Uni-Tübingen

Was ist bei der „Rente mit 63“ zu beachten?

Grundsätzlich kann die Rente bereits ab 63 Jahren beantragt werden. Dies ist jedoch in der Regel mit einem Abschlag von 0,3 Prozent der Rente pro vorzeitig in Anspruch genommenem Monat verbunden. Für „besonders langjährige Versichterte“ mit 45 Beitragsjahren ist jedoch, abhängig vom Geburtsjahr, ein früherer Rentenbeginn ohne – bzw. mit geringeren Abschlägen – möglich. 

Die ver.di-Rententabelle gibt Aufschluss, wann die einzelnen Jahrgänge das reguläre Renteneintrittsalter erreichen, welche Sonderregelungen für Schwerbehinderte gelten, ab wann eine abschlagsfreie Rente bei Vorliegen von 45 Beitragsjahren in Anspruch genommen werden kann und wie hoch die Abschläge bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Rente sind.
 

Welche Zeiten zählen zu den 45 Jahren?

  • Zeiten mit Pflichtbeiträgen aus Beschäftigung
  • Zeiten der geringfügigen, nicht versicherungspflichtigen Beschäftigung
    (anteilige Berücksichtigung)
  • Zeiten mit Pflichtbeiträgen aus selbstständiger Tätigkeit
  • Zeiten mit freiwilligen Beiträgen, wenn mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen aus einer Beschäftigung bzw. selbständigen Tätigkeit vorhanden sind
  • Zeiten der Wehr- oder Zivildienstpflicht
  • Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege von Angehörigen
  • Zeiten der Kindererziehung bis zum zehnten Lebensjahr des Kindes
  • Zeiten, in denen Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Leistungen bei Krankheit
    (zum Beispiel Krankengeld, Verletztengeld) oder Übergangsgeld bezogen wurden
  • Zeiten des Bezugs von Leistungen bei beruflicher Weiterbildung
  • Zeiten des Bezugs von Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld und Winterausfallgeld
  • Zeiten des Bezugs von Insolvenzgeld und Konkursausfallgeld
    (Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers)
  • Ersatzzeiten


Hinweis: Ein Altersteilzeitmodell existiert für Landesbeschäftigte im Geltungsbereich des TV-L derzeit nicht.

Stand: 08/21