Anspruch auf Reisekostenerstattung

 

Das Landesreisekostengesetz (LRKG) räumt dem Dienstreisenden ausdrücklich einen Rechtsanspruch auf Reisekostenvergütung ein.

 

Der Anspruch auf Reisekostenvergütung ist nach dem LRKG jedoch ein antragsbedingter Rechtsanspruch, d.h. der Anspruch entsteht nur durch die Geltendmachung der Kosten.

 

Darüber hinaus ist der Anspruch auf Reisekostenvergütung ein höchstpersönlicher Anspruch. Das bedeutet, dass der Anspruch nur in der Person des Dienstreisenden gegeben ist und nur von diesem geltend gemacht werden kann. Der Anspruch ist grundsätzlich nicht vererblich.