Benutzung privates Kraftfahrzeug/Wegstreckenentschädigung

 

Für Strecken, die aus triftigem Grund mit einem privaten Kraftfahrzeug zurückgelegt wurden, wird als Auslagenersatz eine Wegstreckenentschädigung gewährt, und zwar je Kilometer für:

 

  • Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum < 600 cm³
    0,16 Euro/km
  • Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum >600 cm³
    0,25 Euro/km

 

Triftige Gründe können sein:

  1. Ort der Dienstreise mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittel nicht oder nur schwer zu erreichen,
  2. Durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs tritt eine voraussichtlich erhebliche Zeitersparnis ein,
  3. Mitnahme von umfangreichem Aktenmaterial.

 

Sofern weitere Dienstreisende im eigenen Kraftfahrzeug mitgenommen wurden, wird eine Mitnahmeentschädigung in Höhe von 0,02 Euro/km gewährt.

 

Ist ein privates Kraftfahrzeug ohne Vorliegen eines triftigen Grundes benutzt worden, so beträgt die Wegstreckenentschädigung 0,16 Euro/km.