Uni-Tübingen

Härtefallantrag und bevorzugte Zulassung zum Studium

Härtefallantrag

Leider stellt die Betreuung/Erziehung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren oder ein Pflegefall in der Familie noch keinen Härtefallgrund dar. Familiäre Gründe können einen Härtefall nach § 12 HVVO Ba-Wü darstellen, wenn diese so schwerwiegend sind, dass die Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erforderlich machen (Zeitmoment). Geeignete Nachweise sind dem Antrag beizulegen.

Bei der Bewerbung ist eine Zulassung aus Härtefallgesichtspunkten in einer Sonderquote (max. 5 % der Studienplätze) möglich. Dafür muss neben der eigentlichen Bewerbung ein zusätzlicher „Härtefallantrag“ gestellt werden. Das Formular Härtefall sowie weitere Informationen finden Sie hier.

Die Entscheidung über einen Härtefall obliegt einer universitätsinternen Kommission unter der Leitung des Prorektorats für Studium und Lehre, die gemäß § 12 Hochschulvergabeordnung folgendes prüft: Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Die Rangfolge wird durch den Grad der außergewöhnlichen Härte bestimmt.

Bevorzugte Zulassung zum Studium
Bei der Berechnung von Wartezeiten zählen Zeiten von Schwangerschaften und Betreuung von Kindern unter 18 Jahren mit, wie auch die Pflege von nahen Angehörigen, sofern in dieser Zeitspanne keine Immatrikulation an einer Hochschule in Deutschland bestand.