Anspruch auf
Reisekostenerstattung
Das Landesreisekostengesetz
(LRKG) räumt dem Dienstreisenden ausdrücklich einen Rechtsanspruch
auf Reisekostenvergütung ein.
Der Anspruch auf
Reisekostenvergütung ist nach dem LRKG jedoch ein antragsbedingter
Rechtsanspruch, d.h. der Anspruch entsteht nur durch die
Geltendmachung der Kosten.
Darüber hinaus ist der
Anspruch auf Reisekostenvergütung ein höchstpersönlicher
Anspruch. Das bedeutet, dass der Anspruch nur in der Person des Dienstreisenden
gegeben ist und nur von diesem geltend gemacht werden kann. Der Anspruch ist
grundsätzlich nicht vererblich.
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