Uni-Tübingen

Kindergeld

Mit der Geburt eines Kindes entsteht ein Anspruch auf Kindergeld, der unabhängig von der Höhe des Einkommens der Eltern gewährt wird. Ab Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes wird Kindergeld nur unter bestimmten Bedingungen bis maximal zum 25. Lebensjahr gezahlt.

In Deutschland wohnhafte Ausländerinnen und Ausländer können Kindergeld nur dann beziehen, wenn sie eine gültige Niederlassungserlaubnis besitzen. In einigen Fällen genügt auch eine Aufenthaltserlaubnis.

Das Kindergeld wird monatlich in folgender Höhe gezahlt:

Für die ersten zwei Kinder jeweils 219 € (ab 2021)  
für ein drittes Kind 225 € (ab 2021)
für jedes weitere Kind 250 € (ab 2021)

Die Auszahlung erfolgt an die Person, in deren Obhut sich das Kind befindet. Leben beide Eltern mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt, müssen sie entscheiden, wer von beiden das Kindergeld beziehen soll. Auch Großeltern können das Kindergeld beziehen, sofern sie mit im Haushalt leben und die Eltern der Übertragung zustimmen. Vorteile hat dieses Verfahren, wenn die Großeltern noch für andere Kinder (drei oder mehr) im Haushalt Kindergeld beziehen, weil das Enkelkind dann als zusätzliches Kind gezählt wird.

Das Kindergeld wird als eigenes Einkommen der Kinder gesehen und auf andere Leistungen (ALG II) angerechnet. Bei der Berechnung von BAföG und Elterngeld wird es nicht herangezogen.
Das Kindergeld ist schriftlich zu beantragen und wird von der Familienkasse des Arbeitsamtes oder bei einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst, von der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber ausgezahlt.

Bei Antragstellung bei der zuständigen Familienkasse sollte mit einer Bearbeitungsdauer von ca. 1 bis 1,5 Monaten gerechnet werden. Um die Bearbeitungszeit so kurz wie möglich zu halten und schnellstmöglich die Kindergeldzahlungen zu erhalten, ist es empfehlenswert, den Antrag auf das Kindergeld rechtzeitig zu stellen. Bereits vor der Geburt kann der Antrag abgegeben werden, Wirksamkeit erhält er aber erst, wenn die Geburtsurkunde nach der Geburt nachgereicht wird. Das Kindergeld wird ab dem Monat der Geburt gewährt, auch wenn die Antragstellung möglicherweise später erfolgt. Der Kindergeldanspruch auf vorangegangene Zeit verjährt nach 6 Monaten. Das Kindergeld wird für jeden Monat gewährt, in dem zumindest für einen Tag des Monats die Voraussetzungen vorlagen.

Weitere Informationen zum Kindergeld: www.familienkasse.de oder www.bzst.de

Kinderzuschlag

Der Kinderzuschlag richtet sich an Eltern, die ihren eigenen Bedarf durch das eigene Einkommen decken können, aber ohne den Kinderzuschlag, den Bedarf ihres Kindes nicht decken könnten.

Eltern erhalten einen Kinderzuschlag in Höhe von bis zu 185.- € pro Kind und Monat, wenn

Der Kindergeldzuschlag wird für 6 Monate bewilligt.

Wichtig: Wenn der Kinderzuschlag bewilligt wird, stehen den Eltern auch Bildungs- und Teilhabeleistungen - wie das kostenlose Mittagessen in der KiTa und Schule oder das Schulbedarfspaket in Höhe von 150.- € pro Schuljahr- zu. Außerdem müssen keine KiTa Gebühren gezahlt werden.

Wohngeld, Kindergeld und Kinderzuschlag werden dabei nicht berücksichtig. Die monatlichen Einnahmen, wie das Bruttoeinkommen aus Erwerbstätigkeit, BAföG-Förderung, Unterhaltsleistungen, Elterngeld, Krankengeld etc. müssen in der Summe diese Mindestgrenze erreichen.

Gleichzeitig darf das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen die Höchsteinkommensgrenze nicht übersteigen. Die Höchsteinkommensgrenze für den Bezug von Kinderzuschlag setzt sich aus dem elterlichen Bedarf im Sinne der Regelungen zum Arbeitslosengeld II und dem prozentualen Anteil an den Wohnkosten (Bemessungsgrenze), sowie dem Gesamtkinderzuschlag zusammen.

Der Kinderzuschlag (KiZ) Digital ist ein Online-Antragsassistent, welcher von der Familienkasse im Auftrag des BMFSFJ entwickelt wurde. Eltern können mit ihm unter www.kinderzuschlag.de in wenigen Schritten ermitteln, ob die grundlegenden Voraussetzungen für den KiZ erfüllt werden. Der Antrag kann dann online gestellt werden. Infoboxen bieten bei Bedarf hilfreiche Erklärungen. 

Weitere Informationen zum Kinderzuschlag finden Sie auf der Seite der Arbeitsagentur
und der Seite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend