Benutzung
privates Kraftfahrzeug/Wegstreckenentschädigung
Für Strecken, die aus
triftigem Grund mit einem privaten Kraftfahrzeug zurückgelegt
wurden, wird als Auslagenersatz eine Wegstreckenentschädigung
gewährt, und zwar je Kilometer für:
- Kraftfahrzeuge mit
einem Hubraum < 600 cm³
0,16 Euro/km
- Kraftfahrzeuge mit
einem Hubraum >600 cm³
0,25 Euro/km
Triftige
Gründe können sein:
- Ort der Dienstreise
mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittel nicht
oder nur schwer zu erreichen,
- Durch die Benutzung
des Kraftfahrzeugs tritt eine voraussichtlich erhebliche Zeitersparnis
ein,
- Mitnahme von
umfangreichem Aktenmaterial.
Sofern weitere Dienstreisende im
eigenen Kraftfahrzeug mitgenommen wurden, wird eine Mitnahmeentschädigung
in Höhe von 0,02 Euro/km gewährt.
Ist ein privates Kraftfahrzeug ohne
Vorliegen eines triftigen Grundes benutzt worden, so beträgt die
Wegstreckenentschädigung 0,16 Euro/km.
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