Uni-Tübingen

Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg

Am 1. Juli 2015 trat das Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg (BzG BW) in Kraft. Nun haben auch Beschäftigte in Baden-Württemberg einen Anspruch darauf, sich zur Weiterbildung von ihrem Arbeitgeber an bis zu fünf Tagen pro Jahr freistellen zu lassen. Wer regelmäßig weniger als fünf Tage in der Woche arbeitet, hat entsprechend weniger Anspruch auf Bildungsurlaubstage.

Die Freistellung erfolgt unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes. Bildungszeit ist in anderen Bundesländern als „Bildungsfreistellung“, „Bildungsurlaub“ oder „Arbeitnehmerweiterbildung“ bekannt.

Anträge auf Bildungszeit müssen spätestens acht Wochen vor Beginn der Maßnahme schriftlich beim Arbeitgeber eingereicht werden. Der erforderliche Vordruck liegt im Downloadbereich der Personalabteilung.

Sollte ein eingereichter Antrag abgelehnt werden, wenden Sie sich bitte an den Personalrat.

Stand: 06/20

 Weitere Informationen finden Sie unter:

Rp.baden-wuerttemberg.de/Themen/Bildung/Seiten/Bildungszeit.aspx