wenden, wenn sie z.B. feststellen oder den Verdacht haben, dass in der Universität eine Straftat begangen wurde oder dass vor einer Auftragserteilung nicht das vorgeschriebene vergaberechtliche Verfahren eingehalten wurde. Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) schützt sogenannte Whistleblower vor Repressalien, wenn sie auf Verstöße im Sinne des § 2 HinSchG im Arbeitsumfeld hinweisen.
Informationen über privates Fehlverhalten fallen nicht unter das Hinweisgeberschutzgesetz.
Beispiele für meldungsfähige Verstöße:
Unter anderem folgende Arten von Regelverstößen können nach dem HinSchG (§ 2) bei der Meldestelle gemeldet werden:

•    Verstöße, die strafbewehrt sind

•    Verstöße, die bußgeldbewehrt sind, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient

•    sonstige Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder sowie unmittelbar geltende Rechtsakte der EU, zum Beispiel:

  • zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
     
  • Vorgaben zur Produktsicherheit und -konformität
     
  • Vorgaben zum Umweltschutz
     
  • Vorgaben zum Strahlenschutz
     
  •  zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und der Energieeffizienz
     
  • zum Inverkehrbringen und Verwenden von Pflanzenschutzmitteln sowie zur Tiergesundheit und zum Tierschutz, soweit sie den Schutz von landwirtschaftlichen Nutztieren den Schutz vonTieren zum Zeitpunkt der Tötung, die Haltung von Wildtieren in Zoos, den Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere sowie den Transport von Tieren und die damit zusammenhängenden Vorgänge betreffen

  • Verstöße gegen Qualitäts- und Sicherheitsstandards für Organe und Substanzen menschlichen Ursprungs, Human- und Tierarzneimittel, Medizinprodukte
  • Verstöße gegen Regelungen zum Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation, zum Schutz der Vertraulichkeit der Kommunikation, zum Schutz personenbezogener Daten im Bereich der elektronischen Kommunikation, zum Schutz personenbezogener Daten oder zur Sicherheit in der Informationstechnik

•    Verstöße gegen bundesrechtlich und einheitlich geltende Regelungen für Auftraggeber zum Verfahren der Vergabe von öffentlichen Aufträgen

•    Verstöße gegen für Körperschaften geltende steuerliche Rechtsnormen

•    Äußerungen von Beamtinnen und Beamten, die einen Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassungstreue darstellen

Voraussetzung ist, dass die hinweisgebende Person die Information im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit erlangt hat, weil sie an der Universität tätig ist oder war oder mit der Universität aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit im Kontakt steht oder stand (z. B. ein Lieferant). Beschäftigte haben dann die Möglichkeit, bei der Meldestelle Sachverhalte zu melden, ohne dass sie deshalb berufliche Repressalien befürchten müssen. Voraussetzung ist allerdings, dass die hinweisgebende Person hinreichenden Grund zu der Annahme hat, dass die gemeldeten Informationen der Wahrheit entsprechen.

Die Meldungen werden im Rahmen des HinSchG vertraulich behandelt.
Hinweisgebende Personen können wählen, ob sie ihre Meldung bei einer internen oder externen Meldestelle abgeben.
Der Bund hat eine zentrale externe Meldestelle beim Bundesamt für Justiz (www.bundesjustizamt.de/hinweisgeberstelle) eingerichtet. Die bestehenden Meldesysteme bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin - Hinweisqebermeldestelle) sowie beim Bundeskartellamt (Bundeskartellamt - Hinweise auf Kartellverstöße) werden für ihren speziellen Aufgabenbereich weitergeführt.
Die für die Universität zuständige interne Meldestelle ist im Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst (MWK) eingerichtet und kann über die folgenden Meldekanäle erreicht werden.
•    E-Mail: Hinweisgebermeldestellespam prevention@mwk.bwl.de
•    Post:
Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg
Hinweisgebermeldestelle
Königstrasse 46
70173 Stuttgart
Auf Wunsch kann ein persönlicher Termin mit einer Person der Hinweisgebermeldestelle vereinbart werden. Die Abgabe von anonymen Meldungen ist gemäß Mitteilung des MWK möglich.

Beamtinnen und Beamte, die  eine Meldung oder Offenlegung nach dem Hinweisgeberschutzgesetz machen möchten, können dies aufgrund eines neuen Absatzes 2 in § 49 Landesbeamtengesetz ohne Einhaltung des Dienstweges tun.

Die aktuelle Version des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) finden Sie unter: https://www.gesetze-im-internet.de/hinschg/BJNR08C0B0023.html.