Uni-Tübingen

Wie bekomme ich eine Bildschirmarbeitsplatzbrille?

Augenprobleme bei der Bildschirmarbeit können in jedem Alter auftreten und sollten nicht auf die leichte Schulter genommen werden. Da sich das Sehvermögen meist schleichend verändert, wird unscharfes Sehen von den Betroffenen nicht immer gleich wahrgenommen. Rasche Ermüdung, Kopfschmerzen, Verspannungen im Schulter- und Nackenbereich sowie andere schmerzhafte Beeinträchtigungen können Anzeichen hierfür sein. 
Die regelmäßige Kontrolle der Sehleistung und ggf. die Korrektur einer Sehschwäche durch eine spezielle Bildschirmarbeitsplatzbrille ist deshalb unerlässlich. Den Beschäftigten stehen dabei folgende Unterstützungen seitens des Arbeitgebers zu:

  • Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Beschäftigten an Bildschirmarbeitsplätzen kostenlose arbeitsmedizinische Untersuchungen anzubieten. Nutzen Sie deshalb die freiwilligen Untersuchungsangebote des Betriebsärztlichen Dienstes.
  • Der Arbeitgeber trägt die Kosten für ein ggf. erforderliches augenärztliches Attest.
  • Der Arbeitgeber übernimmt ggf. die Kosten für eine erforderliche Bildschirmarbeitsplatzbrille.

Rechtliche Grundlagen: Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV).
 

Fahrplan zu einer Bildschirmarbeitsplatzbrille (Erstversorgung)

Wenn Sie noch keine Bildschirmarbeitsplatzbrille haben, gehen Sie bei der Beantragung  bitte folgendermaßen vor:

  • Lassen Sie sich zunächst bei der Personalabteilung über das Antragsverfahren beraten; siehe: Dez. VI, Abt. 2, Sachgebiet 2 (Anmeldung mit Ihrer ZDV-LoginID, dann ‚Sonstige Themen im Personalbereich‘ auswählen). Von dort geht Ihnen folgendes zu  
    • Formular zur Beantragung einer Bildschirmarbeitsplatzbrille (BArbB)
    • Übersicht der geltenden Kostensätze für die BArbB 
    • Liste mit Kontaktdaten von Optikern, die Vertragspartner der Universität Tübingen sind und Ihre Bildschirmarbeitsplatzbrille zum Regelsatz anfertigen. (Bitte beachten Sie die Hinweise zur Kostenübernahme!)
  • Suchen Sie anschließend den Betriebsärztlichen Dienst (BÄD) auf und holen Sie dessen Stellungnahme auf dem Antragsformular ein
  • Stellungnahme durch einen Augenarzt (nur erforderlich, wenn dies vom BÄD ausdrücklich als notwendig erachtet wird)
  • Die Stellungnahme eines Optikers (Art der Gläser, Refraktionsbestimmung) auf dem Formular ist dagegen zwingend erforderlich! 
  • Vervollständigen Sie die Angaben zu Ihrem Arbeitsplatz auf der Rückseite des Formulars (Tipp: Messen Sie die erforderlichen Abstände bevor Sie den BÄD aufsuchen!) und lassen Sie diese durch Ihre/n direkte/n Vorgesetzte/n, eine Betriebsärztin /einen Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit unterschreiben.
  • Lassen Sie Ihre Bildschirmarbeitsplatzbrille anfertigen und reichen Sie anschließend die Rechnung, zusammen mit  dem Antragsformular und der Angabe Ihrer Bankverbindung, zwecks Kostenerstattung bei der Personalabteilung ein.
     

Folgeversorgung

Wenn Sie bereits eine Bildschirmarbeitsplatzbrille besitzen, aber den Eindruck haben, dass Ihre Augen schlechter geworden sind, kommt ein vereinfachtes Verfahren zur Anwendung: 

  • Neubestimmung der Refraktionswerte* durch einen Optiker: Ein Anspruch auf Neuversorgung besteht nur, wenn sich die Refraktionswerte um mindestens 0,5 Dioptrien (dpt.) verändert haben (oder für das eine Auge um 0,25 dpt. abgenommen und für das andere Auge um 0,25 dpt. zugenommen haben).
  • Bitte beachten Sie die Hinweise zur Kostenübernahme
  • Lassen Sie Ihre Bildschirmarbeitsplatzbrille anfertigen und reichen Sie anschließend die Rechnung zwecks Kostenerstattung bei der Personalabteilung ein. Sollte die Rechnung die neuen Refraktionswerte nicht enthalten, so sind diese gesondert nachzuweisen.

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* Vor der Bestimmung der Refraktionswerte kann es hilfreich sein, sich das Antragsformular nochmals zusenden zu lassen, bzw. beim Betriebsärztlichen Dienst (BÄD) herunter zu laden und die Abstände entsprechend der Rückseite des Formulars erneut zu messen.
 

Hinweise zur Kostenübernahme

Den Umfang der Kostenübernahme beim Erwerb einer BArbB regelt ein Rahmenvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Südwestdeutschen Augenoptikerverband. Der Vertrag sieht vor, dass Landesbeschäftigte beim Erwerb einer BArbB nichts zuzahlen, wenn sie sich für das Standardmodell, sprich: die einfachste Ausführung, entscheiden. „Standard“ heißt in diesem Fall: Brillen mit Einstärkenglas, Standard-Bifokal-Gläsern, oder Raumgleitsichtglas (keine Universalgleitsichtbrille!), jeweils mit Einfach-Entspiegelung. Die Kosten für Extraausführungen von Gestell und Gläsern sind nicht erstattungsfähig und müssen individuell getragen werden.
Einige Optiker in Tübingen sind dieser Vereinbarung beigetreten und werden den Beschäftigten von der Zentralen Verwaltung als Anlaufstelle genannt. Sie sind verpflichtet, über den erstattungsfähigen Regelsatz bzw. die durch individuelle Wünsche entstehenden (und privat zu tragenden) Mehrkosten vorab aufzuklären.
Daneben können Sie auch einen anderen Optiker Ihrer Wahl aufsuchen; bitte klären Sie in diesem Fall mit Ihrem Optiker ab, ob er die BArbG zu den geltenden Kostensätzen erstellt.

Die Bildschirmarbeitsplatzbrille verbleibt formal im Besitz des Arbeitgebers. Da die Brillen aber nicht nur auf die wechselnden Nahsichtdistanzen an einem bestimmten Arbeitsplatz, sondern auch auf die Sehfähigkeit der einzelnen Beschäftigten zugeschnitten sind, geht der Personalrat davon aus, dass die Beschäftigten sie in der Regel auch im Fall ihres Ausscheidens behalten können.

Stand: 03/21