Uni-Tübingen

Gleichstellungsplan der Universität Tübingen

Die rechtliche Grundlage für den Gleichstellungsplan der Universität Tübingen ist das Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg.

In § 4 Absatz 7 heißt es:

Die Hochschulen stellen für die Dauer von fünf Jahren Gleichstellungspläne für das hauptberuflich tätige Personal auf und stellen darin dar, wie sie die tatsächliche Durchsetzung der Chancengleichheit von Frauen und Männern gemäß § 2 Absatz 4 fördern. Die Gleichstellungspläne enthalten konkrete Steigerungsziele und Festlegungen zu personellen, organisatorischen und fortbildenden Maßnahmen, mit denen die Frauenanteile auf allen Ebenen sowie auf allen Führungs- und Entscheidungspositionen erhöht werden, bis eine paritätische Besetzung erreicht ist. Die Steigerungsziele für das wissenschaftliche und künstlerische Personal orientieren sich mindestens an dem Geschlechteranteil der vorangegangenen Qualifizierungsstufe im wissenschaftlichen und künstlerischen Dienst (Kaskadenmodell). Der Gleichstellungsplan stellt dar, inwieweit die Ziele des Vorgängerplans erreicht wurden, und bewertet die Fortschritte bei der Durchsetzung der Chancengleichheit von Frauen und Männern. Das Wissenschaftsministerium kann für die Gleichstellungspläne Richtlinien vorgeben. Der Gleichstellungsplan ist nach der Zustimmung des Wissenschaftsministeriums gemäß § 7 zum Struktur- und Entwicklungsplan im Internet zu veröffentlichen; personenbezogene Daten sind von der Veröffentlichung auszunehmen. Das Rektorat legt dem Senat und dem Hochschulrat nach drei Jahren einen Zwischenbericht zum Stand der Erfüllung des Gleichstellungsplans vor.

Weiter heißt es in § 7 Absatz 1:

Die Hochschulen stellen für einen Zeitraum von fünf Jahren Struktur- und Entwicklungspläne auf und schreiben sie regelmäßig fort. In den Plänen stellen die Hochschulen die für ihre Profilbildung und strategische und organisatorische Entwicklung wesentlichen Leitlinien im Vergleich zum vorangegangenen Planungszeitraum sowie den Gleichstellungsplan nach § 4 Absatz 7 dar und treffen Festlegungen für die künftige Verwendung freiwerdender Stellen von Professuren. Dabei orientieren sich die Hochschulen an ihren in § 2 festgelegten Aufgaben und an den im Rahmen von Vereinbarungen zwischen Land und Hochschulen festgelegten Zielen.

In § 2, in dem die Aufgaben der Hochschulen geregelt sind, heißt es in Absatz 4:

Die Hochschulen fördern die Chancengleichheit von Frauen und Männern und berücksichtigen die Vielfalt ihrer Mitglieder und Angehörigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben; sie tragen insbesondere dafür Sorge, dass alle Mitglieder und Angehörigen unabhängig von der Herkunft und der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, des Alters, der sexuellen Orientierung, einer Behinderung oder der Religion und Weltanschauung gleichberechtigt an der Forschung, der Lehre, dem Studium und der Weiterbildung im Rahmen ihrer Aufgaben, Rechte und Pflichten innerhalb der Hochschule teilhaben können. Die Hochschulen werben im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit bei den an der Hochschule unterrepräsentierten Bevölkerungsgruppen für die Aufnahme eines Studiums. Sie fördern die Integration ausländischer Studierender, die einen Studienabschluss in Baden-Württemberg anstreben.

 

Der Gleichstellungsplan ist somit Teil des Strukturplans der Universität, enthält Zielvorgaben und hat eine Laufzeit von fünf Jahren. Bei Aussetzung des Strukturplanung wie zuletzt aufgrund der Bemühungen der Universität im Rahmen der Exzellenzstrategie von Bund und Ländern, verzögert sich damit auch die Fortschreibung des Gleichstellungsplans um die vom Ministerium für Wissenschaft und Kunst Baden Württembergs genehmigte Frist. Abgabetermin für den nächsten Struktur- und Entwicklungsplan der Universität Tübingen und damit auch des Gleichstellungsplans ist der 1. Januar 2023. Die Aufnahme von neuen mittlerweile umgesetzten und schon geplanten Maßnahmen in den Gleichstellplan der Universität Tübingen ist derzeit in Arbeit.

 

Gleichstellungsplan der Universität Tübingen:

Da der Gleichstellungsplan der Universität Tübingen noch vor der letzten Novellierung des Landeshochschulgesetzes im April 2014 verabschiedet wurde, enthält er nach Maßgabe der damals gültigen Regelung nur Angaben und Maßnahmen zur Gleichstellung in Wissenschaft und Studium.

Dem Gleichstellungsplan angehängt sind die Planungen der Universität im Handlungsfeld Diversity.

Gleichstellungsplan der Universität Tübingen
Datenanhang inklusive Zielvorgaben