Benutzungsordnung

§1 Nutzungsberechtigte, Zulassung zur Benutzung

(1) Zur Benutzung des PC-Labors sind die Mitglieder der Fakultät zugelassen. Darüber hinaus können nach pflichtgemäßem Ermessen des Leiters des PC-Labors auch fakultätsfremde Personen, deren Tätigkeit oder Interesse die Benutzung erfordert, zugelassen werden.
(2) Die Benutzer müssen beim Beratungspersonal des PC-Labors die Einrichtung eines Accounts (Benutzerkonto mit Kontoname und Passwort) beantragen. Der Antrag erfolgt formlos und mündlich. Als Nachweis der Berechtigung zur Benutzung ist von Studierenden ein gültiger Studierendenausweis und ein gültiger Personalausweis (oder ein vergleichbares Dokument bei ausländischen Studierenden) vorzulegen. Bei fakultätsfremden Personen kann das Personal des PC-Labors anderweitige Nachweise für das berechtigte Interesse an der Benutzung einfordern. Bei der Aufnahme in die Benutzerdatenbank des PC-Labors werden persönliche Daten des Benutzers (z.B. Anschrift, Kontaktdaten, Nummer der Chipkarte (vgl. § 2)) erfasst.
(3) Der Antragsteller wird mit Einrichtung des Accounts zum "Benutzer" im Sinne dieser Benutzungsordnung. Der Account ist persönlich, nicht übertragbar und wird exklusiv für den jeweiligen Benutzer eingerichtet.
(4) Die Öffnungszeiten werden durch Aushang und im Internet bekannt gegeben. Zu den Öffnungszeiten darf das PC-Labor von den Benutzern, die im Besitz einer gültigen Zugangskarte ("Chipkarte", vgl. § 2) und eines gültigen Accounts (vgl. Abs. 2) sind, benutzt werden.
(5) Bei Lehr- oder sonstigen Veranstaltungen sowie Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten im PC-Labor besteht kein Anspruch auf Zugang.
(6) Um einen ordnungsgemäßen Betrieb zu gewährleisten, kann der Leiter des PC-Labors für die Benutzung einschränkende Regelungen treffen. Er kann die Benutzung auf spezielle Benutzergruppen, Zeiten, Räumlichkeiten, Systeme oder Softwarekomponenten beschränken.

§ 2 Zugangskontrollsystem

(1) Die Zutrittskontrolle zu den Räumen des PC-Labors erfolgt über das einheitliche Schließsystem der Universität Tübingen unter Verwendung von Studierenden-, Bediensteten- und Gästeausweisen ("Chipkarte").
(2) Die Chipkarte wird von der Zentralen Verwaltung ausgegeben. Für die Beantragung haben die Benutzer selbst Sorge zu tragen. Eine Weitergabe der Karte an andere Personen ist nicht zulässig. Der Inhaber haftet für die Verwendung der Karte, insbesondere für Beschädigungen oder Diebstahl von Einrichtungen des PC-Labors, die durch Missbrauch der Zugangskarte entstehen. Die Karte darf vom Inhaber nicht dazu benutzt werden, anderen Personen eine mit dem Zugangskontrollsystem gesicherte Tür zu öffnen.
(3) Der Verlust der Chipkarte ist der ausgebenden Stelle unverzüglich in geeigneter Weise anzuzeigen und die Sperrung der Karte zu veranlassen.
(4) Bei jeder Verwendung der Chipkarte an den Kartenlesern werden die Kartendaten sowie Uhrzeit und Datum gespeichert. Mit der Anerkennung der Benutzungsordnung erklären sich die Benutzer mit der Speicherung dieser Daten einverstanden.
(5) Eine weitere Überprüfung der Nutzungsberechtigung erfolgt durch Stichproben. Die Studierenden sind daher verpflichtet, stets den Studierendenausweis mitzuführen und auf Verlangen der Aufsicht des PC-Labors zur Kontrolle vorzulegen.

§ 3 Allgemeine Pflichten des Benutzers

(1) Die Einrichtungen des PC-Labors dürfen nur für Zwecke von Forschung, Lehre und Studium genutzt werden. Die Nutzung muss mit den Zielen der Universität und den guten Sitten vereinbar sein.
(2) Den Anordnungen des Personals des PC-Labors ist Folge zu leisten. Das Personal des PC-Labors übt stellvertretend für den Geschäftsführenden Direktor des Wirtschaftswissenschaftlichen Seminars in den Räumlichkeiten des PC-Labors das Hausrecht aus.
(3) Der Benutzer hat bei der Nutzung des PC-Labors die allgemeinen datenschutzrechtlichen Bestimmungen und die "Allgemeine Verwaltungs- und Benutzungsordnung für alle Informationsdienste auf elektronischen Anlagen der Universität Tübingen (Informationsdienste-Ordnung) vom 19.Oktober 1998" (hier) zu beachten.
(4) Der Benutzer darf seinen Benutzernamen und sein Passwort nicht an Dritte weitergeben. Eine gleichzeitige Anmeldung an mehreren PCs ist nicht erlaubt, wenn sie dazu dient, Dritten die Benutzung der PCs zu ermöglichen. Der Kontoname des Benutzers, die Identifikation des PC-Arbeitsplatzes und der An- und Abmeldezeitpunkt werden protokolliert und gespeichert.
(5) Es ist nicht erlaubt, Software zu installieren. Es ist nicht erlaubt, Programme zu laden und zu verwenden, die nicht vom PC-Labor auf den PCs installiert wurden. Davon ausgenommen sind selbst erstellte Programme und Anwendungen im Rahmen einer Veranstaltung oder Übung. Änderungen und Änderungsversuche an der Systemkonfiguration sowie den Sicherheitseinstellungen der PCs sind verboten, ebenso der Versuch, die Sicherheitseinstellungen zu umgehen.
(6) Die Verwendung von eigenem Papier oder sonstigen Materialien auf den Druckern ist nur nach Absprache mit dem Beratungspersonal gestattet.
(7) Essen, Trinken, Rauchen und die Benutzung von Mobiltelefonen ist in den Räumen des PC-Labors nicht gestattet.
(8) Der Benutzer muss sich nach der Benutzung vom System abmelden, den PC angeschaltet lassen und den Bildschirm abschalten. Zur Verfügung gestellte Handbücher und andere Materialien sind der Aufsicht des PC-Labors zurückzugeben. Beschädigungen und Defekte sind umgehend zu melden.
(9) Beim Verlassen der Räume sind geöffnete Rollläden und Fenster zu schließen und das Licht zu löschen.

§ 4 Urheberrecht

(1) Die im PC-Labor eingesetzte Software ist urheberrechtlich geschützt. Gleiches gilt für die zugänglichen Handbücher. Jede Vervielfältigung von Software oder Handbüchern ist untersagt.
(2) Bei der Nutzung der Einrichtungen des PC-Labors zur Vervielfältigung von Daten ist ebenfalls das Urheberrecht zu beachten. Dies betrifft beispielsweise (aber nicht ausschließlich) die Benutzung des Scanners zum Einlesen von Dokumenten und Bildern, das Herauf- und Herunterladen von Software aus dem Internet und das Kopieren von Datenträgern (z.B. CDs und DVDs).

§ 5 Haftung

(1) Der Benutzer haftet für alle aus Anlass der Benutzung des PC-Labors von ihm verursachten Schäden. Der Benutzer haftet für Veränderungen an Hard- und Software und die daraus resultierenden Schäden. Dies gilt insbesondere für Schäden, die durch die Nichtbefolgung der ihm obliegenden Pflichten sowie durch die unbefugte Verwendung fremder Identifikationen, geschützter Daten und geschützter Programme verursacht werden. Der Schadenersatz ist in Geld zu leisten. Der Benutzer ist verpflichtet, die Universität Tübingen von Schadenersatzansprüchen Dritter, die auf sein Verhalten zurückzuführen sind, freizuhalten.
(2) Der Benutzer haftet für alle Verstöße gegen das Urheberrecht. Sofern eine Urheberrechtsverletzung durch den Benutzer eine eigene Haftung der Universität nach dem Urheberrechtsgesetz begründet, wird der Benutzer die Universität von der Haftung freistellen. Die eigene Haftung des Benutzers, insbesondere die nach dem Urheberrechtsgesetz, bleibt unberührt.
(3) Der Benutzer haftet für alle Aktionen, die unter Nutzung seines Accounts getätigt werden.
(4) Die Haftung der Universität für Bedienstete des PC-Labors wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

§ 6 Ende der Nutzungsdauer

(1) Das Recht zur Nutzung der Einrichtungen endet mit dem Ablauf der Mitgliedschaft an der Fakultät, bei Studierenden regelmäßig mit der Exmatrikulation.
(2) Die Nutzungsdauer endet mit einer entsprechenden Erklärung des Benutzers. Findet mehr als 12 Monate keine Benutzung des PC-Labors durch eine Person statt, so kann das Personal des PC-Labors das Ende der Nutzungsdauer als gegeben ansehen.
(3) Auf formlosen Antrag kann nach Ermessen des Leiters des PC-Labors die Nutzungsdauer verlängert werden, beispielsweise (aber nicht ausschließlich) zur Fertigstellung der Diplomarbeit.
(4) Ein Benutzer hat eigenverantwortlich und rechtzeitig vor Ablauf der Nutzungsdauer seine Daten zu sichern und auf eigene Speichermedien zu übertragen.
(5) Nach Ablauf der Nutzungsdauer ist das Personal des PC-Labors berechtigt, die Daten des Benutzers sowie seinen Account und sein Passwort zu löschen. Eine Pflicht des PC-Labors zum vorherigen Hinweis auf die Löschung, zum Einholen des Einverständnisses des Benutzers oder zur Archivierung der Daten vor ihrer Löschung besteht nicht.

§ 7 Vorzeitiger Ausschluss von der Benutzung

(1) Verstößt ein Benutzer schwerwiegend oder wiederholt gegen die Bestimmungen der Benutzungsordnung oder ist sonst wegen besonderer, im Verhalten des Benutzers liegender Gründe dem PC-Labor die Fortsetzung eines Nutzungsverhältnisses nicht mehr zumutbar, kann der Leiter des PC-Labors den Benutzer zeitweise oder dauernd von der weiteren Benutzung ausschließen. Die aus dem Benutzungsverhältnis entstandenen Verpflichtungen des Benutzers werden durch den Ausschluss nicht berührt. Dem Benutzer stehen Schadenersatzansprüche aufgrund des Ausschlusses nicht zu.
(2) Eine Meldung über den Ausschluss und die Ausschlussgründe geht gegebenenfalls über den Dienstweg an den Rektor der Universität.
(3) Über einen Widerspruch gegen den Ausschluss entscheidet der Geschäftsführende Direktor des Wirtschaftswissenschaftlichen Seminars im Einvernehmen mit dem Dekan der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät.

§ 8 Inkrafttreten

(1) Die Benutzungsordnung des PC-Labors des Wirtschaftswissenschaftlichen Seminars tritt mit der Unterzeichnung durch den Geschäftsführenden Direktor des Wirtschaftswissenschaftlichen Seminars in Kraft. Sie wird auf den Internetseiten des PC-Labors und per Aushang in den Räumlichkeiten des PC-Labors veröffentlicht.
(2) Mit dem Inkrafttreten verlieren alle bisher veröffentlichten Benutzungsordnungen für das PC-Labor ihre Gültigkeit.



Tübingen, den 21.04.2005 Prof. Dr. Joachim Grammig
Geschäftsführender Direktor
des Wirtschaftswissenschaftlichen Seminars
der Eberhard Karls Universität Tübingen