Evangelisch-Theologische Fakultät

Habilitation an der Evangelisch-Theologischen Fakultät

Wir freuen uns über Ihr Interesse an einer Habilitation an der Evangelisch-Theologischen Fakultät!

Hier finden Sie alle Informationen zum Habilitationsverfahren an unserer Fakultät. Wir helfen Ihnen gerne bei allen weiteren Fragen! Sie können sich für Fragen im Dekanatssekretariat bei Frau Vrana oder beim Fakultätsassistenten Dr. Florian Zacher melden. Bei Bedarf können Sie gerne auch einen persönlichen Beratungstermin vereinbaren.

Die wichtigste Grundlage des Verfahrens ist die aktuelle Habilitationsordnung der Evangelisch-Theologischen Fakultät in der Fassung vom 22.07.1994. Diese können Sie hier herunterladen. Beachten Sie aber, dass diese Ordnung inzwischen durch Beschluss des Habilitationsausschusses durch Ausführungsbestimmungen ergänzt wurde. Eine Übersicht über die aktuellen Ausführungsbestimmungen können Sie hier herunterladen. Diese Bestimmungen sind auch in der folgenden Darstellung eingearbeitet. Die Darstellung ist nach den einzelnen Schritten des Verfahrens gegliedert.

 

Das Habilitationsverfahren

Voraussetzungen

Grundsätzlich sind die beiden wichtigsten Voraussetzungen für eine Habilitation an unserer Fakultät ein Doktorgrad in der evangelischen Theologie und die Mitgliedschaft in einer evangelischen Kirche (§4 (1-2) Habilitationsordnung). Für beide Voraussetzungen sind begrenzte Ausnahmen möglich:

1) Kein Doktorgrad in evangelischer Theologie: Wenn Sie keinen Doktorgrad in der evangelischen Theologie erworben haben, müssen Sie nachweisen, dass Sie in der theologischen Teildisziplin, für die Sie die Habilitation anstreben, auch neben der Habilitationsschrift erfolgreich wissenschaftlich gearbeitet haben. In diesem Falle müssen Sie, schon bevor Sie das Habilitationsgesuch einreichen, einen Antrag an den Habilitationsausschuss stellen. Dieser muss mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit zustimmen, dass Sie die Möglichkeit zur Habilitation an der Fakultät erhalten. Bei Fragen hierzu wenden Sie sich bitte an den Fakultätsassistenten Dr. Florian Zacher.

2) Keine Mitgliedschaft in einer evangelischen Kirche: Es ist auch möglich, Bewerberinnen und Bewerber zur Habilitation zuzulassen, die einer anderen Kirche angehören, die im Ökumenischen Rat der Kirchen vertreten ist. Dies ist besonders dann möglich, wenn dies der Förderung der evangelisch-theologischen Forschung und der ökumensichen Beziehungen dient. Auch hierfür ist ein Antrag an den Habilitationsausschus nötig, der mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit zustimmen muss.

Die Habilitationsschrift

Grundsätzlich ist die Habilitationsschrift in Form einer Monographie anzufertigen. Die Habilitationsordnung erlaubt aber auch eine sog. kumulative Habilitation. In diesem Falle muss zumindest bei einem Teil dieser Teilarbeiten ein thematischer Zusammenhang bestehen, um die Gleichwertigkeit mit einer Habilitationsschrift begründen zu können (§7 (1) Habilitationsordnung). Wenn Sie eine kumulative Habilitation beabsichtigen, sollten Sie in jedem Falle vorher Kontakt mit dem Dekanat aufnehmen, um die Einzelheiten zu klären. Die Habilitationsschrift muss eine selbstständige wissenschaftliche Leistung in dem Fachgebiet darstellen, in dem Sie die Habilitation anstreben (§7 (2) Habilitationsordnung).

Formalia:

  • Format DIN A4
  • einseitig bedruckt
  • Aus dem Titelblatt muss ersichtlich sein, dass es sich um eine Habilitationsschrift zur Erreichung der venia legendi handelt, das Fachgebiet und das Einreichungsjahr müssen angegeben sein. Eine Vorlage zur Orientierung können Sie hier herunterladen (Die Felder Berichterstatter/in füllt das Dekanat aus, wenn der Habilitationsausschuss festgelegt hat, welche Personen die Gutachten verfassen!).

 

Das Habilitationsgesuch

Wenn Ihre Habilitationsschrift abgeschlossen ist, können Sie diese im Dekanat einreichen. Bitte füllen Sie dafür das Antragsformular mit dem Habilitationsgesuch aus, das Sie hier herunterladen können. Das Habilitationsgesuch enthält bereits alle Versicherungen und Erklärungen, die Sie nach §5 der Habilitationsordnung abgeben müssen. Sie müssen diese nur noch ankreuzen und unterschreiben. Bitte geben Sie auf dem Habilitationsgesuch das Fachgebiet an, für das Sie die Habilitation anstreben. Die Habilitation ist nur in den Lehrgebieten möglich, die durch entsprechend definierte Professuren an unserer Fakultät vertreten sind.

Mit dem Gesuch reichen Sie bitte ein:

  • Drei (3) gedruckte Exemplare der Habilitationsschrift
  • Eine (1) digitale Fassung der Arbeit in Form eines pdf-Dokuments
  • Ein (1) vollständiges, digitales Schriftenverzeichnis
  • Sonderdrucke von Schriften in digitaler Form (falls vorhanden)
  • Einen (1) unterschriebenen Lebenslauf
  • Eine (1) beglaubigte Kopie der Promotionsurkunde
  • Zwei (2) ausgefüllte Personalbögen für Privatdozenten/-dozentinnen (steht zum Download bei der Personalabteilung bereit unter "Personalbögen" oder kann im Dekanat erfragt werden)
  • Eine Bescheinigung über die Mitgliedschaft in einer evangelischen Kirche (nicht älter als sechs Monate) bzw. bei Ausnahmegenehmigung ein Mitgliedschaftsnachweis in einer Kirche, die im Ökumenischen Rat der Kirchen vertreten ist

Beglaubigungen können auch gerne im Dekanat vorgenommen werden! Sie können die entsprechenden Unterlagen auch gerne vorab als Scan an das Dekanat senden. Sie müssen dann bei der Abgabe der Arbeit allerdings einmal die Originale bzw. beglaubigte Kopien vorweisen.

Begutachtung und Annahme der Habilitationsschrift

Wenn Sie das Habilitationsgesuch und Ihre Habilitationsschrift eingereicht haben, kann der Habilitationsausschuss über die Zulassung zur Habilitation entscheiden. Der Ausschuss bestimmt zwei Gutachterinnen oder Gutachter für die Arbeit. Ein/e Gutachter/in muss dabei Professor oder Privatdozent an der Fakultät sein. Die Gutachten müssen ausdrücklich begründen und empfehlen, ob die Arbeit als Habilitationsschrift anerkannt oder abgelehnt werden soll. Die Gutachten können auch empfehlen, das Verfahren auszusetzen, um Ihnen die Möglichkeit zu geben, auf Kritik einzugehen. Die Gutachten können auch empfehlen den Umfang des Fachgebietes zu ändern, für das Sie die Habilitation anstreben. (§7 (3), (4), (6) Habilitationsordnung)

Sind die Gutachten im Dekanat eingegangen, erhalten alle Mtiglieder des Habilitationsausschusses die Möglichkeit, Einsicht in die Arbeit und die Gutachten zu nehmen. (§7 (5) Habilitationsordnung) Innerhalb einer vom Dekanat gesetzen Frist (in der Regel 4 Wochen) besteht für diese die Möglichkeit, eine Stellungnahme abzugeben. In der Regel benachrichtigt das Dekanat Sie darüber, wann diese Frist endet und wann der Ausschuss voraussichtlich über die Annahme Ihrer Arbeit entscheiden wird. Der Habilitationsausschuss entscheidet dann möglichst in derselben Sitzung über die Annahme Ihrer Arbeit und über das Thema des mündlichen Vortrages.

 

Der Habilitationsvortrag und der Vollzug der Habilitation

Das Dekanat informiert Sie darüber, in welcher Sitzung des Habilitationsausschusses über die Annahme Ihrer Habilitationsschrift entschieden wird. Wir bitten Sie, für diese Sitzung dann auch gleich drei Themenvorschläge für einen mündlichen Habilitationsvortrag abzugeben. Die Vorschläge dürfen nicht zu nah am Thema der Habilitationsschrift sein. Wenn der Ausschuss Ihre Habilitationsschrift mit mindestens einer Zwei-Drittel-Mehrheit angenommen hat, setzt er danach ein Thema für den Vortrag fest. In der Regel hat das Dekanat schon im Vorfeld mit Ihnen und den Gutachterinnen und Gutachtern einen möglichen Termin für den Habilitationsvortrag abgestimmt. Dieser Termin wird dann in der Sitzung mitgeteilt. Im Anschluss werden Sie darüber informiert, für welches Thema der Ausschusss sich entschieden hat. Der Vortrag soll etwa 45 Minuten dauern, auf den ein Kolloquium mit dem Habilitationssausschuss folgt. Nach dem Vortrag und dem Kolloquium entscheidet der Habilitationsausschuss über die Annahme der mündlichen Habilitationssleistung. (§8 Habilitationsordnung)

Wenn auch die mündliche Habilitationsleistung angenommen wurde, enscheidet der Habilitationsausschuss über den Umfang der Habilitation. Sollte der Ausschuss von der Bezeichnung des Faches, die Sie in Ihrem Gesuch angegeben haben, abweichen wollen, weerden Sie vorher gehört. Wenn der Ausschuss darüber beschlossen hat, wird Ihnen das Ergebnis unmittelbar im Anschluss vom Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden mitgeteilt. (§9 (1)-(2) Habilitationsordnung)

Die Urkunde

Wenn das Verfahren abgeschlossen ist, erstellt das Dekanat die Habilitationsurkunde, die von der Rektorin und der Dekanin unterzeichnet und mit dem Siegel der Fakultät versehen wird. Die Erstellungsdauer der Urkunde variiert, je nachdem, wie schnell die notwendigen Unterschriften eingeholt werden können. Bei Bedarf stellt das Dekanat aber immer auch vorläufige Bescheinigungen aus. Bitte wenden Sie sich in diesem Falle an das Dekanatssekretariat.

Die Antrittsvorlesung

Es ist üblich, im Semester nach der Verleihung der venia legendi eine Antrittsvorlesung an der Fakultät zu halten. (§13 Habilitationsordnung) Wenden Sie sich für die Organisation bitte rechtzeitig an das Dekanat: Die Antrittsvorlesung soll an einem Mittwochabend in der Vorlesungszeit ab 20 Uhr stattfinden, für diese Gelegenheit reserviert das Dekanatssekretariat gern den Hörsaal des Theologicums für Sie. Das Dekanat kann bis zu 50 Einladungskarten und einige Plakate bei der Universitätsdruckerei in Auftrag geben und finanzieren. Bitte wenden Sie sich auch hierfür rechtzeitig an das Dekanat. Eine Einladung an die Angehörigen der Fakultät und der Nachbarfakultäten erfolgt durch das Dekanat. Das Dekanat lädt gerne einen größeren Kreis mit einer Rundmail ein und macht den Termin auf der Homepage bekannt.

Für eventuelles Catering bei einem Empfang im Anschluss an die Vorlesung sind Sie selbst verantwortlich. Dafür können über das Dekanatssekretariat Seminarräume 1 und 2 reserviert werden, da im Foyer vor dem Hörsaal Catering aus Brandschutzgründen untersagt ist. Bitte besprechen Sie auch mit den jeweiligen Lehrstühlen, ob Sie hier Hilfe bei der Organisation und Finanzierung der Antrittsvorlesung erhalten können.