Erklärung zur Barrierefreiheit
Die Universität Tübingen ist bemüht, ihre Website in Einklang mit § 10 Absatz 1 des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes (L-BGG) barrierefrei zugänglich zu machen.
Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für Seiten der Domain uni-tuebingen.de, die im universitären Content-Management-System TYPO3 erstellt wurden.
1. Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen
Die zentrale Website ist teilweise in Einklang mit § 10 Absatz 1 des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes (L-BGG) vereinbar.
Die Universität Tübingen setzt sich dafür ein, ihre Webseiten barrierefrei zu gestalten. Als Universität verfügen wir mit rund 70.000 Seiten und 1.500 Redakteurinnen und Redakteurinnen über einen sehr umfangreichen Webauftritt, daher sind redaktionelle Versäumnisse trotz Schulungsangeboten und -unterlagen nicht gänzlich vermeidbar. Sollten Sie eine Barriere finden, geben Sie uns bitte einen Hinweis (siehe Ziffer 4 dieser Erklärung).
2. Nicht-barrierefreie Inhalte
Die nachstehend aufgeführten Inhalte und Funktionen sind aus den folgenden Gründen nicht barrierefrei:
Unvereinbarkeit mit § 10 Absatz 1 L-BGG
- PDF-, Word-, Excel- oder Powerpoint-Dokumente, die im Rahmen des Webauftritts zum Download angeboten werden, sind derzeit nur teilweise in barrierefreier Version verfügbar.
- Bei verlinkten und nicht verlinkten Bildern und Grafiken sowie Multimedia-Objekten fehlen teilweise Alternativtexte.
- Für Audiodateien und Videos stehen teilweise keine Untertitel, Audiodeskriptionen oder Volltext-Alternativen zur Verfügung.
- Überschriften, Listen, Tabellen und Zitate sind in seltenen Fällen nicht mit dem korrekten HTML-Strukturelement ausgezeichnet.
- In seltenen Fällen gibt es Verweise auf Inhalte der Seite über sensorische Merkmale wie Farbe, Form oder Position.
- Grafiken: In seltenen Fällen kann es sein, dass Grafiken zur Darstellung von Schrift verwendet werden oder dass der Kontrast bei Grafiken nicht ausreichend ist.
- Die Seitentitel, Überschriften und Beschriftungen (z.B. von Formularfeldern) sind teilweise nicht eindeutig.
- Bei Links gehen Ziel oder Zweck des Links teilweise nicht klar aus dem Linktext hervor. In seltenen Fällen brechen Inhalte nicht um (vor allem bei Linkbuttons) und werden damit auf kleineren Bildschirmen oder im Zoom abgeschnitten.
- Teilweise stimmen die Sprache des Inhalts und die angegebene Hauptsprache der Webseite nicht überein. Anderssprachige Wörter und Abschnitte sind teilweise nicht ausgezeichnet.
3. Erstellung dieser Erklärung zur Barrierefreiheit
Diese Erklärung wurde am 1.10.2020 erstellt. Dazu wurden die Webseiten im Rahmen einer Selbstbewertung mit dem BIK BITV-Test überprüft.
Die Erklärung wurde zuletzt am 27.09.2024 überprüft.
4. Rückmeldung und Kontaktangaben
Wir möchten die Zugänglichkeit unserer Webseiten für Menschen mit Behinderung kontinuierlich verbessern. Wenn Sie Barrieren auf unseren Webseiten melden wollen, melden Sie sich bitte per E-Mail an die zentrale Onlineredaktion, ordspam prevention@uni-tuebingen.de, oder telefonisch an die Hochschulkommunikation, 07071 29-77851, mit Nennung des Problems sowie einem Link zur betroffenen Seite. Vielen Dank!
5. Durchsetzungsverfahren
Um zu gewährleisten, dass die Website uni-tuebingen.de den in § 10 Absatz 1 L-BGG beschriebenen Anforderungen genügt, können Sie sich an die E-Mail-Adresse ordspam prevention@uni-tuebingen.de wenden und eine entsprechende Rückmeldung geben.
Falls die Universität Tübingen nicht innerhalb der in § 8 Satz 1L-BGG-DVO vorgesehenen Frist auf Ihre Anfrage antwortet, können Sie sich an die Geschäftsstelle der Landes-Behindertenbeauftragten Baden-Württemberg im Rahmen der in § 14 Absatz 2 Satz 2 L-BGG und § 15 Absatz 3 Satz 2 L-BGG beschriebenen Ombudsfunktion wenden.
Die Beauftragte der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen können Sie wie folgt erreichen:
Landes-Behindertenbeauftragte Simone Fischer
Geschäftsstelle der Landes-Behindertenbeauftragten:
Else-Josenhans-Straße 6
70173 Stuttgart
Telefon: 0711 279 3360
E-Mail: Poststellespam prevention@bfbmb.bwl.de
Die Kontaktdaten der für Sie zuständigen kommunalen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen können Sie über die Webseite des Stadt- oder Landkreises in Erfahrung bringen, in welchem Sie Ihren dauerhaften Wohnsitz haben.
Auf die Möglichkeit des Verbandsklagerechts nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 L-BGG wird hingewiesen.