Haftung

 

Gem. Ziff. 5 der Verwaltungsvorschrift für den Kraftfahrzeugbetrieb des Landes (VwV Kfz) werden Dienst-Kfz gegen Haftpflicht- und Eigenschäden grundsätzlich nicht versichert (Grundsatz der Selbstversicherung), auch nicht für Fahrten ins Ausland. Das Land hat insoweit die Stellung eines Versicherers.

 

Für Fremdschäden haftet das Land wie ein Haftpflichtversicherer nach dem Pflichtversicherungsgesetz mit unbegrenzter Deckung und als Dienstherr des/der verantwortlichen Fahrers/Fahrerin nach den §§ 823, 839 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).

Fahrerinnen und Fahrer haften dem Land

-         für Fremdschäden nur in denjenigen Ausnahmefällen und auch nur in der Höhe, in denen auch eine Haftpflichtversicherung gegenüber ihren Versicherten Regressansprüche geltend machen könnte,

-         für Eigenschäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.