Versicherung von Übungsleiter*innen
Übungsleiter fallen als selbständig Tätige grundsätzlich nicht unter den Unfallversicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Die Universität Tübingen hat daher eine private Unfallversicherung abgeschlossen, die Entschädigungsleistungen bei Invalidität oder Tod vorsieht. Die Kosten für die Heilbehandlung werden durch die Zusatzversicherung des Hochschulsports nicht übernommen; hier muss die jeweilige Krankenversicherung der Übungsleiter eintreten.
Zusätzliche Informationen
Unfallversicherung + Sachversicherung
Die Unfallversicherung deckt nur Körperschäden ab. Sachschäden sind nicht versichert. Ebenso wenig wird ein Schmerzensgeld durch die Unfallversicherung gewährt. Seitens der Universität besteht keine Versicherung der Teilnehmer am Hochschulsportprogramm gegen Sachschäden.
Studierende
Studierende unterliegen bei der Teilnahme an Hochschulsportveranstaltungen grundsätzlich dem Versicherungsschutz der Unfallversicherungsträger, in unserem Fall der Unfallkasse BadenWürttemberg. Dies gilt auch für externe Hochschulsportveranstaltungen wie Kletter-, Surfkurse im Ausland etc. Ebenfalls versichert ist der Weg von und zur Sportveranstaltung. Dabei ist die Wahl des Verkehrsmittels freigestellt.
Nicht in den Versicherungsschutz eingeschlossen ist allerdings die freie sportliche Betätigung ohne Übungsleiter auf dem Hochschulsportgelände.
Externe Studierende
Der o.g. Versicherungsschutz für die Studierenden umfasst nur Veranstaltungen ihrer eigenen Hochschule. Die Teilnahme an Veranstaltungen anderer Hochschulen ist nicht versichert.
Beschäftigte
Angestellte und Arbeiter der Hochschule sind nach den Grundsätzen über den Betriebssport versichert. Als Voraussetzung für einen Versicherungsschutz hat das Bundessozialgericht in seiner Grundsatzentscheidung aus dem Jahr 1961 folgende Merkmale festgelegt: Danach muss die sportliche Tätigkeit erstens geeignet sein, die beruflich bedingte körperliche Belastung auszugleichen, zweitens mit einer gewissen Regelmäßigkeit stattfinden und drittens in einem dem Ausgleichszweck entsprechenden Zusammenhang mit der Betriebsarbeit stehen. Eine abschließende Beurteilung über die Erfüllung der Kriterien im Einzelfall obliegt dem Sozialversicherungsträger.
Beamte
Für Beamte gilt ein Unfall bei der Teilnahme am Hochschulsport nicht als Dienstunfall.
Sonstige
Sonstige Teilnehmer am Hochschulsport (insbesondere Externe) unterliegen nicht der gesetzlichen Unfallversicherung.