Elterngeld für Studierende
Die Voraussetzungen der Elterngeldberechtigung ergeben sich aus § 1 Bundeselterngesetz (BEEG).
Für Studierende ist folgendes wichtig:
- Auch Studierende, die vor der Geburt des Kindes nicht gearbeitet haben, bekommen Elterngeld
- Das Studium kann während des Elterngeldbezuges fortgesetzt werden
- Außerdem kann einer Teilzeitbeschäftigung nachgegangen werden
- Studierende, die BAföG beziehen, erhalten Elterngeld in Höhe von 300,- Euro
- Auch Studierende aus EU-Staaten und der Türkei bekommen Elterngeld
- Menschen, die Arbeitslosengeld II („Hartz IV“) beziehen, bekommen im Endeffekt KEIN Elterngeld, da es mit den Leistungen nach ALG II verrechnet wird, dennoch besteht die Pflicht das Elterngeld zu beantragen, da es vorrangig zu beantragen ist (§ 12a SGB II).
- Eine Ausnahme bei der Anrechnung auf ALG II besteht, wenn vor dem Bezug des Elterngeldes Einkommen aus Erwerbstätigkeit bestanden hat. Liegt dieser Fall vor, so bleibt das Elterngeld weiterhin bis zu einem Höchstbetrag von monatlich 300 Euro von der Anrechnung auf Hartz IV verschont. Hintergrund ist, dass in diesem Fall das Elterngeld ein teilweise oder vollständig weggefallenes Einkommen ersetzen würde, hier reicht selbst eine geringfügige Beschäftigung bzw. Minijob aus, um das Elterngeld teilweise vor der Anrechnung zu schützen.
Wichtig: ElterngeldPlus für Kinder, die ab dem 01. Juli 2015 geboren werden:
Für Eltern von Kindern, die ab dem 01.07.2015 geboren sind, gelten zusätzlich zu den bestehenden Ansprüchen auf Elterngeld und Elternzeit die Rechte des „Elterngeld Plus“. In dieser Broschüre erhalten Sie einen guten ersten Überblick über das ElterngeldPlus mit Partnerschaftsbonus und einer flexiblen Elternzeit. Die selbe Broschüre in englischer Sprache.
Die Höhe des Elterngeldes
Die Höhe und Berechnung des Elterngeldes ergibt sich insbesondere aus § 2 BEEG. Elterngeld beträgt mindestens 300,- Euro und höchstens 1.800,- Euro. Es wird auf der Grundlage des Einkommens vor der Geburt berechnet und beträgt in der Regel 67% des durchschnittlichen Verdienstes im Jahr vor der Geburt. Für Geringverdienende, zum Beispiel Studentische Hilfskräfte, erhöht sich dieser Prozentsatz. Es gibt einen Mehrlingsbonus und einen Aufschlag in Höhe von 10 % für Geschwister unter drei Jahren, siehe § 2a BEEG.
Weitere Informationen finden Sie auch auf unserer ausführlichen Elterngeldseite.
Allgemeine Hinweise für Familien mit Wohnsitz oder Erwerbstätigkeit außerhalb Deutschlands:
Information in English:
The ElterngeldPlus with partnership bonus and more flexible parental leave
Parental allowance and parental leave