Uni-Tübingen

BAföG - Ausweitung der Grundförderung/ BAföG-Kinderbetreuungszuschlag

Ausweitung der Grundförderung bei Kindererziehung

Sofern dem Grunde nach eine BAföG-Berechtigung vorliegt, ermöglichen Schwangerschaft und Kindererziehung eine Ausweitung der Grundförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus. Diese Förderung wird als Zuschuss gewährt, der nicht zurückgezahlt werden muss. Da Kindererziehung bis zum 10. Lebensjahr berücksichtigt wird, können sich wegen Kindererziehung bis zu sieben Verlängerungssemester ergeben:

Diese Vergünstigung kann auf beide studierende Eltern verteilt werden. In diesem Fall müssen die Eltern eine Erklärung darüber abgeben, wie die Kinderbetreuung zwischen ihnen aufgeteilt wurde.

Außerdem werden Kinder bei der Berechnung des BAföGs, sowie bei der Rückzahlung durch Gewährung bestimmter Freibeträge berücksichtigt.

BAföG-Kinderbetreuungszuschlag

Es kann grundsätzlich ein Kinderbetreuungszuschlag für Studierende gewährt werden, die mit mindestens einem eigenen Kind, das das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in einem Haushalt leben. Der Zuschlag beträgt monatlich 130 Euro pro Kind. Er wird für denselben Zeitraum nur einem Elternteil gewährt. Sind beide Elternteile nach diesem Gesetz dem Grunde nach förderungsberechtigt und leben in einem gemeinsamen Haushalt, so müssen sie untereinander den Berechtigten bestimmen.

Weitere Informationen erhalten Sie über die Homepage des BaföG-Amts
oder die örtliche Niederlassung:

BAföG-Amt Standort Reutlingen
Listplatz 1
72764 Reutlingen

Tel.: 07172 / 69 0 88 - 0

Persönliche Beratung:
Dienstag von 13 - 15.30 Uhr
Donnerstag von 9 - 11:30 Uhr

Außerdem sind Ansprechpartner an den BAföG-InfoPoints in der Mensa Wilhelmstraße und in der Mensa Morgenstelle in Tübingen gerne für Sie da.

Leistungserbringung während Urlaubssemester aufgrund von Elternzeit und SGB II

Die Bundesagentur für Arbeit hat am 02. März 2021 neue Fachliche Weisungen für den § 7 SGB II veröffentlicht.

Die in Nr. 7.153 (beginnend Seite 64) vorgenommenen Änderungen betreffen die Anspruchsvoraussetzungen von Studierenden.

Unter Punkt 4 geht es um Verbesserungen für Studierende mit Kind in Urlaubssemestern:

(4) Eine Beurlaubung ist nach den jeweiligen Regelungen der Hochschulgesetze der Länder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich. Daneben können Studierende nach den Regelungen des Mutterschutzgesetzes und des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes beurlaubt werden. Werden während einer solchen Beurlaubung nach Satz 2 im Einzelfall nach dem jeweiligen Prüfungsrecht ausnahmsweise zulässige Prüfungen erbracht, z.B. um ein Studienmodul abschließen zu können, steht dies einem Bezug von Leistungen nach dem SGB II während der Zeit der Beurlaubung nicht entgegen.