Uni-Tübingen

Informationen zu Corona

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Universitätsinterne Informationen

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Arbeitsrechtliche Informationen

Versicherungsschutz in Telearbeit und mobiler Arbeit verbessert

Mit dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz, das Ende Juni 2021 verabschiedet wurde, hat sich der Unfallversicherungsschutz für Arbeitnehmende, die in Telearbeit oder mobil arbeiten, wesentlich verbessert. Der Versicherungsschutz wurde dem der vor Ort tätigen Mitarbeitenden gleichgestellt. Somit ist jetzt auch der Weg aus dem „Homeoffice“ zur Kita sowie die Wege zur Nahrungsaufnahme und zur Toilette versichert (Achtung: die private Tätigkeit selbst, wie beispielsweise die Nahrungsaufnahme, ist weiterhin nicht versichert!).

Details finden sich in diesem Informationsblatt der Unfallkasse Baden-Württemberg.

Informationen zu was zu tun ist nach einem Arbeits-/Wegeunfall finden Sie auf dieser FAQ Seite des Personalrats.

Betrieblicher Infektionsschutz

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) ist zum 02.02.2023 außer Kraft getreten. Selbstverständlich haben Arbeitgebende weiterhin eine Fürsorgepflicht gegenüber ihren Mitarbeitenden. Empfehlungen des BMAS zum betrieblichen Infektionsschutz vor COVID-19, Grippe und Erkältungskrankheiten finden sich u. a. hier:  https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Arbeitsschutz/Gesundheit-am-Arbeitsplatz/Betrieblicher-Infektionsschutz/betrieblicher-infektionsschutz-art.html

Stand: 02/2023

Längerer Anspruch auf Kinderkrankengeld

Der gesetzliche Anspruchs auf Kinderkrankentage und Kinderkrankengeld ist auch für das Jahr 2023 ausgeweitet worden. Der Anspruch ist für das Jahr 2023 erhöht worden auf 30 (anstatt normalerweise 10) Tage, bzw. 60 (anstatt 20) für Alleinerziehende. Bei mehreren Kindern gilt ein Anspruch von maximal 65 Tagen, bei Alleinerziehenden maximal 130 Tage. Der Anspruch entsteht nicht nur bei Krankheit des Kindes, sondern bis einschließlich 7. April 2023 auch, wenn das Kind pandemiebedingt zu Hause betreut werden muss.

Privatversicherte und beihilfeberechtigte Eltern können einen Entschädigungsanspruch nach §56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz (IfSG) geltend machen.

Weitere Information finden Sie unter anderem hier: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/praevention/kindergesundheit/faq-kinderkrankengeld.html

Stand: 11/2022

Verlängerung der Sonderregelung für Pflegezeit und Familienpflegezeit

Aus Anlass der COVID-19-Pandemie wurden Erleichterungen für die Inanspruchnahme von Pflegezeit und Familienpflegezeit eingeführt. Hiervon umfasst war insbesondere das Recht der Arbeitnehmenden, der Arbeit zur Bewältigung einer pandemiebedingten akuten Pflegesituation bis zu 20 (anstatt bisher 10) Arbeitstagen fernzubleiben, und der etwaige Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld von bis zu 20 Arbeitstagen (§ 9 Pflegezeitgesetz und § 150 Abs. 5d des Elften Sozialgesetzbuches). Diese Sonderregelung war zuletzt bis 31.12.2022 begrenzt, wurde nun aber bis zum 30.04.2023 verlängert (siehe auch https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/corona-pandemie/informationen-fuer-pflegende-angehoerige).

Außerdem können Beschäftigte nun mit der Zustimmung des Arbeitgebers Restzeiten einer bereits beendeten Pflegezeit und/oder Familienpflegezeit für denselben pflegebedürftigen nahen Angehörigen bis zu einer Gesamtdauer von 24 Monaten mehrfach in Anspruch nehmen.

Sollten Sie diesbezüglich weitere Informationen benötigen, kommen Sie gerne auf uns zu.

Stand: 10/2022

Verlängerung der Höchstbefristungsgrenzen für wissenschaftliches Personal

Das Zeitvertragsgesetz für die Wissenschaft wurde aufgrund der Coronavirus-Pandemie erneut um eine Übergangsregelung ergänzt. Die insgesamt zulässige Befristungsdauer nach § 2 Absatz 1 WissZeitVG (zur Qualifizierung) wurde erneut um 6 Monate verlängert. Nachdem Beschäftigungsverhältnisse zur Qualifizierung, die zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2020 bestanden, um sechs Monate verlängert werden konnten, können diese sowie auch Beschäftigungsverhältnisse, die erst zwischen dem 1. Oktober 2020 und dem 31. März 2021 neu begründet werden, um weitere sechs Monate zulässig befristet werden. Informationen des BMBF: https://www.bmbf.de/de/faq-was-befristet-beschaeftigte-jetzt-wissen-muessen-11682.html

UKBW: Versicherungsschutz bei Corona Infektion

Die Unfallkasse Baden-Württemberg (UKBW) ordnet Infektionen mit dem SARS-CoV-2 Virus, die ab dem 20.03.2022 stattgefunden haben, dem „allgemeinen Lebensrisiko“ zu und stellt sie somit nicht mehr unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies ist an die strenge Nachweisbarkeit der Virusübertragung am Arbeitsplatz geknüpft. Somit ist eine Anerkennung einer Corona-Infektion als Arbeitsunfall nicht ausgeschlossen, aber erheblich erschwert.

Sofern allerdings eindeutig ist, dass Ihre Infektion im zeitlichen Zusammenhang mit einem weiteren Infektionsfall an Ihrem Arbeitsplatz steht, raten wir weiterhin dazu, eine Unfallmeldung vorzunehmen. Sie müssen hierbei nicht die Namen Ihrer infizierten Kolleg:innen angeben – dem geht ggf. die UKBW direkt nach. Die UKBW wird in jedem Fall eine Einzelfallprüfung vornehmen.

Das aktuelle Formular zur Anzeige eines Arbeitsunfalls finden Sie im Downloadbereich der Personalabteilung: https://uni-tuebingen.de/de/136909#c696184 (Login erforderlich)

Für Versicherte im Gesundheitsdienst und in pflegerischen Berufen gilt COVID-19 als Berufskrankheit.

Stand: 07/2022

Rechtliche Hinweise des Innenministeriums und des Finanzministeriums

Das Innenministerium und das Finanzministerium Baden-Württemberg hat am 12.10.2022 seine rechtlichen Hinweise zum Umgang mit dem Coronavirus für Beamtinnen und Beamte sowie Tarifbeschäftigte des Landes aktualisiert, die Sie hier finden: 2022-10-12 Rechtliche Hinweise zum Umgang mit dem Coronavirus (die neuesten Aktualisierungen sind kursiv kenntlich gemacht).

Sorgeberechtigten betreuungsbedürftiger Kinder, die im Zuge der Corona-Pandemie einen Verdienstausfall erleiden, kann eine gesetzliche Entschädigungszahlung nach § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz (IfSG) zustehen. Die Durchführungshinweise des Finanzministeriums für Tarifbeschäftigte des Landes erläutern die Details hierzu: 2020-06-10 Durchführungshinweise IfSG

Hierzu gibt es auch eine Information von ver.di Baden-Württemberg: ver.di-Info_Eltern Auslaufen Freistellung Kinderbetreuung

Stand: 11/2022