Chemisches Zentralinstitut

Transporte von Proben und Gefahrstoffen

Für den Versand von Waren, in den meisten Fällen der MNF sind dies Proben, Gefahrstoffe oder Gefahrgüter und evtl. bestimmte Geräte oder Verbrauchsmaterialien, gelten viele Regelungen und Vorschirften die es zu beachten gilt.
Viele dieser Dinge im täglichen Gebrauch stellen besondere Anforderung an den Sicheren Umgang und eine sichere Verpackung bei deren Transport. So fallen viel Dinge des täglichen Lebens unter das Gefahrgutrecht wie z.B. Feuerzeuge, Lacke, Spraydosen, Batterien, Reinigungsmittel usw, im betrieblichen Bereich z.B. Gase unter Druck/verflüssigt/verfestigt, GVO's, chemische oder biologische Proben usw.

In Deutschland unterliegen Transporte von gefährlichen Gütern dem GBefGG (Gesetz zur Beförderung gefährlicher Güter) in folge davon der GGVSEB(Gefahrgutverordnung Straße-Eisenbahn-Binnenschifffahrt) sowie dem ADR/RID und dem ADN, der GGVSee in folge davon dem IMDG-Code sowie dem Luftverkehrsgesetz welches in Bezug auf Gefahrgüter auf die IATA -Regelungen "Dangerous Goods" verweist.

Als Gefahrgüter gelten

  • Sprengstoffe, Munition, Feuerwerkskörper
  • Gase
  • entzündliche flüssige und feste Stoffe
  • selbstentzündliche Stoffe
  • Stoffe die mit Wasser entzündliche und/oder giftige Gase entwickeln
  • oxidierend wirkende Stoffe und organische Peroxide
  • giftige Stoffe
  • ansteckungsgefährliche Stoffe (darunter auch die GVO)
  • radioaktive Stoffe
  • ätzende Stoffe
  • wassergefährdende Stoffe

Zudem unterliegen bestimmte Güter der Exportkontrolle. Ob Ihre Versandgüter dieser unterliegen ist im voraus zu überprüfen und evtl. durch die BAFA zu genehmigen.
Informationen zur Exportkontrolle finden Sie im Dezernat I, Abteilung 4 oder direkt bei der BAFA.

Ab dem 01.03.2023 tritt die 2. Phase des ICS2 (Import Controll System 2) in Kraft.
Dies verlangt von Kurierdiensten, Spediteuren und Postdienstleistern bei Transporten per Luft innerhalb und in die EU weitere Informationen zu den Waren.

Notwendige Informationen sind

  • der HSS-Code für jeden Artikel in der Sendung
  • eine genaue Warenbeschreibung für jeden Artikel
  • die EORI-Nummer des Empfängers

Fehlende Informationen führen zu Verzögerungen oder zur Ablehnung der Sendung.

Weiter Informationen zu ICS2 finden Sie unter diesem Link.

Ab dem 01.03.2025 tritt dann die dritte Phase in Kraft welche dann auch den Verkehr auf Straßen, Schienen und Seewegen mit einbezieht.

 


Gefahrgutbeauftragte an der Universität Tübingen sind:
Für konventionelle Stoffe
Dr. Jens Weber 29-77386


Für radioaktive Stoffe
Dr. Adelheid Hagenbach 29-77874

 

Kontak Biologische Sicherheit
Dr. Jaqueline Wettengel 29-75054