Uni-Tübingen

Newsletter Uni Tübingen aktuell Nr. 3/2019: Forschung

Universität Tübingen assoziiert HAW-Professoren

Neue Satzung erlaubt offizielle Einbindung von Hochschullehrern in Promotionsverfahren an der Universität

Ende Juni hat der Senat der Universität Tübingen erstmals zwei Hochschullehrer von baden-württembergischen Fachhochschulen assoziiert: Ulrich Schiefer, Professor an der Hochschule Aalen, und Thomas Greiner, Professor an der Hochschule Pforzheim. Beide hatten die Assoziierung über den Dekan der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät beim Promotionsausschuss der Fakultät beantragt. Schiefer und Greiner kooperieren schon seit langem mit der Fakultät, insbesondere bei Promotionen. Schiefer ist darüber hinaus seit 20 Jahren außerplanmäßiger Professor an der Medizinischen Fakultät der Universität Tübingen. 

Bislang gab es für HAW-Hochschullehrer und -lehrer bereits die Möglichkeit, über Kooptationen Doktorandinnen und Doktoranden gemeinsam mit Lehrstuhlinhaberinnen und -inhabern an Universitäten auszubilden. Diese Regelung hatte allerdings Nachteile. „Die Assoziierung erleichtert künftig die Einbindung von HAW-Professorinnen und -Professoren in das Promotionsverfahren“, sagt Peter Grathwohl, Prorektor für Forschung an der Universität Tübingen. „Die assoziierten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind damit Professorinnen und Professoren der Universität in Promotionsverfahren gleichgestellt und können Promotionen betreuen. Gleichzeitig sind sie von den Pflichten zur Mitarbeit in der akademischen Selbstverwaltung und der Gremien entbunden. Für einen Antrag auf Assoziierung müssen die Antragsteller qualitativ hochwertige Forschungsaktivitäten nachweisen, über wissenschaftliche Veröffentlichungen und über bereits eingeworbene Drittmittel. Beide Seiten profitieren von dieser neuen Möglichkeit.“, so Grathwohl. 

Novelle Landeshochschulgesetz und Satzung der Universität über die Assoziierung

Grundlage für die Assoziierung ist der Paragraph 38 des novellierten Landeshochschulgesetzes (LHG) vom 13. März 2018. Darin heißt es: „Hochschulen mit Promotionsrecht können Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Hochschulen für angewandte Wissenschaften, mit denen sie in Promotionsverfahren zusammenarbeiten, befristet assoziieren. Die Assoziierung setzt einen Antrag der betroffenen Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer voraus. Mitwirkungsrechte an der akademischen Selbstverwaltung sind mit der Assoziierung nicht verbunden. Die Voraussetzungen einer Assoziierung, das Verfahren sowie die im Übrigen mit der Assoziierung verbundenen Rechte und Pflichten regelt die promotionsberechtigte Hochschule in der Promotionsordnung oder einer anderen Satzung.“

Auf Grundlage dieser Gesetzesnovelle hat der Senat der Universität Tübingen am 30. Dezember 2018 die „Satzung über die Assoziierung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern der Hochschulen für angewandte Wissenschaften“ verabschiedet. Danach wird an der Universität Tübingen die Assoziierung grundsätzlich für fünf Jahre ausgesprochen, Abweichungen davon sowie Verlängerungen sind möglich. Für die Dauer der Assoziierung sind assoziierte Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer den Professorinnen und Professoren der Universität in Promotionsverfahren gleichgestellt. Die Universität stellt sicher, dass mindestens eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer der Universität als weitere Betreuerin oder weiterer Betreuer in Promotionsverfahren bestellt wird. Assoziierte Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nehmen nicht an der Selbstverwaltung der Universität teil. Sie können aber an Sitzungen universitärer Gremien als Gast teilnehmen und erhalten auch Rederecht, sofern es für die Wahrnehmung ihrer Rechte erforderlich ist. 

Maximilian von Platen