Bevor Sie als Doktorand/in angenommen werden können, brauchen Sie die Zusage zumindest eines Professors / einer Professorin, die bereit sind, Sie zu betreuen. Wenden Sie sich also am besten an einen Professor eine Professorin der Teildisziplin, in der Sie eine Doktorarbeit anfertigen möchten. Mit Ihrem Betreuer / Ihrer Betreuerin schließen Sie eine Betreuungsvereinbarung, die eine notwendige Voraussetzung für die Annahme ist. Die Universität Tübingen hat einen Promotionskodex verabschiedet, in dem Leitlinien und Hinweise für ein gelingendes Betreuungsverhältnis für Betreuende wie Betreute formuliert sind. Den Promotionskodex und eine Checkliste für ein erstes Gespräch zwischen Betreuenden und Doktorandinnen und Doktoranden finden Sie auf der Seite der Graduiertenakademie.
Hinweis: Erstbetreuer/in muss immer ein Mitglied der Evangelisch-Theologischen Fakultät Tübingen sein (§3 (1) b) Promotionsordnung). Dies können auch der Fakultät angehörige Privatdozent/inn/en, Außerplanmäßige oder im Ruhestand befindliche Professor/inne/n sein, idealerweise sollte aber ein aktives Mitglied der Fakultät die Erstbetreuung übernehmen.
Wenn Sie eine Betreuungsvereinbarung geschlossen haben, können Sie den Antrag auf Annahme als Doktorand/in stellen. Nutzen Sie dafür bitte das Antragsformular, das Sie hier herunterladen können.
Diesen reichen Sie bitte mit folgenden Unterlagen (beglaubigte Kopien oder Vorlage des Originals) im Dekanat ein (§§3-4 Promotionsordnung)
- Nachweis über die Sprachen: Latinum, Graecum, Hebraicum
- Nachweis eines erfolgreich abgeschlossenen Studium der evangelischen Theologie an einer Universität des deutschen Sprachgebiets (Ausnahmsweise können auch Bewerber und Bewerberinnen angenommen werden, die ein in der Regel achtsemestriges Studium der evangelischen Theologie an einer Universität des deutschen Sprachgebiets absolviert haben)
- Nachweis der Mitgliedschaft zu einer evangelischen Kirche. (Der Nachweis sollte nicht älter als sechs Monate sein und verbleibt im Original im Dekanat.)
- Betreuungsvereinbarung
Die Unterlagen werden im Dekanat geprüft und an den Promotionsausschuss weitergeleitet. Über die Annahme entscheidet der Promotionsausschuss, der während der Vorlesungszeit monatlich tagt. (§38 (5) LHG; §3 (3) Promotionsordnung) Die Sitzungstermine finden Sie in der Übersicht rechts am Rand. Nach Zustimmung des Promotionsausschusses erstellt das Dekanat eine Bescheinigung über die Annahme, die Sie abholen können oder die Ihnen zugeschickt werden kann. Wenn das Annahmeverfahren wegen der Semesterferien oder aus anderen Gründen länger dauert, kann das Dekanat Ihnen auch vorläufige Bescheinigungen ausstellen. Bitte denken Sie daran, Änderungen Ihrer persönlichen Daten dem Dekanat mitzuteilen. So können wir verlässlich mit Ihnen Kontakt halten.
Das Landeshochschulgesetz sieht in §38 (5) vor, dass Sie sich nach der Annahme als Doktorand/in an der Universität Tübingen immatrikulieren. Ausnahmen sind möglich, wenn Sie hauptberuflich an der Universität tätig sind. Weitere Informationen dazu erhalten Sie im nächsten Abschnitt und beim Studierendensekretariat.
Hinweis: Über die Anerkennung der Gleichwertigkeit ausländischer Studienabschlüsse und der Sprachzeugnisse entscheidet der Promotionsausschuss. Gegebenenfalls können Auflagen erteilt werden. Informationen zum erfoderlichen Niveau in den Alten Sprachen finden Sie hier. In begründeten Ausnahmefällen können auch Personen angenommen werden, die keiner evangelischen Kirche angehören, darüber muss der Promotionsausschuss entscheiden.
Bei der Annahme werden umfassende Daten erhoben, da das Dekanat gesetzlich dazu verpflichtet ist, bestimmte statistische Merkmale zu erfassen. Diese müssen für die Weiterleitung an das Statistische Landesamt gesammelt werden. Bei Fragen melden Sie sich gerne im Dekanat.