Institut für Kriminologie

Bericht zum Vortrag „Die Aufklärung nationalsozialistischer Verbrechen durch die deutsche Justiz: eine (Zwischen)Bilanz“

im Rahmen des Kriminologisch-Kriminalpolitischen Arbeitskreises


Nach einleitenden Worten von Prof. Dr. Jörg Kinzig stellte der Referent, Kurt Schrimm, Leitender Oberstaatsanwalt a.D. und ehem. Leiter der Zentralen Stelle der Landesjustizverwaltungen zur Aufklärung nationalsozialistischer Verbrechen in Ludwigsburg, vor einem breiten Publikum in der Universität Tübingen die Arbeit der Aufklärungsstelle und ihre Ergebnisse seit ihrem Beginn bis heute vor.

Zunächst widmete sich der Referent dem gelegentlich zu vernehmenden Vorwurf, die Bundesrepublik Deutschland habe die Strafverfolgung von NS-Tätern in den Jahren unmittelbar nach Ende des Dritten Reiches „versäumt“. Ein Grund für eine zunächst nur langsam anlaufende Strafverfolgung sieht Schrimm in zum Teil schwierigen Abgrenzungsfragen zwischen „einfacher“ Kriegskriminalität und schwerwiegenden „Kriegsverbrechen“. Unklar sei zudem gewesen, wie die Verfolgung von Kriegsverbrechern stattzufinden habe. Auf Initiative der Alliierten habe man sich schließlich auf eine strafrechtliche Ahndung der Taten der Hauptkriegsverbrecher (sog. Nürnberger Prozesse) geeinigt. Nachdem die Bundesrepublik ihre Strafverfolgungshoheit zum 01.01.1950 zurückerhalten hatte, seien nach Ansicht des Referenten bereits nahezu alle Hauptkriegsverbrecher abgeurteilt gewesen. Insofern sei die Kritik der nur schleppenden Strafverfolgung durch die Bundesrepublik nur teilweise richtig.

In diesem Zusammenhang wies Schrimm auch darauf hin, wie umstritten die Strafverfolgung von NS-Tätern in der Bevölkerung gewesen sei: „Es hat eine `Schlussstrich-Mentalität´ vorgeherrscht.“ Dennoch sei diese Ansicht keinesfalls Konsens in der Bundesrepublik und innerhalb der Justiz gewesen. Insofern kritisierte der Referent neuere filmische Darstellungen nach dem Vorbild von „Der Staat gegen Fritz Bauer“, die den Eindruck erweckten, die Strafverfolgung sei generell bewusst verschleppt worden. Schließlich hätten nach Ansicht Schrimms chaotische, ungeordnete Verhältnisse im Nachkriegseuropa geherrscht. Fehlende Tatbestände für Kriegsverbrechen und fehlende Zuständigkeitsregelungen in der damaligen Strafprozessordnung für die meist im Ausland begangenen NS-Straftaten seien ebenfalls sehr hinderlich gewesen. Strafverfahren seien oft nur eingeleitet worden, wenn durch Zufall ein Tatverdächtiger entdeckt worden sei.

Dieser Umstand sei Anlass der Gründung der Aufklärungsstelle in Ludwigsburg am 06.11.1958 gewesen. Ursprünglich habe die Stelle für eine Dauer von zehn Jahre ermitteln sollen. Ihr erster großer Ermittlungserfolg sei die Aufdeckung der Auschwitz-Taten gewesen. Hier habe auch Fritz Bauer bleibende Verdienste erlangt.

Als eine große Hürde der Strafverfolgung hätten sich die strafrechtlichen Verjährungsregelungen gezeigt. So seien Ermittlungsverfahren im Zweifel eingestellt worden, wenn statt eines (nicht verjährbaren) Mordes auch ein (verjährter) Totschlag in Frage gekommen sei. Während die Zentralstelle anfangs nur in sog. Komplexen ermittelt habe (die z.B. in die sog. Auschwitz-Prozesse mündeten), habe sich ihre Arbeitsweise zum Ende des 20. Jahrhunderts zunehmend einer klassischen Staatsanwaltschaft angeglichen, die aus Anlass eines Anfangsverdachts ihre Ermittlungen aufnimmt. Entsprechende Anhaltspunkte hätten sich vornehmlich aus Archiven der ehemaligen Sowjetunion und Südamerikas ergeben. Die Zusammenarbeit mit Staaten und nichtstaatlichen Organisationen habe sich in der Anfangszeit der Aufklärungsstelle als schwierig erwiesen. Lediglich Polen habe auf Anfrage der Behörde Informationen zum Zweck der Strafverfolgung zur Verfügung gestellt. Derzeit befänden sich Ermittler der Aufklärungsstelle in Brasilien und werteten dort die Archive des Landes auf taugliche Informationen für einen Anfangsverdacht eines Kriegsverbrechens aus.

Schrimm stellte klar, dass die Aufgabe der Aufklärungsstelle ausschließlich in der Informationssammlung bestanden habe und bestehe; die nicht vorhandene Anklagekompetenz sei ein schwerer Fehler gewesen. Denn manche Staatsanwaltschaft sei mit den ihr übersandten Ermittlungsergebnissen angesichts ihrer schwachen personellen Ausstattung schlicht überfordert gewesen.

Der Referent schloss mit einem Hinweis, dass die Möglichkeit, Straftäter noch zu verfolgen, zeitlich erheblich begrenzt sein werde, da die Täter schon zum jetzigen Zeitpunkt nahezu alle verstorben oder im bereits sehr fortgeschrittenen Alter seien.

Die hauptsächliche Rechtfertigung einer Strafverfolgung noch nach über 70 Jahren sieht der
Referent in einem klaren Wiedergutmachungssignal gegenüber den Opfern.

Dem Vortrag schloss sich eine lebhafte, teilweise auch kontrovers geführte Diskussion an.

Bericht: Toni Böhme