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		<title>Fakultät</title><link>https://uni-tuebingen.de/es/fakultaeten/juristische-fakultaet/fakultaet/</link><description>Der RSS Feed der Universität Tübingen</description><language>en-EN</language><copyright>Universität Tübingen</copyright><pubDate>Tue, 17 Mar 2026 04:04:42 +0100</pubDate><lastBuildDate>Tue, 17 Mar 2026 04:04:42 +0100</lastBuildDate><item><guid isPermaLink="false">news-128190</guid><pubDate>Fri, 27 Mar 2026 10:00:00 +0100</pubDate><title>20. Tübinger Arbeitsrechtstag</title><utevent:location>Audimax, Neue Aula, Geschwister-Scholl-Platz, 72074 Tübingen</utevent:location><link>https://uni-tuebingen.de/es/fakultaeten/juristische-fakultaet/fakultaet/newsfullview-nachrichten-fakultaet/?tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&amp;tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&amp;tx_news_pi1%5Bnews%5D=128190&amp;cHash=b2d45c06783c9b763ede09c357f6fe9b</link><description>Reformbedarf im Arbeitsrecht</description><content:encoded><![CDATA[]]></content:encoded><category>Termine allgemein</category><category>Jura-Aktuell</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-129165</guid><pubDate>Wed, 11 Mar 2026 11:03:45 +0100</pubDate><title>“The Human Right to Science” – Lecture by Dr Monika Plozza</title><link>https://uni-tuebingen.de/es/fakultaeten/juristische-fakultaet/fakultaet/newsfullview-nachrichten-fakultaet/?tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&amp;tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&amp;tx_news_pi1%5Bnews%5D=129165&amp;cHash=a60ae054ca5489a6e7154b80553403fb</link><description></description><content:encoded><![CDATA[<p class="align-justify">On 29 January, the Forum Junge Rechtswissenschaft invited Dr iur. Monika Plozza to deliver a lecture on “The Human Right to Science – A Framework for Justiciability”. The lecture drew on her doctoral thesis, The Human Right to Science – Down to the Core: Promoting its Justiciability in International Law. She completed this thesis at the University of Lucerne and was awarded the Lucerne Dissertation Prize and the Prize of the Swiss Association for International Law. In her lecture, Dr Plozza explored the contours, challenges, and legal potential of the human right to science, with particular emphasis on its justiciability under international human rights law.</p><p class="align-justify">Dr Plozza began by describing the right to science as the “sleeping beauty” of international human rights law — a right long enshrined in international instruments but only rarely invoked and insufficiently developed in practice. The right is codified in Article 27 of the Universal Declaration of Human Rights (UDHR) and, in legally binding form, in Article 15 of the International Covenant on Economic, Social and Cultural Rights (ICESCR). Despite its binding character, its wording remains broad and open-textured, raising important interpretative questions. According to Dr Plozza, the right to science should be understood as “umbrella” term, encompassing a bundle of different human rights concerning science. These include the right to enjoy the benefits of scientific progress and its applications, the conservation, development and diffusion of science, the freedom indispensable for scientific research, and international cooperation in the scientific field. She emphasised the contemporary relevance of the right considering global challenges such as pandemics, climate change, and technological transformation. Properly understood, the right to science may provide a normative framework for debates on open science, academic freedom, open science (i.e. open access), and the governance of emerging technologies.</p><p class="align-justify">A central part of the lecture addressed the question of justiciability. Dr Plozza revisited the traditional distinction in human rights law between civil and political rights, on the one hand, and economic, social and cultural rights, on the other. The former are often regarded as immediately applicable and primarily involving negative obligations, whereas the latter are frequently characterised as programmatic, resource-dependent, and subject to progressive realisation. This framework allows states with fewer resources additional time to implement these rights. However, she challenged this simplified dichotomy. Justiciability, she argued, has both a formal and a material dimension. Formally, mechanisms for adjudication already exist, including the Optional Protocol to the ICESCR, which allows for individual communications. Materially, the decisive issue is whether the right possesses sufficiently concrete normative content to guide judicial reasoning and decision-making.</p><p class="align-justify">The overarching aim of Dr Plozza’s research was to develop a structured framework that renders the human right to science operational, i.e., justiciable. The goal is twofold: to empower rights holders to invoke the right effectively before competent authorities and to provide duty bearers with clear normative guidance. In this way, the right to science can move from abstract recognition to practical applicability.</p><p class="align-justify">Dr Plozza then turned to the normative substance of the right, addressing both rights holders and duty bearers. Article 15 ICESCR guarantees the right to enjoy the benefits of scientific progress and its applications as well as the freedom indispensable for scientific research (Article 15(3)). Science, she argued, can be understood in both a broad and a narrow sense, encompassing not only technological advancements but the broader social and epistemic benefits of scientific advancement. The right to science is closely interconnected with other rights protected under the ICESCR, inter alia the right to education (Art. 13), the right to health (Art. 12), and the right to an adequate standard of living (Art. 11). This interdependence, according to Dr Plozza reinforces its systemic relevance within international human rights law.</p><p class="align-justify">Particular attention was given to the concept of “core content.” The core content of human rights must be implemented immediately and irrespective of a state’s available resources. Dr Plozza highlighted that the UN Committee on Economic, Social and Cultural Rights first articulated core obligations and subsequently derived corresponding core rights — a methodological move she described as a form of “reverse engineering.” Core elements of the right to science include, inter alia, the freedom of scientific opinion and inquiry (Art. 15(3) ICESCR), the right to scientific progress (Art. 15(1)(b) ICESCR), as well as the rights of non-discriminatory access and participation in science.</p><p class="align-justify">The right to science is guaranteed to “everyone.” This includes individuals and communities. Dr Plozza also addressed the position of future generations, particularly in the context of climate change and long-term scientific risks. While future generations may not qualify as rights holders in a strict doctrinal sense, she argued that such generations ought to be regarded as beneficiaries of the right’s protective dimension. On the side of addressees, states and state actors — such as universities and schools — bear primary responsibility. International organisations, including the World Trade Organization, and other non-state actors, also play an important role within the broader scientific ecosystem, even though the nature and scope of their obligations may differ.</p><p class="align-justify">The lecture also addressed possible limitations of the right to science. Restrictions may arise under Article 4 ICESCR, under the International Covenant on Civil and Political Rights (ICCPR), or through mechanisms of scientific and ethical self-regulation. Any limitation, however, requires careful balancing. The benefits and risks of scientific progress, according to the speaker, must be weighed against other human rights interests in accordance with principles of proportionality and legality.</p><p class="align-justify">In her concluding remarks, Dr Plozza argued that the material dimension of the human right to science is sufficiently developed to allow for judicial engagement. Existing formal mechanisms within international human rights law provide avenues for enforcement. The right to science, she concluded, is not merely symbolic. Properly interpreted and operationalised, it constitutes a potentially justiciable human right with significant contemporary relevance.</p><p class="align-justify">The lecture was followed by an engaging discussion with the audience.</p><p class="align-justify"><i>Text und Bild: Emelie Trinkner</i><br>&nbsp;</p>]]></content:encoded><category>Jura-Aktuell</category><category>Jura-Berichte</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-129060</guid><pubDate>Tue, 10 Mar 2026 15:23:14 +0100</pubDate><title>Tübingen in Chapel Hill im Frühjahr 2026</title><link>https://uni-tuebingen.de/es/fakultaeten/juristische-fakultaet/fakultaet/newsfullview-nachrichten-fakultaet/?tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&amp;tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&amp;tx_news_pi1%5Bnews%5D=129060&amp;cHash=683dec13d6ce125900aac9988bebf5a1</link><description></description><content:encoded><![CDATA[<p class="align-justify">Zwischen dem 14. Februar und dem 1. März 2026 fand die diesjährige zweite Stufe des Tübingen Chapel Hill Programms in North Carolina statt. Damit reisten bereits zum fünften Mal deutsche Studierende an die Partneruniversität in den USA.<br>&nbsp;<br>Auch in diesem Jahr nahmen wieder 20 Tübinger Studierende an der durch die Reinhold-und-Maria-Teufel-Stiftung finanzierten Reise teil. Nach einem entspannten Wochenende, an dem die Teilnehmerinnen und Teilnehmer die Universitätsstadt bereits auf eigene Faust erkunden konnten, begann am Montagmorgen das Programm an der Law School. Nach einer Führung durch das Gebäude konnten Vorlesungen für die kommende Woche ausgewählt werden. Die Möglichkeit, ganz unterschiedliche Lehrveranstaltungen zum US-Recht zu besuchen, wurde mit großem Engagement wahrgenommen. Dabei durften nicht nur die Rechtsgebiete nach individuellem Interesse gewählt werden; es gab auch die Möglichkeit, in verschiedenen Semestergängen reinzuhören. Von strafrechtlicher Irrtumsdogmatik bis hin zur föderalen Selbstverwaltung eröffnete sich den Studierenden durch Teilnahme an den Vorlesungen ein rechtsvergleichender Blick auf das amerikanische Case-Law. Fächer wie ,,Race and the Law‘‘ waren für viele unbekannt und erfreuten sich großer Beliebtheit. Besonders eindrucksvoll war es, die sokratische Lehrmethode zu erleben, bei der die Dozenten Studierende jederzeit auch ohne vorherige Wortmeldung spontan befragen. Während die amerikanischen Kommilitonen dadurch stets aufmerksam bleiben mussten, konnten die Studierenden aus Tübingen das Geschehen mit einer gewissen Gelassenheit verfolgen – schließlich verringerte unser Status als Besucher das Risiko erheblich, selbst plötzlich in die Fragerunde zu geraten. Dennoch bezogen die Dozenten auch die deutschen Studierenden immer wieder ein, sodass ein lebhafter Austausch über die europäische Perspektive entstand.<br><br>Für den Besuch besonders prägend war die Campusatmosphäre: Das Universitätsgelände zeigte sich als lebendiger Ort vielfältiger Begegnungen, vom gemeinsamen Sport bis zu zahlreichen Infoständen, an denen aktuelle Studienprojekte vorgestellt wurden. In ihrer Freizeit nutzten die Studierenden die Gelegenheit, den Campus zu erkunden und durch die zahlreichen kleinen Läden entlang der Franklin Street zu schlendern. Große Begeisterung lösten vor allem die zahlreichen Sportveranstaltungen der North Carolina Tar Heels aus. Ob beim Baseball, Lacrosse oder Tennis, die Spiele entwickelten sich schnell zu echten Erlebnissen. Den sportlichen Höhepunkt bildete ohne Zweifel das mit Spannung erwartete Basketballduell zwischen den Tar Heels der UNC und den Cardinals aus Louisville. Im Dean E. Smith Center, dem imposanten Basketballpalast mit rund 20.000 in den hellblauen Farben der UNC gekleideten Zuschauern, herrschte von Beginn an eine mitreißende Atmosphäre. Gerade diese Erfahrung machte eindrucksvoll deutlich, welchen Stellenwert der Universitätssport in den USA besitzt.<br><br>Eindrucksvolle Einblicke in die amerikanische Gerichtspraxis bot der Besuch von zwei Verhandlungen des North Carolina Court of Appeals. Verhandelt wurden je ein zivil- und ein strafrechtlicher Fall, die den Studierenden die Unterschiede und Gemeinsamkeiten in Verfahrensweise und Argumentationsstil unmittelbar vor Augen führten. In einem vorherigen gemeinsamen Mittagessen mit den drei Richtern konnten die Studierenden in ungezwungener Atmosphäre nicht nur Fragen zum Richteramt stellen, sondern auch persönliche Eindrücke vom Alltag in der amerikanischen Justiz gewinnen. &nbsp;<br><br>Ein weiterer spannender Moment des Aufenthalts war der Vortrag von William J. Burns, der die Studierenden mitten in die Herausforderungen und Dynamiken internationaler Politik und Diplomatie führte. Mit seiner langjährigen Erfahrung als Diplomat und als Direktor der Central Intelligence Agency verband er fundiertes Fachwissen mit praxisnahen Beispielen. Abgerundet wurde der Vortrag durch eine Fragerunde, bei der die Studierenden die Chance hatten, ihre Neugier zu stillen und Antworten aus erster Hand zu erlangen.<br><br>Im Rahmen der viertägigen Exkursion nach Washington D.C. erlebten wir bei einem Besuch des Supreme Courts den absoluten Höhepunkt des Programms. Ausgerechnet an diesem Tag verkündeten die Richter des obersten US-Gerichts, das die weitreichend verhängten Zölle der Trump‘schen Regierung nicht mit der Verfassung vereinbar sind. Eine historische Entscheidung, die die Studierenden nicht etwa über einen Fernseher oder wie der Rest der Welt über die Medien erfuhren, sondern hautnah im Gerichtssaal miterlebten. Die Spannung im Saal war förmlich greifbar, als Chief Justice John Roberts das weltweit erwartete Urteil verlass. Dieses einmalige Erlebnis konnte anschließend noch durch einen exklusiven Austausch mit zwei wissenschaftlichen Mitarbeitern von Justice Neil Gorsuch vertieft werden, die den Studierenden erläuterten, wie die Arbeit hinter den Kulissen der höchsten US-Instanz organisiert ist.&nbsp;<br><br>Am Abend bot eine nächtliche Sightseeingtour die Möglichkeit, die US-Hauptstadt in einem anderen Licht zu erleben: Vom erleuchteten Lincoln Memorial bis zum Martin Luther King Jr. Memorial entstanden beeindruckende Momente und Fotomotive. In den verbleibenden Tagen in der US-Hauptstadt konnten die Studierenden nach Belieben Museen besuchen, Führungen im United States Capitol mitmachen oder einfach durch das historische Georgetown mit seinen farbenfrohen Reihenhäusern und kopfsteingepflasterten Straßen schlendern.<br><br>Nach zwei ereignisreichen Wochen traten die Studierenden mit zahlreichen wertvollen Erfahrungen und der Gewissheit, dass diese Tage einzigartig waren, die Heimreise nach Tübingen an. Unser Dank gilt allen Professoren und Studierenden der UNC School of Law sowie der Koordinatorin <i>Rebecca Barraclough Howell</i>, die uns mit großer Gastfreundschaft empfangen und unseren Aufenthalt zu einem unvergesslichen Erlebnis gemacht haben.<br>&nbsp;</p><p class="align-justify"><br><i>Text: Ryan Buba-Goth und Lukas Katzenstein</i></p>]]></content:encoded><category>Jura-Aktuell</category><category>Jura-Berichte</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-109821</guid><pubDate>Fri, 06 Mar 2026 09:15:00 +0100</pubDate><title>1. Klausuren in den Übungen für Anfänger und Fortgeschrittene im Sommersemester 2026</title><link>https://uni-tuebingen.de/es/fakultaeten/juristische-fakultaet/fakultaet/newsfullview-nachrichten-fakultaet/?tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&amp;tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&amp;tx_news_pi1%5Bnews%5D=109821&amp;cHash=f80ad5ce38dae4ddb5419ee3ca24dff0</link><description>Hörsäle im Kupferbau
Beginn: 15 Minute nach Einlass</description><content:encoded><![CDATA[<figure class="table" style="height:619px;width:1282px;"><div class="table-rwd"><div class="table-rwd__overflow"><table><tbody><tr><td><strong>Uhrzeit</strong><br><strong>(Einlass)</strong></td><td><strong>26. Mai 2026</strong></td><td><strong>Uhrzeit</strong><br><strong>(Einlass)</strong></td><td><strong>27. Mai 2026</strong></td><td><strong>Uhrzeit</strong><br><strong>(Einlass)</strong></td><td><strong>28. Mai 2026</strong></td></tr><tr><td><strong>9-12 Uhr</strong></td><td><p>Übung im Zivilrecht<br>für Anfänger</p><p>(Prof. Finkenauer)</p></td><td><strong>9-12 Uhr</strong></td><td><p>Übung im Öffentlichen Recht<br>für Anfänger</p><p>(Prof. Droege)</p></td><td><strong>9-12 Uhr</strong></td><td><p>Übung im Strafrecht</p><p>für Anfänger</p><p>(Jun.-Prof. Grafe)</p></td></tr><tr><td><strong>14-18 Uhr</strong></td><td><p>Übung im Zivilrecht</p><p>für Fortgeschrittene<br>(Prof. Thomas)</p></td><td><strong>14-18 Uhr</strong></td><td><p>Übung im Öffentlichen Recht</p><p>für Fortgeschrittene</p><p>(Prof. Saurer)</p></td><td><strong>14-18 Uhr</strong></td><td><p>Übung im Strafrecht</p><p>für Fortgeschrittene</p><p>(Prof. Heinrich)</p></td></tr><tr><td class="align-center" colspan="6"><p>&nbsp;</p><p><strong>Die Zeiträume zur Prüfungsanmeldung sind in alma zu finden.</strong></p></td></tr></tbody></table></div></div></figure>]]></content:encoded><category>Jura-Aktuell</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-128616</guid><pubDate>Tue, 24 Feb 2026 14:10:49 +0100</pubDate><title>Examensfeier der Juristischen Fakultät am 3. Februar 2026</title><link>https://uni-tuebingen.de/es/fakultaeten/juristische-fakultaet/fakultaet/newsfullview-nachrichten-fakultaet/?tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&amp;tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&amp;tx_news_pi1%5Bnews%5D=128616&amp;cHash=cb90a3ae553a4cfc6891a33ad098b13e</link><description>Am Dienstag, dem 3. Februar 2026 verabschiedete die Juristische Fakultät ihre Absolventinnen und Absolventen der Ersten juristischen Staatsprüfung im Rahmen einer festlichen Examensfeier.</description><content:encoded><![CDATA[]]></content:encoded><category>Jura-Aktuell</category><category>Jura-Berichte</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-128541</guid><pubDate>Fri, 20 Feb 2026 16:25:16 +0100</pubDate><title>&quot;Der Jura-Bachelor - Interview mit der Dekanin&quot; </title><link>https://uni-tuebingen.de/es/fakultaeten/juristische-fakultaet/fakultaet/newsfullview-nachrichten-fakultaet/?tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&amp;tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&amp;tx_news_pi1%5Bnews%5D=128541&amp;cHash=a1b5e8f7a97e695d394c02ee89c3a93b</link><description>Newsletter Uni Tübingen aktuell Nr. 1/2026: Studium und Lehre</description><content:encoded><![CDATA[<p><a href="https://uni-tuebingen.de/universitaet/aktuelles-und-publikationen/newsletter-uni-tuebingen-aktuell/2026/1/studium-und-lehre/1/" target="_blank">https://uni-tuebingen.de/universitaet/aktuelles-und-publikationen/newsletter-uni-tuebingen-aktuell/2026/1/studium-und-lehre/1/</a><br>&nbsp;</p>]]></content:encoded><category>Jura-Aktuell</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-62203</guid><pubDate>Mon, 02 Feb 2026 14:16:00 +0100</pubDate><title>Anmeldung zur Ersten juristischen Prüfung: Beantragung eines verifizierten Transcript of Records/Studienverlaufsbescheinigung</title><link>https://uni-tuebingen.de/es/fakultaeten/juristische-fakultaet/fakultaet/newsfullview-nachrichten-fakultaet/?tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&amp;tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&amp;tx_news_pi1%5Bnews%5D=62203&amp;cHash=0ab8b963eea1117903f14c55a1c9db8f</link><description></description><content:encoded><![CDATA[<p class="align-justify">Für die Anmeldung zur Staatsprüfung in der Ersten juristischen Prüfung kann beim Dekanat der Juristischen Fakultät unter <a href="#" data-mailto-token="ocknvq,lwnkc0ycipgtBlwtc0wpk/vwgdkpigp0fg" data-mailto-vector="2" class="mail">julia.wagner<span style="display:none">spam prevention</span>@jura.uni-tuebingen.de</a> ein verifziertes Transcript of Records beantragt werden. Den entsprechenden Antrag finden Sie <a href="https://uni-tuebingen.de/securedl/sdl-eyJ0eXAiOiJKV1QiLCJhbGciOiJIUzI1NiJ9.eyJpYXQiOjE3NzM3MTY2ODIsImV4cCI6MTc3MzgwNjY4MiwidXNlciI6MCwiZ3JvdXBzIjpbMCwtMV0sImZpbGUiOiJmaWxlYWRtaW4vVW5pX1R1ZWJpbmdlbi9GYWt1bHRhZXRlbi9KdXJhL0Zha3VsdFx1MDBlNHQvRGVrYW5hdC9BbnRyXHUwMGU0Z2VfdW5kX0Jlc2NoZWluaWd1bmdlbi9BbnRyYWdfVHJhbnNjcmlwdF9hbG1hX2ZcdTAwZmNyX1N0YWF0c3ByXHUwMGZjZnVuZy5wZGYiLCJwYWdlIjoxNTYxNDF9.rOfeiAUZDsucNPdP65bEXz8GCCAb5BuQNY4P1XH9aCQ/Antrag_Transcript_alma_für_Staatsprüfung.pdf" class="download">hier</a>. Leistungsnachweise in Papierform, die vor dem Sommersemester 2020 erworben wurden, sowie im Ausland erbrachte, von der Fakultät anerkannte Studienleistungen, sofern nicht bereits in alma verbucht, können Sie weiterhin im Original beim Landesjustizprüfungsamt vorlegen.</p><p class="align-justify">Das Transcript wird auf Grundlage des Datenbestandes in alma zum Zeitpunkt der Antragstellung ausgestellt und zugesandt.</p><p class="align-justify"><strong>Wichtiger Hinweis: Die Antragstellung muss von der studentischen E-Mailadresse aus erfolgen.</strong></p><p class="align-justify"><strong>Antragsfrist Herbst 2026:</strong> 24. April 2026<br><strong>Antragsfrist Frühjahr 2027:</strong> 23. Oktober 2026<br><br><strong>Die Studienverlaufsbescheinigung wird im Studierendensekretariat beantragt und von den dortigen SachbearbeiterInnen gestempelt, die für die entsprechenden Personen zuständig sind. Bitte stellen Sie einen entsprechenden Antrag rechtzeitig per E-Mail an </strong><a href="#" data-mailto-token="ocknvq,uvwfkgtgpfgpugmtgvctkcvBbx0wpk/vwgdkpigp0fg" data-mailto-vector="2" class="mail"><strong>studierendensekretariat<span style="display:none">spam prevention</span>@zv.uni-tuebingen.de</strong></a><strong>. Das Studierendensekretariat wird die Bescheinigungen dann ausstellen und per Post versenden.</strong></p>]]></content:encoded><category>Jura-Aktuell</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-127659</guid><pubDate>Mon, 26 Jan 2026 09:06:12 +0100</pubDate><title>Tübinger Team gewinnt arbeitsrechtlichen Moot Court</title><link>https://uni-tuebingen.de/es/fakultaeten/juristische-fakultaet/fakultaet/newsfullview-nachrichten-fakultaet/?tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&amp;tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&amp;tx_news_pi1%5Bnews%5D=127659&amp;cHash=0b5da56237e22ecca8e88182b853a77f</link><description></description><content:encoded><![CDATA[<p class="align-justify">Linda Voigtländer, Leon Gruidl und Finn Kutschera &nbsp;haben am 22. Januar 2026 den zehnten arbeitsrechtlichen Moot Court Wettbewerb beim Bundesarbeitsgericht in Erfurt gewonnen. Die drei Studierenden der Juristischen Fakultät der Universität Tübingen konnten sich gegen 30 weitere studentische Teams von insgesamt 16 Universitäten aus ganz Deutschland durchsetzen. Das studentische Team der Universität Tübingen wurde vom Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Arbeitsrecht unter Leitung von Prof. Dr. Christian Picker und seinen beiden Assistenten Dalia Mohei El-Din und Jonas Lohrmann betreut. Ebenfalls teilgenommen hat noch ein weiteres Team der Universität mit den Studierenden Lara-Marie Meißner und Luisa Nura, welches in der Vorrunde in die engere Auswahl kam. Insgesamt ein großartiger Erfolg für unsere Juristische Fakultät, der auch der hervorragenden fachlichen Unterstützung von Dr. Wiebke Robrecht (Direktorin des Arbeitsgerichts Reutlingen), Dr. Carsten Teschner (Direktor des Arbeitsgerichts Villingen-Schwenningen) und Fabian König (Richter am Arbeitsgericht Villingen-Schwenningen) sowie der großzügigen finanziellen Unterstützung der renommierten Wirtschaftskanzlei Gleiss Lutz in Stuttgart zu verdanken ist.</p>]]></content:encoded><category>Jura-Aktuell</category><category>Jura-Berichte</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-127428</guid><pubDate>Mon, 19 Jan 2026 11:34:34 +0100</pubDate><title>Seminar zum allgemeinen Zivilrecht in Kooperation mit der Nationalen und Kapodistrias-Universität Athen im Sommersemester 2026 und im Wintersemester 2026/27</title><link>https://uni-tuebingen.de/es/fakultaeten/juristische-fakultaet/fakultaet/newsfullview-nachrichten-fakultaet/?tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&amp;tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&amp;tx_news_pi1%5Bnews%5D=127428&amp;cHash=d8968ebe71148924c561de82f8e1da2b</link><description></description><content:encoded><![CDATA[<p class="align-justify">Das in Kooperation mit der Nationalen und Kapodistrias-Universität Athen im Sommer und Herbst 2026 geplante und von der Reinhold-und-Maria-Teufel-Stiftung geförderte <a href="https://uni-tuebingen.de/securedl/sdl-eyJ0eXAiOiJKV1QiLCJhbGciOiJIUzI1NiJ9.eyJpYXQiOjE3NzM3MTY2ODIsImV4cCI6MTc3MzgwNjY4MiwidXNlciI6MCwiZ3JvdXBzIjpbMCwtMV0sImZpbGUiOiJmaWxlYWRtaW4vVW5pX1R1ZWJpbmdlbi9GYWt1bHRhZXRlbi9KdXJhL0Zha3VsdFx1MDBlNHQvRGVrYW5hdC9Tb25zdGlnZV9EYXRlaWVuL0F1c3NjaHJlaWJ1bmdfR3JpZWNoZW5sYW5kc2VtaW5hcl8yMDI2LnBkZiIsInBhZ2UiOjE1NjE0MX0.UqFByGvCA8YG2K7Q4uRK4cBfdEDqo7VhQT84_y1iN3s/Ausschreibung_Griechenlandseminar_2026.pdf">Seminar</a> unter Beteiligung deutscher und griechischer Studierender soll sich aus der Perspektive beider Rechtsordnungen mit Grundlagenproblemen und aktuellen Rechtsfragen im deutschen und griechischen Zivilrecht befassen. Auf griechischer Seite wirken Prof. Dr. Georgios Mentis und Prof. Dr. Antonios Karampatzos, LL.M. mit.</p><p class="align-justify">Das Seminar richtet sich an interessierte Studierende ab dem 3. Fachsemester mit guten Kenntnissen im Zivilrecht und Interesse an zivilrechtlichen Fragestellungen. Die Teilnehmerzahl ist auf maximal 10 Studierende beschränkt. Die Seminararbeiten werden in zwei einwöchigen Blockveranstaltungen vorgestellt und sind jeweils in ein Rahmenprogramm eingebettet. Die erste Blockveranstaltung findet vom 18.-22. Mai 2026 in Athen statt. Die anfallenden Reise- und Übernachtungskosten werden überwiegend übernommen. Der Besuch der griechischen Partneruniversität erfolgt voraussichtlich im Oktober 2026.</p><p class="align-justify">Bitte richten Sie Ihre Bewerbung sowie Fragen an die Funktionsadresse <a href="#" data-mailto-token="ocknvq,itkgejgpncpfugokpctBlwtc0wpk/vwgdkpigp0fg" data-mailto-vector="2">griechenlandseminar<span style="display:none">spam prevention</span>@jura.uni-tuebingen.de</a> .</p><p class="align-justify">Das Seminar findet bereits zum dritten Mal statt. Informationen und Fotos zu den Seminaren 2022 und 2024 finden Sie unter <a href="https://uni-tuebingen.de/fakultaeten/juristische-fakultaet/lehrstuehle-und-personen/lehrstuehle/lehrstuehle-buergerliches-recht/binder/seminar-zum-allgemeinen-zivil-und-verbraucherrecht-in-kooperation-mit-griechenland/" target="_blank">https://uni-tuebingen.de/fakultaeten/juristische-fakultaet/lehrstuehle-und-personen/lehrstuehle/lehrstuehle-buergerliches-recht/binder/seminar-zum-allgemeinen-zivil-und-verbraucherrecht-in-kooperation-mit-griechenland/</a></p><p class="align-justify">&nbsp;</p>]]></content:encoded><category>Jura-Aktuell</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-127368</guid><pubDate>Thu, 15 Jan 2026 08:48:20 +0100</pubDate><title>Der Jura-Bachelor kommt - auch in Tübingen!</title><link>https://uni-tuebingen.de/es/fakultaeten/juristische-fakultaet/fakultaet/newsfullview-nachrichten-fakultaet/?tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&amp;tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&amp;tx_news_pi1%5Bnews%5D=127368&amp;cHash=c31f8330ded04e87a800723e94c37b46</link><description></description><content:encoded><![CDATA[<p class="align-justify">Am 10.12.2025 hat der baden-württembergische Landtag eine Änderung des Landeshochschulgesetzes beschlossen, die es den Universitäten ermöglicht, ihren Jura-Studierenden ohne massive Eingriffe in den bisherigen Studienaufbau den Bachelor of Law (LL.B.) zu verleihen. Damit kommt die Politik einer Forderung der drei juristischen Fakultäten in Tübingen, Heidelberg und Freiburg nach. Die Verleihung des neuen Grades kann in gewissem Umfang auch rückwirkend erfolgen (Einzelheiten s. LT-Drs. 17/9835). Die Regelung kann mittels einer eigenständigen Prüfungsordnung umgesetzt werden, in der die Universitäten die Details regeln. In Tübingen treibt die Juristische Fakultät die Einführung einer solchen Ordnung derzeit mit Nachdruck voran, damit die Neuregelung unseren Studierenden möglichst bereits im kommenden Wintersemester 2026/2027 zugutekommen kann. Die Pressemitteilung des Justizministeriums finden Sie hier: <a href="https://jum.baden-wuerttemberg.de/de/presse-service/presse/pressemitteilung/pid/jura-bachelor-jetzt-an-allen-universitaeten-im-land-moeglich-1" target="_blank" rel="noreferrer">jum.baden-wuerttemberg.de/de/presse-service/presse/pressemitteilung/pid/jura-bachelor-jetzt-an-allen-universitaeten-im-land-moeglich-1</a></p>]]></content:encoded><category>Jura-Aktuell</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-126726</guid><pubDate>Mon, 15 Dec 2025 11:16:15 +0100</pubDate><title>Herbstsitzung der Juristischen Gesellschaft mit aktuellem Fokus auf den Zustand des Rechtsstaates</title><link>https://uni-tuebingen.de/es/fakultaeten/juristische-fakultaet/fakultaet/newsfullview-nachrichten-fakultaet/?tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&amp;tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&amp;tx_news_pi1%5Bnews%5D=126726&amp;cHash=2a4bb37cdc828a35005fc9d87be68446</link><description>Am 24. November lud die Juristische Gesellschaft zur Herbstsitzung in den Großen Senat der Neuen Aula ein</description><content:encoded><![CDATA[<p class="align-justify">Prof. Dr. Stefan Huber, LL.M. eröffnete die Sitzung, indem er die Frage des Abends: „Wie steht es um den Rechtsstaat?“ und die Referenten vorstellte. Danach übergab er das Wort an Prof. Dr. Martin Nettesheim, der die Moderation übernahm.</p><p class="align-justify">Den ersten Vortrag hielt Prof. Dr. Christian Heckel, Präsident des Verwaltungsgerichts Sigmaringen, über den Zustand rechtsstaatlicher Strukturen aus seiner Sicht. Während Deutschland im internationalen Vergleich gut dastehe, warnte er vor Entwicklungen, die durch politische Einflussnahme und Delegitimierung der Justiz gekennzeichnet seien. Beispiele aus der Türkei, Polen und den USA verdeutlichten, wie eng die Verbindung zwischen politischem Druck und Erosion richterlicher Unabhängigkeit sein kann. Anhand eines aktuellen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Berlin, dem zufolge Asylsuchende vor einer unmittelbaren Zurückweisung an der Grenze ein Anspruch auf Durchführung eines Dublin-Verfahrens zusteht, zeigte Heckel, wie schnell richterliches Handeln politisiert und öffentlich verzerrt dargestellt werde. Er betonte daher die Bedeutung rechtsstaatlicher Schutzmechanismen wie Art. 101 GG und vor allem Art. 97 GG, welcher die richterliche Unabhängigkeit als Aufgabe und als Garantie normiert. Heckel schloss mit dem Fazit ab, dass der Rechtsstaat über ausreichend Mittel und Vorkehrungen zum eigenen Schutz verfüge – sie müssten nur richtig genutzt werden.</p><p class="align-justify">Im Anschluss sprach Jens Altemeier, Leiter der Staatsanwaltschaft Tübingen und schilderte die Perspektive der Praxis auf Angriffe gegen den Rechtsstaat. Als Antwort auf die Frage, wie der Staat reagieren kann, stellte Altemeier das Staatsschutz- und Anti-Terrorismus-Zentrum Baden-Württembergs vor, das eine neue Qualität behördenübergreifender Zusammenarbeit zwischen Polizei, Staatsanwaltschaft und Nachrichtendiensten ermögliche. Auch ging Altemeier auf aktuelle Fälle ein, etwa die Umsturzpläne einer Gruppe von Tätern aus dem sogenannten Reichsbürger-Milieu im Sommer 2022. Er erläuterte dabei die neue strafrechtliche Relevanz von § 83 StGB sowie strukturelle und rechtliche Probleme solcher Verfahren. Ein weiterer Schwerpunkt lag auf der Praxis der Verfolgung von Beleidigungsdelikten gegenüber politischen Amtsträgern.</p><p class="align-justify">Im abschließenden Kommentar reflektierte Prof. Dr. Martin Nettesheim die unterschiedlichen Ebenen der Beiträge und stellte die Frage nach dem begrifflichen Kern des Rechtsstaats in den Raum. Im Anschluss fand eine Diskussionsrunde mit dem Publikum statt.</p><p class="align-justify">Zum krönenden Abschluss des Abends erhielt Prof. Dr. Hermann Reichold für seine großen Verdienste um die Juristische Gesellschaft Tübingen die Ehrenmitgliedschaft. Geehrt wurde ebenfalls Reiner Frey, ehemaliger Präsident des Landgerichts Tübingen, für sein langjähriges Engagement im Vorstand der Gesellschaft.</p><p class="align-justify">&nbsp;</p><p class="align-justify">Bild und Text: <i>Emelie Trinkner</i>&nbsp;</p>]]></content:encoded><category>Jura-Aktuell</category><category>Jura-Berichte</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-126024</guid><pubDate>Wed, 26 Nov 2025 16:58:59 +0100</pubDate><title>Dissertationspreis Umweltenergierecht 2025 für Dr. Anja Widmann</title><link>https://uni-tuebingen.de/es/fakultaeten/juristische-fakultaet/fakultaet/newsfullview-nachrichten-fakultaet/?tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&amp;tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&amp;tx_news_pi1%5Bnews%5D=126024&amp;cHash=951880410ca3cb7893770b5d27d3fb2e</link><description></description><content:encoded><![CDATA[<p class="align-justify">Frau Dr. Anja Widmann, Akademische Mitarbeiterin am Lehrstuhl von Prof. Dr. Johannes Saurer, hat für ihre im Jahr 2024 bei Duncker &amp; Humblot erschienene Dissertation „Prozeduraler Klimaschutz – Das Schutzgut ‚Klima‘ in der Umweltverträglichkeitsprüfung“ den „Dissertationspreis Umweltenergierecht 2025“ erhalten.</p><p class="align-justify">Die im Sommersemester 2023 von unserer Fakultät angenommene Dissertation wurde von Prof. Dr. Johannes Saurer (Erstbetreuer) und Prof. Dr. Barbara Remmert (Zweitbetreuerin) betreut.</p><p class="align-justify">Der Dissertationspreis Umweltenergierecht 2025 wird alle zwei Jahre von der Stiftung Umweltenergierecht mit Sitz in Würzburg an herausragende Dissertationen im Bereich Umwelt-, Klima- und Energierecht verliehen.&nbsp;</p><p class="align-justify">Die Arbeit wurde von einer sechsköpfigen Jury aus Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern unter einer Vielzahl eingereichter Arbeiten ausgewählt. Frau Dr. Widmann hat einen von drei ersten Preisen erhalten. Zudem wurde ein zweiter Preis vergeben.</p>]]></content:encoded><category>Jura-Aktuell</category><category>Jura-Berichte</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-125484</guid><pubDate>Wed, 12 Nov 2025 16:50:53 +0100</pubDate><title>Dr. Roman Schneider erhält Christian-Schertz-Dissertationspreis </title><link>https://uni-tuebingen.de/es/fakultaeten/juristische-fakultaet/fakultaet/newsfullview-nachrichten-fakultaet/?tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&amp;tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&amp;tx_news_pi1%5Bnews%5D=125484&amp;cHash=d2dbd132a5291d941f0ba4ef2e680624</link><description></description><content:encoded><![CDATA[<p class="align-justify">Für seine im Jahr 2024 bei Mohr Siebeck erschienene Dissertation, die an der Juristischen Fakultät der Universität Tübingen unter der Betreuung von Prof. Dr. Dr. h.c. Bernd Heinrich entstanden ist, erhielt Dr. Roman Schneider im November von der Juristischen Fakultät der Universität Potsdam den mit 3.000 Euro dotierten, 2025 erstmals vergebenen Christian-Schertz-Dissertationspreis für Presse- und Persönlichkeitsrecht. Die Arbeit befasst sich mit dem Thema „Strafrechtlicher Bildnisschutz in modernen Darstellungsszenarien“.</p>]]></content:encoded><category>Jura-Aktuell</category><category>Jura-Berichte</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-125481</guid><pubDate>Wed, 12 Nov 2025 16:49:40 +0100</pubDate><title>Joachim Vogel-Gedächtnismedaille für Maximilian Lenk</title><link>https://uni-tuebingen.de/es/fakultaeten/juristische-fakultaet/fakultaet/newsfullview-nachrichten-fakultaet/?tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&amp;tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&amp;tx_news_pi1%5Bnews%5D=125481&amp;cHash=78ec40e0d61450c1b8a4286723980b82</link><description></description><content:encoded><![CDATA[<p class="align-justify">Auf der diesjährigen akademischen Jahresfeier der Akademie der Wissenschaften und der Literatur in Mainz wurde PD Dr. Maximilian Walter Lenk für sein eigenständiges wissenschaftliches Profil und seine Habilitationsschrift, die an der Juristischen Fakultät der Universität Tübingen unter der Betreuung von Bernd Hecker entstanden ist, mit der Joachim Vogel-Gedächtnismedaille ausgezeichnet. Thema der Schrift sind die objektiven Strafbarkeitsbedingungen. Die mit einem Preisgeld verbundene Medaille wird alle zwei Jahre an Nachwuchswissenschaftler auf dem Gebiet des Strafrechts oder des Strafprozessrechts verliehen. Sie dient dem Andenken an den Strafrechtler Prof. Dr. Joachim Vogel (1963-2013) und wurde von dessen Familie gestiftet.&nbsp;</p>]]></content:encoded><category>Jura-Aktuell</category><category>Jura-Berichte</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-124749</guid><pubDate>Mon, 10 Nov 2025 19:15:00 +0100</pubDate><title>Licht ins Dunkle: Wie KriFoBW Baden-Württembergs Sicherheitslage sichtbar macht</title><utevent:speaker>Prof. Dr. Thomas Mößle (Hochschule für Polizei Baden-Württemberg, Villingen-Schwenningen)</utevent:speaker><utevent:location>Hörsaal 9, Neue Aula, Geschwister-Scholl-Platz, 72074 Tübingen</utevent:location><link>https://uni-tuebingen.de/es/fakultaeten/juristische-fakultaet/fakultaet/newsfullview-nachrichten-fakultaet/?tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&amp;tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&amp;tx_news_pi1%5Bnews%5D=124749&amp;cHash=123feb5c71627d308730fe7e391c40e7</link><description></description><content:encoded><![CDATA[]]></content:encoded><category>Jura-Aktuell</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-123885</guid><pubDate>Wed, 08 Oct 2025 15:33:24 +0200</pubDate><title>Tübingen Chapel Hill Law Program Stufe II im Februar 2026</title><link>https://uni-tuebingen.de/es/fakultaeten/juristische-fakultaet/fakultaet/newsfullview-nachrichten-fakultaet/?tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&amp;tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&amp;tx_news_pi1%5Bnews%5D=123885&amp;cHash=c5deebe5eb6e3cdecc064c14b4a4920d</link><description></description><content:encoded><![CDATA[<p class="align-justify">Im Februar 2026 findet im Rahmen des Chapel Hill Programs wieder ein Besuch der Juristischen Fakultät Tübingen an der UNC in Chapel Hill statt. Dabei stehen 20 Plätze für Tübinger Studierende zur Verfügung, die hiermit ausgeschrieben werden.</p><p class="align-justify">Der Besuch wird zwischen dem 14. Februar 2026 (Abreise aus Deutschland) und dem 1. März 2026 (Ankunft in Deutschland) stattfinden. Die Kosten für Flug und Unterkunft werden übernommen; Verpflegungskosten vor Ort sind von den Teilnehmenden selbst zu tragen.</p><p class="align-justify"><a href="https://uni-tuebingen.de/securedl/sdl-eyJ0eXAiOiJKV1QiLCJhbGciOiJIUzI1NiJ9.eyJpYXQiOjE3NzM3MTY2ODIsImV4cCI6MTc3MzgwNjY4MiwidXNlciI6MCwiZ3JvdXBzIjpbMCwtMV0sImZpbGUiOiJmaWxlYWRtaW4vVW5pX1R1ZWJpbmdlbi9GYWt1bHRhZXRlbi9KdXJhL0Zha3VsdFx1MDBlNHQvRGVrYW5hdC9Tb25zdGlnZV9EYXRlaWVuL0F1c3NjaHJlaWJ1bmdfU3R1ZmVfMl8yMDI2LnBkZiIsInBhZ2UiOjE1NjE0MX0.DCgsL5JbfiWH3WgnPmqxAqtH0wa9g_WZgiuAZVETxrk/Ausschreibung_Stufe_2_2026.pdf">Weitere Informationen</a></p>]]></content:encoded><category>Jura-Aktuell</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-123486</guid><pubDate>Mon, 22 Sep 2025 15:47:21 +0200</pubDate><title>Plattformregulierung und Protest: In dubio contra libertatem?</title><link>https://uni-tuebingen.de/es/fakultaeten/juristische-fakultaet/fakultaet/newsfullview-nachrichten-fakultaet/?tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&amp;tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&amp;tx_news_pi1%5Bnews%5D=123486&amp;cHash=1cded7a66e567ff33e8fdba843f3d05e</link><description>Am 22. Juli 2025 lud das Forum Junge Rechtswissenschaft zum letzten Vortrag der diessemestrigen Vortragsreihe. In diesem Rahmen referierte Dr. Aqilah Sandhu (Universität Augsburg) zum Thema „Plattformregulierung und Protest: In dubio contra libertatem?“</description><content:encoded><![CDATA[<p class="align-justify">Einführend ging <i>Sandhu</i> dabei auf das Verständnis von Plattformregulierung und Protest ein und wog im Anschluss die von der Regulierung betroffenen Grundrechtspositionen miteinander ab.&nbsp;</p><p class="align-justify">Reguliert würden Plattformen vor allem durch die Regelungen des Digital Services Acts (im Folgenden DSA). Dieser stelle verschiedene Instrumente zur Plattformregulierung zur Verfügung, mithilfe derer eine „Wohlfühlatmosphäre“ im Netz durch Bekämpfung von Desinformationen und Fake-News geschaffen werden solle. Relevant in diesem Zusammenhang seien vor allem diejenigen sehr großen Online-Plattformen, die als sog. „VLOPS“ bezeichnet würden und aufgrund ihrer hohen User-Zahlen eine entsprechend große Relevanz für die Meinungsbildung für sich verzeichnen könnten.&nbsp;</p><p class="align-justify">Die durch den DSA zur Verfügung stehenden Maßnahmen gegen die Plattformbetreiber gingen jedoch auch zwangsläufig mit einer Einschränkung der Meinungsfreiheit einher. Dies verdeutlichte die Referentin am Beispiel der Unterdrückung bestimmter Hashtags, durch die User dann zu einem bestimmten Thema nicht mehr uneingeschränkt Beiträge veröffentlichen könnten. Auf der anderen Seite sehe der DSA auch eine Vielzahl an Selbstregulierungen vor, durch die die Plattformen selbst regulierende Maßnahmen beispielsweise hinsichtlich der Community-Standards treffen könnten. Die Frage, ob diese durch den DSA gefundenen Einschränkungsmöglichkeiten im Hinblick auf Protest im digitalen Raum und die Meinungsfreiheit zu weit griffen, bildete Kern der folgenden Untersuchungen der Referentin. Anknüpfungspunkt für die Abwägung bilde der Begriff der „Systemischen Risiken“, denen der DSA gerade entgegenwirken solle. Dies seien alle tatsächlichen oder absehbaren nachteiligen Auswirkungen auf die gesellschaftliche Debatte und auf Wahlprozesse und die öffentliche Sicherheit. Hierbei kritisierte die Referentin besonders den Begriff der „nachteiligen Auswirkungen auf die gesellschaftliche Debatte“, welcher nicht weiter konkretisiert sei.&nbsp;</p><p class="align-justify">Vertieft widmete <i>Sandhu</i> im Folgenden ihre Untersuchungen dem im DSA vorgesehenen Krisenreaktionsmechanismus. Als Krisenfall in diesem Sinne gelten außergewöhnliche Umstände, die zu einer schwerwiegenden Bedrohung der öffentlichen Sicherheit in (Teilen) der Union führten. Darunter fielen neben Kriegen auch etwa Pandemien und Naturkatastrophen. Auf einen solchen von der Europäischen Union ausgemachten Krisenfall hin empfehle die Union den “VLOPS” bestimmte Maßnahmen zur Krisenintervention, wie etwa die Anpassung von Werbesystemen oder der Nutzungsbedingungen. Kritisch betrachtete <i>Sandhu</i> vor allem, dass schon auf Tatbestandsebene hingenommen werde, dass Charta-Grundrechte der User von anderen Rechten zurückgedrängt würden. Dies führe praktisch zu einem Anreiz zum ,,Overblocking“. Auch machte <i>Sandhu</i> als problematisch aus, dass der Mechanismus dazu einlade, die Sichtbarkeit kritischer Stimmen auf den Plattformen einzuschränken.</p><p class="align-justify">Daran anschließend gab die Referentin einen Überblick über die in der Praxis am häufigsten regulierten rechtswidrigen Inhalte und die entsprechende Verteilung auf die Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Hierbei zeigte <i>Sandhu</i> die Schwierigkeit auf, zwischen vorauseilender und ggf. überschießender Selbstregulierung und grundrechtlich relevanten, staatlichen Anordnungen zur Entfernung von Inhalten zu differenzieren. So sei die Verletzung der Versammlungsfreiheit nicht nur im physischen, sondern auch im virtuellen Raum durch Beschränkungen der Online-Kommunikation möglich: Die Versammlungsfreiheit dürfe vor allem mit den Erfahrungen aus der Corona-Krise nicht auf den physischen Raum beschränkt werden. Sie schütze ihrem Sinne nach gerade die kollektive Ausübung von Machtkritik, insbesondere politischer Minderheiten. Dies sei gerade im digitalen Raum deshalb besonders zu ermöglichen, wenn &nbsp;sich Minderheiten im physischen Raum stärkeren Restriktionen ausgesetzt sähen. Beispiele autoritäre Kontexte zeigten, dass für diese dementsprechend der Ausübung der Versammlungsfreiheit im digitalen Raum ein erhöhtes Gewicht zukäme. Problematisch sei jedoch in diesem Zusammenhang, inwieweit die privaten Plattformbetreiber überhaupt grundrechtsgebunden und inwiefern Regulierung Ausdruck ihrer unternehmerischen Freiheit seien. Zwar handelten unter dem DSA die Plattformbetreiber augenscheinlich autonom, jedoch würden sie durch die ihnen von der Union auferlegten Pflichten stärker zur Beseitigung von „rechtswidrigen Inhalten“ angehalten. Nach Maßgabe der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung genüge für eine Grundrechtsbindung Privater mit Blick auf die Versammlungsfreiheit, dass diese einen „Ort der Begegnung“ schafften, „der dem allgemeinen öffentlichen Verkehr eröffnet“ sei. <i>Sandhu</i> übertrug diese Rechtsprechung auf die vorliegende Problematik und ging insoweit noch weiter, indem sie für die Plattformbetreiber daraus hervorgehend auch eine unmittelbare Grundrechtsbindung annahm, da ihnen als „Gatekeeper“ für den freien Online-Diskurs eine gewisse soziale Mächtigkeit und staatsähnlich dominante Position zukomme.&nbsp;</p><p class="align-justify">Abschließend zog <i>Sandhu</i> als Fazit, dass Plattformen durch die ihnen nach dem DSA auferlegten Pflichten in die Rolle der „Meinungshüter“ gebracht würden. Die Einordnung, welche Kundgaben von der Meinungsfreiheit gedeckt seien, bereite im unionsweiten Kontext besondere Schwierigkeiten und bedürfe zumindest nach der grundgesetzlichen Dogmatik in der Regel einer sorgfältigen Abwägung im Einzelfall. Die Übertragung dieser Aufgabe auf die Plattformbetreiber sei äußerst problematisch und berge die Gefahr, des (diskriminierenden) „Overblockings“, um Sanktionen zu vermeiden. Plattformbetreibern werde die Deutungshoheit über nicht-juristische Konzepte wie „Fehlinformation“, gefährliche und weniger gefährliche Rede übertragen. Vorzugswürdiger sei die Verpflichtung zu konkreten technischen Vorgaben, beispielsweise der effizienten und aus Sicht der Referentin leichter umzusetzenden (automatisierten) Beseitigung von Bot-Accounts. &nbsp;</p><p class="align-justify">Im Anschluss an die Ausführungen der Referentin diskutierte das Publikum mit ihr begeistert ausgewählte Aspekte und Thesen des Vortrags.&nbsp;</p><p class="align-justify">&nbsp;</p><p class="align-justify">Text: <i>Victoria Schwarzer</i>&nbsp;</p><p class="align-justify">&nbsp;</p>]]></content:encoded><category>Jura-Aktuell</category><category>Jura-Berichte</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-122787</guid><pubDate>Mon, 01 Sep 2025 10:28:05 +0200</pubDate><title>International beste Nachwuchsarbeit zum Antiken Recht kommt aus Tübingen</title><link>https://uni-tuebingen.de/es/fakultaeten/juristische-fakultaet/fakultaet/newsfullview-nachrichten-fakultaet/?tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&amp;tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&amp;tx_news_pi1%5Bnews%5D=122787&amp;cHash=83c787798fdd97ac91df977d30ee4844</link><description></description><content:encoded><![CDATA[<p class="align-justify">Der renommierte und nur alle drei Jahre vergebene XIII. Internationale Romanistische Preis Gérard Boulvert ("Premio Boulvert") für das beste monografische Erstlingswerk der Jahre 2022 bis 2024 im Bereich des römischen Rechts und der klassischen antiken Rechte ging an Dr. Andreas Herrmann, M.A. Mit seiner Dissertation "Bereicherungsverbot und Gewalthaberhaftung. Zu den Klagen in id quod pervenit sowie in quantum locupletior factus est", betreut von Prof. Dr. Thomas Finkenauer, überzeugte er die international besetzte Jury aus 15 Professoren von seiner wissenschaftlichen Arbeit. Der Preis ist dotiert mit 12.000 Euro und verbunden mit der Medaille der Universität Neapel Federico II. Aktuell arbeitet Dr. Herrmann an seiner Habilitationsschrift und ist als Akademischer Rat am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Römisches Recht und Europäisches Privatrecht der Juristischen Fakultät der Eberhard Karls Universität Tübingen tätig.</p>]]></content:encoded><category>Jura-Aktuell</category><category>Jura-Berichte</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-122433</guid><pubDate>Mon, 11 Aug 2025 13:58:48 +0200</pubDate><title>Pressemitteilung der Universität Tübingen: Drei Juristische Fakultäten fordern von Politik zügige Einführung des integrierten Bachelors</title><link>https://uni-tuebingen.de/es/fakultaeten/juristische-fakultaet/fakultaet/newsfullview-nachrichten-fakultaet/?tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&amp;tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&amp;tx_news_pi1%5Bnews%5D=122433&amp;cHash=71e92f9a1315151f92fe50ecdf45c3f9</link><description>Gremien an Universitäten Tübingen, Heidelberg und Freiburg haben gleichlautende Forderung an Politik verabschiedet – Aktuelle wie auch frühere Studierende könnten von Neuregelung profitieren.</description><content:encoded><![CDATA[<ul><li><a href="https://uni-tuebingen.de/securedl/sdl-eyJ0eXAiOiJKV1QiLCJhbGciOiJIUzI1NiJ9.eyJpYXQiOjE3NzM3MTY2ODIsImV4cCI6MTc3MzgwNjY4MiwidXNlciI6MCwiZ3JvdXBzIjpbMCwtMV0sImZpbGUiOiJmaWxlYWRtaW4vVW5pX1R1ZWJpbmdlbi9GYWt1bHRhZXRlbi9KdXJhL0Zha3VsdFx1MDBlNHQvRGVrYW5hdC9Tb25zdGlnZV9EYXRlaWVuLzIwMjUtMDgtMTFfUE1fSnVyYS1pbnRlZ3JpZXJ0ZS1CYWNoZWxvci5wZGYiLCJwYWdlIjoxNTYxNDF9.2bU-dFXXwHiUkpzZy_ISE3gMo2jvCSPGakFERJ1NNOk/2025-08-11_PM_Jura-integrierte-Bachelor.pdf"><strong>Weitere Informationen</strong></a></li><li><a href="https://uni-tuebingen.de/securedl/sdl-eyJ0eXAiOiJKV1QiLCJhbGciOiJIUzI1NiJ9.eyJpYXQiOjE3NzM3MTY2ODIsImV4cCI6MTc3MzgwNjY4MiwidXNlciI6MCwiZ3JvdXBzIjpbMCwtMV0sImZpbGUiOiJmaWxlYWRtaW4vVW5pX1R1ZWJpbmdlbi9GYWt1bHRhZXRlbi9KdXJhL0Zha3VsdFx1MDBlNHQvRGVrYW5hdC9Tb25zdGlnZV9EYXRlaWVuL0Vya2xcdTAwZTRydW5nX2Rlc19GYWt1bHRcdTAwZTR0c3JhdHMucGRmIiwicGFnZSI6MTU2MTQxfQ.g0Otz9NJX0PFQ_FS0hciRrrwgpsuq5nJOmDDdiBDJZY/Erklärung_des_Fakultätsrats.pdf"><strong>Erklärung des Fakultätsrats der Juristischen Fakultät der Universität Tübingen vom 22. Juli 2025</strong></a></li></ul>]]></content:encoded><category>Jura-Aktuell</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-122388</guid><pubDate>Fri, 08 Aug 2025 09:18:05 +0200</pubDate><title>Examensfeier der Juristischen Fakultät</title><link>https://uni-tuebingen.de/es/fakultaeten/juristische-fakultaet/fakultaet/newsfullview-nachrichten-fakultaet/?tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&amp;tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&amp;tx_news_pi1%5Bnews%5D=122388&amp;cHash=9ecde46db191719c57a5b613b4ad35e9</link><description>Am 23. Juli 2025 feierte die Juristische Fakultät im Rahmen der Examensfeier mit den Tübinger Absolventinnen und Absolventen das Bestehen der Ersten juristischen Staatsprüfung</description><content:encoded><![CDATA[]]></content:encoded><category>Jura-Aktuell</category><category>Jura-Berichte</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-121707</guid><pubDate>Thu, 17 Jul 2025 16:46:57 +0200</pubDate><title>Chapel Hill Law Program in Tübingen – Sommersemester 2025</title><link>https://uni-tuebingen.de/es/fakultaeten/juristische-fakultaet/fakultaet/newsfullview-nachrichten-fakultaet/?tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&amp;tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&amp;tx_news_pi1%5Bnews%5D=121707&amp;cHash=1a4678d94503eabca5110df37cdb824d</link><description></description><content:encoded><![CDATA[<p class="align-justify">Zwischen dem 16. und dem 27. Juni fand die fünfte Runde des Tübingen Chapel Hill Law Program statt. Drei amerikanische Studierende und vier Fakultätsmitglieder reisten dafür aus North Carolina nach Tübingen an.</p><p class="align-justify">In der ersten Programmwoche eröffnete <i>Rebecca Howell</i>, Koordinatorin des Programms auf amerikanischer Seite, die Veranstaltung „Introduction to US Law and Legal Education“. Die Vorlesung vermittelte deutschen Studierenden Einblicke in die juristische Ausbildung in den Vereinigten Staaten und zeigte Unterschiede zum deutschen System auf. Anschließend debattierten alle Teilnehmenden über aktuelle rechtliche und politische „Hot Topics“ in den USA. Ergänzend besuchte die Gruppe „Introduction to the US Healthcare System“ bei <i>Professor Richard Saver</i>. Anhand von Fallbeispielen diskutierten sie Fragestellungen zur Arzt-Patienten-Beziehung und zur Haftung bei ärztlichen Fehlern. Ein weiterer Höhepunkt war das traditionelle Stocherkahnrennen am 19. Juni, bei dem die amerikanischen Gäste ein Stück Tübinger Stadt- und Universitätsleben erlebten.</p><p class="align-justify">Den Abschluss der ersten Woche bildete eine Exkursion nach Straßburg. Frühmorgens startete die Gruppe und nutzte die Zeit vor dem Besuch des Europäischen Parlaments, um die malerischen Gassen der Altstadt zu erkunden, die Kathedrale zu besichtigen und französische Spezialitäten zu probieren. Am Nachmittag führte eine Expertin durch das Parlament. Nach der Einführung in dessen Arbeitsweise besichtigten die Teilnehmenden den Plenarsaal, sahen eine 360°-Filmvorführung und besuchten eine interaktive Ausstellung. Ein Kaffee in der Parlaments-Cafeteria rundete den Ausflug ab.</p><p class="align-justify">In der zweiten Programmwoche bot <i>Professor Kaci Bishop</i> den Kurs „Client-Centered Lawyering“ an. In Kleingruppen erarbeiteten die Studierenden, welche Faktoren essenziell sind, um eine vertrauensvolle Anwalt-Mandant-Beziehung aufzubauen, und wie man kulturellen Unterschieden begegnet. <i>Professor Sara Warf</i> gab mit „Introduction to the US Appeals System“ eine Einführung in Rechtsbehelfe gegen gerichtliche Entscheidungen in den USA.</p><p class="align-justify">Vom 25. bis 26. Juni stand die Exkursion zum Europäischen Gerichtshof in Luxemburg auf dem Programm. Nach der Ankunft am Dienstagnachmittag erkundete die Gruppe die Altstadt und ließ den Abend in lokalen Bars ausklingen. Am nächsten Tag folgte zunächst eine Fallvorstellung, bevor die Teilnehmenden einer Verhandlung im Gerichtshof beiwohnten. Besonders spannend war es dabei auch die zahlreichen Dolmetscher in Aktion zu erleben. Anschließend berichtete eine Mitarbeiterin der deutschen Generalanwältin über ihre Arbeit, und beim gemeinsamen Mittagessen nutzten alle die Gelegenheit für Fragen.</p><p class="align-justify">Den traditionellen Abschluss bildete in diesem Jahr das „Goodbye Barbecue“ am Donnerstag. Bei leckerem Essen und anregenden Gesprächen tauschten wir Erinnerungen aus und freuten uns bereits auf die Fortsetzung des Programms in Chapel Hill, USA.</p><p class="align-justify">Text: Charlotte Sontheim</p>]]></content:encoded><category>Jura-Aktuell</category><category>Jura-Berichte</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-121704</guid><pubDate>Thu, 17 Jul 2025 15:31:15 +0200</pubDate><title>Tübinger Team beim VGH MootCourt 2025 erfolgreich</title><link>https://uni-tuebingen.de/es/fakultaeten/juristische-fakultaet/fakultaet/newsfullview-nachrichten-fakultaet/?tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&amp;tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&amp;tx_news_pi1%5Bnews%5D=121704&amp;cHash=ebc87ef4f1b08039480eda6d8edd402b</link><description></description><content:encoded><![CDATA[<p>Beim diesjährigen VGH MootCourt am 14. Juli 2025 in Mannheim erreichte das Team der Juristischen Fakultät der Universität Tübingen den ersten Platz und verwies damit die Teams aus Heidelberg, Freiburg und Mannheim auf die<br>weiteren Plätze.<br><br>In den Räumlichkeiten des VGH Mannheim verhandelten die Teilnehmer/innen einen aktuell beim VGH anhängigen Fall, der zuvor landesweit Gegenstand der Fortgeschrittenenübung im Öffentlichen Recht war.<br><br>Für Tübingen traten vor dem MootCourt-Gericht Clara Corino, Robin Folk, Luisa Koske und Alexander Waizel auf. Das Team komplettierten Patrick Cardoso, Mareike Elbers, Kim Salmen, Céline Schneider sowie Daniel Urechi.<br><br>Betreut wurde das Team durch Niklas Jasper und Patrick Seitz vom Lehrstuhl von Prof. Dr. Saurer. Ein besonderer Dank für ihre Unterstützung gilt Verena Rösner und Dr. Kaja Rothfuss von der Kanzlei Menold Bezler; Dr. Matthias Hangst und Dr. Raphael Pompl von der Kanzlei Dolde Mayen &amp; Partner; Daniel Krummacher, Dr. Stefan Rein und Robin Henselmann von der Kanzlei Dr. Kroll &amp; Partner sowie Dr. Conrad Neumann, Richter am VG Sigmaringen.</p>]]></content:encoded><category>Jura-Aktuell</category><category>Jura-Berichte</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-121161</guid><pubDate>Tue, 08 Jul 2025 09:30:46 +0200</pubDate><title>Professor Osterloh-Konrad zur Richterin am OLG Stuttgart ernannt</title><link>https://uni-tuebingen.de/es/fakultaeten/juristische-fakultaet/fakultaet/newsfullview-nachrichten-fakultaet/?tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&amp;tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&amp;tx_news_pi1%5Bnews%5D=121161&amp;cHash=5f5830b7a3358a3fa34b58b177ad73d2</link><description></description><content:encoded><![CDATA[<p class="align-justify">Am 1. Juli 2025 ist nun auch Professor Christine Osterloh-Konrad, die Dekanin der Juristischen Fakultät, zur Richterin im Nebenamt am Oberlandesgericht Stuttgart ernannt worden. Ihre Ernennungsurkunde erhielt sie aus den Händen des Präsidenten des Oberlandesgerichts, Andreas Singer, in Stuttgart. Professor Osterloh-Konrad wird den 21. Zivilsenat des Gerichts verstärken. Seine Zuständigkeit liegt auf dem Gebiet des Personengesellschaftsrechts; zudem ist der Senat einer der beiden Senate, die als "Commercial Court" künftig auch in englischer Sprache gesellschaftsrechtliche Verfahren mit hohen Streitwerten verhandeln werden. Mit dieser Ernennung hat die Juristische Fakultät - als einzige in Baden-Württemberg - gleich drei Richter am OLG in ihren Reihen: Schon seit vielen Jahren wirkt Professor Martin Gebauer als Richter im 5. Zivilsenat mit; seit April ist Professor Jens-Hinrich Binder Richter im 20. Zivilsenat.</p>]]></content:encoded><category>Jura-Aktuell</category><category>Jura-Berichte</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-121140</guid><pubDate>Mon, 07 Jul 2025 14:57:28 +0200</pubDate><title>Tagung „Steuerkonkurrenzen“</title><link>https://uni-tuebingen.de/es/fakultaeten/juristische-fakultaet/fakultaet/newsfullview-nachrichten-fakultaet/?tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&amp;tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&amp;tx_news_pi1%5Bnews%5D=121140&amp;cHash=c0c9db69d67ab41974492015e269483b</link><description>Bereits zum dritten Mal kamen am 26. und 27. Juni 2025 Steuerrechtler und Ökonomen in Tübingen zusammen, um Grundlagenfragen des Steuerrechts zu diskutieren. In diesem Jahr widmeten sich die Teilnehmerinnen und Teilnehmer den Steuerkonkurrenzen – einer im deutschen Steuerrecht bisher zu wenig beachteten und daher, wie gleich mehrere Redner anmerkten, „glücklich gewählten Thematik“. Die Tagung fand im Fürstenzimmer des Schlosses Hohentübingen statt und wurde von der Kanzlei POELLATH großzügig unterstützt.</description><content:encoded><![CDATA[<p class="align-justify">Den ersten Vortrag hielt Michael Droege. Unter dem Titel „Der Steuerstaat als Verfassungsprinzip – Steuern und ihr Verhältnis zur Staatsfinanzierung durch sonstige Abgaben“ widmete er sich sowohl den verfassungsrechtlichen Grundlagen als auch der dogmatischen Leistungsfähigkeit der Steuerstaatlichkeit. Darauf folgte Christine Osterloh-Konrad, die mit ihrem Beitrag „Steuerstaatlichkeit im Rechtsvergleich“ den Blick auf die britische, die US-amerikanische und die französische Rechtsordnung weitete und dabei auch etwaige Zweckbindungen von Steuern sowie den haushaltsrechtlichen Grundsatz der Gesamtdeckung einbezog. Christian Seiler untersuchte sodann die Ertragskompetenzen des Grundgesetzes auf eine ordnende Funktion und arbeitete die Unterscheidung von Einkommensentstehung und ‑verwendung als Regelstruktur der wichtigsten Steuertypen heraus, aus der sich behutsam Leitlinien für die Steuergesetzgebung ableiten lassen. Mit seinem Vortrag „Der kumulative Grundrechtseingriff im Steuerrecht“ nahm Gregor Kirchhof eine andere, freiheitsrechtliche Perspektive ein. Hierbei weitete er zum einen den Blick dafür, welche Freiheitsbeeinträchtigungen über die Zahllast hinaus mit einer Steuer einhergehen, und zeigte zum anderen, dass auch die bisher wenig als solche betrachtete Kumulation von Besteuerungen freiheitsrelevant sein kann. Den Blick auf das Europarecht und das Völkerrecht richteten Benjamin Straßburger und Peter Hongler, die sich mit den materiellen Prinzipien einer europäischen bzw. globalen Steuerrechtsordnung beschäftigten.</p><p class="align-justify">&nbsp;</p><p class="align-justify">Den zweiten Tag leitete Hanno Kube mit seinem Vortrag „Steuerartübergreifende Leistungsfähigkeit“ ein, in dem er die verschiedenen einzelsteuerlichen Zugriffe auf die Leistungsfähigkeit in Beziehung zueinander setzte, ehe er in einer übergreifenden Erfassung der Einzelsteuern die Gesamtleistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen als Maß und Grenze der Gesamtsteuerlast herausdestillierte. Schließlich richtete Kube den Blick auf das Nebeneinander von Steuern und Entgelten, insbesondere Sozialversicherungsabgaben. Monika Jachmann-Michel betrachtete in ihrem Vortrag „Freiheitsgrundrechtliche Grenzen der Besteuerung“ den status quo nach der Soli-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Dabei prüfte sie eine Verletzung von Freiheitsgrundrechten durch Steuern und deren Kumulation und setzte sich in diesem Rahmen vertieft mit dem Eingriffsbegriff und der Verhältnismäßigkeit von Steuern auseinander. Es folgen mehrere Referate zu konkreten Konkurrenzverhältnissen. Ulrich Palm richtete den Blick auf die Körperschaftsteuer und ihr Zusammenwirken mit der Einkommensteuer und vollzog einen historischen Abriss der Gesetzgebungs- und Rechtsprechungsgeschichte, um daran vertiefte Überlegungen zur Steuersubjektivität anzuschließen, die von der natürlichen Person als originärem Subjekt der Leistungsfähigkeit zu einer näheren Betrachtung und Einordnung der Körperschaftsteuersubjekte führten. Maximilian Haag berichtete daraufhin aus der Sicht der Praxis über die Konkurrenz von Einkommen- und Erbschaftsteuer, beschrieb typische Problemfälle der Doppelbesteuerung von stillen Reserven im Nachlass bis hin zu Erbeinsetzungen von Handelsgesellschaften, stellte die Behandlung durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes dar und gab schließlich einen Überblick über Lösungs- und Abmilderungsmechanismen de lege lata und de lege ferenda. Birgit Weitemeyer beschäftigte sich mit der Kompensation der Gewerbesteuer bei der Einkommensteuer durch §&nbsp;35&nbsp;EStG, dessen Ausgestaltung und Problembereiche sie eingehend analysierte, bevor sie mit finanzverfassungsrechtlichen und -politischen Betrachtungen schloss. Rainer Wernsmann behandelte das Konkurrenzverhältnis von kommunalen Steuern zu bundesgesetzlich geregelten Verbrauch- und Aufwandsteuern. Er konkretisierte den Begriff und die Bedeutung der Gleichartigkeit nach Art.&nbsp;105&nbsp;Abs.&nbsp;2a&nbsp;Satz&nbsp;1&nbsp;GG und untersuchte die Eignung des grundgesetzlichen Gleichartigkeitsverbots als Vorbild für eine allgemeine Steuerkonkurrenzlehre. Zu guter Letzt lieferte Nadja Dwenger eine ökonomische Analyse von Steuerkonkurrenzen und steuerlichen Belastungswirkungen und zeigte mit ihrer ökonomischen Bewertung von Doppelbesteuerung unter den Gesichtspunkten Anreizwirkung, Wohlfahrtsverlust, Verteilungswirkung und wahrgenommene Fairness eine gänzlich andere Perspektive auf. In ihrem Schlusswort blickte Christine Osterloh-Konrad auf eine gelungene Tagung zurück und stellte jedenfalls dahingehend Einigkeit fest, dass die Steuerkonkurrenzen ein weites Feld seien, deren Betrachtung mit dieser Tübinger Tagung einen guten Anfang genommen habe.</p><p class="align-justify">&nbsp;</p><p class="align-justify">Text: <i>Gideon Abele</i></p>]]></content:encoded><category>Jura-Aktuell</category><category>Jura-Berichte</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-120975</guid><pubDate>Fri, 27 Jun 2025 06:16:00 +0200</pubDate><title>Tübinger Team feiert 2. Platz in der 48. Benjamin M. Telders International Law Moot Court Competition</title><link>https://uni-tuebingen.de/es/fakultaeten/juristische-fakultaet/fakultaet/newsfullview-nachrichten-fakultaet/?tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&amp;tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&amp;tx_news_pi1%5Bnews%5D=120975&amp;cHash=b22109a69e65d29c6326fd794ec5abff</link><description></description><content:encoded><![CDATA[]]></content:encoded><category>Jura-Aktuell</category><category>Jura-Berichte</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-120543</guid><pubDate>Mon, 23 Jun 2025 10:48:03 +0200</pubDate><title>Strafrechtliche Maßregeln im Mittelpunkt: Fakultätsbegegnung mit der Juristischen Studiengesellschaft Karlsruhe</title><link>https://uni-tuebingen.de/es/fakultaeten/juristische-fakultaet/fakultaet/newsfullview-nachrichten-fakultaet/?tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&amp;tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&amp;tx_news_pi1%5Bnews%5D=120543&amp;cHash=a9dd932b69f46f4a292fe3774fb9c12f</link><description></description><content:encoded><![CDATA[<p class="align-justify">Begegnungen mit den Juristischen Fakultäten des Landes gehören zu den alljährlichen Höhepunkten im Veranstaltungsprogramm der Juristischen Studiengesellschaft Karlsruhe. Diese Zusammenkünfte, bei denen je ein Mitglied der betreffenden Fakultät und ein Richter des Bundesgerichtshofs zu einem Thema von allgemeinem Interesse vortragen, finden im Wechsel beim BGH in Karlsruhe und an der jeweiligen Fakultät statt. Nach dem Besuch der Studiengesellschaft in Tübingen im Mai 2017 stand jetzt der „Gegenbesuch“ der Tübinger Fakultät in Karlsruhe an. Im Mittelpunkt des Treffens standen Vorträge von Professor Dr. <i>Jörg Kinzig</i> und Richter am Bundesgerichtshof Dr. <i>Georg Zimmermann</i> zum Stand und zum Reformbedarf des strafrechtlichen Maßregelrechts. Konkret stand die Frage im Vordergrund, ob sich die sogenannte zweite Spur des Strafrechts immer noch, erst jetzt, wieder oder vielleicht auch nicht in der Krise befindet. Die durchaus nicht unkontroversen Bestandsaufnahmen der beiden Referenten lösten eine angeregte Diskussion aus. Zuvor hatten die zahlreich angereisten Tübinger Fakultätsmitglieder die Gelegenheit, in zwei geführten Gruppen das Areal des Bundesgerichtshofs, darunter nicht zuletzt die beeindruckende Bibliothek, und darüber hinaus das dort angesiedelte rechtshistorische Museum kennenzulernen. Zu den Vorträgen wurden sie von der Vorsitzenden der Studiengesellschaft, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. <i>Christiane Schmaltz</i>, LL.M., herzlich willkommen geheißen. Grußworte der Präsidentin des Bundesgerichtshofs, <i>Bettina Limperg</i>, und der Dekanin der Tübinger Fakultät, Professor Dr. <i>Christine Osterloh-Konrad</i> betonten beide die große Bedeutung des Austausches zwischen Wissenschaft und Praxis auch in diesem Rahmen. Nach den Vorträgen wurden die Kontakte bei einem Umtrunk im Foyer der BGH-Bibliothek vertieft, bevor die Tübinger Delegation in zwei Kleinbussen die Heimreise antrat.</p>]]></content:encoded><category>Jura-Aktuell</category><category>Jura-Berichte</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-119667</guid><pubDate>Thu, 22 May 2025 21:17:00 +0200</pubDate><title>XXVIII. Internationales Sommerseminar zur Antiken Rechtsgeschichte</title><link>https://uni-tuebingen.de/es/fakultaeten/juristische-fakultaet/fakultaet/newsfullview-nachrichten-fakultaet/?tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&amp;tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&amp;tx_news_pi1%5Bnews%5D=119667&amp;cHash=649ad1f40fda995efd977fd687f33175</link><description>Obermarchtal, Probst-Eberhard-Saal, 22.-25. Mai 2025</description><content:encoded><![CDATA[]]></content:encoded><category>Jura-Aktuell</category><category>Jura-Berichte</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-118383</guid><pubDate>Thu, 24 Apr 2025 16:55:00 +0200</pubDate><title>Tübingen Chapel Hill Law Program im Sommersemester 2025</title><link>https://uni-tuebingen.de/es/fakultaeten/juristische-fakultaet/fakultaet/newsfullview-nachrichten-fakultaet/?tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&amp;tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&amp;tx_news_pi1%5Bnews%5D=118383&amp;cHash=c668e0ed565f9f4c11d39cebc8ab0170</link><description></description><content:encoded><![CDATA[<p class="align-justify">Das Tübingen Chapel Hill Law Program geht im Sommersemester 2025 bereits in die fünfte Runde. Vom <strong>16. bis 27. Juni 2025</strong> wird eine Gruppe von Studierenden aus Chapel Hill zusammen mit den Professoren Richard Saver, Kaci Bishop und Sara Warf sowie Rebecca Howell unsere Fakultät besuchen. Dabei stehen <strong>30 Plätze für Tübinger Studierende</strong> zur Verfügung, die hiermit ausgeschrieben werden.</p><p class="align-justify"><a href="https://uni-tuebingen.de/securedl/sdl-eyJ0eXAiOiJKV1QiLCJhbGciOiJIUzI1NiJ9.eyJpYXQiOjE3NzM3MTY2ODIsImV4cCI6MTc3MzgwNjY4MiwidXNlciI6MCwiZ3JvdXBzIjpbMCwtMV0sImZpbGUiOiJmaWxlYWRtaW4vVW5pX1R1ZWJpbmdlbi9GYWt1bHRhZXRlbi9KdXJhL0Zha3VsdFx1MDBlNHQvRGVrYW5hdC9Tb25zdGlnZV9EYXRlaWVuL0F1c3NjaHJlaWJ1bmdfQ0hAVFx1MDBmY18yMDI1LnBkZiIsInBhZ2UiOjE1NjE0MX0.Qz7g4fG8ncxENYUuzz1EiQqWVf-w6M3vOWyuXDZA7lA/Ausschreibung_CH@Tü_2025.pdf"><strong>Weitere Informationen zur Ausschreibung</strong></a></p>]]></content:encoded><category>Jura-Aktuell</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-118038</guid><pubDate>Mon, 14 Apr 2025 09:32:13 +0200</pubDate><title>Professor Binder zum Richter am Oberlandesgericht Stuttgart ernannt</title><link>https://uni-tuebingen.de/es/fakultaeten/juristische-fakultaet/fakultaet/newsfullview-nachrichten-fakultaet/?tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&amp;tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&amp;tx_news_pi1%5Bnews%5D=118038&amp;cHash=94b1babde3f21b3fd5db59cf3d737a7e</link><description></description><content:encoded><![CDATA[<p class="align-justify">Professor Jens-Hinrich Binder, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Unternehmensrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, verstärkt seit April als Richter im Nebenamt den 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart. Seine Ernennungsurkunde empfing er Anfang des Monats aus den Händen von Ministerialdirektor Elmar Steinbacher im Ministerium der Justiz und für Migration des Landes Baden-Württemberg. Der 20. Zivilsenat ist mit Berufungssachen auf den Gebieten des Kapitalgesellschafts- und Kapitalmarktrechts sowie des Genossenschaftsrechts befasst. Außerdem ist er einer der beiden Senate des Gerichts, die künftig als „Commercial Court“ erstinstanzlich auch in englischer Sprache internationale Streitfälle auf den genannten Gebieten entscheiden werden.</p>]]></content:encoded><category>Jura-Aktuell</category><category>Jura-Berichte</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-118584</guid><pubDate>Fri, 04 Apr 2025 10:00:00 +0200</pubDate><title>19. Tübinger Arbeitsrechtstag</title><link>https://uni-tuebingen.de/es/fakultaeten/juristische-fakultaet/fakultaet/newsfullview-nachrichten-fakultaet/?tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&amp;tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&amp;tx_news_pi1%5Bnews%5D=118584&amp;cHash=6f200edb98a156877ab58af0ef94d0c8</link><description>Am 4. April 2025 hieß Prof. Christian Picker (Universität Tübingen) Arbeitsrechtlerinnen und Arbeitsrechtler aus Wissenschaft und Praxis zum 19. Tübinger Arbeitsrechtstag im Audimax der Neuen Aula willkommen. Mit etwa 200 Teilnehmerinnen und Teilnehmern war die Tagung auch in diesem Jahr wieder gut besucht.</description><content:encoded><![CDATA[]]></content:encoded><category>Jura-Aktuell</category><category>Jura-Berichte</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-116517</guid><pubDate>Thu, 06 Mar 2025 14:38:50 +0100</pubDate><title>Chapel Hill Program Frühjahr 2025</title><link>https://uni-tuebingen.de/es/fakultaeten/juristische-fakultaet/fakultaet/newsfullview-nachrichten-fakultaet/?tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&amp;tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&amp;tx_news_pi1%5Bnews%5D=116517&amp;cHash=e466c16ab56bc375bf4eeb7ebdda36a3</link><description></description><content:encoded><![CDATA[<p class="align-justify">Zwischen dem 15. Februar und dem 1. März 2025 fand zum vierten Mal die zweite Stufe des Tübingen Chapel Hill Programs in den USA statt. Finanziert durch Reisestipendien der Reinhold-und-Maria-Teufel-Stiftung, reisten 20 Studierende aus Tübingen nach Chapel Hill. Begleitet wurden sie erneut von Professor <i>Jens-Hinrich Binder</i>, der in diesem Jahr erstmalig eine eigene Vorlesung mit dem Titel <i>Perspectives on European Law: Fundamentals of European Economic Lawmaking</i> für amerikanische Studierende der UNC School of Law anbot.</p><p class="align-justify">Während des zweiwöchigen Aufenthalts erhielten die Teilnehmerinnen und Teilnehmer durch ein abwechslungsreiches Programm wertvolle Einblicke sowohl in das amerikanische Rechtswesen als auch in den Universitätsalltag in Chapel Hill. Vorgesehen war insbesondere der Besuch verschiedener Vorlesungen, wobei die Studierenden nach Interesse verschiedenen Kurse auswählen konnten. Angeboten wurden neben aus Deutschland bekannten Fächern wie Verfassungs- oder Strafrecht auch interessante Vorlesungen zu „Federal Indian Law“ oder „Education Law“. Besonders spannend war es dabei, die sokratische Methode mitzuerleben, bei der die Studierenden auch ohne vorherige Meldung von den Dozenten befragt werden.</p><p class="align-justify">In der verbleibenden Freizeit konnten die Studierenden den Universitätscampus und die Franklin Street erkunden, in den Mensen der Universität essen gehen oder die zahlreichen Sportveranstaltungen der „Tar Heels“ besuchen. Neben dem traditionellen Besuch eines Basketballspiels konnten auch andere beliebte Sportarten wie Lacrosse und Baseball erlebt werden.</p><p class="align-justify">Am Ende der ersten Woche stand eine Exkursion nach Washington D.C. auf dem Programm. Einen besonderen Höhepunkt des diesjährigen Ausflugs stellte der Besuch des US Supreme Courts dar, bei dem die Tübinger Studierenden neben einem Fachvortrag und einer Führung durch das Gebäude auch einer Sitzung des Obersten Gerichtshofes beiwohnen durften. Die neun Supreme Court Justices im Gerichtssaal zu erleben und der Verkündung von drei Entscheidungen zuzuhören war ein besonders beeindruckendes Erlebnis. Nach dem Besuch des Gerichtes gab es ein gemeinsames Abendessen und eine nächtliche Sightseeingtour vorbei an den zahlreichen beeindruckenden und nachts besonders schön beleuchteten Monumente entlang der Washington Mall. Das Wochenende stand den Studierenden in der amerikanischen Hauptstadt dann zur freien Verfügung und wurde zum Besuch der zahlreichen Museen und Monumente, dem Besuch eines NBA-Spiels und der Erkundung von Georgetown genutzt.</p><p class="align-justify">In der zweiten Woche gab es neben weiteren Vorlesungen am Montagabend einen Empfang, bei dem die besondere Partnerschaft der Universitäten in Chapel Hill und Tübingen gefeiert wurde. Nach Ansprachen von Vice Provost <i>Barbara Stevenson</i> und Rektorin <i>Karla Pollmann</i> konnten die Studierenden mit Mitgliedern verschiedener Fakultäten der Universität in Chapel Hill ins Gespräch kommen und von den zahlreichen anderen Austauschprogrammen zwischen den beiden Institutionen erfahren.</p><p class="align-justify">Weitere interessante Einblicke in die amerikanische Gerichtspraxis konnte bei einem Besuch von zwei Verhandlungen des Court of Appeals of North Carolina gewonnen werden. Verhandelt wurden je ein zivil- und ein strafrechtlicher Fall. Durch das vorherige gemeinsame Mittagessen mit den drei Richtern konnten die Studierenden viel über das Richteramt und den Justizalltag in den USA erfahren.</p><p class="align-justify">Nach zwei ereignisreichen Wochen machten sich die Studierenden um viele wertvolle Erfahrungen bereichert wieder auf die Heimreise nach Tübingen. Bedanken möchten wir uns bei allen Professoren und Studierenden der UNC School of Law sowie der Koordinatorin Rebecca Barraclough Howell, die uns mit besonderer Gastfreundschaft empfangen und unseren Aufenthalt zu einem einmaligen Erlebnis gemacht haben. Mit freudiger Erwartung sehen wir dem im Sommersemester anstehenden Besuch amerikanischer Studierenden und Professoren aus Chapel Hill entgegen und freuen uns darauf, die uns zuteilgewordene Gastfreundschaft zu erwidern und die langjährige Freundschaft zwischen unseren Fakultäten weiter zu vertiefen.</p><p class="align-justify">Text: Claire Marshall</p>]]></content:encoded><category>Jura-Aktuell</category><category>Jura-Berichte</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-116127</guid><pubDate>Fri, 21 Feb 2025 11:54:28 +0100</pubDate><title>Tübingen gleich zweimal in internationalem Forschungsnetzwerk vertreten</title><link>https://uni-tuebingen.de/es/fakultaeten/juristische-fakultaet/fakultaet/newsfullview-nachrichten-fakultaet/?tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&amp;tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&amp;tx_news_pi1%5Bnews%5D=116127&amp;cHash=df0c778a2eaf2f4da6a6ea078154642e</link><description></description><content:encoded><![CDATA[<p class="align-justify">Mit Professorin <i>Christine Osterloh-Konrad</i> und Professor <i>Jens-Hinrich Binder</i> sind soeben gleich zwei Mitglieder der Juristischen Fakultät der Eberhard Karls Universität zu „Research Members“ des <a href="http://www.ecgi.global" target="_blank" rel="noreferrer">European Corporate Governance Institute (ECGI)</a> gewählt worden. Das Netzwerk besteht aus Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlern aus Europa, Nordamerika und Asian. Die von ihm organisierten Tagungen finden ebenso weltweite Aufmerksamkeit wie seine <a href="https://www.ecgi.global/publications/working-papers" target="_blank" rel="noreferrer">Working-Paper-Reihe</a>. Neue „Research Members“ werden alle zwei Jahre in einem kompetitiven Auswahlprozess gewählt. Aus Deutschland sind derzeit nur 21 Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in diesem Kreis vertreten.</p>]]></content:encoded><category>Jura-Aktuell</category><category>Jura-Berichte</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-115632</guid><pubDate>Thu, 06 Feb 2025 22:43:54 +0100</pubDate><title>Internationaler Workshop zur Corporate Governance von Finanzmarktinfrastrukturen</title><link>https://uni-tuebingen.de/es/fakultaeten/juristische-fakultaet/fakultaet/newsfullview-nachrichten-fakultaet/?tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&amp;tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&amp;tx_news_pi1%5Bnews%5D=115632&amp;cHash=9d8765857039716712a6a53849aaf4df</link><description></description><content:encoded><![CDATA[<p class="align-justify MsoNormal">Börsen, alternative Handelsplattformen und sogenannte Zentrale Gegenparteien sind wichtige Eckpfeiler für moderne, effiziente Kapitalmärkte. Die Corporate Governance derartiger Finanzmarktinfrastrukturen war jetzt Gegenstand einer internationalen Workshops an der Juristischen Fakultät der Eberhard-Karls-Universität, an dem neben den Veranstaltern Professor <i>Jens-Hinrich Binder </i>(Tübingen) und Professor <i>David Murphy </i>(London School of Economics and Political Science) Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie einschlägig ausgewiesene Praktiker aus den USA, dem Vereinigten Königreich, Italien, den Niederlanden und Ungarn teilgenommen haben.</p><p class="align-justify MsoNormal">Die Betreiber von Börsen und anderen Handelsplätzen sowie von Zentralen Gegenparteien sind seit langem engmaschiger Regulierung unterworfen; seit der globalen Finanzkrise der Jahre 2007-2009 ist dabei auch unter dem Einfluss internationaler Standardsetzung zunehmende Konvergenz zu beobachten. Dessen ungeachtet bestehen signifikante Unterschiede im Hinblick auf Rechtsformen, Anteilseignerstrukturen und den Einfluss der jeweiligen Handelsparteien und ihrer Kunden auf die wesentlichen Entscheidungen, was unterschiedliche Niveaus im Hinblick auf Anleger- und Systemschutz ebenso zur Folge hat wie es die Möglichkeiten grenzüberschreitender Konsolidierung beeinträchtigt. Im Rahmen des Workshops wurden die unterschiedlichen Strukturen und die jeweilige Einbindung in teils nationale, teils internationale Unternehmensgruppen kritisch unter die Lupe genommen und verglichen. Die Ergebnisse werden im kommenden Jahr in einem Sammelband bei Hart Publishing erscheinen.</p>]]></content:encoded><category>Jura-Aktuell</category><category>Jura-Berichte</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-116310</guid><pubDate>Wed, 05 Feb 2025 15:00:00 +0100</pubDate><title>Examensfeier der Herbstkampagne 2024</title><link>https://uni-tuebingen.de/es/fakultaeten/juristische-fakultaet/fakultaet/newsfullview-nachrichten-fakultaet/?tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&amp;tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&amp;tx_news_pi1%5Bnews%5D=116310&amp;cHash=2d6fbe9643e12a6523ef3998d92c8718</link><description>Im Rahmen der Examensfeier am 5. Februar feierten die Absolventinnen und Absolventen der Herbstkampagne 2024 das Bestehen der Ersten Juristischen Staatsprüfung. Den Festvortrag hielt Promotionsjubilar Prof. Nikolaos Klamaris zum Thema „Der Beitrag der Prozessmaximen zur staatsrechtlichen Funktion einer unabhängigen Gewalt“.</description><content:encoded><![CDATA[]]></content:encoded><category>Jura-Aktuell</category><category>Jura-Berichte</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-114831</guid><pubDate>Thu, 16 Jan 2025 14:39:51 +0100</pubDate><title>&quot;Recht ohne Grenzen - Jahresbericht über die internationalen Beziehungen der Juristischen Fakultät 2023&quot;</title><link>https://uni-tuebingen.de/es/fakultaeten/juristische-fakultaet/fakultaet/newsfullview-nachrichten-fakultaet/?tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&amp;tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&amp;tx_news_pi1%5Bnews%5D=114831&amp;cHash=bef1eef8f07a3c8f8b023d486b2db459</link><description></description><content:encoded><![CDATA[<p class="align-justify">Die Juristische Fakultät der Universität Tübingen hat sich zum Ziel gesetzt, ihre internationalen Kontakte zu stärken und sichtbar zu machen. Zu diesem Zweck werden wir fortan jährlich einen Bericht über unsere internationalen Kontakte und Tätigkeiten veröffentlichen, die 2. Auflage der Broschüre “Recht ohne Grenzen - Jahresbericht über die internationalen Beziehungen der Juristischen Fakultät 2023” finden Sie <a href="https://uni-tuebingen.de/securedl/sdl-eyJ0eXAiOiJKV1QiLCJhbGciOiJIUzI1NiJ9.eyJpYXQiOjE3NzM3MTY2ODIsImV4cCI6MTc3MzgwNjY4MiwidXNlciI6MCwiZ3JvdXBzIjpbMCwtMV0sImZpbGUiOiJmaWxlYWRtaW4vVW5pX1R1ZWJpbmdlbi9GYWt1bHRhZXRlbi9KdXJhL0Zha3VsdFx1MDBlNHQvQnJvc2NoXHUwMGZjcmVfUmVjaHRvaG5lR3Jlbnplbl8yMDIzLnBkZiIsInBhZ2UiOjE1NjE0MX0.iXAF0JGpQ3Mz8_nNG53hJf3YwcPzij-o5gj2F5VnbhA/Broschüre_RechtohneGrenzen_2023.pdf">hier</a>.</p>]]></content:encoded><category>Jura-Aktuell</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-114330</guid><pubDate>Fri, 20 Dec 2024 10:22:56 +0100</pubDate><title> „Demokratische Krise und Verfassungsrecht als Forschungsprogramm“</title><link>https://uni-tuebingen.de/es/fakultaeten/juristische-fakultaet/fakultaet/newsfullview-nachrichten-fakultaet/?tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&amp;tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&amp;tx_news_pi1%5Bnews%5D=114330&amp;cHash=01b74cca2d75715203e257b519ce8f5a</link><description></description><content:encoded><![CDATA[<p class="align-justify">Am 5. November referierte Dr. Dominik Rennert, LL.M. (Yale) im Rahmen der Vortragsreihe des Forum Junge Rechtswissenschaft zum Thema „Demokratische Krise und Verfassungsrecht als Forschungsprogramm“. Die Forschung zur demokratischen Krise biete zwei Ansatzpunkte für das öffentliche Recht: Neben ihren Folgen und Auswirkungen könnten auch deren Ursachen erforscht werden.</p><p class="align-justify">Hierfür machte der Referent zunächst die Existenz einer demokratischen Krise deutlich. Diese sei unter anderem an den Landtagswahlen in Thüringen und Sachsen und der Wahl in den USA festzumachen. Auch das Phänomen der „negativen Polarisierung“, welches das Ablehnen des anderen politischen Lagers innerhalb der Demokratie bedeute, sei Zeichen einer demokratischen Krise. Die negative Polarisierung nehme seit 1990 in westlichen Demokratien zu und könne auch demokratische Institutionen selbst beschädigen. Negative Polarisierung zeige sich etwa auch, wenn mit undemokratischen Mitteln versucht werde, den Wahlsieg des Gegners zu verhindern. Beispielhaft führte <i>Rennert</i> hierfür die Ereignisse des 6. Januars 2021 in Washington an.&nbsp;</p><p class="align-justify">Welche Rolle spielt jedoch das Verfassungsrecht bei negativer Polarisierung? Kann diese überhaupt alleine mit verfassungsrechtlicher Dogmatik erforscht werden? <i>Rennert</i> verlangte hierzu zunächst eine notwendige „Methodenöffnung“ zur Sozial- und Politikwissenschaft. Die Forschung dieser zur Verschiebung der Wählergruppen seit 1970 diene als erster Ansatzpunkt, sich den Ursachen der Krise zu nähern. Ergebnis dieser Forschungen sei unter anderem die geographische Varianz der negativen Polarisierung: Die negative Polarisierung sei in den USA beispielsweise deutlich stärker ausgeprägt als in Deutschland. Ursache hierfür könnten die unterschiedlichen Sozialstrukturen sein. Der deutsche Sozialstaat, der vor zentralen Lebensrisiken schütze, das hier geltende Verhältniswahlrecht, die Vielzahl an Parteien, das föderale System und die stark ausgeprägte Stellung des öffentlichen Rundfunks könnten als „Gegenmittel“ gegen die negative Polarisierung dienen. Diese Institutionen, die <i>Rennert</i> als „demokratische Infrastrukturen“ bezeichnete, könnten dafür verantwortlich sein, dass die negative Polarisierung in Deutschland weniger stark ausgeprägt sei als in anderen Ländern.&nbsp;</p><p class="align-justify">Im Folgenden führte <i>Rennert</i> diese These anhand eines Vergleichs dieser Infrastrukturen im liberalen und am koordinierten Staatsmodell aus: Ersteres sei zum Beispiel im Vereinigten Königreich und den USA vertreten. Hierbei werde für Lösungen sozialer Probleme auf Marktmechanismen vertraut. Diese Grundstruktur finde Ausprägung in sämtlichen Institutionen des Staates. Auch das Mehrheitswahlsystem selbst sei im Prinzip ein Wettbewerbssystem. Schließlich gingen aus der Wahl ein Gewinner und ein Verlierer hervor. Auch das liberale Wirtschaftsmodell setze auf Marktmechanismen und kenne beispielsweise eine Sozialpartnerschaft im deutschen Sinne nicht. Das Mediensystem sei zudem stark von privaten Medienunternehmen geprägt. Dem stehe das koordinierte Modell gegenüber, welches unter anderem in den skandinavischen Ländern und in Deutschland zu finden ist. Prägend sei hier das Verhältniswahlrecht. Das Wettbewerbssystem werde von Koordinationsebenen durchzogen, die die Akteure zu Kooperationen und Verhandlungen zwängen, im politischen System etwa durch Koalitionsregierungen und den Bundesrat, auf ökonomischer Ebene etwa in institutionalisierten Tarifverhandlungen. Zentral sei auch die starke Rolle des öffentlichen Rundfunks.&nbsp;</p><p class="align-justify">Aus verfassungsrechtlicher Perspektive sei interessant, wie die verschiedenen Modelle in den Verfassungen der Staaten verankert sind. In den USA fänden durch die First Amendments die Abwehrrechte gegen den Staat starke Ausprägung. Im Grundgesetz hingegen fände das koordinierte Modell Ausprägung durch die institutionellen Garantien, beispielsweise der Parteien nach Art. 21 GG und des öffentlichen Rundfunks in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Var. 2 GG. Beides sei in den USA hingegen nicht vorstellbar.</p><p class="align-justify">Auf Grundlage dieser Ausführungen legte <i>Rennert</i> zunächst die Forschung zur allgemeinen Verschiebung der Wählergruppen seit den 1970er Jahren dar. In der Industriegesellschaft habe sich die Wählerschaft aufgrund der dominierenden ökonomischen Konfliktlinie klar zuordnen lassen: Kernwähler linker Parteien wiesen geringes Einkommen auf, Wähler rechter Parteien hingegen tendenziell ein hohes Einkommen. Mittlerweile sei für die Zuordnung auch der Faktor „Education“ entscheidend. Dementsprechend könnten vier Wählergruppen unterschieden werden: Wähler mit niedrigem Einkommen und niedrigem bzw. hohem Bildungsgrad und Wähler mit hohem Einkommen und niedrigem bzw. hohem Bildungsgrad. Das Wahlverhalten dieser vier Gruppen habe sich innerhalb der letzten vierzig Jahre verschoben.&nbsp;</p><p class="align-justify">Als Triggerpunkt machte <i>Rennert</i> hierfür die wirtschaftliche Krise bzw. das Nachkriegsmodell und die Globalisierung bei gleichzeitiger Bildungsexpansion aus. Universitär ausgebildete Wähler mit eher schwachem Einkommen seien zu Beginn der 80er Jahre im linken Spektrum zu verorten gewesen. Die Mittelschicht der Industriegesellschaft ohne universitäre Ausbildung entfremdete sich jedoch zunehmend kulturell von linken, hin zu rechten Parteien. Auch ursprünglich linke Wähler mit niedrigerem Einkommen nahmen aufgrund zunehmender Ungleichheit und der kulturellen Öffnungspolitik Abstand von ihrem ursprünglichen Wahlverhalten. Diese Entfremdung konnten rechte Parteien nutzen, die auf eine kulturelle Mobilisierung setzten, und gewannen die entfremdeten Wähler für sich. Diese Betonung kultureller Konflikte führten sodann zum Rechtsruck der Wählergruppen. Der Wandel zur Wissensgesellschaft würde dadurch deutlich, dass die kulturelle und nicht die ökonomische Konfliktlinie für die Wähler entscheidend sei. Im Endeffekt zeige sich deshalb ein umgekehrtes Bild der Wählergruppen in Industrie- und Wissensgesellschaft. Mit dem Übergang zur Wissensgesellschaft habe die negative Polarisierung stark zugenommen, da die kulturelle Konfliktlinie Spaltungen zwischen den politischen Lagern stärker hervorrufe als die ökonomische.&nbsp;</p><p class="align-justify">Diese Umkehr werde am Beispiel der USA besonders deutlich, welche damit geeigneter Ansatzpunkt für die Untersuchung der Zusammenhänge mit staatlichen Institutionen sei. Charakteristisch für die Vereinigten Staaten sei das liberale System mit einem schwerfälligen politischen Verfahren, das staatliche Interventionen erschwere. Auch auf Ebene der Verwaltung werde die Schwierigkeit staatlicher Intervention deutlich: Regulierende Behörden seien zwar in unterschiedlichen Bereichen per Gesetz vorgegeben, allerdings mangele es an der Konstitutionalisierung gemeinwohlverträglicher Regulierung. Die Schwierigkeit staatlicher Regulierung verdeutlichte <i>Rennert</i> am Beispiel des Abbaus der „<i>New Deal </i>Institutionen“ im Tarif- und Mediensystem ab den 1980er Jahren, die mit dem Übergang zur Wissensgesellschaft die negative Polarisierung begünstigten. Auf dem Gebiet des Tarifrechts habe ab den 1980er Jahren die Unternehmensseite begonnen, Schwächen in den Sicherungen der Gewerkschaften aus den 1930er Jahren auszunutzen, um ihre Organisation zu behindern. Das habe zu einem erheblichen Einbruch der Mitgliederzahlen geführt, was sich langfristig in einer starken Auseinanderentwicklung der Gehälter abgebildet habe. Diese ökonomische Verarmung der Wählergruppen ohne College-Abschluss habe ein populistisches Potential geschaffen, dass Trump ab 2016 habe abrufen können. Die kulturelle Mobilisierung, mit der er diese Wählergruppen erreicht habe, sei wiederum begünstigt worden durch Änderungen in der Medienregulierung. Zentral hierfür stehe die Abschaffung der „Fairness Doctrin“. Die Deregulierung führte allerdings ab 1988 zum Aufstieg der „right-wing media“, die sich durch eine starke kulturelle Mobilisierung und Feindlichkeit gegenüber den „mainstream media“ auszeichne. Die Einflussnahme der Republikaner durch die „right-wing media“ werde schon dadurch deutlich, dass 2016 die Hälfte der Trump Wähler angab, sich lediglich über „Fox News“ informiert zu haben. Während Republikaner kein Vertrauen in die „mainstream media“ wie die „New York Times“ hätten, lehnten Demokraten beispielsweise „Fox News“ weitestgehend ab. Dies bezeichnete <i>Rennert</i> als „asymmetrische Polarisierung“. Die Umbauten in den demokratischen Infrastrukturen in den 1980er Jahren hätten somit die negative Polarisierung vorangetrieben.&nbsp;</p><p class="align-justify">Im Anschluss an den Vortrag diskutierte die Zuhörerschaft ausgiebig mit dem Referenten die dargebotenen Thesen und Ansätze.</p><p class="align-justify">&nbsp;</p><p class="align-justify"><i>Victoria Schwarzer&nbsp;</i></p>]]></content:encoded><category>Jura-Aktuell</category><category>Jura-Berichte</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-113985</guid><pubDate>Wed, 11 Dec 2024 17:14:17 +0100</pubDate><title>Herbstsitzung der Juristischen Gesellschaft Tübingen</title><link>https://uni-tuebingen.de/es/fakultaeten/juristische-fakultaet/fakultaet/newsfullview-nachrichten-fakultaet/?tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&amp;tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&amp;tx_news_pi1%5Bnews%5D=113985&amp;cHash=a7097be2ccf884d49651cb6e7cc1480c</link><description> `Sylt´- arbeitsrechtlich betrachtet – Außerdienstliches (Fehl-)Verhalten als Kündigungsgrund?</description><content:encoded><![CDATA[<p class="align-justify">Am 7. November lud die Juristische Gesellschaft zur Herbstsitzung, in deren Rahmen Prof. Picker referierte, in den Großen Senat der Neuen Aula. Im Rahmen der Mitgliederversammlung warfen die Vorstandsmitglieder zunächst einen Blick auf die Fakultät, unter anderem stellte Dekanin <i>Prof. Osterloh-Konrad</i> in diesem Zuge gemeinsam mit Herrn <i>Dr. Singer</i> die Kooperation der Fakultät mit dem OLG Stuttgart vor. Anschließend folgte der Vortrag von <i>Prof. Christian Picker.</i> Unter dem Titel „`Sylt´- arbeitsrechtlich betrachtet – Außerdienstliches (Fehl-)Verhalten als Kündigungsgrund?“ referierte er zu den Geschehnissen auf der Nordseeinsel am Pfingstwochenende 2024, die die Frage nach der Zulässigkeit von Kündigungen aufgrund privaten (Fehl-)Verhaltens aufwarfen. Zunächst umriss <i>Picker</i> die „dunklen Ereignisse“, die sich im Mai in einem Nobelclub auf Sylt zugetragen hatten: Eine Gruppe junger Partygäste grölte zur Melodie des Hits „L´Amour toujours“ heiter „Ausländer raus, Ausländer raus – Deutschland den Deutschen, Ausländer raus“. Ein Teilnehmer formte dabei mit seinem Finger einen Oberlippenbart und deutete einen Hitlergruß an. Diese Szenerie wurde von einem Teilnehmer gefilmt und in einen privaten Gruppenchat geschickt. Von dort aus gelangte das Video auf unbekannte Weise in die sozialen Netzwerke und ging dort „viral“. Allerdings blieb es nicht bei Empörung und Entsetzen: Durch Veröffentlichung von Bildern und (Vor-)Namen der Teilnehmer gelang es Usern in kürzester Zeit, diese zu identifizieren und auf den sozialen Netzwerken ausfindig zu machen. Auch die Arbeitgeber der Handelnden wurden ermittelt und öffentlich an den Pranger gestellt, worauf diese mit außerordentlichen fristlosen Kündigungen gegenüber den durch das Video bekannt gewordenen Arbeitnehmern reagierten. Anschließend diskutierte er, ob die den Teilnehmern ausgesprochenen Kündigungen als rechtmäßig angesehen werden könnten. In Betracht käme eine soziale Rechtfertigung aus verhaltensbedingten Gründen nach §&nbsp;1 Abs. 2 KSchG, wenn die Feiernden durch ihr Verhalten eine aus dem Arbeitsvertrag erwachsende Rücksichtnahmepflicht nach §&nbsp;241 Abs. 2 BGB verletzt hätten. Grundsätzlich sei das private Verhalten des Arbeitnehmers der Kontrolle des Dienstgebers entzogen. Eine Ausnahme sei in eng begrenzten Fällen zulässig, wenn das außerdienstliche Verhalten des Arbeitnehmers negative Auswirkungen auf den Betrieb, einen Bezug zu seinen arbeitsvertraglichen Verpflichtungen oder zu seiner Tätigkeit habe und dadurch berechtigte Interessen des Arbeitgebers oder anderer Arbeitnehmer verletzt würden. Eingehend diskutierte <i>Picker</i>, ob und inwieweit ein Bezug zum Arbeitgeber auch im Nachhinein durch Dritte hergestellt werden könne. <i>Picker</i> verneinte einen dienstlichen Bezug bei den Feiernden auf Sylt. Insbesondere sei es diesen nicht zuzurechnen, dass die Öffentlichkeit ihre Arbeitgeber aufgrund rechtswidriger medialer Berichterstattung ausfindig machen und so erst mittelbar einen Bezug zu ihnen herstellen würde. Die Kündigungen erachtete der Referent deshalb für sozial ungerechtfertigt und damit für rechtswidrig. Funktion des Arbeitsrechts sei der entpolitisierte Schutz der Arbeitnehmer; entsprechend habe es auch und gerade deren private Lebensführungsfreiheit und Meinungsfreiheit zu schützen. Daher dürfe das Kündigungsrecht des privaten Arbeitgebers nicht dazu dienen, unmoralisches und/oder politisch abstoßendes privates Verhalten des Arbeitnehmers zu sanktionieren und diesen so zu disziplinieren. Im Anschluss an den Vortrag diskutierte das begeisterte Publikum angeregt mit dem Referenten.&nbsp;</p><p class="align-justify">&nbsp;</p><p class="align-justify"><i>Victoria Schwarzer&nbsp;</i></p>]]></content:encoded><category>Jura-Aktuell</category><category>Jura-Berichte</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-114078</guid><pubDate>Thu, 21 Nov 2024 09:00:00 +0100</pubDate><title>Einblicke in die Rechtspraxis im Jahr 1808</title><link>https://uni-tuebingen.de/es/fakultaeten/juristische-fakultaet/fakultaet/newsfullview-nachrichten-fakultaet/?tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&amp;tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&amp;tx_news_pi1%5Bnews%5D=114078&amp;cHash=49cc17d189d7c0936cd5df44a9bf33b9</link><description>Am 21. und 22. November 2024 lud Prof. Stephan Dusil Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler verschiedenster Fachrichtungen zu der interdisziplinären Tagung über die Tübinger Konsilien unter dem Titel „Rechtsrat im Sommer 1808“ ein. </description><content:encoded><![CDATA[]]></content:encoded><category>Jura-Aktuell</category><category>Jura-Berichte</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-112206</guid><pubDate>Thu, 31 Oct 2024 08:47:14 +0100</pubDate><title>Zivilrecht im Austausch: Zweiter Teil des Griechenlandseminars in Tübingen</title><link>https://uni-tuebingen.de/es/fakultaeten/juristische-fakultaet/fakultaet/newsfullview-nachrichten-fakultaet/?tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&amp;tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&amp;tx_news_pi1%5Bnews%5D=112206&amp;cHash=91c8443ad6724ba36b0e3c5fdd8da2b4</link><description></description><content:encoded><![CDATA[]]></content:encoded><category>Jura-Aktuell</category><category>Jura-Berichte</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-115053</guid><pubDate>Tue, 29 Oct 2024 19:00:00 +0100</pubDate><title>Das Sammelklage-Inkasso und das Unionsrecht: Zweigleisiger kollektiver Rechtsschutz in Europa?</title><link>https://uni-tuebingen.de/es/fakultaeten/juristische-fakultaet/fakultaet/newsfullview-nachrichten-fakultaet/?tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&amp;tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&amp;tx_news_pi1%5Bnews%5D=115053&amp;cHash=0d84a18cb8e4a25556fb5bf43939db3f</link><description>Am 29.10.2024 referierte Dr. Christian Uhlmann, LL.M. (Cornell) auf Einladung des Forums Junge Rechtswissenschaft zum Thema „Das Sammelklage-Inkasso und das Unionsrecht: Zweigleisiger kollektiver Rechtsschutz in Europa?“.</description><content:encoded><![CDATA[]]></content:encoded><category>Jura-Aktuell</category><category>Jura-Berichte</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-111891</guid><pubDate>Wed, 23 Oct 2024 16:41:00 +0200</pubDate><title>Wirtschaftliche Mitbestimmung auch in Caritas und Diakonie?</title><link>https://uni-tuebingen.de/es/fakultaeten/juristische-fakultaet/fakultaet/newsfullview-nachrichten-fakultaet/?tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&amp;tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&amp;tx_news_pi1%5Bnews%5D=111891&amp;cHash=34bb80196cda8c57c68260196a0d0673</link><description>11. Symposion der Forschungsstelle für kirchliches Arbeitsrecht</description><content:encoded><![CDATA[<p class="align-justify">Am Freitag, dem 27. September 2024 veranstaltete die Forschungsstelle für kirchliches Arbeitsrecht zum 11. Mal ihr Symposium zum kirchlichen Arbeitsrecht im Stuttgarter Haus der katholischen Kirche. In diesem Jahr ging es um das Thema „Wirtschaftliche Mitbestimmung“. Der Einladung des Leiters der Forschungsstelle, <i>Professor Hermann Reichold</i>, folgten zahlreiche interessierte Zuhörerinnen und Zuhörer, darunter auch der ehemalige Präsident des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg, <i>Dr. Eberhard Natter</i>, sowie Vertreter der Caritas und der Diakonie.</p><p class="align-justify">Im ersten Impulsvortrag beleuchtete <i>Dr. Max Mälzer</i> (Hauptgeschäftsführer des Verbandes diakonischer Dienstgeber, Berlin) die neue Norm des § 6 b MVG-EKD unter dem Aspekt der Unternehmensmitbestimmung in der Diakonie. Danach sollen bei Bestehen eines Aufsichtsorgans diejenigen diakonischen Einrichtungen ab einer Größe von 500 Mitarbeiter/innen dazu verpflichtet werden, diese durch eine Vertretung im Aufsichtsorgan der Einrichtung zu beteiligen. Inhaltliche Details zur Unternehmensbeteiligung, so <i>Mälzer</i>, enthalte die Regelung allerdings nicht. Die weitere Ausgestaltung sei nach § 6 b Abs. 2 MVG-EKD dem Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung (EWDE) überlassen, welches eine „verbindliche verbandliche Regelung“ erarbeiten solle. Der Beschluss der entsprechenden Rahmenbestimmung werde Mitte Oktober erwartet. Der Entwurf der Rahmenbestimmung sehe vor, dass bei Dienststellenverbünden die Mitbestimmung bei der „einheitlichen und beherrschenden Einrichtung“ stattfinden soll. Positiv merkte <i>Mälzer </i>an, dass der Vorbehalt vorrangigen Rechts ausdrücklich Erwähnung finde. Die für die zusätzlichen Plätze in den Aufsichtsorganen von der MAV (bzw. der Gesamt-MAV oder der MAV im Dienststellenverbund) entsandten Personen müssten nicht Mitglieder der MAV sein, sondern nur zur MAV wählbar sein.</p><p class="align-justify">Wichtig sei auch, dass die Vertreter/innen der Mitarbeiterschaft die gleichen Rechte und Pflichten hätten wie die übrigen Mitglieder des Aufsichtsorgans: Dies gelte sowohl für den Abordnungs-, Versetzungs- und Kündigungsschutz (analog § 21 MVG-EKD) und die Schweigepflicht (§ 22 MVG-EKD) als auch für Aufwandsentschädigungen zur Erstattung konkreter Kosten oder darüberhinausgehende Vergütungen von Mitgliedern des Aufsichtsorgans. Die Umsetzungsfrist bis zum 31.12.2028 entspreche der Vorgabe des § 6b II MVG-EKD. Abschließend merkte <i>Mälzer</i> an, welche Ideen nicht in den Entwurf der Rahmenbestimmung eingeflossen seien: Zum einen eine vorgeschaltete Verhandlungslösung analog dem SEBG-Gesetz, nach der die Dienstnehmer mit der Einrichtung eine passgenaue Mitbestimmungslösung hätten suchen müssen. Darin vermuteten die Dienstnehmer jedoch eine Aushöhlung der Mitbestimmungsrechte. Eine „Mischbesetzung“ aus kirchlich zugeordneten Konzerntöchtern und solchen, die im Anwendungsbereich des BetrVG liegen und nicht zugeordnet sind, wurde als unzulässige Durchbrechung des kirchlichen Rechtskreises angesehen und aus diesem Grunde abgelehnt. <i>Mälzer </i>begrüßte den Entwurf der Rahmenbestimmung und die neue Norm des § 6 b MVG-EKD schlussendlich aufgrund der Klarstellung gegenüber bereits bestehenden Aufsichtsgremien und dem ausdrücklichen Vorbehalt vorrangigen Rechts.</p>]]></content:encoded><category>Jura-Aktuell</category><category>Jura-Berichte</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-111585</guid><pubDate>Thu, 17 Oct 2024 13:51:25 +0200</pubDate><title>Prof. Dr. Christine Osterloh-Konrad in die Ständige Deputation des Deutschen Juristentages gewählt</title><link>https://uni-tuebingen.de/es/fakultaeten/juristische-fakultaet/fakultaet/newsfullview-nachrichten-fakultaet/?tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&amp;tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&amp;tx_news_pi1%5Bnews%5D=111585&amp;cHash=ecce4fc243ebd61bc8a42ccb02e995dd</link><description></description><content:encoded><![CDATA[<p>Auf dem 74. Deutschen Juristentag, der Ende September 2024 in Stuttgart stattfand, wurde Prof. Dr. Christine Osterloh-Konrad in die Ständige Deputation gewählt. Sie tritt damit an die Stelle der ausscheidenden Prof. Dr. Johanna Hey. Die Ständige Deputation ist neben der Mitgliederversammlung das wichtigste Organ des Vereins Deutscher Juristentag. Sie leitet den Verein und bereitet insbesondere die Deutschen Juristentage vor, indem sie über die Themen, Gutachter und Referenten bestimmt. Auch die Abteilungsberatungen der Deutschen Juristentage werden von Mitgliedern der Ständigen Deputation geleitet.</p>]]></content:encoded><category>Jura-Aktuell</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-110097</guid><pubDate>Thu, 05 Sep 2024 10:30:02 +0200</pubDate><title>Studierendenteam der Juristischen Fakultät Tübingen gewinnt den 13. Justus-Liebig Moot Court</title><link>https://uni-tuebingen.de/es/fakultaeten/juristische-fakultaet/fakultaet/newsfullview-nachrichten-fakultaet/?tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&amp;tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&amp;tx_news_pi1%5Bnews%5D=110097&amp;cHash=42fb4cdc4324b7ddc3bc2f963f97e905</link><description></description><content:encoded><![CDATA[<p class="align-justify">Der Justus-Liebig Moot Court ist ein deutschlandweit ausgetragener Wettbewerb für Studierende der Rechtswissenschaft, der jährlich an der Justus-Liebig-Universität Gießen stattfindet. In diesem Jahr konnte das Tübinger Team den Wettbewerb für sich entscheiden.</p><p class="align-justify">Bei diesem Moot Court ist es Aufgabe der Studierenden, auf der Grundlage eines fiktiven Sachverhalts einen Schriftsatz anzufertigen. Bei dem diesjährigen Wettbewerb ging es um einen Mietrechtsstreit. Der Mieter hatte mit Erlaubnis des Vermieters eine Uhrenwerkstatt in der Mietwohnung betrieben. Dabei kam es dann jedoch zu Unstimmigkeiten. Der Vermieter kündigte. Diese Kündigung wollte der Mieter nicht akzeptieren und blieb im Mietobjekt. Daraufhin verklagte der Vermieter die Mieterseite. Die Studierenden sollten vor diesem Hintergrund den Beklagtenschriftsatz fertigen. Der Tübinger Schriftsatz nahm die erste Hürde im Wettbewerb, so dass das Tübinger Team im Juli zu den mündlichen Verhandlungen nach Gießen eingeladen wurde.</p><p class="align-justify">Das fiktive Gericht war prominent besetzt mit Thomas Offenloch, Richter am Bundesverfassungsgericht, Rechtsanwältin Tanja V. Pfitzner, LL.M. (Columbia), Vertreterin der Rechtsanwaltskammer Frankfurt a.M. sowie Prof. Dr. Martin Gutzeit, dem Organisator des Wettbewerbs. Im Halbfinale konnte sich das Team aus Tübingen gegen Bremen durchsetzen. Zum Finale wurde dann ein neuer Fall ausgegeben, bei dem das Tübinger Team nach einer Vorbereitungszeit von nur 40 Minuten auf Marburg traf und das Gericht von seiner Position überzeugen konnte.</p><p class="align-justify">Tübingen wurde vertreten durch Studierende aus dem vierten Semester: Lars Klimke, Ari Morgenstern und Lucius Köpstein. Unterstützt wurde das Team durch den Lehrstuhl von Prof. Dr. Stefan Huber: Rene Sattelmaier brachte hier seine Expertise ein.</p>]]></content:encoded><category>Jura-Aktuell</category><category>Jura-Berichte</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-109872</guid><pubDate>Thu, 25 Jul 2024 15:15:00 +0200</pubDate><title>Examensfeier der Juristischen Fakultät – niedrigste Durchfallquote landesweit</title><link>https://uni-tuebingen.de/es/fakultaeten/juristische-fakultaet/fakultaet/newsfullview-nachrichten-fakultaet/?tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&amp;tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&amp;tx_news_pi1%5Bnews%5D=109872&amp;cHash=7f3e1a9c0b9c1b0de96c9d5c256b733e</link><description>Im Rahmen der Examensfeier am 25. Juli feierten die Tübinger Absolventinnen und Absolventen der Frühjahrskampagne 2024 den Abschluss des ersten Staatsexamens. Mit einer Durchfallquote von unter 15% erreichte die Fakultät die niedrigste Durchfallquote landesweit. In seinem Festvortrag referierte Prof. Christian Picker zum Thema „Lohngerechtigkeit durch Arbeitsrecht?“</description><content:encoded><![CDATA[]]></content:encoded><category>Jura-Aktuell</category><category>Jura-Berichte</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-110061</guid><pubDate>Tue, 23 Jul 2024 18:00:00 +0200</pubDate><title>Forum Junge Rechtswissenschaft: „Rechtsfolgen der Unwirksamkeit von AGB in Verbandsklagen nach dem VDuG – Grenzen des individuellen Verbraucherschutzes im kollektiven Rechtsschutz“</title><link>https://uni-tuebingen.de/es/fakultaeten/juristische-fakultaet/fakultaet/newsfullview-nachrichten-fakultaet/?tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&amp;tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&amp;tx_news_pi1%5Bnews%5D=110061&amp;cHash=9e4dfa6e25da114d70116cadd8e4630b</link><description>Am 23.07.2024 lud das Forum Junge Rechtswissenschaft gemeinsam mit Dr. Christian Rüsing, LL.M., von der Universität Münster zum letzten Vortrag des Semesters ein.</description><content:encoded><![CDATA[<p class="align-justify">Unter dem Titel „Rechtsfolgen der Unwirksamkeit von AGB in Verbandsklagen nach dem VDuG – Grenzen des individuellen Verbraucherschutzes im kollektiven Rechtsschutz“ untersuchte <em>Rüsing</em>, inwiefern die bisherige EuGH-Rechtsprechung zu Rechtsfolgen unwirksamer AGB auf die Verbandsklage übertragen werden könne. Dabei widmete er sich insbesondere der neuen Abhilfeklage nach der EU-Verbandsklagerichtlinie, in Deutschland umgesetzt durch das Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG). Ausgehend von aktuellen Fällen wie der Sammelklage gegen die HanseWerk Natur GmbH (anhängig beim OLG Schleswig-Holstein – 5 VKl 1/23) betreffend Preisanpassungsklauseln in Energielieferverträgen diskutierte <em>Rüsing</em> das Spannungsverhältnis zwischen der auf Individualklagen bezogenen EuGH-Rechtsprechung und dem kollektiven Rechtsschutz.</p><p class="align-justify">Zunächst stellte <em>Rüsing</em> die Rechtsprechung zu den Rechtsfolgen unwirksamer AGB in Individualklagen dar. Hierbei analysierte er die Unterschiede zwischen der BGH- und der EuGH-Rechtsprechung sowie zwischen § 306 BGB und den Vorgaben der Klauselrichtlinie. §&nbsp;306 I BGB gehe bei unwirksamen AGB grundsätzlich von einer Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen aus; die Gesamtunwirksamkeit sei gem. § 306 III BGB die Ausnahme. Die entstehenden Lücken würden nach § 306 II BGB mit „gesetzlichen Vorschriften“ geschlossen. An dieser Stelle greife der BGH bislang auch auf die ergänzende Vertragsauslegung nach §§&nbsp;133, 157 BGB zurück.</p><p class="align-justify">Der EuGH hingegen erkenne in Bezug auf die Klauselrichtlinie im Grundsatz keine Lückenfüllung mittels dispositiven Rechts an. In der Rechtssache <em>Gupfinger </em>habe der EuGH klargestellt, dass missbräuchliche Klauseln nur ausnahmsweise dann durch dispositives nationales Recht ersetzt werden könnten, wenn andernfalls keine Alternative zur Gesamtnichtigkeit bestünde und die Gesamtnichtigkeit für den Verbraucher besonders nachteilige Folgen hätte. Allerdings habe der Verbraucher ein Wahlrecht: Er könne sich entweder für die Gesamtnichtigkeit des Vertrags entscheiden oder der (eigentlich nichtigen) Klausel zustimmen. Voraussetzung für dieses Wahlrecht sei nach dem EuGH jedoch ein individueller Hinweis an den Verbraucher durch das nationale Gericht.</p><p class="align-justify">Wie aber ist bei fehlendem dispositiven Recht zu verfahren? Nach der Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache <em>Banca B.</em> müsse das nationale Gericht in diesem Fall „alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen“, um den Verbraucher vor den Nachteilen der Gesamtnichtigkeit zu schützen. Dazu gehöre insbesondere, die Parteien zu Verhandlungen aufzufordern (EuGH v. 25.11.2020, C-269/19). Im praktisch häufigen Fall des Scheiterns dieser Verhandlungen nehme der BGH bislang eine ergänzende Vertragsauslegung vor. Dies lehne der EuGH jedoch ausdrücklich ab: Eine Lückenfüllung könne nicht auf der Grundlage von allgemeinen nationalen Vorschriften erfolgen (EuGH v. 12.10.2023, C-645/22 – <em>Luminor Bank</em>). Offen bleibe, welche weiteren Maßnahmen im Sinne der <em>Banca B.</em>-Rechtsprechung dann ergriffen werden könnten, um Verbraucher vor Nachteilen zu schützen.</p><p class="align-justify">Im Anschluss untersuchte <em>Rüsing</em>, ob diese auf Individualklagen bezogene EuGH-Rechtsprechung Verbandsklagen in diesem Bereich unzulässig macht, im Speziellen die auf Geldzahlung gerichtete neue Abhilfeklage nach §§ 14 ff. VDuG. Die Abhilfeklage könne sich auf die Zahlung eines Geldbetrags an namentlich benannte Verbraucher richten; in ihrer praktisch relevantesten Form habe sie jedoch die Zahlung eines kollektiven Gesamtbetrags zum Ziel. Möchte man die dargestellte EuGH-Rechtsprechung auf diese Form der Verbandsklage übertragen, stößt man auf mannigfaltige Schwierigkeiten: Wie soll den Verbrauchern der Hinweis bezüglich der Ausübung ihres Wahlrechts zwischen Gesamtnichtigkeit und Aufrechterhaltung der nichtigen Klausel erteilt werden? Wie sollen die Verbraucher von ihrem Wahlrecht Gebrauch machen? Wie sollen Verhandlungen zwischen dem Unternehmer und den Verbrauchern stattfinden?</p><p class="align-justify">Angesichts dieser Probleme stellte <em>Rüsing</em> die Frage, ob Abhilfeklagen im Bereich der EuGH-Rechtsprechung nunmehr ausgeschlossen sind. Schließlich setze die Abhilfeklage nach § 15 VDuG voraus, dass die betroffenen Ansprüche der Verbraucher im Wesentlichen gleichartig seien. An dieser Gleichartigkeit könne es fehlen, da die EuGH-Rechtsprechung auf individuelle Faktoren abstelle – wie beispielsweise auf das Wahlrecht des Verbrauchers zwischen Gesamtnichtigkeit des Vertrags und Aufrechterhaltung der nichtigen Klausel. Vor dem Hintergrund von Erwägungsgrund 12 der Verbandsklagerichtlinie sei für die Frage der Gleichartigkeit allerdings nur entscheidend, ob das Gericht die Ansprüche „im Wesentlichen“ ohne individuelle Prüfungen beurteilen könne. Das ist nach Ansicht <em>Rüsings</em> der Fall – wenngleich die EuGH-Rechtsprechung dafür teilweise modifiziert werden müsse.</p><p class="align-justify">Zunächst widmete sich <em>Rüsing</em> dem Wahlrecht der Verbraucher. Dort stelle sich die Frage, ob ein Hinweis gegenüber jedem einzelnen Verbraucher erfolgen müsse. Jüngst habe der EuGH die Notwendigkeit eines „individuellen“ Hinweises gegenüber jedem Verbraucher verneint, wenngleich in einer nicht eins zu eins übertragbaren Rechtssache. Vor diesem Hintergrund könnten die Interessen der Verbraucher hinreichend dadurch gewahrt werden, dass der Verband sie über einen gerichtlichen Hinweis informiert. Bezüglich der Ausübung des Wahlrechts durch die Verbraucher unterschied <em>Rüsing</em> zwischen der Zustimmung zur nichtigen Klausel auf der einen und der Entscheidung für oder gegen die Gesamtnichtigkeit des Vertrags auf der anderen Seite. Eine Zustimmung zur nichtigen Klausel komme von vornherein nicht in Betracht, da die Verbraucher mit der Verbandsklage gerade deutlich machten, der Klausel nicht zustimmen zu wollen. In Bezug auf die Entscheidung für oder gegen die Gesamtnichtigkeit des Vertrags vertrat <em>Rüsing</em> die Ansicht, dass diese Entscheidung gar nicht vor Urteilserlass getroffen werden müsse. Er schlug daher vor, die Entscheidung einem späteren Verfahrensabschnitt der Abhilfeklage, dem Umsetzungsverfahren, vorzubehalten: Hier könne der Sachwalter gem. § 27 Nr. 5 VDuG „ergänzende Erklärungen der Verbraucher“ einfordern, worunter auch Erklärungen zur Gesamtnichtigkeit fallen könnten.</p><p class="align-justify">Problematisch gestalte sich ferner die Durchführung von Verhandlungen zwischen den Parteien im Fall fehlenden dispositiven Rechts. Müssen die Verhandlungen in Verbandsklagen mit jedem Verbraucher individuell geführt werden oder kann auch der Verband für die Verbraucher verhandeln? Letzteres bereite Schwierigkeiten, da dem Verband die materiell-rechtliche Vertretungsmacht für Vertragsänderungen fehle. <em>Rüsing</em> wies allerdings darauf hin, dass Verhandlungen nach der EuGH-Rechtsprechung nicht zwingend erforderlich seien, sondern lediglich <em>eine</em> mögliche Lösung für das Problem fehlenden dispositiven Rechts darstellten.</p><p class="align-justify">Als weitere Maßnahme zum Schutz der Verbraucher im Sinne der <em>Banca B.</em>-Rechtsprechung schlug <em>Rüsing</em> die ergänzende Vertragsauslegung vor, die mit der Verbandsklage wieder ins Spiel gebracht werden könnte. So könnte sich die Verbandsklage als Chance für die Zukunft der ergänzenden Vertragsauslegung auf europäischer Ebene erweisen. Wünschenswert sei diesbezüglich eine BGH-Vorlage an den EuGH. Der BGH könnte dann erklären, dass die ergänzende Vertragsauslegung es ermögliche, abstrakte Vorgaben für alle Verbraucheransprüche zu entwickeln. <em>Rüsing</em> meinte, dass dabei aber dann auch die Interessen der Klauselverwender Berücksichtigung finden müssten; eine ausschließliche Fokussierung auf Verbraucherinteressen sei mit Blick auf Art.&nbsp;16 EU-Grundrechtecharta unverhältnismäßig.</p><p class="align-justify">Abschließend warnte <em>Rüsing</em> davor, das materielle Recht zu sehr vom Individualprozess her zu denken. Vor dem Hintergrund von Individualklagen entwickelte materiell-rechtliche Lösungen – wie für die Rechtsfolgen unwirksamer AGB – sollten vor allem mit Blick auf Verbandsklagen überdacht werden.</p><p class="align-justify">&nbsp;</p><p class="align-justify">Text: <em>Karin Arnold</em>&nbsp;</p>]]></content:encoded><category>Jura-Aktuell</category><category>Jura-Berichte</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-109188</guid><pubDate>Mon, 22 Jul 2024 09:14:32 +0200</pubDate><title>Rückblick zum Besuch der UNC at Chapel Hill in Tübingen im Sommersemester 2024</title><link>https://uni-tuebingen.de/es/fakultaeten/juristische-fakultaet/fakultaet/newsfullview-nachrichten-fakultaet/?tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&amp;tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&amp;tx_news_pi1%5Bnews%5D=109188&amp;cHash=2b2d7c758f7dc0596467984c56b608bc</link><description></description><content:encoded><![CDATA[<p class="align-justify">Zwischen dem 24. Juni und dem 5. Juli 2024 fand zum inzwischen vierten Mal die erste Stufe des Tübingen Chapel Hill Law Programm statt. Aus North Carolina angereist waren sechs Studierende und vier Professoren unserer Partneruniversität sowie <em>Rebecca Howell</em>, die in der Fakultätsverwaltung in Chapel Hill das Programm betreut.</p><p class="align-justify">Die Teilnehmer konnten während der zwei Wochen an verschiedenen Vorlesungen zum amerikanischen Recht teilnehmen und dadurch auch erste Einblicke in den Unterricht an amerikanischen Law Schools gewinnen. Nach einer Einführung in die US-amerikanische Juristenausbildung durch <em>Rebecca Howell</em> wurden die Tübinger Studierenden von Professor <em>Donna Nixon</em> in das amerikanische Rechtssystem eingeführt. Dabei erhielten die Teilnehmer Einblicke in die US-amerikanische Verfassung und Demokratie, das Gerichtssystem und den Instanzenzug sowie die Bedeutung der Bundesstaaten. In der ersten Woche wurde zudem ein kriminologischer Kurs zum Thema Mass Incarceration von Professor <em>Barbara Fedders</em> angeboten.</p><p class="align-justify">In der zweiten Woche des Programms folgten Vorlesungen von Professor <em>John Brooker</em> zu Law of Armed Conflicts und zu den Reconstruction Amendments von Professor <em>Erika Wilson</em>.</p><p class="align-justify">Besondere Höhepunkte des Programms waren auch in diesem Jahr die Exkursionen zu europäischen Institutionen in Frankfurt und Luxemburg. Am 26. Juni fand ein Besuch der Europäischen Zentralbank in Frankfurt am Main statt. Bei einem Vortrag erhielten die Studierenden beider Universitäten Einblicke in die Aufgaben und Arbeitsweisen der EZB. Im Anschluss folgte ein Besuch des Frankfurter Büros von White &amp; Case – dem Sponsor des Tübingen Chapel Hill Law Programms. Nach einer kurzen Vorstellung der Kanzlei konnten die Exkursionsteilnehmer bei Fingerfood und Getränken mit Anwälten der Kanzlei ins Gespräch kommen und Einblicke in die Tätigkeit der Kanzlei erhalten.</p><p class="align-justify">In der zweiten Woche des Programms ging es am Mittag des 2. Juli mit dem Bus nach Luxemburg. Nach der Ankunft am Nachmittag erkundeten die Tübinger Teilnehmer gemeinsam mit den amerikanischen Gästen die Stadt und ließen den Abend in verschiedenen Bars ausklingen. Am nächsten Morgen stand das eigentliche Ziel der Exkursion auf dem Programm – ein Besuch des Europäischen Gerichtshofs. Nach der Sicherheitskontrolle erhielten die Exkursionsteilnehmer eine Einführung in einen aktuellen Fall, an dessen Verhandlung sie im Anschluss teilnehmen durften. Danach erfolgte ein Vortrag über die Funktion und Arbeitsweise des EuGH sowie ein Mittagessen auf Einladung des Gerichtshofs. Nach Ende des Programms hatten die Teilnehmer noch die Möglichkeit die Altstadt zu erkunden, bevor es gegen Abend mit dem Bus zurück nach Tübingen ging.</p><p class="align-justify">Zum Abschluss des Programms fand am 5. Juli das inzwischen zur Tradition gewordene „Goodbye Barbecue“ statt. Als besonderes Highlight in diesem Jahr verfolgten die Tübinger Studierenden gemeinsam mit den Gästen aus North Carolina das Viertelfinalspiel der Fußball Europameisterschaft mit deutscher Beteiligung. Trotz des unerfreulichen Spielausgangs war es ein gelungener Abend, bei dem die Erfahrungen der vergangenen beiden Wochen ausgetauscht wurden und Vorfreude auf die im kommenden Jahr anstehende zweite Stufe des Programms an der UNC aufkam.</p><p class="align-justify">Text: Claire Marshall</p>]]></content:encoded><category>Jura-Aktuell</category><category>Jura-Berichte</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-109155</guid><pubDate>Thu, 18 Jul 2024 16:37:45 +0200</pubDate><title>Deutsch-griechisches Austauschseminar in Athen </title><link>https://uni-tuebingen.de/es/fakultaeten/juristische-fakultaet/fakultaet/newsfullview-nachrichten-fakultaet/?tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&amp;tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&amp;tx_news_pi1%5Bnews%5D=109155&amp;cHash=5ee56dd19f013ed768bc8f3090767a3b</link><description>Mit einer Reise nach Athen ist vom 2. bis 8. Juni 2024 der griechische Teil des Kooperationsseminars zum allgemeinen Zivil- und Verbraucherrecht der Universität Tübingen und der Nationalen und Kapodistrias-Universität Athen fortgesetzt worden</description><content:encoded><![CDATA[<p class="align-justify">Auf deutscher Seite nahmen zehn Tübinger Studierende unter der Betreuung der Professoren <em>Jens-Hinrich Binder</em> und <em>Christine Osterloh-Konrad</em> teil, auf griechischer waren insbesondere die Professoren <em>Georgios Mentis</em> und <em>Antonios Karampatzos</em> beteiligt, an den Diskussionen darüber hinaus zahlreiche weitere Mitglieder der Athener Fakultät.</p><p class="align-justify">Direkt zu Beginn des Seminars fand eine Exkursion zur Akropolis statt, bei der die Tübinger Seminarteilnehmer die beeindruckenden Tempelanlagen besuchen konnten. Nach einem gemeinsamen Mittagessen stand für die deutschen Teilnehmer der erste Besuch in der Nationalen und Kapodistrias-Universität Athen an. Vor Ort wurden die ersten Präsentationen zu den Seminararbeiten gehalten. Thematisch befassten sich die Vorträge mit Grundlagenproblemen und aktuellen Rechtsfragen des deutschen Zivilrechts. Im Anschluss daran fand eine breite Diskussion der Themen statt, die auch durch die Beteiligung vieler griechischer Professoren geprägt war, die neben spannenden Nachfragen zum deutschen Recht auch die Parallelen zum griechischen Recht beleuchteten, sodass den Seminarteilnehmern viele rechtsvergleichende Gesichtspunkte aufgezeigt wurden. Vor allem Themen, die in beiden Rechtsordnungen völlig unterschiedlich geregelt sind, eröffneten neue und interessante Perspektiven.</p>]]></content:encoded><category>Jura-Aktuell</category><category>Jura-Berichte</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-109077</guid><pubDate>Tue, 16 Jul 2024 16:50:40 +0200</pubDate><title>Enge Kooperation mit Oberlandesgericht Stuttgart </title><link>https://uni-tuebingen.de/es/fakultaeten/juristische-fakultaet/fakultaet/newsfullview-nachrichten-fakultaet/?tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&amp;tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&amp;tx_news_pi1%5Bnews%5D=109077&amp;cHash=a76f3bf6a3f838ff47917d0648079137</link><description></description><content:encoded><![CDATA[<p class="align-justify">Am 9. Juli haben die Juristische Fakultät der Eberhard Karls Universität und das Oberlandesgericht Stuttgart eine in Baden-Württemberg bislang einmalige Kooperation zur Stärkung des Rechtsstaats geschlossen. Die Rechtswissenschaft und die Rechtsprechung arbeiten künftig enger zusammen. Davon wird die Qualität von Lehre und Rechtsprechung gleichermaßen profitieren. Über die Einzelheiten wird <strong><a href="https://uni-tuebingen.de/universitaet/aktuelles-und-publikationen/pressemitteilungen/newsfullview-pressemitteilungen/article/universitaet-tuebingen-und-oberlandesgericht-stuttgart-schliessen-kooperation-zur-staerkung-des-rechtsstaats" target="_blank" class="external-link">hier</a></strong> berichtet.</p>]]></content:encoded><category>Jura-Aktuell</category><category>Jura-Berichte</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-109968</guid><pubDate>Fri, 05 Jul 2024 15:15:00 +0200</pubDate><title>Die Krise als Krisenzeit des Insolvenzrechts?</title><link>https://uni-tuebingen.de/es/fakultaeten/juristische-fakultaet/fakultaet/newsfullview-nachrichten-fakultaet/?tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&amp;tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&amp;tx_news_pi1%5Bnews%5D=109968&amp;cHash=d4547cd1e9359611e8540f081120322d</link><description>Prof. Dr. Björn Laukemann begrüßte zu seiner Antrittsvorlesung am 5. Juli zahlreiche Gäste und gewährte ihnen mit dem Vortragsthema „Die Krise als Krisenzeit des Insolvenzrechts?“ einen aktuellen Einblick in eines seiner Forschungsgebiete.</description><content:encoded><![CDATA[]]></content:encoded><category>Jura-Aktuell</category><category>Jura-Berichte</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-109047</guid><pubDate>Tue, 25 Jun 2024 18:00:00 +0200</pubDate><title>„Internationalization of Legal Education – and Beyond”: Podiumsdiskussion und Besuch von Justizministerin Gentges</title><link>https://uni-tuebingen.de/es/fakultaeten/juristische-fakultaet/fakultaet/newsfullview-nachrichten-fakultaet/?tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&amp;tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&amp;tx_news_pi1%5Bnews%5D=109047&amp;cHash=436a6af29ea1eaf463b169bb8467c040</link><description></description><content:encoded><![CDATA[]]></content:encoded><category>Jura-Aktuell</category><category>Jura-Berichte</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-108417</guid><pubDate>Thu, 13 Jun 2024 18:45:00 +0200</pubDate><title>Forum Junge Rechtswissenschaft: &quot;Gegenwärtige Pflichten gegenüber künftigen Menschen?&quot;</title><link>https://uni-tuebingen.de/es/fakultaeten/juristische-fakultaet/fakultaet/newsfullview-nachrichten-fakultaet/?tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&amp;tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&amp;tx_news_pi1%5Bnews%5D=108417&amp;cHash=e786cb6808c0d50714ea76e171f1da44</link><description>Am Donnerstag, dem 13. Juni 2024, begrüßte das Forum Junge Rechtswissenschaft gemeinsam mit Prof. Svenja Behrendt (Universität Mannheim) zum ersten Vortrag des Semesters viele interessierte Zuhörer und Zuhörerinnen.</description><content:encoded><![CDATA[<p>Die Juniorprofessorin trug in diesem Rahmen zum Thema „Gegenwärtige Pflichten gegenüber künftigen Menschen? – Fragen Probleme und Ansätze hinsichtlich der Begründbarkeit verfassungsrechtlicher Pflichten gegenüber künftigen Grundrechtsträgern“ vor.</p><p>Ein gegenwärtig besonders relevantes Beispiel, anhand dessen sich die Bedeutung der Thematik zeigt, sind laut <em>Behrendt</em> die durch den Klimawandel hervorgebrachten Gefahren, deren Realisierung künftige Generationen besonders betreffen dürfte. Unter anderem in diesem Kontext stelle sich die Frage, ob und inwiefern die gegenwärtig lebenden Menschen zum Schutz der Interessen künftig lebender Menschen rechtlich verpflichtet sind, Gefahren und Risiken für deren Interessen zu unterbinden, abzuwenden oder/und Vorkehrungen für ein stabiles Risikomanagement zu treffen.</p><p>Dabei gehe es längst nicht nur um die Frage, was gegenwärtig konkret getan werden müsse, um dafür zu sorgen, dass nachfolgende Generationen Umweltbedingungen im weiten Sinne vorfinden, die ihnen ermöglichen, zu überleben und sich als Personen zu entfalten. Es gehe auch um die logisch vorrangige Frage, ob es überhaupt möglich ist, dass bereits gegenwärtig rechtliche Pflichten zugunsten von gegenwärtig nicht existenten Menschen entstehen.&nbsp; Dieser Frage ging <em>Behrendt</em> im Rahmen ihres Vortrags nach.</p><p>Zunächst stellte die Referentin kontrovers diskutierte verfassungsrechtliche Ansatzpunkte zur Begründung von Pflichten gegenüber künftigen Grundrechtsträgern dar. Unter anderem zu denken sei als Anknüpfungspunkt an das in Art. 20a GG niedergelegte Staatsziel des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen. Den vom Staat selbst auferlegten Zielen die Verankerung tatsächlicher Pflichten gegenüber künftigen Menschen zu entnehmen, stehe allerdings nach Ansicht <em>Behrendts</em> das grundsätzliche Verständnis von Staatszielen bzw. -aufgaben entgegen. Schließlich könne man Staatszielen, wenn man das etablierte Verständnis zugrunde lege, gerade keinen substantiell gehaltvollen normativen Maßstab entnehmen und sie seien lediglich eine Selbstverpflichtung des Staates ohne etwaige Rechenschaftspflichten gegenüber künftigen Generationen. Gleiches hielt die Referentin auch der aus Art. 109 GG abgeleiteten „Schuldenbremse“ entgegen. Diese diene zwar den Interessen künftiger Menschen, indem einer ausufernden Lastenverteilung in die Zukunft vorgebeugt werde. Dennoch handele es sich lediglich um eine Selbstverpflichtung aus eigenem, freiem Entschluss gegenwärtig Lebender und gerade nicht um eine relational begründete Pflicht gegenüber künftigen Menschen. Auch ein prospektiver Schutz demokratischer Selbstbestimmung ließe sich, so <em>Behrendt</em>, nicht als Anknüpfungspunkt für Pflichten gegenüber künftigen Menschen verstehen.</p><p>Des Weiteren legte die Referentin verschiedene Überlegungen zu grundrechtlichen Ansätzen der Begründbarkeit von Pflichten gegenüber künftigen Menschen dar. Dabei ging sie unter anderem auf die bestehende objektiv-rechtliche Dimension der aus Art. 2 II 1 GG abgeleiteten Pflicht gegenüber zukünftigen Menschen ein, die auch vom Bundesverfassungsgericht bejaht wurde. Eine subjektive Rechtsposition der künftigen Menschen bestehe jedoch hingegen nicht. Eine „Prozessstandschaft“, durch die gegenwärtig lebende Menschen etwaige später entstehende rechtliche Positionen von künftigen Menschen stellvertretend geltend machen könnten, wird vom Bundesverfassungsgericht wohl implizit abgelehnt. Die Referentin gab allerdings zu bedenken, dass etwaige objektiv-rechtliche Pflichten stets eines ontologischen Bezugspunktes bedürften, konkret also beispielsweise eines Menschen, dessen Leben geschützt werden müsse. Etwaige objektiv-rechtlich begründete Pflichten gegenüber künftigen Menschen müssten deshalb, so <em>Behrendt</em>, ebenfalls die Frage beantworten, inwiefern bereits heute rechtliche Pflichten zum Schutz künftiger Menschen entstehen könnten. Der bloße Verweis auf die Grundrechte als objektive Werte oder objektives Recht genüge nicht.</p><p>Anschließend ging die Referentin noch auf die im Klimabeschluss entwickelte Figur des intertemporalen Freiheitsschutzes und auf die konzeptionellen Schwächen des Ansatzes ein.</p><p>Schlussendlich legte <em>Behrendt</em> den von ihr vertretenen, relationalen Begründungsansatz dar. Grundsätzlich sei ein Grundrecht ein Recht, das dem Träger um seiner selbst willen zugestanden wird. Daraus ergeben sich horizontale Rechtsverhältnisse zwischen allen Grundrechtsträgern. Gibt es mehr als einen Akteur, der die Kriterien für die Grundrechtsträgerschaft erfüllt, so entstehe ein grundrechtliches Rechtsverhältnis. Unter den Grundrechtsträgern entstünde so eine Art Geflecht aus horizontalen Grundrechtsbeziehungen zwischen allen Grundrechtsträgern mit allen Grundrechtsträgern. Der Staat komme methodisch erst in einem zweiten gedanklichen Schritt ins Spiel, weil die gegenseitigen grundrechtlichen horizontalen Ansprüche über den Staat mediatisiert werden. Insofern entstünden wegen der horizontalen Ansprüche vertikale Ansprüche und vertikale Grundrechtsbeziehungen zum Staat. Im Ergebnis entstünde also ein komplexes Modell aus horizontalen und vertikalen Rechtsverhältnissen zwischen Grundrechtsträgern und dem Staat. Dabei müsse man aber auch die zeitliche Dimension berücksichtigen. Dies sei auch der Gesichtspunkt, über den rechtliche Beziehungen von heutigen mit zukünftigen Menschen konzeptionell fassbar würden. Zwar seien die Pflichten korrelativ, weil eine Pflicht das Korrelat zu einem Anspruch sei und ein Anspruch nur besteht, wenn der Rechtsträger des Anspruches selbst auch existiert. Durch die kontinuierlichen Vorgänge der Zeugung und des Versterbens von Menschen verändere sich aber auch der Bestand der Rechtsbeziehungen. Dadurch werden auf einer normativen Ebene gegenwärtige Pflichten als Vorwirkung von künftigen Pflichten konzipierbar, gerade weil die Zeit nie stillsteht; die temporale Dimension lässt sich nicht „hinweg retuschieren“. Insofern entstünden dann relational begründete rechtliche Pflichten gegenüber künftigen Menschen <em>unabhängig</em> von den stets bestehenden epistemischen Problemen (da man die Zukunft mit den gegenwärtigen Mitteln der Erkenntnis nur prognostizieren kann). In der Praxis müsse man zwar mit dem Problem begrenzter Einsicht umgehen. Gerade weil man aber prognostizieren muss, dass man künftig in neue grundrechtliche Rechtsbeziehungen zu neu gezeugten Menschen eintreten wird, müsse man von dem Bestehen gegenwärtiger rechtlicher Pflichten gegenüber künftigen Menschen ausgehen.</p><p>Abschließend legte sie die mit relationalen Begründungsansätzen generell einhergehenden Probleme dar, vermochte diese allerdings in Bezug auf ihr Modell auszuräumen: So werde relationalen Ansätzen beispielsweise entgegengehalten, dass bereits das ,,Nichtgezeugtwerden“ eines Menschen eine Rechtsverletzung darstellen könnte. Dem entgegnete Behrendt allerdings, dass der non-existente Grundrechtsträger gerade keine Rechtsposition innehabe, welche verletzt werden könnte. Er wird nicht existieren, daher wird es auch nie eine Rechtsposition geben. Wenn eine solche in der Zukunft nicht entstehen wird, dann kann auch keine gegenwärtige rechtliche Pflicht als Vorwirkung einer zukünftigen Pflicht entstehen.</p><p>Im Anschluss an ihre Ausführungen diskutierten Zuhörerschaft und Referentin ihre Thesen.</p><p>Der nächste Vortrag des Forum Junge Rechtswissenschaft wird am 16.7. im Hörsaal 9 zum Thema „Krisenhafte Kriminalpolitik“ stattfinden.</p><p>&nbsp;</p><p><em>Victoria Schwarzer&nbsp;</em></p>]]></content:encoded><category>Jura-Aktuell</category><category>Jura-Berichte</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-108414</guid><pubDate>Sun, 09 Jun 2024 17:37:00 +0200</pubDate><title>,,Persönlichkeitsschutz und digitaler Nachlass“ - Frühjahrssitzung der Juristischen Gesellschaft Tübingen</title><link>https://uni-tuebingen.de/es/fakultaeten/juristische-fakultaet/fakultaet/newsfullview-nachrichten-fakultaet/?tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&amp;tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&amp;tx_news_pi1%5Bnews%5D=108414&amp;cHash=6e1aba9e2467687da8a1dd5b915796f2</link><description></description><content:encoded><![CDATA[<p class="align-justify">Am Dienstag, dem 9. Juni 2024, hieß der neue Vorstand der Juristischen Gesellschaft Tübingen, <em>Prof</em>. <em>Stefan Huber</em>, die Mitglieder der Juristischen Gesellschaft und interessierte Studierende zur diesjährigen Frühjahrssitzung der Juristischen Gesellschaft im Großen Senat der Neuen Aula willkommen.</p><p class="align-justify">Zum Thema ,,Persönlichkeitsschutz und digitaler Nachlass“ referierten in diesem Rahmen <em>Prof</em>. <em>Christine Osterloh-Konrad</em> (Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Steuerrecht sowie Rechtsphilosophie) und der Geschäftsführer der SySS GmbH Tübingen, <em>Sebastian Schreiber</em>.</p><p class="align-justify"><em>Schreiber</em> führte anschaulich in die Thematik um den Persönlichkeitsschutz im Rahmen des Nachlasses ein, indem er einen Fall aus seinem Berufsalltag umriss: Die Witwe eines jungen Unternehmers beauftragte den Spezialisten für IT-Sicherheit, einen verschlüsselten USB-Stick zu ,,knacken“, um auf diesem vermutete Geschäftsdaten zu retten. Als <em>Schreiber</em> sich des Falles annahm, fand er auf dem Stick allerdings wider Erwarten keine Geschäftsdaten, sondern Bilder aus intimsten Verhältnissen des Verstorbenen. Der Fund brachte <em>Schreiber</em> in einen Zwiespalt: Hatte der Verstorbene nicht ein Recht auf Geheimhaltung dieser Bilder? Auch die andere auf den Bildern zu erkennende Person müsste doch ein solches haben? Nicht zuletzt fragte er sich allerdings auch nach dem Interesse der Witwe bezüglich der enthüllten Geheimnisse.</p><p class="align-justify">Über die von <em>Schreiber</em> aufgeworfenen juristischen Fragestellungen um die Persönlichkeitsrechte Verstorbener im Zusammenhang mit dem digitalen Nachlass gab <em>Prof</em>. <em>Osterloh-Konrad</em> im zweiten Teil des Vortrages Aufschluss.&nbsp;Dabei gab sie zunächst Einblick in die zum Anfang dieses Jahrhunderts aufgekommene Diskussion um den Unterschied zwischen digitalem und analogem Nachlass. So wurde bis zum Grundsatzurteil des BGH im Jahr 2018 (Urteil vom 12.07.2018 - III ZR 183/17) kontrovers über die Frage diskutiert, ob und, wenn ja, wem nach dem Tod eines Users dessen Daten auf fremden Servern zugänglich gemacht werden müssen.&nbsp;Angesichts des Telekommunikationsgeheimnisses, aber auch des Datenschutzes und des postmortalen Persönlichkeitsschutzes des Erblassers, wollten einige Stimmen den Erben den Zugriff auf solche Daten verwehren. Andere stellten in Anbetracht des § 1922 BGB und des weit verstandenen Vermögensbegriffs darauf ab, dass den Erben ein Zugang zu solchen Servern zugestanden werden müsse, wenn der Erblasser diesen ebenfalls innegehabt hatte.</p><p class="align-justify">Der dann 2018 vom BGH entschiedene Fall drehte sich um die Frage, ob die Eltern eines jungen Mädchens, das durch einen mutmaßlichen Suizid ums Leben kam, Zugriff auf das Facebook-Konto der Verstorbenen erhalten müssen. Gestützt auf die Grundsätze der Gesamtrechtsnachfolge gem. § 1922 BGB entschied der BGH zugunsten der Eltern, dass Erben der Zugang zum Benutzerkonto und dessen Kommunikationsinhalten verschafft werden müsse. Eine Differenzierung nach Speichermedium sei nicht sachgerecht.</p><p class="align-justify">Auch das postmortale Persönlichkeitsrecht des Erblassers stehe dem nicht entgegen. Dieses solle ja gerade den Erblasser über seinen Tod hinaus schützen, diene somit der Abwehr von Schäden nach dem Tod. Solange die Erben also nicht selbst durch den Umgang mit dem Nachlass des Erblassers dessen postmortales Persönlichkeitsrecht gefährdeten, stehe dieses der Vererbbarkeit der Daten nicht entgegen. <em>Osterloh-Konrad</em> stimmte dem im Grundsatz zu.</p><p class="align-justify">Der Ansicht des Gerichts, dass AGB den Nutzer dann i.S.d § 307 BGB unangemessen benachteiligen, wenn sie bestimmen, dass ein Konto nach dem Tod des Nutzers beispielsweise in einen „Gedenkzustand“ geschaltet wird oder eine automatische Löschung des Kontos erfolgt, folgte die Referentin hingegen nicht. Zumindest wenn die Daten des Erblassers nicht gleichzeitig in dauerhafter Verfügungsgewalt des Plattformbetreibers blieben, dürften solche Klauseln ihrer Ansicht nach einer AGB-Kontrolle standhalten.</p><p class="align-justify">Abschließend ging <em>Prof. Osterloh-Konrad</em> der Frage nach rechtspolitischem Handlungsbedarf nach. Anhand eines Vergleichs der Rechtsordnungen von Frankreich und den USA zeigte sie auf, wie derartige Regelungen gestaltet werden könnten. In den angeführten Beispielen komme jeweils ein anderes Regel-Ausnahme-Verhältnis zum Tragen: Während in Frankreich bei mangelnder anderweitiger Regelung des Erblassers dessen Erben der Zugriff zum Konto zustehe, wird der Zugriff den Erben in selbigem Fall in den USA verwehrt.</p><p class="align-justify">Schlussendlich, so <em>Osterloh-Konrad, </em>komme einem gesetzlichen Modell in Anbetracht der bekanntermaßen geringen Bereitschaft, sich mit dem eigenen Tod auseinanderzusetzen, große Bedeutung zu. Positiv blickte die Referentin dennoch <em>de lege ferenda</em> auf ein System, das den Nutzer zumindest dazu anregt, über seinen digitalen Nachlass nachzudenken. Ob die gesetzlichen Regelungen für den digitalen Nachlass von dem Regime abweichen sollten, das für den analogen Nachlass gilt, sei letztlich eine rechtpolitische Frage; erforderlich sei das jedenfalls nicht.</p><p class="align-justify">Im Anschluss an die anschaulichen Ausführungen nutzte die Zuhörerschaft begeistert die Möglichkeit zu Austausch und Diskussion mit den Referenten.</p><p class="align-justify">&nbsp;</p><p class="align-justify">&nbsp;</p><p class="align-justify"><em>Victoria Schwarzer&nbsp;</em></p>]]></content:encoded><category>Jura-Aktuell</category><category>Jura-Berichte</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-108354</guid><pubDate>Fri, 07 Jun 2024 15:00:00 +0200</pubDate><title>Symposium zu Ehren von Professor Dr. iur. Dr. theol. h.c. Martin Heckel</title><link>https://uni-tuebingen.de/es/fakultaeten/juristische-fakultaet/fakultaet/newsfullview-nachrichten-fakultaet/?tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&amp;tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&amp;tx_news_pi1%5Bnews%5D=108354&amp;cHash=7ceb86a21fe078a6230214a86a253a7d</link><description>Zu Ehren des 95. Geburtstages von Martin Heckel lud die Juristische Fakultät zu einem Symposium am 7. Juni 2024 ein. </description><content:encoded><![CDATA[<p class="align-justify"><em>Heckel</em>, geb. 22. Mai 1929 in Bonn, hatte nach seiner Habilitation in Heidelberg ab 1960 bis zu seiner Emeritierung 1997 den Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Kirchenrecht und Verfassungsgeschichte an der Eberhard Karls Universität inne. Von 1961-1977 war er Mitglied der Württembergischen Evangelischen Landessynode. Prägende Arbeit leistete er<em></em>von 1970-1973 auch als Mitglied des Rates und der Synode der Evangelischen Kirche Deutschland (EKD) sowie von 1976-1997 als Präsident deren Schiedsgerichtshofs. Von 1988 bis 1990 war <em>Heckel</em> Vorsitzender der Deutschen Staatsrechtslehrervereinigung. Zu seinen zahlreichen Auszeichnungen gehören unter anderem die Ehrendoktorwürde der Evangelisch-theologischen Fakultät München, die Johannes-Brenz-Medaille der Württembergischen Evangelischen Landeskirche in Silber sowie das Bundesverdienstkreuz 1. Klasse.</p>]]></content:encoded><category>Jura-Berichte</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-105762</guid><pubDate>Tue, 16 Apr 2024 10:18:10 +0200</pubDate><title>Tübingen Chapel Hill Law Program im Sommersemester 2024</title><link>https://uni-tuebingen.de/es/fakultaeten/juristische-fakultaet/fakultaet/newsfullview-nachrichten-fakultaet/?tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&amp;tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&amp;tx_news_pi1%5Bnews%5D=105762&amp;cHash=065adad6714a661e4cbd01bf4eaadc21</link><description></description><content:encoded><![CDATA[<p class="align-justify">Das Tübingen Chapel Hill Law Program geht im Sommersemester 2024 bereits in die vierte Runde. Vom <strong>24. Juni bis 5. Juli 2024</strong> wird eine Gruppe von Studierenden aus Chapel Hill zusammen mit den Professoren Donna Nixon, Barbara Fedders, Erika Wilson und John Brooker unsere Fakultät besuchen. Dabei stehen 3<strong>0 Plätze für Tübinger Studierende</strong> zur Verfügung, die hiermit ausgeschrieben werden.</p><p class="align-justify">Die aktuelle Ausschreibung ist <strong><a href="https://uni-tuebingen.de/securedl/sdl-eyJ0eXAiOiJKV1QiLCJhbGciOiJIUzI1NiJ9.eyJpYXQiOjE3NzM3MTY2ODIsImV4cCI6MTc3MzgwNjY4MiwidXNlciI6MCwiZ3JvdXBzIjpbMCwtMV0sImZpbGUiOiJmaWxlYWRtaW4vVW5pX1R1ZWJpbmdlbi9GYWt1bHRhZXRlbi9KdXJhL0Zha3VsdFx1MDBlNHQvRGVrYW5hdC9Tb25zdGlnZV9EYXRlaWVuL0F1c3NjaHJlaWJ1bmdfQ0hAVHVcdTAzMDhfMjAyNC5wZGYiLCJwYWdlIjoxNTYxNDF9.SYimToYRxSo2CqWzf5ree7BYvp7UKMBtoXfj84fB5NM/Ausschreibung_CH@Tü_2024.pdf" class="download">hier</a></strong> abrufbar.</p>]]></content:encoded><category>Jura-Aktuell</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-105615</guid><pubDate>Fri, 12 Apr 2024 09:23:10 +0200</pubDate><title>Tübinger Jura-Studierende unter den vier besten Teams weltweit</title><link>https://uni-tuebingen.de/es/fakultaeten/juristische-fakultaet/fakultaet/newsfullview-nachrichten-fakultaet/?tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&amp;tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&amp;tx_news_pi1%5Bnews%5D=105615&amp;cHash=28d8177c68f4c054de984bcf82cc340b</link><description></description><content:encoded><![CDATA[<p class="align-justify">Erstmals erreichte das Team der Juristischen Fakultät Tübingen beim Willem C. Vis International Commercial Arbitration Moot in Wien das Halbfinale und gehört somit zu den vier besten der 373 teilnehmenden Universitätsteams aus aller Welt. Der Willem C. Vis International Commercial Arbitration Moot ist einer der größten und zugleich prestigeträchtigsten Wettbewerbe für Studierende der Rechtswissenschaft weltweit. Neben den knapp 30 deutschen Teams nehmen Teams von allen Kontinenten teil. Vertreten sind bspw. die Universitäten Cambridge (UK), Delhi, Sydney und Zürich sowie die Harvard University, die Singapore Management University, die Strathmore University Nairobi, die Pontifical Catholic University of Sao Paolo, das King’s College London sowie die Karls-Universität Prag. Die Aufgabe der Studierenden bestand darin, für ihren fiktiven Mandanten durch juristische Argumentation in englischer Sprache eine Klage durchzusetzen oder abzuwehren.<br><br> Thematisch beschäftigten sich die Studierenden mit den Folgen eines Cyberangriffs. Mithilfe von Spionagesoftware ist es Betrügern gelungen, eine Überweisung an ein falsches Konto zu erwirken. Die Frage, die sich stellte: Wer trägt dieses Risiko? Soll der Käufer nun ein zweites Mal bezahlen, oder hätte der eigentlich vorgesehene Überweisungsempfänger seine Systeme besser schützen müssen? Kann man das Risiko aufteilen?<br><br> Bei der sechsmonatigen Vorbereitung erhalten die Studierenden Unterstützung von ihren universitären Betreuern sowie praktizierenden Rechtsanwälten. Der im Rahmen der Vorbereitung für den Ableger des Wettbewerbs in Hongkong angefertigte Klägerschriftsatz erhielt eine der begehrten <em>„Honourable Mentions for Best Memorandum“</em> und zählt damit zum besten Viertel der dort eingereichten Klägerschriftsätze. Überdies wurde die Tübinger Studentin Miriam Jung in Wien mit einer <em>„Honourable Mention for Best Oralist“</em> ausgezeichnet. So gelang dem Tübinger Team bei dem diesjährigen Wettbewerb, der mit den mündlichen Verhandlungen Ende März seinen Abschluss fand, gleich ein dreifacher Erfolg. Neben Miriam Jung gehörten dem Team Georg Brüggemann, Leon Koschel, Lino Santuario und Maya-Lena Schulz an. Verantwortlich für die Betreuung der Studierenden waren die Professoren Martin Gebauer und Stefan Huber. Deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Sophia Kubo, Felipe Hajek Gross, Adrian König und Niklas Saemann standen dem Team bei der täglichen inhaltlichen Arbeit als Coaches zur Seite.<br><br> Nach dem Wettbewerb ist vor dem Wettbewerb: Sogleich nach der Rückkehr aus Wien hat die Vorbereitung auf den neuen Durchgang im Wintersemester 2024/25 begonnen. Dafür werden die teilnehmenden Studierenden im Juli ausgewählt.</p>]]></content:encoded><category>Jura-Aktuell</category><category>Jura-Berichte</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-105300</guid><pubDate>Fri, 22 Mar 2024 09:00:00 +0100</pubDate><title>Der 18. Tübinger Arbeitsrechtstag unter doppelter Schirmherrschaft </title><link>https://uni-tuebingen.de/es/fakultaeten/juristische-fakultaet/fakultaet/newsfullview-nachrichten-fakultaet/?tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&amp;tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&amp;tx_news_pi1%5Bnews%5D=105300&amp;cHash=1c308b3392bf79b608b04bdd63ed285f</link><description></description><content:encoded><![CDATA[]]></content:encoded><category>Jura-Berichte</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-105009</guid><pubDate>Wed, 20 Mar 2024 16:43:42 +0100</pubDate><title>Chapel Hill Frühjahr 2024</title><link>https://uni-tuebingen.de/es/fakultaeten/juristische-fakultaet/fakultaet/newsfullview-nachrichten-fakultaet/?tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&amp;tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&amp;tx_news_pi1%5Bnews%5D=105009&amp;cHash=6e8f9154e515816bde835b14459d0feb</link><description></description><content:encoded><![CDATA[<p class="align-justify">Auch dieses Jahr fand zwischen dem 17. Februar und dem 3. März 2024 die zweite Stufe des Tübingen Chapel Hill Law Program statt. 20 Tübinger Studierende reisten – finanziert durch die Reisestipendien der Reinhold-und-Maria-Teufel-Stiftung – nach Chapel Hill. Begleitet wurden sie dabei durch die Tübinger Professoren <em>Christine Osterloh-Konrad</em>, <em>Jens-Hinrich Binder</em> und <em>Christian Seiler</em>, die eigene Vorträge und Vorlesungen über das deutsche und europäische Recht für die amerikanischen Studierenden hielten.</p><p class="align-justify">Vor Ort erwartete die Tübinger Teilnehmer ein vielfältiges Programm der UNC-Chapel Hill. Die Studierenden konnten über die zwei Wochen verteilt an verschiedensten Vorlesungen zum amerikanischen Recht teilnehmen und auf diese Weise einen guten Einblick in den Vorlesungsalltag an einer amerikanischen Law School gewinnen. Die Themen reichten von klassisch juristischen Vorlesungen wie Verfassungsrecht, Strafrecht oder Vertragsrecht bis hin zu Vorlesungen zu gesellschaftlich relevanten Themen wie „Social justice lawyering“, die durch offene Diskussionen zwischen den Dozenten und den amerikanischen sowie Tübinger Studierenden geprägt waren. Abseits der Vorlesungen konnten die Studierenden zahlreiche Sportveranstaltungen wie Basketball, Softball oder Lacrosse besuchen. Dabei konnten die Teilnehmer den „school spirit“ der UNC erleben, von dem auch sie sich anstecken ließen und ge-meinsam mit den übrigen Fans die „tar heels“ in passendem North Carolina Merch anfeuerten.</p><p class="align-justify">Am Ende der ersten Woche stand ein weiterer Höhepunkt der Reise an – die Exkursion nach Washington D.C. Am Morgen des 23. Februar machte sich die Gruppe mit dem Bus auf den Weg zum Supreme Court. Vor Ort folgte eine spannende und informative Führung durch den Obersten Gerichtshof der Vereinigten Staaten, bei der die Studierenden einiges über die historische und aktuelle Bedeutung des Gerichts erfahren konnten. Nach einem gemeinsamen Abendessen folgte eine Bustour, auf der die Studierenden die berühmten Monumente Washingtons bei Nacht besichtigt werden konnten. An den zwei darauffolgenden Tagen konnten die Studierenden die gesamte Stadt erkunden und so die zahlreichen Museen, das Weiße Haus, das Kapitol oder den Stadtteil Georgetown besuchen.</p><p class="align-justify">Auch die zweite Woche war geprägt durch spannende Vorlesungen und verschiedene Sportveranstaltungen. Außerdem stand ein gemeinsames Mittagessen mit drei Richtern des Court of Appeals of North Carolina und ihren Mitarbeitern auf dem Programm, bei dem die Studierenden die Möglichkeit hatten, mit den Richtern ins Gespräch zu kommen und einiges über die Ernennung und Ausübung des Richteramts in den USA zu erfahren. Im Anschluss verfolgten die Studierenden eine straf- sowie eine zivilrechtliche Verhandlung und erhielten so auch einen Eindruck von einem amerikanischen Gerichtsprozess. Den Abschluss des zweiwöchigen Aufenthalts bildete ein gemeinsames Abendessen, bei dem die amerikanischen und Tübinger Studierenden noch einmal zusammenkamen und den letzten Abend ausklingen lassen konnten.</p><p class="align-justify">Nach zwei ereignis- und erfahrungsreichen Wochen machten sich die Studierenden dann auf den Rückweg nach Tübingen. Wir möchten uns bei der UNC, allen involvierten Professoren, den amerikanischen Studierenden und der Koordinatorin <em>Rebecca Barraclough Howell</em> für die uns entgegengebrachte Gastfreundschaft und das abwechslungsreiche Programm bedanken und freuen uns sehr auf den kommenden Besuch der amerikanischen Studierenden im Sommer.</p><p class="align-justify">Text: Tatjan Ehmann</p>]]></content:encoded><category>Jura-Aktuell</category><category>Jura-Berichte</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-103752</guid><pubDate>Wed, 14 Feb 2024 17:01:49 +0100</pubDate><title>Prof. Dr. Dr. h.c. Wernhard Möschel verstorben</title><link>https://uni-tuebingen.de/es/fakultaeten/juristische-fakultaet/fakultaet/newsfullview-nachrichten-fakultaet/?tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&amp;tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&amp;tx_news_pi1%5Bnews%5D=103752&amp;cHash=6637c6625d9ff0102229aab8a20bf47b</link><description></description><content:encoded><![CDATA[<p class="align-justify">Am 9. Februar dieses Jahres ist Prof. Dr. Dr. h.c. Wernhard Möschel im Alter von 82 Jahren in Tübingen gestorben. Die Fakultät verliert mit ihm einen herausragenden Wirtschaftsrechtler, der die Kartellrechtwissenschaft und Wettbewerbspolitik seit den 1970er-Jahren geprägt hat. Sein Wirken fiel in die Zeit wesentlicher Entwicklungen und Umbrüche der europäischen und deutschen Wettbewerbspolitik. Das deutsche Recht und das EG- bzw. EU-Kartellrecht wuchsen zusammen, die Binnenmarktintegration schritt voran, wichtige Netzindustrien wurden liberalisiert. In Wissenschaft und Praxis brach sich der „more-economic-approach“ Bahn, der die Rechtsanwendung stärker mit einer ökonomischen Wirkungsanalyse verband. Möschel gelang es in herausragender Weise, all diese Dimensionen in seine wissenschaftlichen Arbeiten zu integrieren. Seit jeher gehörte für ihn eine nüchterne ökonomische Analyse von Wirkungszusammenhängen zur juristischen Methode. Sein Normverständnis sah sich dem Schutz der Freiheit des Wettbewerbs in der ordoliberalen Tradition verpflichtet. Klare rechtspolitische Forderungen, eindeutige Auslegungsergebnisse und mitunter deutliche Kritik an praktischen Entwicklungen kennzeichnen seine Schriften. All das basierte auf den dogmatischen Grundfesten der Vertragsfreiheit als Fokuspunkt der Marktwirtschaft. Lediglich beispielhaft ist auf seine grundlegende Kommentierung zum Missbrauch marktbeherrschender Stellungen im Standardwerk zum Kartellrecht von Ulrich Immenga und Möschels akademischem Lehrer Ernst-Joachim Mestmäcker zu verweisen, oder auf sein Lehrbuch „Recht der Wettbewerbsbeschränkungen“. In einer gewaltigen Zahl dicht geschriebener Monographien und Aufsätze hat er die gesamte Entwicklung des Kartellrechts und der liberalisierten Netzindustrien begleitet und geprägt. Dies tat er auch in institutionalisiert politikberatender Funktion, insbesondere als Mitglied bzw. Vorsitzender der Monopolkommission und des wissenschaftlichen Beirats beim Bundeswirtschaftsministerium. Bedeutende Ehrungen im In- und Ausland dokumentieren sein Gewicht zusätzlich, wie etwa die Verleihung der Ehrendoktorwürde der Juristischen Fakultät der Universität Athen im Jahr 2012.<br><br> Möschel studierte Rechts- und Wirtschaftswissenschaften in Münster, München und Genf als Stipendiat der Studienstiftung des deutschen Volkes. Es folgten neben den juristischen Staatsexamina 1967 die Promotion in Münster zur „rechtlichen Behandlung der Paralleleinfuhr von Markenware innerhalb der EWG“ und 1972 die Habilitation in Bielefeld zum „Wirtschaftsrecht der Banken“. Im Alter von 32 Jahren wurde er 1973 Ordinarius an der Tübinger Juristenfakultät als Nachfolger von Ludwig Raiser. Der Tübinger Fakultät ist Möschel stets treu geblieben. Verschiedene Rufe an andere namhafte Universitäten hat er abgelehnt. In Tübingen hat er viele Generationen junger Juristinnen und Juristen als leidenschaftlicher Lehrer des Zivilrechts und begeisterndes wissenschaftliches Vorbild im Wirtschaftsrecht geprägt. Sein Humor und seine rednerische Begabung machten Vorträge zu kurzweiligen Ereignissen, deren Botschaften und Erkenntnisse umso deutlicher fortwirkten. Wernhard Möschel wird vermisst werden als kluger Kommentator der Wettbewerbspolitik ebenso wie als geschätzter Kollege und Lehrer an unserer Fakultät.</p><p class="align-justify">Text: Prof. Dr. Stefan Thomas</p>]]></content:encoded><category>Jura-Aktuell</category><category>Jura-Berichte</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-104028</guid><pubDate>Wed, 07 Feb 2024 08:38:00 +0100</pubDate><title>Examensfeier der Juristischen Fakultät – Landesbeste kommt aus Tübingen</title><link>https://uni-tuebingen.de/es/fakultaeten/juristische-fakultaet/fakultaet/newsfullview-nachrichten-fakultaet/?tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&amp;tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&amp;tx_news_pi1%5Bnews%5D=104028&amp;cHash=86a67f82bb5f64de494ae1f189871ecd</link><description>Im Rahmen der Examensfeier am 07.02.2024 wurden den Absolventen und Absolventinnen der ersten juristischen Staatsprüfung der Herbstkampagne 2023 die Examensurkunden überreicht. Mit einer Gesamtnote von 14,99 Punkten wurde die Tübinger Absolventin Greta Ratsch zugleich als beste Tübinger Kandidatin und als Landesbeste ausgezeichnet. Den Festvortrag hielt der Promotionsjubilar Prof. Wolfgang Zeh zu dem Thema „Parlament, Parteien, Populismus – der Deutsche Bundestag im Krisenmodus?“.</description><content:encoded><![CDATA[]]></content:encoded><category>Jura-Berichte</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-104328</guid><pubDate>Fri, 02 Feb 2024 18:20:00 +0100</pubDate><title>Akademische Gedenkfeier zu Ehren von Professor Wolfgang Münzberg</title><link>https://uni-tuebingen.de/es/fakultaeten/juristische-fakultaet/fakultaet/newsfullview-nachrichten-fakultaet/?tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&amp;tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&amp;tx_news_pi1%5Bnews%5D=104328&amp;cHash=4aacd30bc46bc459bbccb33c5e57517b</link><description>Zu Ehren des am 12. Oktober 2022 im Alter von 93 Jahren verstorbenen Wolfgang Münzberg lud die Juristische Fakultät zu einer Akademischen Gedenkfeier am 2. Februar 2024 ein. </description><content:encoded><![CDATA[]]></content:encoded><category>Jura-Berichte</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-103374</guid><pubDate>Thu, 01 Feb 2024 08:19:15 +0100</pubDate><title>,,Klimaproteste im strafrechtlichen Diskurs“ </title><link>https://uni-tuebingen.de/es/fakultaeten/juristische-fakultaet/fakultaet/newsfullview-nachrichten-fakultaet/?tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&amp;tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&amp;tx_news_pi1%5Bnews%5D=103374&amp;cHash=ba8c9bd94ba705ab796410e1bb746b72</link><description>Am 18. Januar begrüßte das Forum Junge Rechtswissenschaft zum letzten Vortrag des Semesters eine große Zahl an interessierten Zuhörern. Dr. Tamina Preuß (Universität Würzburg) beleuchtete in ihrem Vortrag unter dem Titel ,,Klimaproteste im strafrechtlichen Diskurs“ die Strafbarkeit der aktuell für enorme öffentliche Aufmerksamkeit sorgenden Klimaproteste der sogenannten ,,Klimakleber“.</description><content:encoded><![CDATA[<p class="align-justify">Dabei legte die Referentin den Fokus ihrer Ausführungen auf den Straftatbestand der Nötigung (§ 240 StGB), ging allerdings auch auf die Nötigung von Verfassungsorganen nach § 105 StGB und die Nötigung des Bundespräsidenten und von Mitgliedern eines Verfassungsorgans nach § 106 StGB ein.</p><p class="align-justify">Dem ,,Klimakleben“ unterfalle das Festkleben an Straßen, wodurch Autofahrern die Weiterfahrt unmöglich wird. Die Protestierenden sähen dies als wirksame Maßnahme zur Förderung der Durchsetzung ihrer Ziele (ein dauerhaftes ,,9 €-Ticket“, ein Tempolimit von 100 km/h auf deutschen Autobahnen und die Einrichtung eines „Gesellschaftsrats“) und begriffen ihren Prostest als Form „zivilen Ungehorsams“.</p><p class="align-justify">Bei immer größerer Aufmerksamkeit, die die „Klimakleber“ erregten, werde auch die Frage nach der Strafbarkeit der Teilnahme an solchen Blockadeaktionen immer lauter. Zur Strafbarkeit der Blockaden als Nötigung zu Lasten der an der Weiterfahrt gehinderten Verkehrsteilnehmer habe sich noch keine einheitliche Rechtsprechung herausgebildet, was auch an der Struktur des Nötigungstatbestandes liege, dessen Voraussetzungen sich durch eine besondere (Wertungs-)Offenheit auszeichneten und in der Folge auch für die Wissenschaft von besonderem Interesse seien. So liege der mit „Gewalt“ bewirkte tatbestandliche Erfolg nach Maßgabe der ,,Zweite-Reihe-Rechtsprechung“ (BGH, Urteil v. 20.07.1995 – 1 StR 126/95; gebilligt durch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats v. 07.03.2011&nbsp;– 1 BvR 388/05) im erzwungenen Anhalten der Verkehrsteilnehmer (ab) der zweiten Reihe, welche durch die Fahrzeuge der ersten Reihe physisch an der Weiterfahrt gehindert würden. Die Fahrzeugführer der ersten Reihe, die lediglich aufgrund einer psychischen Hemmnis vor den (angeklebten) Teilnehmern der Protestaktion zum Stehen kämen, würden so durch die Protestierenden instrumentalisiert.</p><p class="align-justify">Von besonderer Bedeutung sei im Weiteren die nach Maßgabe der ,,Verwerflichkeitsklausel“ des § 240 Abs. 2 StGB vorzunehmende Verhältnismäßigkeitsprüfung, in der namentlich in Demonstrations- und Blockadefällen eine Abwägung im Sinne praktischer Konkordanz (die kollidierenden Grundrechte müssen abgewogen und in Einklang miteinander gebracht werden) zwischen den Grundrechten der Demonstrierenden und der (blockierten) Verkehrsteilnehmer vorzunehmen sei. Bei der Abwägung seien – in Orientierung an der Rspr. des BVerfG – verschiedene Kriterien, wie Dauer und Intensität der Blockade, vorherige Bekanntgabe der geplanten Aktion(en), Vorhandensein von Ausweichmöglichkeiten, Sachbezug zwischen Wahl des Protestortes und erstrebtem Ziel sowie Dringlichkeit blockierter Transporte, zu berücksichtigen. Inwieweit auch Fernziele der Protestierenden in die Betrachtung miteingestellt werden können, sei allerdings umstritten. Nach Auffassung der Referentin seien die Proteste in ihrer aktuellen Ausprägung regelmäßig als verwerflich anzusehen. Dies schloss sie vor allem aus den (wenn überhaupt vorgenommenen) vagen Ankündigungen der Blockaden, der Dauer der Beeinträchtigungen wie auch die Auswahl der Protestorte, welche vornehmlich auf Verkehrsknotenpunkte zu Stoßzeiten fiele. Zugleich betonte die Referentin die große Bedeutung der Umstände des Einzelfalles, wonach die Protestaktionen der „Klimakleber“ nicht in jedem Falle als strafbare Nötigung einzustufen seien. Es bestehe, so die Referentin, aufgrund der Vielzahl an Abwägungskriterien eine enorme Rechtsunsicherheit, welche viele Fallstricke für Gerichte bereithalte, zugleich aber auch vielfältige Anknüpfungspunkte für die Verteidigung biete. Eine Strafbarkeit der ,,Klimakleber“ nach Maßgabe der – gegenüber § 240 StGB allzu schnell aus dem Blick geratenden – Straftatbestände der §§ 105,106 StGB, die sich insbesondere hinsichtlich der ,,Deals“ stelle, welche Aktivisten mit Städten (unter Einsatz von Blockadeaktionen als Druckmittel) aushandeln wollten, sieht <em>Preuß</em> derzeit hingegen nicht gegeben. Zum einen sei der Gewaltbegriff in diesen Tatbeständen besonders restriktiv auszulegen, mittelbare Gewalt gegen Dritte oder Sachen sei gerade nicht ausreichend. Zum anderen seien auch die im Rahmen der §§ 105, 106 StGB abschließend aufgezählten Nötigungsadressaten aktuell nicht betroffen.</p><p class="align-justify">Abschließend betrachtete <em>Preuß</em> das Phänomen der ,,Klimakleber“ aus rechtspolitischer Perspektive. Als Hintergrund diente dabei ein abgelehnter Antrag der Unionsfraktion im Bundestag, der u.a. zum Inhalt hatte, den Nötigungstatbestand um weitere Regelbeispiele zu ergänzen, welche das Blockieren öffentlicher Straßen unter billigender Inkaufnahme der Beeinträchtigung von Rettungsdiensten usw. sowie die blockadebedingte Beeinträchtigung einer Vielzahl von Menschen erfassen (BT-Drs. 20/4310). Allerdings bestünden gegenwärtig keine Anhaltspunkte für Lücken im Straftatbestand, welche dessen Erweiterung begründen könnten.</p><p class="align-justify">Diese strafrechtliche Bewertung sei jedoch keineswegs endgültig. Vielmehr sei mit Spannung die erste höchstrichterliche Rechtsprechung zu Aktionen der „Klimakleber“ abzuwarten. Als wichtige Diskussionspunkte wies <em>Preuß</em> dabei die Frage nach der Einbeziehung von Fernzielen sowie den Sachbezug der Proteste zu Protestort und beeinträchtigten Verkehrsteilnehmern im Rahmen der Verwerflichkeitsprüfung aus. <em>Preuß</em> rief schlussendlich dazu auf, dass die – insbesondere unter Beachtung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit zu bestimmenden – Grenzen der (Nötigungs-)Strafbarkeit unbedingt zu beachten, die „Klimakleber“ bei Verwirklichung der Tatbestände indes mit der vollen Härte des Gesetzes zu bestrafen seien.</p><p class="align-justify">Im Anschluss an den Vortrag bestand für die anwesenden Zuhörerinnen und Zuhörer die Möglichkeit, Fragen an die Referentin zu richten und ggf. weitere Argumente mit in die Diskussion einzubringen. Es entstand ein angeregter Austausch, bei dem u.a. eine Parallele zu den ebenfalls aktuellen Bauernprotesten gezogen wurde und auch insoweit eine knappe Einordnung durch die Referentin erfolgte.</p><p class="align-justify">Damit endete erneut eine spannende Vortragsreihe des Forums Junge Rechtswissenschaft. Auch im kommenden Semester wird das Forum wieder zu verschiedenen Vorträgen über aktuelle Rechtsfragen, mit jungen Rechtswissenschaftlern als Referenten, einladen.</p><p class="align-justify">Die Veranstaltungen werden rechtzeitig im Vorfeld über die Seiten der Fakultät in den sozialen Netzwerken wie auch auf der Website des Forums bekannt gegeben.</p><p class="align-justify">&nbsp;</p><p class="align-justify"><em>Victoria Schwarzer</em>&nbsp;</p>]]></content:encoded><category>Jura-Aktuell</category><category>Jura-Berichte</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-103371</guid><pubDate>Thu, 01 Feb 2024 08:15:12 +0100</pubDate><title>,,Rechtsschutz oder richterlicher Aktivismus: Die Rolle der Gerichte im Zeitalter des Klimawandels“</title><link>https://uni-tuebingen.de/es/fakultaeten/juristische-fakultaet/fakultaet/newsfullview-nachrichten-fakultaet/?tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&amp;tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&amp;tx_news_pi1%5Bnews%5D=103371&amp;cHash=d4d984d45d00db500ede108364bc754a</link><description>Am Dienstag, den 28.11.2023, lud das Forum Junge Rechtswissenschaft gemeinsam mit der Referentin Frau Dr. Corina Heri, LL.M., zum zweiten Vortrag im Wintersemester ein.</description><content:encoded><![CDATA[<p class="align-justify">Unter dem Titel „Rechtsschutz oder richterlicher Aktivismus: Die Rolle der Gerichte im Zeitalter des Klimawandels“ beleuchtete Dr. Heri ein hochaktuelles Thema und gab Einblicke in ihre Forschung zu ihrem laufenden Habilitationsprojekt.</p><p class="align-justify">Zunächst sprach die Referentin über die zunehmende, weltweite Verbreitung von „Klimaklagen“, deren Hintergrund das allgemein wachsende „turn to rights“ bzw. „turn to courts“-Phänomen sei. Dabei seien nicht alle Klimaklagen gleich. Vielmehr seien sowohl die mit den Klagen verfolgten Ziele als auch die Beklagten divers: Die begehrten Maßnahmen bestünden teils in Emissionsreduzierung, teils in der Finanzierung von Anpassungsmaßnahmen; gerichtet seien die Klagen teils gegen Staaten, teils gegen Unternehmen, teils aber auch gegen Einzelne.</p><p class="align-justify">Den Schwerpunkt des Vortrags bildete sodann die Rolle des EGMR, vor dem immer mehr „Klimafälle“ eingehen. Aktuell seien dort die ersten drei Klimafälle vor der Großen Kammer anhängig. Zu diesen Fällen zähle unter anderem die Klage sechs junger Menschen aus Portugal, die sich gegen 32 Staaten richte und mit der die Kläger eine Verletzung ihrer Menschenrechte durch unzureichenden Klimaschutz geltend machen.</p><p class="align-justify">Heri warf die Fragen auf, was von Gerichten bei der Beurteilung von Klimafällen erwartet werden könne, wozu Regierungen verpflichtet seien und wer klagen dürfe. Sie referierte einige Stimmen aus der Wissenschaft, die starke Kritik an dem Ansatz üben, Klimaschutz vor Gericht durchzusetzen. Nach deren Ansicht werde die Rolle der Gerichte hierdurch überstrapaziert: Da die Urteile des EGMR für die betroffenen Staaten verbindlich seien, bestünde die Gefahr, dass sich eine ausgewählte Elite über nationale Beschlussfassungen demokratisch legitimierter Organe hinwegsetze und Klimapolitik betreibe. Damit könne die Gewaltenteilung in Gefahr geraten. Ein Gegenbeispiel aus der Praxis fände sich aber bereits in den Niederlanden: Im Fall <em>Urgenda</em> verurteilte der <em>Hoge Raad</em> die niederländische Regierung zur stärkeren Reduktion von Treibhausgasen.</p><p class="align-justify">Im Folgenden führte Heri aus, dass aus menschenrechtlicher Sicht bei der Behandlung von Klimafällen drei parallele Diskussionen unterschieden werden müssten: die Diskussion um die Entwicklung von Umweltgrundrechten (Umwelt-Konstitutionalisierung); das Klimavölkerrecht (u.a. das Pariser Klimaabkommen); sowie die auf die Verletzung von Menschenrechten gestützte Klimaklagen. In Bezug auf Letztere analysierte Heri am Beispiel der EMRK mehrere Optionen für die Gewährleistung von Klimaschutz durch Gerichte. So könnten repräsentative Klagen durch NGOs oder Klagen in Bezug auf größere Gebiete zugelassen werden (ähnlich dem Fall der beim EGMR anhängigen Klage aus Portugal) – der Begriff der Territorialität ließe sich umdenken. Außerdem könnten aus der EMRK ein neues Recht auf eine gesunde Umwelt oder Rechte zukünftiger Generationen entwickelt werden. Eine solche Entwicklung wäre revolutionär – und unwahrscheinlich, denn der EGMR übe sich aktuell eher in richterlicher Zurückhaltung: In den letzten zehn Jahren habe sich ein zunehmender, auf der Befürchtung staatlicher <em>backlashs</em> beruhender Minimalismus gezeigt. Während Menschenrechte und Klima eng miteinander verknüpft seien, sei also eine Klimapolitik durch den EGMR unwahrscheinlich.</p><p class="align-justify">Heri ordnete Klimaklagen als häufig strategische Fälle ein, mit denen ausgetestet werde, was in diesem Bereich gerichtlich durchsetzbar sei. Die Argumentation in den Begründungen der Klimaklagen stütze sich hauptsächlich auf eine Verletzung der Artikel 2 und 8 EMRK. Viele weitere, grundsätzliche Fragen seien allerdings noch offen: die Zulässigkeit von Klimaklagen, die Bestimmung der Opfereigenschaft und die Feststellung der Kausalität in Klimafällen sowie die Reichweite der Territorialität. Heri sieht in der zunehmenden Zahl an Klimafällen die Chance, diese Fragen zu beantworten, und schloss mit der Frage, was „Erfolg“ in Klimafällen bedeute. Sie plädierte für ein breites Erfolgsverständnis: Ein Erfolg könne bereits darin bestehen, das rechtlich Mögliche zu klären und Aufmerksamkeit zu generieren.</p><p class="align-justify">Im Anschluss an Heris Vortrag nutzte das Publikum das Forum angeregt zum Austausch mit der Referentin. Diskutiert wurden hierbei vor allem der Begriff des richterlichen Aktivismus, die Suche nach einem einheitlichen Verständnis der Gerichtsbarkeit und der Wandel des Charakters von Klagen gegen Rechtsverstöße hin zur Verletzung von Schutzpflichten.</p><p class="align-justify">Das Forum Junge Rechtswissenschaft bedankt sich sehr herzlich bei der Referentin und bei allen interessierten Zuhörer*innen.</p><p class="align-justify">&nbsp;</p><p class="align-justify"><em>Victoria Schwarzer&nbsp;</em></p>]]></content:encoded><category>Jura-Aktuell</category><category>Jura-Berichte</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-103110</guid><pubDate>Thu, 25 Jan 2024 14:58:28 +0100</pubDate><title>Verleihung der Ehrendoktorwürde an Prof. Dr. Dr. h.c. Bernd Heinrich</title><link>https://uni-tuebingen.de/es/fakultaeten/juristische-fakultaet/fakultaet/newsfullview-nachrichten-fakultaet/?tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&amp;tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&amp;tx_news_pi1%5Bnews%5D=103110&amp;cHash=9173d145a844c2932025000d8af7ff24</link><description></description><content:encoded><![CDATA[<p class="align-justify">Am Freitag, dem 12. Januar 2024 wurde Herrn Prof. Dr. Dr. h.c. Bernd Heinrich, Inhaber des Lehrstuhls für Strafrecht, Strafprozessrecht und Urheberrecht an der Juristischen Fakultät der Universität Tübingen, zusammen mit Prof. Dr. Dr. h.c. Martin Heger von der Humboldt-Universität Berlin, in einem feierlichen Festakt die Ehrendoktorwürde der staatlichen Ivane-Javakhisvili-Universität Tbilisi (Georgien) verliehen. Der Ehrung liegt eine nunmehr bereits über 17 Jahren dauernde Zusammenarbeit der beiden Professoren mit der georgischen Fakultät zugrunde, welcher unter anderem die Durchführung zweier mehrjähriger drittmittelgeförderten Projekte zur Entwicklung des georgischen Straf- und Strafprozessrechts sowie die Abhaltung mehrerer Sommerschulen zum Europäischen Strafrecht mit georgischen, armenischen und aserbeidschanischen Studierenden in Batumi (Georgien) zu Grunde liegt. Prof. Dr. Dr. h.c. Bernd Heinrich ist zudem Herausgeber einer deutsch-georgischen Strafrechtszeitschrift (<a href="https://dgstz.de)undeinesdeutsch-georgischenGlossarsstrafrechtlichrelevanterBegriffe(https://uni-tuebingen.de/fakultaeten/juristische-fakultaet/lehrstuehle-und-personen/lehrstuehle/lehrstuehle-strafrecht/heinrich/deutsch-georgisches-glossar" target="_blank" rel="noreferrer">https://dgstz.de) und eines deutsch-georgischen Glossars strafrechtlich relevanter Begriffe (https://uni-tuebingen.de/fakultaeten/juristische-fakultaet/lehrstuehle-und-personen/lehrstuehle/lehrstuehle-strafrecht/heinrich/deutsch-georgisches-glossar</a>).</p>]]></content:encoded><category>Jura-Aktuell</category><category>Jura-Berichte</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-102876</guid><pubDate>Mon, 22 Jan 2024 16:17:03 +0100</pubDate><title>Tübinger Team feiert Erfolge in der 46. Ausgabe des Benjamin M. Telders International Law Moot Court</title><link>https://uni-tuebingen.de/es/fakultaeten/juristische-fakultaet/fakultaet/newsfullview-nachrichten-fakultaet/?tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&amp;tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&amp;tx_news_pi1%5Bnews%5D=102876&amp;cHash=79fec2b1df42f48c1e85a5bbefc6b66c</link><description></description><content:encoded><![CDATA[<p class="align-justify">Das Team der Universität Tübingen kann auf außerordentlich erfolgreiche Monate zurückblicken, in welchen sämtliche Teilnehmerinnen und Teilnehmer voller Begeisterung, Leidenschaft und Wissensdurst zu herausragenden Erfolgen beigetragen haben.</p><p class="align-justify">So konnte sich das Team, bestehend aus Selina Brecht, Franziska Degenhardt, Sophie Klewe und Felix Rhensius als einzige deutsche Vertretung für die <em>International Friendly Rounds</em> in Neapel qualifizieren und nach drei spannenden Wettbewerbstagen die Finalrunde gegen die University of Oslo für sich entscheiden. Darüber hinaus hat sich das Team in Den Haag gegen eine starke Konkurrenz bestehend aus 25 Teams aus 16 europäischen Ländern durchgesetzt und belegte mit dem Respondent einen großartigen zweiten Platz und verpasste damit nur knapp den Einzug ins Finale der besten beiden Teams des Wettbewerbs.</p><p class="align-justify">Die Fakultät gratuliert dem Tübinger Team, dem Coach-Gespann, bestehend aus Jessica Oheim, Emre Çetinkaya und Rasim Mustafi, sowie Herrn Prof. Dr. Jochen von Bernstorff als Betreuer der völkerrechtlichen Moot Courts, herzlichst zu ihren großartigen Erfolgen in der 46. Ausgabe des Wettbewerbs!</p><p class="align-justify">Für die Kampagne 2024/2025 werden neue Vertreterinnen und Vertreter für das Team der Universität Tübingen gesucht. Weitere Informationen finden Sie <a href="/es/fakultaeten/juristische-fakultaet/studium/im-studium/moot-courts/benjamin-m-telders-moot-court/">hier</a>.</p>]]></content:encoded><category>Jura-Aktuell</category><category>Jura-Berichte</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-102414</guid><pubDate>Thu, 11 Jan 2024 09:02:10 +0100</pubDate><title>Institut für Kriminologie erfolgreich</title><link>https://uni-tuebingen.de/es/fakultaeten/juristische-fakultaet/fakultaet/newsfullview-nachrichten-fakultaet/?tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&amp;tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&amp;tx_news_pi1%5Bnews%5D=102414&amp;cHash=b471c70a73571636adee0f641bc3b092</link><description>Fachinformationsdienst Kriminologie wird auch in den Jahren 2024 bis 2026 gefördert</description><content:encoded><![CDATA[<p class="align-justify">Der vom Institut für Kriminologie (IfK) in Zusammenarbeit mit der Universitätsbibliothek Tübingen betriebene Fachinformationsdienst (FID) Kriminologie wird durch die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) auch in den nächsten Jahren umfangreich gefördert. Auf Vorschlag einer aus fünf Mitgliedern bestehenden Begutachtungsgruppe werden dazu für den Zeitraum 2024 bis 2026 fast 1,5 Millionen Euro zur Verfügung gestellt.</p><p class="align-justify">Mit diesem Betrag soll auch in den nächsten Jahren kriminologische Spezialliteratur erworben sowie die vom FID betriebene Datenbank KrimDok aktuell gehalten und weiter ausgebaut werden. In diesem Rahmen ist nicht nur eine Ausweitung des bereits für den angloamerikanischen Bereich bestehenden Angebots geplant, sondern auch eine weitere Internationalisierung von Krimdok in den spanischsprachigen Raum hinein vorgesehen.</p><p class="align-justify">Zudem wird der Anteil elektronischer Open Access-Volltexte, also von Publikationen, die der kriminologischen Community kostenlos zur Verfügung stehen, sukzessive erhöht.</p><p class="align-justify">Darüber hinaus wird in Kooperation mit dem von der Universität Bremen betriebenen Forschungsdatenzentrum QualiService das Thema Forschungsdatenmanagement in der Kriminologie aufgegriffen. Wertvolle in der Vergangenheit, aber auch aktuell gewonnene kriminologische Daten sollen dadurch für eine Nachnutzung durch weitere Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler zur Verfügung gestellt werden. In diesem Zusammenhang werden Nachweise zu kriminologischen Forschungsdaten auch in KrimDok aufgenommen.</p><p class="align-justify">Ergänzend werden wichtige Schaubilder der früheren Berichtsbände der Polizeilichen Kriminalstatistik, die in dieser Form vom Bundeskriminalamt (BKA) nicht mehr zur Verfügung gestellt werden, aus den Rohdaten des BKA durch den FID Kriminologie aufbereitet und für Zwecke der Forschung, aber auch der kriminologischen Lehre aufbereitet und Interessierten zukünftig kostenlos angeboten.</p>]]></content:encoded><category>Jura-Aktuell</category><category>Jura-Berichte</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-101792</guid><pubDate>Fri, 15 Dec 2023 14:48:30 +0100</pubDate><title>Besuch einer südkoreanischen Regierungsdelegation</title><link>https://uni-tuebingen.de/es/fakultaeten/juristische-fakultaet/fakultaet/newsfullview-nachrichten-fakultaet/?tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&amp;tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&amp;tx_news_pi1%5Bnews%5D=101792&amp;cHash=5843730d45f34aa346513a5bbc5a0b18</link><description></description><content:encoded><![CDATA[<p class="align-justify">Die Juristische Fakultät durfte vom 11. bis zum 14. Dezember 2023 eine Delegation ausgewählter Beamter der südkoreanischen Regierung begrüßen, die im Zusammenhang eines Besuchs bei der Hessischen Staatsregierung auch zu einem Forschungsaufenthalt nach Tübingen kamen. Die Vertreter des koreanischen Ministeriums für Inneres und Sicherheit sowie des Präsidialen Komitees für Dezentralisierung und ausgewogene Entwicklung informierten sich hier über die bundesstaatliche Ordnung des Grundgesetzes und insbesondere über die föderalen Finanzbeziehungen zwischen Bund, Ländern und Gemeinden. Den Auftakt Ihres Aufenthaltes bildete eine gemeinsame Diskussionsveranstaltung im Anschluss an einen Fachvortrag von Prof. Dr. Christian Seiler zum Thema „Financial relations within the Federal Republic of Germany“.</p>]]></content:encoded><category>Jura-Aktuell</category><category>Jura-Berichte</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-101216</guid><pubDate>Fri, 01 Dec 2023 14:36:47 +0100</pubDate><title>Perspektiven des Arbeitsrechts als Sozialprivatrecht</title><link>https://uni-tuebingen.de/es/fakultaeten/juristische-fakultaet/fakultaet/newsfullview-nachrichten-fakultaet/?tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&amp;tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&amp;tx_news_pi1%5Bnews%5D=101216&amp;cHash=405e92c5f839a7d12b1a59879cf5b370</link><description>Abschiedsvorlesung von Professor Hermann Reichold</description><content:encoded><![CDATA[<p class="align-justify">Am Freitag, dem 17. November 2023 lud Prof. Hermann Reichold unter dem Titel ,,Perspektiven des Arbeitsrechts als Sozialprivatrecht“ zu seiner Abschiedsvorlesung in den Großen Senat ein.</p><p class="align-justify">In seiner Begrüßung würdigte Dekan Prof. Jens-Hinrich Binder den Redner und dessen Wirken an der Fakultät seit dem Jahr 2000. Unter anderem als Fakultätsbeauftragter für Öffentlichkeitsarbeit, als Sprecher der zivilrechtlichen Säule und als langjähriger Vorsitzender der Juristischen Gesellschaft habe sich Reichold selbstlos für die Belange der Fakultät eingesetzt. Mit zahlreichen arbeitsrechtlichen Fachveranstaltungen habe Reichold weit über die Grenzen Tübingens hinaus wirkmächtig die arbeitsrechtliche Praxis beeinflusst. Auch unabhängig davon sei er ein gesuchter Ratgeber in Fragen allgemein-arbeitsrechtlicher Art ebenso wie auf dem besonderen Gebiet des Kirchenarbeitsrechts, das er 2011 mit der von ihm betriebenen Einrichtung einer Forschungsstelle „Kirchliches Arbeitsrecht“ und mit der Mitwirkung am Institut für Recht und Religion auch institutionell an der Fakultät weithin sichtbar verankert habe. Hervorzuheben sei zudem sein Wirken als Richter am baden-württembergischen Staatsgerichtshof von 2007 bis 2012.</p><p class="align-justify">Sodann freute sich Reichold, der Zuhörerschaft anhand der Diskussion über die Einführung einer 32-Stunden-Woche einen Ausschnitt seiner Forschung näherbringen zu können. Zunächst betonte er, dass nach aktuellen Umfragen der Hans-Böckler-Stiftung 81 % der Vollzeit-Erwerbstätigen die Einführung einer 32-Stunden-Woche befürworteten, wovon 73 % auch noch den gleichen Lohn wie zuvor forderten. Die Rufe nach einer besseren ,,Work-Life-Balance“ würden immer lauter und sehr häufig werde die Verringerung der Arbeitszeit als passende Antwort hierauf gesehen. Nach Ansicht von Christian Sewing, dem Vorstandsvorsitzenden der Deutschen Bank, sei eine gute „Work-Life-Balance“ allerdings auch mit einer 39-Stunden Woche gut möglich: „,Arbeit ist doch Teil des Lebens“. Auch andere wesentliche Stimmen hielten das Modell der 32-Stunden Woche mit Blick auf die deutlichen Wachstumsschwächen derzeit für nicht durchsetzbar. Soweit die Ausgangslage der Debatte.</p><p class="align-justify">Ob mit einer Reduzierung der Arbeitszeit tatsächlich eine Gefahr für die deutsche Wirtschaft einher gehe oder ob sie auch als Chance gewertet werden könne, versuchte der Referent im Folgenden im Blick auf die Akteure der Tarifpolitik zu beantworten. Wirtschaftliche Änderungsnotwendigkeiten seien für kollektive Akteure eine ständige Herausforderung und damit eine lösbare Aufgabe. Das Tarifrecht als „Sozialprivatrecht“ ermögliche den kollektiven Akteuren auf tariflicher, gegebenenfalls auch betrieblicher Ebene Spielraum für Verhandlungen und „kreative“ Lösungen, auch wenn die inzwischen schwächere Tarifbindung immer mehr zu einer Zersplitterung von Arbeitsbedingungen führe – auch deshalb seien staatliche Eingriffe wie die Einführung des Mindestlohns als Unterstützung einer Tarifpolitik im Normallohnbereich sinnvoll gewesen.</p><p class="align-justify">Ob allerdings gleicher Wohlstand bei faktisch weniger Arbeit möglich sein werde, bezweifelte der Referent. In der Debatte dürften freilich demografische Entwicklungen wie der deutliche Rückgang der Geburtenrate nicht außer Acht gelassen werden. Qualifizierte Zuwanderung sei daher dringend notwendig.</p><p class="align-justify">Reichold rief letzten Endes dazu auf, nicht das Vertrauen in das geltende deutsche Tarifrecht zu verlieren. Denn Tarifverhandlungen folgten einer Marktlogik, die dem Grundsatz des ,,do ut des“ (Prinzip der Gegenseitigkeit als „Quellcode“ und Strategie sozialen Verhaltens bzw. kollektiver Verhandlungen) folgten. Alle „Gerechtigkeit“ in den jeweiligen Branchen sei letzten Endes ein Ergebnis eines – wenn auch turbulenten, den Streik einschließenden – Tauschhandels. Eine Veränderung der rechtlichen Grundlagen des Tarifrechts als „prozedurales“ Recht sei dementsprechend nicht erforderlich. Die Arbeitswelt unterliege einem steten Wandel, in dem inzwischen auch mehr Rücksicht auf die individuellen Lebenslagen der Arbeitnehmer genommen werde. Der Fachkräftemangel führe teils sogar zu einer stärkeren Position der Arbeitnehmer als Anbieter ihrer Arbeitsleistung. Die Arbeitswelt sei gerade deshalb nicht staatlich beeinflussbar, auch wenn sich dies in manchen notleidenden Branchen mit gesellschaftlicher Bedeutung (z.B. „Pflegelohnkommission“) geändert habe.</p><p class="align-justify">Wichtiger wären im Übrigen Korrekturen des deutschen Sozialstaats, so Reichold, insoweit die maroden Sozialsysteme, insbesondere die mit ca. 80 Milliarden vom Staat subventionierte Rentenversicherung, den Arbeitsvertrag zu einem „schweren“ Vertrag aus Sicht des Arbeitgebers gemacht hätten. Die Zukunftsfähigkeit des Sozialsystems sei zu hinterfragen und eine ausnahmslose Verlängerung der Regelarbeitszeit bis zum 67. Lebensjahr zu befürworten.</p><p class="align-justify">Als Fazit bezeichnete Reichold die Lage als ,,ernst, aber nicht hoffnungslos“. Die Einführung einer 32-Stunden-Woche mit vollem Lohnausgleich sei nicht zwingend schädlich für den Aufschwung der deutschen Wirtschaft, wenn diese zu mehr und nicht weniger Produktivität führe. Hierbei sollte man, so der Arbeitsrechtler, auf die Sinnhaftigkeit eines gegebenenfalls hart erkämpften Kompromisses bei Tarifverhandlungen zwischen Gewerkschaften und Arbeitgeber im jeweiligen Wirtschaftssektor vertrauen.</p><p class="align-justify">Im Anschluss an den Vortrag des emeritierten Professors lud er Freunde, Kolleginnen und Kollegen zu einem Empfang und zur Diskussion seiner Thesen in den kleinen Senat ein. Reichold gilt Dank für sein großes Engagement zugunsten der gesamten Fakultät. Auch in seiner letzten Vorlesung zeigte er, dass Arbeit für ihn mehr als nur Teil des Lebens ist. Vielmehr stellten Forschung und Lehre für ihn eine Leidenschaft dar, die ihm trotz seiner Emeritierung erhalten bleiben wird.</p><p class="align-justify">&nbsp;</p><p class="align-justify">Text: Victoria Schwarzer&nbsp;</p><p class="align-justify">Bild: Laura Anger&nbsp;</p>]]></content:encoded><category>Jura-Aktuell</category><category>Jura-Berichte</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-100943</guid><pubDate>Mon, 27 Nov 2023 21:46:45 +0100</pubDate><title>Neuste Entwicklungen zum Einsatz von Legal Tech und Künstlicher Intelligenz in der Justiz in Baden-Württemberg </title><link>https://uni-tuebingen.de/es/fakultaeten/juristische-fakultaet/fakultaet/newsfullview-nachrichten-fakultaet/?tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&amp;tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&amp;tx_news_pi1%5Bnews%5D=100943&amp;cHash=a9ef3972a760720a07d0d8fbcb9d60f9</link><description>Im Rahmen der Herbstsitzung der Juristischen Gesellschaft Tübingen referierte Richard Hu (Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg) zu aktuellsten Entwicklungen der Justiz</description><content:encoded><![CDATA[<p class="align-justify">Am 14. November 2023 lud die Juristische Gesellschaft zur alljährlichen Herbstsitzung in den Schwurgerichtssaal des Landgerichts Tübingen. Der Präsident des Landgerichts und stellvertretende Vorsitzende Reiner Frey begrüßte die zahlreich erschienenen Mitglieder und gab einen kurzen Einblick in aktuelle Fälle der Tübinger Justiz, die besonders aufgrund der Verhandlungen zum ,,Bota-Fall“ momentan das Interesse der Öffentlichkeit auf sich gezogen hatten.</p><p class="align-justify">Im Folgenden lieferte Prof. Stefan Huber in Vertretung des Dekans Prof. Jens-Hinrich Binder einen Rückblick auf das laufende Universitätsjahr. Hierbei betonte er die Kontinuität, mit der Programme der Tübinger Fakultät wie z.B. ,,Recht-Ethik-Wirtschaft“, ,,Recht und Rhetorik“, das Tübingen-Chapel Hill-Austauschprogramm mit den USA oder auch das Netzwerk Ost-West durchgeführt würden und in besonderem Maße das Interesse der Studierenden an einem Blick ,,über den Tellerrand hinaus“ befriedigten. Weiter hob Huber die Erfolge hervor, die die Fakultät verzeichnen konnte. So gewann das Tübinger Team beispielsweise den VGH Moot Court, zudem wurde Prof. Martin Nettesheim zum Vorsitzenden der bedeutenden Staatsrechtslehrervereinigung gewählt. Ebenfalls würdigte Huber die Gewinnung von Prof. Christian Picker als Nachfolger des emeritierten Kollegen Prof. Hermann Reichold auf den Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Arbeitsrecht.</p><p class="align-justify">Im Anschluss daran gab Prof. Hermann Reichold nach 12 Jahren als 1. Vorsitzender der Juristischen Gesellschaft den Rücktritt von diesem Amt bekannt. Eine tiefe Zäsur im Leben der Gesellschaft nannte Huber dies in seiner Laudatio, die er abermals in Vertretung des Dekans auf Reichold hielt. Die lange und erfolgreiche Zeit Reicholds als Vorstand belege schon allein die Mitgliederentwicklung der Gesellschaft, die sich während seiner Amtszeit verdoppelt habe. Großes Engagement zeichnete ihn auch als Redaktionsleiter des Jura Aktuell-Newsletters der Fakultät und als Chef der Öffentlichkeitsarbeit aus. Über die dienstliche Ebene hinaus machten Reichold dessen unkomplizierte und kooperative Art, sowie, so ergänzte Huber, die in der Sache direkte und zielführende und im Persönlichen zuvorkommende Art aus.</p><p class="align-justify">Auf diese Laudatio folgte die Wahl eines neuen Mitglieds des Vorstands, die von Prof. Michael Dröge geleitet wurde. Prof. Stefan Huber stellte sich zur Wahl und wurde einstimmig zum Nachfolger von Prof. Reichold in den Vorstand der Juristischen Gesellschaft gewählt. Prof. Huber nahm die Wahl an, bedankte sich für das ihm entgegengebrachte Vertrauen und betonte seine Freude auf die Zusammenarbeit mit den anderen Vorstandsmitgliedern der Gesellschaft.</p><p class="align-justify">Abgerundet wurde die Sitzung durch den Vortrag von Richard Hu (Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg), der den Zuhörern einen spannenden Einblick in die neuesten Entwicklungen zum Einsatz von Legal Tech und KI in der Justiz in Baden-Württemberg bot. Als Vorsitzender des Themenkreises KI der Bund-Länder-Kommission und Leiter des ,,bw.JusticeTech“ Experte auf dem Gebiet Recht und Künstliche Intelligenz, führte Hu mit Begriffserklärungen zum Thema KI in seinen Vortrag ein. So handele es sich bei ,,Justice Tech“ um einen Unterfall von Legal Tech, also einem Sammelbegriff für Digitalisierung der Justiz durch moderne KI-Anwendungen. Beim Begriff der Künstlichen Intelligenz dürfte als erstes das Thema „ChatGPT“ in den Sinn kommen. Die Frage, ob die Justiz auch mit ChatGPT arbeite, klärte Hu deshalb gleich zu Beginn: Zum einen müssten hierzu derzeit in der Regel Server in den USA genutzt werden, wobei klar sein dürfte, dass sich hochsensible Justizdaten nicht auf Server in den USA befinden dürfen. Zum anderen handele es sich bei besagtem Programm um eine wahrscheinlichkeitsbasierte Textproduktion ohne Verständnis für Textinhalte, weshalb ChatGPT derzeit ,,kein Jura“ könne. Diese These belegte der Referent mit eindrücklichen Beispielen, in denen er die KI mit juristischen Fällen ,,fütterte“ und aufzeigte, dass ChatGPT in der Falllösung juristischen Tücken wie dem Trennungs- und Abstraktionsprinzip nicht gewachsen sei. Juristische Arbeit, so der Referent, könne eben nur mit Logik und nicht durch Wahrscheinlichkeit geleistet werden.</p><p class="align-justify">Die juristische Arbeit, die die Justiz in Baden-Württemberg leiste, würde allerdings durch eine Handvoll anderer spannender Tools unterstützt. Zu nennen sei hier beispielsweise der Oberlandesgerichts-Assistent (OLGA), der in Reaktion auf die hohe Auslastung der Gerichte infolge der Diesel-Massenverfahren Sachverhalte auffassen und den entsprechenden Sachstand komprimiert darstellen könne. Hierzu müsse betont werden, dass der Assistent (anders als ChatGPT) gerade nicht etwas behauptet, was er nicht weiß, sondern beispielsweise klar stellen könne, wenn er relevante Informationen in Akten nicht finden oder eindeutig zuordnen könne. Dies mache ihn besonders vertrauenswürdig.</p><p class="align-justify">Ebenfalls eine spannende Anwendung stelle darüber hinaus das Justiz-Anonymisierungstool (JANO) dar. Diese Technologie könne in juristischen Sachverhaltsdarstellungen personen-bezogene Daten erkennen und durch passende Pseudonyme ersetzen. So würde die Landesjustiz zukünftig dem Interesse der Bevölkerung an der zeitnahen Veröffentlichung von Urteilen auf der einen und dem Anspruch der Prozessbeteiligten auf Datenschutz auf der anderen Seite gerecht. Ein System des Unternehmens Codefy könne hingegen umfangreiche und komplexe Akten sichten, durchsuchen und relevante Inhalte letztlich übersichtlich darstellen. Dieser breite Pool an Anwendungen sei jedoch nicht abschließend, wie der Ausblick des Referenten auf mögliche weitere Assistenten zeigte. So könnten in Zukunft Technologien bei Anträgen auf Prozesskostenhilfe die Gerichte unterstützen oder die Bereinigung von Stammdaten-Dubletten bei den Staatsanwaltschaften erleichtert werden.</p><p class="align-justify">Darüber hinaus erarbeite die Justiz BW im Rahmen einer KI-Gesamtstrategie für Bund und Länder momentan eine KI-Plattform. Diese soll als eine Art ,,KI-Marketplace“ konstruiert werden, über den die genannten Akteure Anwendungen anbieten, abrufen und möglicherweise auch betreiben könnten. Gleichzeitig könne die Möglichkeit für Unternehmen geschaffen werden, neue Anwendungen initiativ anzubieten. Es bleibe also spannend, anhand welcher Entwicklungen die KI die Justiz in Zukunft weiter entlasten dürfte, um einen effektiven Rechtsschutz garantieren zu können. Hu beendete seinen Vortrag aber mit der wichtigen Botschaft, dass am Ende doch immer noch der Mensch entscheide. Die Systeme würden nach wie vor lediglich als Unterstützung in der Entscheidungsvorbereitung und nicht bei der Entscheidungsfindung dienen.</p><p class="align-justify">Der Referent betonte dies auch in der anschließenden Diskussionsrunde, bei der das hoch interessierte Publikum angeregt mit dem Referenten über Grenzen und Möglichkeiten von Künstlicher Intelligenz in der Justiz diskutierte.</p><p class="align-justify">&nbsp;</p><p class="align-justify">Text: Victoria Schwarzer&nbsp;</p><p class="align-justify">Bilder: Laura Anger&nbsp;</p>]]></content:encoded><category>Jura-Aktuell</category><category>Jura-Berichte</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-99947</guid><pubDate>Thu, 02 Nov 2023 17:32:40 +0100</pubDate><title>Auftaktvortrag des Forum Junge Rechtswissenschaft mit Dr. Jennifer Trinks, Maître en droit (Paris II), LL.M. (Yale)</title><link>https://uni-tuebingen.de/es/fakultaeten/juristische-fakultaet/fakultaet/newsfullview-nachrichten-fakultaet/?tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&amp;tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&amp;tx_news_pi1%5Bnews%5D=99947&amp;cHash=80ecc67f53c935aafef762cbb9ac9fa0</link><description></description><content:encoded><![CDATA[<p class="align-justify">Am vergangenen Donnerstag, dem 26. Oktober 2023, lud das Forum Junge Rechtswissenschaft zur ersten Veranstaltung der Vortragsreihe im Wintersemester 2023/24 ein. Dr. Jennifer Trinks, Maître en droit (Paris II), LL.M. (Yale) teilte ihre Forschungsansätze zum Thema "Schadensberechnung als Herausforderung – Insolvenzverschleppungshaftung im deutschen und spanischen Recht". Damit gewährte sie Einblick in ihr laufendes Habilitationsprojekt, in dem sie Ermessen von Gerichten im Rahmen unternehmerischer Streitigkeiten untersucht.</p><p class="align-justify">Die Berechnung insbesondere des Quotenschadens im Rahmen der Insolvenzverschleppungshaftung werde als ,,praktisch undurchführbar“ (Schanze, AG 1993, 380) und ,,totes Recht“ (K. Schmidt, NZG 2015, 129, 130) kritisiert. Trinks geht deshalb der Frage nach, inwieweit eine ,,Wiederbelebung“ dieses toten Rechts durch mehr Ermessen bei der Schadensberechnung herbeigeführt werden könnte.&nbsp;Ein Blick nach England zeige, dass richterliches Ermessen zumindest in einer <em>Common Law</em>-Rechtsordnung funktionieren könne. Das englische Gesetz erlaube dem Richter, Geschäftsleiter im Falle eines <em>wrongful trading</em> zu einer Beitragsleistung zu verurteilen, wie sie das Gericht für angemessen halte (,,as the court thinks proper“); dieses Ermessen habe die Rechtsprechung konkretisiert. Um herauszufinden, wie eine <em>Civil Law</em>-Rechtsordnung mit vergleichbarem Ermessen zurechtkommt, wandte die Referentin den Blick sodann ins spanische Recht.</p><p class="align-justify">Einleitend legte Trinks die Schwierigkeiten bei der Schadensberechnung im Rahmen der deutschen Insolvenzverschleppungshaftung gem. § 823 II BGB i.V.m. § 15a InsO dar. Den Ausgangspunkt bildete § 249 BGB. Typischerweise erlitten die Gläubiger einen sogenannten Quotenschaden, d.h. sie erhalten aufgrund der Verzögerung der Insolvenzantragstellung eine geringere Insolvenzquote, als sie bei rechtzeitiger Antragstellung erhalten hätten. Die Ermittlung der hypothetischen Insolvenzquote bei rechtzeitiger Antragstellung gestalte sich in der Praxis allerdings schwierig. Aufgrund des sehr hohen Aufwands im Vergleich zum meist geringen Gewinn machten nur wenige Gläubiger ihren Anspruch geltend; auch soweit im laufenden Insolvenzverfahren der Insolvenzverwalter zuständig ist, lohne sich die Anspruchsverfolgung kaum. Der Bundesgerichtshof habe daher 1994 den Anspruch jedenfalls der vertraglichen Neugläubiger auf den Ersatz ihres – wie er es nennt – Vertrauensschadens erweitert, damit aber auch nur einen Teil der Schwierigkeiten gelöst und neue Folgeprobleme geschaffen. Die Praxis weicht inzwischen weitgehend auf den Erstattungsanspruch infolge von Zahlungen bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung aus (§ 15b IV InsO).</p><p class="align-justify">Beim spanischen Äquivalent zur Insolvenzverschleppungshaftung, der sogenannten Haftung auf das Defizit, scheine die Haftungsbemessung besser zu gelingen. Nach Art. 456.1 Texto Refundido de la Ley Concursal kann der Richter Geschäftsleiter und verschiedene andere Akteure, die für die Insolvenz verantwortlich waren, zur vollständigen oder teilweisen Deckung des Defizits verurteilen. Bei seiner Einführung eröffnete der Normtext noch breite Entscheidungsspielräume. Einige Literaturstimmen und Gerichte hätten die Haftung daher als Zivilstrafe verstanden, deren Betrag nach freiem Ermessen mit Blick auf das konkrete Fehlverhalten festzusetzen war. Nach einer Gesetzesänderung bestimme sich der zu zahlende Betrag inzwischen allerdings danach, in welchem Maße das Verhalten der einzelnen Person die Insolvenz verursacht oder vertieft hat. Obschon Ermessen damit weitgehend aus dem spanischen Insolvenzverschleppungsrecht verschwunden sei, hätten Literatur und Rechtsprechung zuvor doch einen Weg gefunden, dieses Ermessen auszufüllen und pragmatisch anzuwenden.</p><p class="align-justify">In jedem Fall bedürfe die Bemessung der Haftung aber präzisierender Kriterien und einer pragmatischen Handhabung. Die Rechtsvergleichung liefere dazu wertvolle Ansatzpunkte. Im deutschen Recht müsse dazu insbesondere § 287 ZPO berücksichtigt und handhabbar gemacht werden. Das begeisterte Publikum diskutierte die verschiedenen Ansätze eingehend mit der Referentin.</p><p class="align-justify">&nbsp;</p><p class="align-justify"><em>Victoria Schwarzer</em></p>]]></content:encoded><category>Jura-Aktuell</category><category>Jura-Berichte</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-99221</guid><pubDate>Tue, 17 Oct 2023 16:37:29 +0200</pubDate><title>3. Änderungssatzung zur StudPrO (Erste juristische Prüfung) </title><link>https://uni-tuebingen.de/es/fakultaeten/juristische-fakultaet/fakultaet/newsfullview-nachrichten-fakultaet/?tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&amp;tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&amp;tx_news_pi1%5Bnews%5D=99221&amp;cHash=690e799e5cca1b70673a06a3313019de</link><description></description><content:encoded><![CDATA[<p class="align-justify">Am 10. Oktober ist die 3. Änderungssatzung zur StudPrO (Erste juristische Prüfung) in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität veröffentlicht worden:<br><a href="https://uni-tuebingen.de/einrichtungen/verwaltung/i-universitaetsentwicklung-struktur-und-recht/abteilung-3-recht/amtliche-bekanntmachungen/" target="_blank" class="external-link">https://uni-tuebingen.de/einrichtungen/verwaltung/i-universitaetsentwicklung-struktur-und-recht/abteilung-3-recht/amtliche-bekanntmachungen/</a></p><p class="align-justify">Insbesondere gilt ab sofort die Anmeldepflicht zu allen Veranstaltungen und Studien- und Prüfungsleistungen.<br> Die neue Lesefassung der StudPrO finden Sie hier:<br><a href="https://uni-tuebingen.de/fakultaeten/juristische-fakultaet/studium/studienfachberatung/studien-und-pruefungsordnungen-und-weitere-ausbildungsvorschriften/#c984648" target="_blank" class="external-link">https://uni-tuebingen.de/fakultaeten/juristische-fakultaet/studium/studienfachberatung/studien-und-pruefungsordnungen-und-weitere-ausbildungsvorschriften/#c984648</a></p>]]></content:encoded><category>Jura-Aktuell</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-99209</guid><pubDate>Tue, 17 Oct 2023 16:08:17 +0200</pubDate><title>Tübingen Chapel Hill Law Program Stufe II im Februar 2024</title><link>https://uni-tuebingen.de/es/fakultaeten/juristische-fakultaet/fakultaet/newsfullview-nachrichten-fakultaet/?tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&amp;tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&amp;tx_news_pi1%5Bnews%5D=99209&amp;cHash=e4622a0eb69d18c2ef73853f7f600603</link><description></description><content:encoded><![CDATA[<p class="align-justify">Im Februar 2024 findet im Rahmen des Chapel Hill Programs bereits der dritte Besuch aus Tübingen an der UNC in Chapel Hill statt. Dabei stehen <strong>20 Plätze für Tübinger Studierende</strong> zur Verfügung, die hiermit ausgeschrieben werden.</p><p class="align-justify">Weitere Informationen finden Sie <strong><a href="https://uni-tuebingen.de/securedl/sdl-eyJ0eXAiOiJKV1QiLCJhbGciOiJIUzI1NiJ9.eyJpYXQiOjE3NzM3MTY2ODIsImV4cCI6MTc3MzgwNjY4MiwidXNlciI6MCwiZ3JvdXBzIjpbMCwtMV0sImZpbGUiOiJmaWxlYWRtaW4vVW5pX1R1ZWJpbmdlbi9GYWt1bHRhZXRlbi9KdXJhL0Zha3VsdFx1MDBlNHQvQXVzc2NocmVpYnVuZ19DSEBUdVx1MDMwOF8yMDI0X1N0dWZlX0lJLnBkZiIsInBhZ2UiOjE1NjE0MX0.Bj0p1otG5unZXaJWsHdL-dhsuzJsm9hDCAB2AOGmSDA/Ausschreibung_CH@Tü_2024_Stufe_II.pdf" class="download">hier</a></strong>.</p>]]></content:encoded><category>Jura-Aktuell</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-98969</guid><pubDate>Wed, 11 Oct 2023 09:28:07 +0200</pubDate><title>Prof. Dr. Martin Nettesheim zum neuen Vorsitzenden der Staatsrechtslehrer gewählt </title><link>https://uni-tuebingen.de/es/fakultaeten/juristische-fakultaet/fakultaet/newsfullview-nachrichten-fakultaet/?tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&amp;tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&amp;tx_news_pi1%5Bnews%5D=98969&amp;cHash=ee495e1a566c5d3a13a1bf34371a6654</link><description></description><content:encoded><![CDATA[<p class="align-justify">Die Fakultät gratuliert ihrem Mitglied, dem Staats- und Europarechtler Prof. Dr. Martin Nettesheim, der am 4. Oktober 2023 zum neuen Vorsitzenden der Staatsrechtslehrervereinigung gewählt wurde. Mit ihm hat zum sechsten Mal (von insgesamt 40 Vorsitzenden) in der nunmehr 101-jährigen Geschichte der Vereinigung ein Tübinger Staatsrechtslehrer den Vorsitz inne. Frühere Vorsitzende aus Tübingen waren Carl Sartorius, Adolf Schüle, Otto Bachof, Martin Heckel sowie Thomas Oppermann.</p>]]></content:encoded><category>Jura-Aktuell</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-98909</guid><pubDate>Tue, 10 Oct 2023 11:24:27 +0200</pubDate><title>Neues Interfakultäres Institut: CZS Institute for Artificial Intelligence and Law nimmt Tätigkeit auf</title><link>https://uni-tuebingen.de/es/fakultaeten/juristische-fakultaet/fakultaet/newsfullview-nachrichten-fakultaet/?tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&amp;tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&amp;tx_news_pi1%5Bnews%5D=98909&amp;cHash=46a0a780628229edb4a0b0f9f6984169</link><description></description><content:encoded><![CDATA[<p class="align-justify">Die Juristische Fakultät freut sich über das neue interfakultäre „CZS&nbsp;Institute for Artificial Intelligence and Law“. Das Institut wurde 2023 gegründet&nbsp;von den Professoren der Juristischen Fakultät Michèle Finck und Stefan&nbsp;Thomas und der KI-Forscherin Professorin Ulrike von Luxburg des&nbsp;Fachbereichs Informatik, die ihm auch als Direktorinnen und Direktor&nbsp;vorstehen. Die Carl Zeiss Stiftung (CZS) und die Universität Tübingen&nbsp;fördern die fakultätsübergreifende Einrichtung, die sich mit zwei&nbsp;Nachwuchsgruppen der Erforschung der Wechselwirkungen von künstlicher&nbsp;Intelligenz, insbesondere des maschinellen Lernens, und der&nbsp;Rechtsordnung widmen wird. Derzeit sind die zu besetzenden&nbsp;Nachwuchsstellen international ausgeschrieben.</p><p class="align-justify">Die Universität besetzt&nbsp;damit ein Forschungsfeld, das zunehmend die Gesetzgebung und&nbsp;Rechtsanwendung befasst, stellt sich doch mit dem Fortschritt von&nbsp;KI-Anwendungen die Frage nach ihrer rechtlichen Einordnung und der&nbsp;Schaffung von Rahmenbedingungen für eine dynamische und zugleich&nbsp;verantwortungsvolle technologische Entwicklung. Einzelheiten zum&nbsp;Institut finden Sie <a href="https://ailawinstitute.de/" target="_blank" class="external-link" rel="noreferrer">hier</a>, wo auch über die künftigen Aktivitäten&nbsp;informiert werden wird.&nbsp;</p>]]></content:encoded><category>Jura-Aktuell</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-98519</guid><pubDate>Tue, 26 Sep 2023 09:09:11 +0200</pubDate><title>Geburtstagssymposium am Frankfurter Max-Planck-Institut: Ehrung für Prof. Dr. Dr. h.c. Jan Schröder </title><link>https://uni-tuebingen.de/es/fakultaeten/juristische-fakultaet/fakultaet/newsfullview-nachrichten-fakultaet/?tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&amp;tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&amp;tx_news_pi1%5Bnews%5D=98519&amp;cHash=49c3ef4a7ef7d682d683ecc2a23123df</link><description></description><content:encoded><![CDATA[<p class="align-justify">Mit einem zweitägigen Symposium wird das Frankfurter Max-Planck-Institut für Rechtsgeschichte und Rechtstheorie am 28. und 29. September 2023 den Tübinger Emeritus Prof. Dr. Dr. h.c. Jan Schröder aus Anlass seines 80. Geburtstags ehren. "Jan Schröder: Recht als Wissenschaft" lautet der Titel der Veranstaltung, in deren Rahmen eine Reihe von Beiträgen den Stand der Rechtswissenschaft in verschiedenen Epochen in den Blick nehmen werden. Die Beiträge und Teilnehmer finden sich <strong><a href="https://www.lhlt.mpg.de/events/35330/2077701" target="_blank" class="external-link" rel="noreferrer">hier</a></strong>.</p>]]></content:encoded><category>Jura-Aktuell</category><category>Jura-Berichte</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-97769</guid><pubDate>Thu, 31 Aug 2023 17:08:36 +0200</pubDate><title>„Wo sich Mittelalter und Moderne begegnen – Vom Reiz der Kirchenrechtsgeschichte“</title><link>https://uni-tuebingen.de/es/fakultaeten/juristische-fakultaet/fakultaet/newsfullview-nachrichten-fakultaet/?tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&amp;tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&amp;tx_news_pi1%5Bnews%5D=97769&amp;cHash=57eb708e8329435241bd0bbae3fc58b2</link><description>Coronabedingt fast vier Jahre nach seinem Antritt, begrüßte Prof. Dr. Stephan Dusil zahlreiche Gäste zu seiner Antrittsvorlesung am 14. Juli 2023. Mit der Auswahl des Themas „Wo sich Mittelalter und Moderne begegnen – Vom Reiz der Kirchenrechtsgeschichte“ gewährte er dem Publikum einen spannenden Einblick in sein Fachgebiet und plädierte gegen dessen vermeintlichen Bedeutungsverlust.</description><content:encoded><![CDATA[<p class="align-justify">Vor einem vollen Hörsaal 9 der Neuen Aula hieß <em>Prof. Dr. Jens-Hinrich Binder</em>, Dekan der Juristischen Fakultät, alle Gäste, Kollegen und Studierenden im Namen der Fakultät herzlich willkommen und stellte den Redner vor. Dessen Amtsantritt in Tübingen folgte auf Stationen an verschiedenen deutschen Universitäten, die Habilitation an der Universität Zürich, einen Aufenthalt am Pontifical Institute of Mediaeval Studies in Toronto (Canada) sowie als Professor an der KU Leuven (Belgien), begleitet von anderen Forschungsaufenthalten und Gastdozenturen im Ausland. <em>Prof. Binder</em> führte auch die zahlreichen Auszeichnungen an, die <em>Prof. Dusil</em> im Laufe der Jahre verliehen wurden.</p><p class="align-justify">Unter Beifall übernahm sodann <em>Prof. Dusil</em> selbst das Podium und bedankte sich für die lobenden Worte.&nbsp;Er begann seinen passionierten Vortrag über das Thema „Wo sich Mittelalter und Moderne begegnen – Vom Reiz der Kirchenrechtsgeschichte“, indem er zunächst über das Fortwirken mittelalterlicher Normen und Wissensstrukturen bis in die Moderne sprach. Als Beispiel führte er den Weg des konfessionellen Eherechts bis hin zur Zivilehe ab 1875 an. Daneben erläuterte er auch weitere Fußspuren des Kirchenrechts im geltenden Recht, die sowohl im Öffentlichen als auch im Straf- und Zivilrecht vorzufinden seien. Wichtige Grundsätze wie „pacta sunt servanda“ oder bestimmte Regeln zum Besitzschutz seien maßgeblich unter Einfluss des kanonischen Rechts entwickelt worden.</p><p class="align-justify">Anschließend gewährte der Referent dem Publikum einen Einblick in die Rezeption des Mittelalters und deren Rolle als Erinnerungsort im 19. Jahrhundert, insbesondere während des Kulturkampfs. &nbsp;<em>Bismarcks</em> Ausspruch „Seien Sie außer Sorge, nach Canossa gehen wir nicht – weder körperlich noch geistig“ diente ihm als Beispiel für die Instrumentalisierung des Mittelalters im 19. Jahrhundert.</p><p class="align-justify">Zur Sprache kamen auch weitere Themen und Perspektiven der Forschung während des Kulturkampfes und die Frage, ob Kirchenrechtler als Tendenzwissenschaftler zu begreifen seien. <em>Prof. Dusil</em> veranschaulichte diese enge Verbindung am Beispiel von <em>Emil Friedbergs</em> Ideen und Denkansätzen zur Grenzziehung zwischen Staat und Kirche sowie <em>Rudolf Sohms</em> Ausarbeitungen zum Verhältnis der kirchlichen Trauung zur Zivilehe.</p><p class="align-justify">Der Referent betonte bei seinen Ausführungen allerdings, dass bei der rechtsgeschichtlichen Betrachtung dieser Themen das Bewusstsein von der Zeitgebundenheit der jeweiligen Debatten essenziell sei. Dies sei besonders wichtig, wenn man die Erforschung des mittelalterlichen Kirchenrechts unter Perspektivenbildungen des 19. Jahrhunderts betrachte. Daraufhin beschrieb er spezifische Schwierigkeiten bei dem Schreiben einer Historiographiegeschichte des Kirchenrechts. Ein Problem liege beispielsweise darin, dass die Kanonistik nicht im selben Maße wie die Germanistik oder Romanistik reflektiert aufgearbeitet worden sei. Des Weiteren seien Quelleneditionen mittelalterlicher Texte durch die Fragestellungen des 19. Jahrhunderts angeregt worden. Zudem sei die Forschung des 19. Jahrhunderts von einem hohen Interesse an Verfälschungen und Fälschungen getrieben worden. Damit erweisen sich aber, so <em>Prof. Dusil</em>, viele Grundannahmen der Forschung als zeit- und zweckgebunden, die es zu aufzudecken und zu erforschen gilt.</p><p class="align-justify">Zusammenführend beschrieb <em>Prof. Dusil</em>, wie die Faszination für dieses Rechtsgebiet dem in den aktuellen Debatten erfahrenen Bedeutungsverlust gegenüberstünde. Die Säkularisierung des Staates habe eine deutliche Marginalisierung dieses Themas zur Folge, so dass kirchenrechtsgeschichtliche Debatten als überholte Debatten klassifiziert würden. Um dieser Kritik entgegenzuwirken, sei es daher wichtig, Verbindunglinien in die Gegenwart zu schaffen und politische Brüche und Verwerfungen klar zu kennzeichnen.</p><p class="align-justify">Im Anschluss an den Vortrag folgte ein Empfang in dem repräsentativ eingerichteten „Kleinen Senat“ der Neuen Aula.</p><p class="align-justify">Weitere Informationen zu <em>Prof. Dusil</em> und seinem Lebenslauf finden Sie <a href="https://uni-tuebingen.de/fakultaeten/juristische-fakultaet/lehrstuehle-und-personen/lehrstuehle/lehrstuehle-buergerliches-recht/dusil/prof-dr-stephan-dusil/#c975357" target="_blank">hier</a>.</p><p class="align-justify"><em>Laura Anger</em>&nbsp;</p>]]></content:encoded><category>Jura-Aktuell</category><category>Jura-Berichte</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-97532</guid><pubDate>Fri, 18 Aug 2023 11:21:59 +0200</pubDate><title>Hoher Besuch bei der Examensfeier der Juristischen Fakultät</title><link>https://uni-tuebingen.de/es/fakultaeten/juristische-fakultaet/fakultaet/newsfullview-nachrichten-fakultaet/?tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&amp;tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&amp;tx_news_pi1%5Bnews%5D=97532&amp;cHash=96aea2abbaf5b51d884584d1db48bbd2</link><description>Die baden-württembergische Justizministerin Marion Gentges hat den Tübinger Absolventen und Absolventinnen im Rahmen der Examensfeier am 26. Juli 2023 persönlich zum Bestehen der ersten juristischen Staatsprüfung gratuliert. Neben Urkunden wurden den Examinierten durch den Festvortrag zu „Recht und Moral – eine Grenze in der Krise“ von Professorin Christine Osterloh-Konrad auch Gedanken zur Reflektion des juristischen Selbstverständnisses mitgegeben.</description><content:encoded><![CDATA[<p class="align-justify">Den Auftakt der im Festsaal abgehaltenen Feierlichkeiten bildete eine musikalische Darbietung durch Maurizio Ruoff, Sebastian Fetzer und Anne Mauz. Das vollständig aus Mitgliedern der Fakultät bestehende Streichtrio begeisterte mit einer Version von Frank Sinatras „My Way“.<br><br> Im Anschluss übernahm Professor Jens-Hinrich Binder, Dekan der Juristischen Fakultät, die Bühne und begrüßte neben den Examinierten auch die zahlreich erschienenen Kollegen und Gäste im Namen der Fakultät. Ein besonderes Willkommen richtete er an die baden-württembergische Justizministerin Marion Gentges und die Präsidentin des Landesjustizprüfungsamtes (LJPA) Sintje Leßner.<br><br> Dekan Binder begrüßte das Publikum mit dem Slogan „Alles für diesen Moment“, aus einer Werbekampagne für eine Fluglinie: So wie die Passagiere des Flugzeugs im Werbespot stünden auch die Absolventen und Absolventinnen nun vor dem Start in ein großes Abenteuer. Die jahrelange Arbeit habe sie zu diesem Moment geführt, der nun mit Staunen und Dankbarkeit gefeiert werden könne.<br><br> Die Feier solle nicht nur die vielen Mühen, sondern vor allem auch die Freude der letzten Jahre widerspiegeln. Mit „Freude“ sei auch die Freude an juristischer Arbeit, am Wettbewerb der Argumente und intellektueller Herausforderung gemeint.<br><br> Die Examensergebnisse seien für die Fakultät ein Gradmesser des Erfolgs. In Ihnen könne man nicht nur den Erfolg im Beibringen der Untiefen des dogmatischen Geschäfts, sondern auch im Veranschaulichen internationaler, gesellschaftlicher und historischer Bezüge sehen. Der universitäre Rahmen der Ausbildung spiele hier eine essenzielle Rolle, da er auch Interdisziplinarität ermögliche, die in einem verschulten Ausbildungsmodell außerhalb einer Universität schwer realisierbar sei.<br><br><strong>„Wer hohe Türme bauen will, muss lange am Fundament verweilen“</strong><br><br> Abschließend gratulierte der Dekan den Examinierten im Namen der Fakultät nochmals herzlich und übergab Ministerin Gentges das Podium.<br><br> Die Tübinger Alumna und Justizministerin begann ihre Rede mit dem Zitat des Komponisten Anton Bruckner „Wer hohe Türme bauen will, muss lange am Fundament verweilen“. Das Fundament der Absolventen und Absolventinnen bestünde hier aus den zahlreichen Fähigkeiten, die sie im Laufe ihrer Ausbildung entwickeln und schärfen durften. Die juristische Ausbildung trainiere vor allem die Auffassungsgabe und das Verständnis für komplexe Sachverhalte. Dies sei bedeutsam, um neuen und vielfältigen Herausforderungen zu begegnen.<br><br> Das Fundament sei aber nicht allein den Anstrengungen der Examinierten selbst, sondern auch dem Engagement der Professorinnen und Professoren und aller Lehrenden zu verdanken. Dank gebühre zudem auch allen Prüfern und Prüferinnen sowie den Eltern und Familienangehörigen für ihre Unterstützung.<br><br> Gentges betonte sodann die Vielzahl an Türen, die den Absolventen und Absolventinnen nun geöffnet seien. Sie motivierte die Examinierten, diesen Möglichkeiten mit Neugier und Vorfreude entgegenzutreten und warnte davor, in Krisen nur Probleme zu sehen. Für gesunde Zukunftsperspektiven sei es nämlich notwendig, in Krisen auch Chancen zu erblicken.<br><br> Die Justizministerin schloss mit einem Appell ab, die Euphorie über das bestandene Examen für den kommenden Lebensweg aufrechtzuerhalten und weiterzutragen. Das Fundament sei stabil gebaut.</p>]]></content:encoded><category>Jura-Aktuell</category><category>Jura-Berichte</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-96989</guid><pubDate>Thu, 27 Jul 2023 14:44:07 +0200</pubDate><title>Tübinger Erfolg beim VGH MootCourt 2023</title><link>https://uni-tuebingen.de/es/fakultaeten/juristische-fakultaet/fakultaet/newsfullview-nachrichten-fakultaet/?tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&amp;tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&amp;tx_news_pi1%5Bnews%5D=96989&amp;cHash=5a773cd5f04d0e85a2a3b34d3d965e28</link><description></description><content:encoded><![CDATA[<p class="align-justify">Bei der zwölften Auflage des VGH MootCourt am 17. Juli 2023 in Mannheim erreichte das Team der Tübinger Fakultät den ersten Platz und verwies damit die Teams aus Heidelberg, Freiburg und Konstanz auf die weiteren Plätze.</p><p class="align-justify">Bei diesem Wettbewerb streiten studentische Teilnehmer vor dem Verwaltungsgerichtshof Mannheim über einen echten Fall, der aktuell beim VGH anhängig ist und zuvor landesweit Gegenstand der Fortgeschrittenenübung im Öffentlichen Recht war.</p><p class="align-justify">Für Tübingen traten in Mannheim Kolja Baudoux, Joshua Bechtle, Amelie Behling und Isabelle Schonecke auf. Unterstützend wirkten Franziska Beier, Lorenz Moser, Kaja Scherrenbacher, Luca Stempel, Lucius Stohmann und Anna-Sophie Zdunek mit.</p><p class="align-justify">Betreut wurde das Team vom gesamten Lehrstuhl von Prof. Dr. Seiler, insbesondere von Herrn Florian Meixner und Herrn Philipp Stauffer. Ein besonderer Dank für ihre Unterstützung gilt auch Herrn Dr. Hangst und Herrn Dr. Dollinger von der Kanzlei Dolde Mayen &amp; Partner, Herrn Richter am VG Dr. Snowadsky, Herrn Prof. Dr. Nettesheim und Herrn Laurenz Eichhorn.</p>]]></content:encoded><category>Jura-Aktuell</category><category>Jura-Berichte</category><category>Attempto-Online</category><category>Attempto-Studium</category><category>Attempto-Forum</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-96971</guid><pubDate>Thu, 27 Jul 2023 11:57:23 +0200</pubDate><title>&quot;Recht ohne Grenzen - Jahresbericht über die internationalen Beziehungen der Juristischen Fakultät 2022&quot;</title><link>https://uni-tuebingen.de/es/fakultaeten/juristische-fakultaet/fakultaet/newsfullview-nachrichten-fakultaet/?tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&amp;tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&amp;tx_news_pi1%5Bnews%5D=96971&amp;cHash=6e4341d6b9eb09683741a3406690268a</link><description></description><content:encoded><![CDATA[<p class="align-justify">Die Juristische Fakultät der Universität Tübingen hat sich zum Ziel gesetzt, ihre internationalen Kontakte zu stärken und sichtbar zu machen. Zu diesem Zweck werden wir fortan jährlich einen Bericht über unsere internationalen Kontakte und Tätigkeiten veröffentlichen, die erste Auflage der Broschüre "Recht ohne Grenzen - Jahresbericht über die internationalen Beziehungen der Juristischen Fakultät 2022", finden Sie <strong><a href="https://uni-tuebingen.de/securedl/sdl-eyJ0eXAiOiJKV1QiLCJhbGciOiJIUzI1NiJ9.eyJpYXQiOjE3NzM3MTY2ODIsImV4cCI6MTc3MzgwNjY4MiwidXNlciI6MCwiZ3JvdXBzIjpbMCwtMV0sImZpbGUiOiJmaWxlYWRtaW4vVW5pX1R1ZWJpbmdlbi9GYWt1bHRhZXRlbi9KdXJhL0Zha3VsdFx1MDBlNHQvQnJvc2NodVx1MDMwOHJlX1JlY2h0b2huZUdyZW56ZW5fMjAyMi5wZGYiLCJwYWdlIjoxNTYxNDF9.EDbTSQpusUUz5h72irOGiLXzcrm4RLcjTBAh-Ft2Uxk/Broschüre_RechtohneGrenzen_2022.pdf" class="download">hier</a></strong>.</p>]]></content:encoded><category>Jura-Aktuell</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-96506</guid><pubDate>Wed, 19 Jul 2023 09:06:44 +0200</pubDate><title>Tübingen Chapel Hill Law Program im Sommer 2023</title><link>https://uni-tuebingen.de/es/fakultaeten/juristische-fakultaet/fakultaet/newsfullview-nachrichten-fakultaet/?tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&amp;tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&amp;tx_news_pi1%5Bnews%5D=96506&amp;cHash=63cc007eca810a725e9f1b24af8e42fd</link><description></description><content:encoded><![CDATA[<p class="align-justify">Zum mittlerweile dritten Mal fand zwischen dem 26. Juni und dem 7. Juli 2023 die erste Stufe des Tübingen Chapel Hill Law Programm statt. Aus Chapel Hill angereist waren diesmal sechs Studierende und vier Professoren unserer Partnerfakultät, daneben auch <em>Rebecca Howell</em>, die in der Fakultätsverwaltung in Chapel Hill das Programm betreut.</p><p class="align-justify">Im Rahmen des Programmes konnten die Tübinger Teilnehmer zwei Wochen lang an verschiedenen Vorlesungen zum amerikanischen Recht teilnehmen und dabei neben den rechtlichen Aspekten auch einen Einblick in den Unterricht an amerikanischen Law Schools erhalten. Neben einer Vorlesung zur Grundstruktur des amerikanischen Rechts von Professor <em>Donna Nixon</em>, in der die Studierenden u.a. einiges über Demokratie, die Bedeutung der Bundesstaaten in den USA und den Instanzenzug lernen konnten, wurde in der ersten Woche von Professor <em>Melissa Jacoby</em> eine Vorlesung zum US-amerikanischen Insolvenzrecht gehalten.</p><p class="align-justify">Abseits der Vorlesungen wurde das diesjährige Programm durch zwei Exkursionen geprägt. Am 27. Juni ging es am Nachmittag mit dem Bus nach Luxemburg. Am Abend erkundeten die amerikanischen und Tübinger Studierenden gemeinsam die Stadt und ließen den Abend in verschiedenen Bars ausklingen. Am nächsten Morgen ging es früh morgens zum eigentlichen Ziel und Highlight der Exkursion – dem Gerichtshof der Europäischen Union. Nach der Sicherheitskontrolle erhielten die Exkursionsteilnehmer eine grundlegende Einführung in einen aktuellen Fall, dessen Verhandlung die Gruppe anschließend beiwohnen durfte. Anschließend stand eine interessante Führung durch das Gebäude des EuGH auf dem Programm, bei der die Studierenden unter anderem auch die Räumlichkeiten besichtigen konnten, in denen sich die Richter vor der Verhandlung beraten und vorbereiten. An die Führung knüpfte ein Vortrag eines Mitarbeiters der deutschen Generalanwältin am EuGH <em>Juliane Kokott</em> an, der die Funktion und Aufgaben des Gerichtshofs der Europäischen Union im Allgemeinen sowie die Aufgaben eines Generalanwalts im Speziellen erläuterte. Danach endete das Programm im EuGH, und nach einem gemeinsamen Mittagessen in Luxemburg ging es zurück nach Tübingen.</p><p class="align-justify">Die zweite Woche begann mit einer Vorlesung von Professor <em>Mark Weidemaier</em> zur Staatsverschuldung und Restrukturierung von Staaten, die sich in einer Schuldenkrise befanden. Außerdem wurde von Professor <em>William Marshall</em> eine Vorlesung zum „First Amendment“ angeboten, die sich insbesondere mit dem Aspekt der Meinungsfreiheit befasste und dabei neben den rechtlichen Aspekten die Grenzen der Meinungsfreiheit aus einer politischen und gesellschaftlichen Sicht beleuchtete und zur breiten Diskussion verschiedener Fälle anregte.</p><p class="align-justify">Weiteres Highlight der zweiten Woche war die Exkursion nach Frankfurt am Main. Als erstes besuchten die Studierenden die Europäischen Zentralbank, wo die Gruppe bei einem Vortrag Einblicke in die Aufgaben und Arbeitsweise der EZB erhielt. Anschließend konnten der Raum, in dem die Pressekonferenzen stattfinden sowie ein Nachbau des Sitzungssaals des EZB-Rats besichtigt werden. Am Abend stand ein Besuch im Frankfurter Büro von White &amp; Case an – dem Sponsor des Tübingen Chapel Hill Law Programms. Nach einer kurzen Einführung in die Kanzleigeschichte konnten die Studierenden auf der Dachterrasse bei Fingerfood und Drinks mit Anwälten der Kanzlei ins Gespräch kommen und Einblicke in die Tätigkeit bei White &amp; Case erhalten.</p><p class="align-justify">Als Abschluss der zwei Wochen fand am letzten Abend ein gemeinsames Abschlussgrillen statt. Bei Dudelsack- und Gitarrenklängen konnten die Teilnehmer den letzten Abend ausklingen lassen und die Erfahrungen der letzten zwei Wochen Revue passieren lassen.</p><p class="align-justify">Wir möchten uns bei allen amerikanischen Studierenden und Professoren für den Besuch bedanken und freuen uns darauf, im kommenden Jahr möglichst viele Gesichter in Chapel Hill wieder zu sehen. Besonders möchten wir uns auch bei unserem Sponsor White &amp; Case bedanken, ohne dessen großzügiges Sponsoring das Programm nicht möglich gewesen wäre.</p><p class="align-justify">Text: Tatjan Ehmann</p>]]></content:encoded><category>Jura-Aktuell</category><category>Jura-Berichte</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-96407</guid><pubDate>Sun, 16 Jul 2023 21:44:00 +0200</pubDate><title>Bundesfachschaftentagung 2023 in Tübingen</title><link>https://uni-tuebingen.de/es/fakultaeten/juristische-fakultaet/fakultaet/newsfullview-nachrichten-fakultaet/?tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&amp;tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&amp;tx_news_pi1%5Bnews%5D=96407&amp;cHash=5648a8dce2c201b838560930a8db0449</link><description>„Selbstbestimmt studieren. Let’s make our voices heard” - So lautete das Motto, unter dem die Bundesfachschaftentagung (BuFaTa) am Wochenende vom 16.06.2023-18.06.2023 in Tübingen stattfand.</description><content:encoded><![CDATA[<p class="align-justify">Die BuFaTa bildet als oberstes Organ der Bundesfachschaft (BRF) ein Diskussions- und Beschlussforum für Vertreterinnen und Vertreter der Fachschaften juristischer Fakultäten. Die Tagung, an der Vertreterinnen und Vertreter von 32 verschiedenen Fachschaften teilnahmen, beschäftigte sich mit Ideen und Konzepten zu einer Reform des Jurastudiums, der Harmonisierung der Zwischenprüfung sowie zur Fachschaftstruktur- und Organisationsarbeit.&nbsp;</p><p class="align-justify">Unter Beifall wurden die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Tagung bei einer Ansprache der Tübinger Studentin und Vorständin für Tagungen der Bundesfachschaft <em>Evelyn do Nascimento Kloos</em> im Audimax der Neuen Aula am 16.06.2023 feierlich begrüßt.</p><p class="align-justify">Im Rahmen der Eröffnungsveranstaltung hieß auch <em>Prof. Dr. Johannes Saurer</em>, Prodekan der Juristischen Fakultät der Universität Tübingen, alle im Namen der Fakultät herzlich willkommen. <em>Prof. Saurer</em> verwies zunächst auf die jahrhundertelange Geschichte und Tradition der Universität und gab einen kurzen Einblick in das breite Vorlesungsangebot. Besonders betonte der Referent in diesem Zuge das Engagement der Tübinger Fachschaften, die den Alltag der Studierenden seiner Meinung nach auf bemerkenswerte und für die Fakultät zum Dank verpflichtende Art und Weise unterstützen. Nachdrückliche Worte des Dankes gingen hierbei an die Tübinger Fachschaft „Unabhängige Liste Fachschaft Jura (ULF)“, die die BuFaTa organisiert und durchgeführt hat.</p><p class="align-justify">Auch <em>Sintje Leßner</em>, Präsidentin des Landesjustizprüfungsamts Baden-Württemberg, bedankte sich in Ihrer Ansprache für das herausragende Engagement. Des Weiteren sprach sie einige schillernde Punkte im politischen Diskurs um die juristische Ausbildung, wie beispielsweise die ausbaufähige Digitalisierung und die Frage um die Einführung eines Bachelorsystems, an. Trotz gewisser Differenzen in diesen Fragen sei die Kommunikation mit den Studierenden und Ihren Vertretern für das Landesjustizprüfungsamt und das Justizministerium unerlässlich.</p><p class="align-justify">Im Anschluss an <em>Frau Leßner </em>übernahm der Vorsitzende der Bundesfachschaft, <em>Jonathan Franz</em>, das Podium. Mit den Worten „Der Wandel ist greifbar!“ leitete <em>Franz</em> seine Ansprache ein und beschrieb die Entwicklung des Bestrebens des Verbandes für eine bessere juristische Ausbildung im Laufe seiner Rede weiter. <em>Franz&nbsp;</em>betonte unter Verwendung einiger Beispiele allerdings, dass dieser Wandel nicht nur im positiven Sinne zu spüren sei und rief &nbsp;die Fachschaften zu einem couragierten Einsatz auf. Großen Wert lege der Verband auch darauf, dass die Professorenschaft und die Landesjustizprüfungsämter spüren, dass der Verband lediglich vom Wunsch getragen ist, gleichberechtigt an Entscheidungen beteiligt zu sein, die die Studierenden selbst betreffen. Es folgte ein starkes Plädoyer für Kooperation in der Entwicklung von Reformen und das Vertrauen in fruchtbare Partnerschaften. Den Abschluss der Rede und der Eröffnungsveranstaltung bildete eine Danksagung an eine Vielzahl von engagierten Fachschaftskolleginnen und -kollegen, die sich im vergangenen Amtsjahr besonders hervorgetan hatten.</p><p class="align-justify">In den folgenden Stunden und Tagen wurden in arbeitsintensiven und lehrreichen Sitzungen lebhafte Diskussionen geführt und Strategien besprochen. Belohnt wurde die harte Arbeit mit einem Rahmenprogramm, zu dem beispielsweise eine traditionelle Stocherkahnfahrt auf dem Neckar oder eine Kneipentour in der pittoresken Altstadt Tübingens zählten.</p><p class="align-justify">Am Ende der Tagung konnten die Teilnehmerinnen und Teilnehmer folglich nicht nur mit bestärkter Inspiration und Motivation, sondern auch mit der Gewissheit um neue Freundschaften und schöne Erinnerungen an Tübingen auf die Tagung zurückblicken.</p><p class="align-justify"><em>Laura Anger</em></p>]]></content:encoded><category>Jura-Aktuell</category><category>Jura-Berichte</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-96089</guid><pubDate>Sat, 08 Jul 2023 10:19:53 +0200</pubDate><title>Tagung „Kirche ohne Mitglieder? Nachdenken über die Rechtsgestalt korporativer Religion, Zugehörigkeit und Mitgliedschaft angesichts der Profilbildung der Diakonie“ am 29. und 30. Juni 2023</title><link>https://uni-tuebingen.de/es/fakultaeten/juristische-fakultaet/fakultaet/newsfullview-nachrichten-fakultaet/?tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&amp;tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&amp;tx_news_pi1%5Bnews%5D=96089&amp;cHash=6a5c7ed8922992c0cce5aa9bcd958ed8</link><description>Am 29. und 30. Juni 2023 versammelten sich auf dem Schloss Hohentübingen, auf Einladung von Prof. Dr. Michael Droege und Prof. Dr. Ulrich Heckel, Vertreterinnen und Vertreter aus Rechtswissenschaft, Theologie und diversen kirchlichen Einrichtungen, um gemeinsam im Rahmen der durch das Institut für Recht und Religion organisierten Tagung „Kirche ohne Mitglieder? Nachdenken über die Rechtsgestalt korporativer Religion, Zugehörigkeit und Mitgliedschaft angesichts der Profilbildung der Diakonie“ insbesondere über die Rolle und Bedeutung der Mitgliedschaft in Religionsgemeinschaften und die soziale Verfassung von Religion nachzudenken und zu diskutieren.</description><content:encoded><![CDATA[<p class="align-justify">Der erste Tag stand dabei zunächst unter dem Zeichen der theologischen und binnenrechtlichen Positionen zu Mitgliedschaft und Zugehörigkeit. Nach einer Begrüßung und Einführung durch <em>Prof. Dr. Michael Droege</em> bereitete <em>Prof. Dr. Annette Noller&nbsp;</em>(Diakonisches Werk Württemberg) den Tagungsauftakt, die in ihrem Vortrag zur „Diakonie als Wesensäußerung der Kirche“ insbesondere deutlich machte, dass ein Festhalten an der Kirchenmitgliedschaft nicht zukunftsfähig und ebenso ein Rückzug in Zeiten der Krise der falsche Weg sei. Vielmehr müsse die Wichtigkeit und Richtigkeit von Diversität in der Diakonie gesehen werden. Im Anschluss betrachtete <em>Prof. Dr. Wilfried Härle</em> (Universität Heidelberg) aus evangelischer Sicht die Kirchenzugehörigkeit diakonischer Mitarbeiter und fixierte, dass ein Ordnungsrahmen für die Tätigkeit und das Verhalten in allen diakonischen Einrichtungen notwendig und geboten sei. Nach der Mittagspause setzte sodann <em>Prof. Dr. Ulrich Heckel&nbsp;</em>(Oberkirchenrat, Leiter Dezernat 1 Evangelische Landeskirche in Württemberg) die Suche nach der theologischen Reaktion für die Änderungen im diakonischen Leben fort und betonte, dass Glaube und Liebe zusammengehörten und deshalb das Anknüpfen an die Kirchenmitgliedschaft keine Ausgrenzung, sondern die Wahrnehmung der positiven Religionsfreiheit bedeute. Die übrigen Vorträge des ersten Tages beleuchteten abschließend verschiedene Perspektiven der Religionszugehörigkeit: <em>Prof. Dr. Thomas Meckel</em> (Philosophisch-Theologische Hochschule Sankt Georgen), <em>Dr. Dr. Anargyros Anapliotis</em> (LMU München), <em>Prof. Dr. Ronen Reichman</em> (Hochschule für jüdische Studien Heidelberg) sowie <em>Prof. Dr. Serdar Kurnaz</em> (Humboldt-Universität Berlin) zeigten dabei die Sicht der katholischen Kirche, orthodoxer Kirchen, jüdischer bzw. muslimischer Religionsgemeinschaften auf die Frage der Kirchen- bzw. Religionsmitgliedschaft auf.</p><p class="align-justify">Den zweiten Tagungstag eröffnete der Vortrag von <em>Prof. Dr. Georg Lämmlin</em> (Sozialwissenschaftliches Institut der EKD). Dessen religionssoziologische Perspektiven verdeutlichten, dass es dringend Zeit sei, über Fragen der Kirchenmitgliedschaft und des „belonging“ zu sprechen. Im Anschluss ging <em>Prof. Dr. Eilert Herms&nbsp;</em>(Universität Tübingen) der Frage nach, was die communio sanctorum im pluralistischen Gemeinwesen auszeichne und betonte, dass die Begründung diakonischer Aktivität im Gottesdienst erfolge sowie einer Klärung christlicher Weltanschauung und des Sinns christlichen Glaubens bedürfe.</p><p class="align-justify">Die letzten vier Vorträge führten sodann abschließend zu einem Perspektivenwechsel im Rahmen der Tagung, indem nach den Ordnungsleistungen der staatlichen Rechtsordnung und deren Rahmung religiöser Zugehörigkeit gefragt wurde. <em>Prof. Dr. Michael Droege</em> (Universität Tübingen) machte deutlich, dass die säkulare Rahmenordnung des Religionsverfassungsrechts ein weites Feld für selbstverständnisgeleitete religiöse Organisationsstrukturen eröffne. <em>Prof. Dr. Lars Leuschner</em> (Universität Osnabrück) zeigte auf, dass das Vereins- und Gesellschaftsrecht ein breites Instrumentarium für Religionsgemeinschaften biete, um ihren Tätigkeiten (insb. in der Wohlfahrtspflege) auch in Form privatrechtlicher Organisationen nachzukommen. Anschließend verdeutlichte <em>Prof. Dr. Hermann Reichold</em> (Universität Tübingen), dass insbesondere seit der Rechtsprechung des EuGH ein Wendepunkt im kirchlichen Arbeitsrecht eingetreten sei, weshalb auch hier für das Arbeitsrecht ausschließlich die Tätigkeit und nicht das sonstige Verhalten der Mitarbeitenden relevant sein könne. Den Abschluss der Tagung bereitete <em>Dr. Michael Frisch</em> (Oberkirchenrat, Leiter Dezernat 6 Evangelische Landeskirche in Württemberg), indem er am Beispiel der Evangelischen Landeskirche in Württemberg den Blick auf Mitgliedschaft und Reformdiskussionen im evangelischen Kirchenrecht lenkte.</p><p class="align-justify">Die Tagungsbeiträge werden in einem Tagungsband in der Schriftenreihe des Instituts für Recht und Religion „Untersuchungen über Recht und Religion“ des Mohr Siebeck Verlages erscheinen.</p><p class="align-justify"><em>Simon Schurz</em>&nbsp;</p>]]></content:encoded><category>Jura-Aktuell</category><category>Jura-Berichte</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-95385</guid><pubDate>Sat, 24 Jun 2023 17:29:13 +0200</pubDate><title>,,Menschenrechtsinflation“ – Gibt es zu viele Menschenrechte? </title><link>https://uni-tuebingen.de/es/fakultaeten/juristische-fakultaet/fakultaet/newsfullview-nachrichten-fakultaet/?tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&amp;tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&amp;tx_news_pi1%5Bnews%5D=95385&amp;cHash=e6881e36dd4afcb0c4c38e18a9f6cee9</link><description>Vortrag von Dr. Jens Theilen im Rahmen des Forum Junge Rechtswissenschaft </description><content:encoded><![CDATA[<p class="align-justify">Am Dienstag, dem 6. Juni 2023, lud das Forum Junge Rechtswissenschaft mit Dr. Jens Theilen (Helmut-Schmidt-Universität Hamburg) mit dem Vortragsthema ,,‚Menschenrechtsinflation‘ – gibt es zu viele Menschenrechte?“ zum zweiten Vortrag des Semesters ein. Vor sehr gut besuchten Rängen führte Theilen in die Thematik ein, indem er zunächst die Hintergründe der These einer ,,Menschenrechtsinflation“ darlegte. Es bestehe nach verbreiteter Ansicht die Gefahr, bei einer zu großen Anzahl an Menschenrechten könnte der Menschenrechtsdiskurs insgesamt, quasi als ,,Opfer des eigenen Erfolgs“, an seiner Wirkung verlieren.</p><p class="align-justify">Im ersten Teil seines Vortrages widmete sich Theilen der Geschichte der Menschenrechte, ausgehend von der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte 1948. Die Entwicklungen in den Jahrzehnten nach dem Zweiten Weltkrieg seien wichtig, um die heute noch bestehenden Sichtweisen auf die Menschenrechte erfassen zu können. Im Zuge der Dekolonisierung neu entstehende Staaten legten den Fokus auf das kollektive Recht der wirtschaftlichen und politischen Selbstbestimmung, westliche Staaten betonten hingegen individuelle Abwehrrechte. Zudem kam es bei der Ausgestaltung der Menschenrechte auch zu einer ideologischen Gegenüberstellung von ,,Ost“ und ,,West“. Diese unterschiedlichen Sichtweisen werden oft in Form der Kategorisierung und Bewertung der Menschenrechte als „Generationen“ aufgegriffen: 1. Generation: Bürgerlich-politische Rechte (= Freiheitsrechte), 2. Generation: Sozio-ökonomische Rechte (= Sozialrechte) und 3. Generation: Kollektivrechte. Der Referent betonte zwar, diese Kategorisierung der Menschenrechte sei (nicht nur) historisch unhaltbar, sie würde durch die Periodisierung aber zur Abwertung von sozio-ökonomischen Rechten und Kollektivrechten führen.</p><p class="align-justify">Diese Unterscheidung der Menschenrechte würde auch bei der Heranziehung des Inflationsarguments erkenntlich. So bringe vor allem das neoliberale Mindset auf die Menschenrechte den Einwand der Inflation an. Unterschieden wird dann zwischen den als inflationär eingeordneten ,,neuen“, sozioökonomischen Menschenrechten und den ,,alten und ehrwürdigen“ bürgerlich-politischen Menschenrechten. In der neoliberalen Sichtweise gehe es demnach allein um den Erhalt des status quo des Menschenrechtsbesitzstandes, die Erweiterung hingegen wird kritisch bewertet oder sogar gänzlich abgelehnt. Dieses neoliberale Mindset sei jedoch nicht zwingend. Nur weil es sich historisch durchgesetzt habe bzw. von der Mehrheitsmeinung getragen worden sei, betonte der Referent. Er selbst plädierte vielmehr für eine stärker machtkritische Betrachtung und Analyse der Menschenrechte. Dementsprechend kehrte er selbst den Inflationseinwand um, indem er forderte, die Entwicklung neuer Menschenrechte gerade nicht als Gefahr, sondern vielmehr als Chance für die bestehenden Menschenrechte zu sehen: Forderungen nach neuen Menschenrechten ermöglichten Selbstkritik und -reflexion innerhalb menschenrechtlicher Diskurse.</p><p class="align-justify">Am Ende antwortete Theilen auf seine Ausgangsfrage – „gibt es zu viele Menschenrechte?“ – deshalb weder mit einem klaren ,,Ja“, noch mit einem ,,Nein“. Vielmehr zweifelte er schon im Grundsatz die Sinnhaftigkeit einer solchen Frage an. Seiner Ansicht nach ist es wichtiger, an der Grundorientierung des Konzepts der Menschenrechte zu arbeiten und Prämissen und Vorprägungen kritisch zu reflektieren. Diese Herausforderung sei nicht allein durch die Begründung neuer Menschenrechte zu bewältigen. Eine grundsätzliche Abwehrhaltung gegenüber neuen Menschenrechten sei jedoch noch weniger zielführend. Essentiell ist vielmehr, den Diskurs über die Existenz und den Inhalt von menschenrechtlichen Schutzgewährleistungen offenzuhalten und gerade auch marginalisierte Gruppen und Perspektiven an diesem Diskurs zu beteiligen. Die Forderung nach neuen Menschenrechten ist dann als Einladung an die (Mehrheits-) Gesellschaft zu diesem Diskurs zu begreifen.</p><p class="align-justify">Im Anschluss an den Vortrag nutzten die Zuhörer*innen die Gelegenheit, um mit Theilen dessen Thesen zu diskutieren. Unter anderem ging der Referent hierbei nochmals auf die Begriffe der ,,Neuheit“ und der ,,Inflation“ im Zusammenhang mit den Menschenrechten ein und vertiefte kritische Gedanken über die Existenz und Reichweite der Menschenrechte.</p><p class="align-justify">Einige der im Vortrag aufgegriffenen Themen können <a href="https://www.cambridge.org/core/journals/leiden-journal-of-international-law/article/inflation-of-human-rights-a-deconstruction/6F2E581DFB5CFB2D3532F26F3BC05F90" target="https://www.cambridge.org/core/journals/leiden-journal-of-international-law/article/inflation-of-human-rights-a-deconstruction/6F2E581DFB5CFB2D3532F26F3BC05F90_blank" class="external-link" rel="noreferrer">hier</a> nachgelesen werden.</p><p class="align-justify">Der nächste Vortrag des Forum Junge Rechtswissenschaft wird zeitnah auf der Website und den Sozialen Netzwerken der Juristischen Fakultät bekannt gegeben.</p><p class="align-justify">&nbsp;</p><p class="align-justify"><em>Victoria Schwarzer</em></p>]]></content:encoded><category>Jura-Aktuell</category><category>Jura-Berichte</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-94756</guid><pubDate>Thu, 08 Jun 2023 10:16:28 +0200</pubDate><title>,,Staatsrechtswissenschaft als soziale Praxis “</title><link>https://uni-tuebingen.de/es/fakultaeten/juristische-fakultaet/fakultaet/newsfullview-nachrichten-fakultaet/?tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&amp;tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&amp;tx_news_pi1%5Bnews%5D=94756&amp;cHash=b50a2d74fa85abff3ff2d9b87e30adb7</link><description>Prof. Martin Nettesheim referierte zum Selbstverständnis des Rechtswissenschaftlers auf der Frühjahrssitzung der Juristischen Gesellschaft </description><content:encoded><![CDATA[<p class="align-justify">Am 16. Mai lud die Juristische Gesellschaft Tübingen zu ihrer traditionellen Frühjahrssitzung in den Großen Senat der Neuen Aula ein. Vor gut 50 interessierten Hörer/innen legte der Tübinger Staats- und Europarechtler Prof. Martin Nettesheim sein Verständnis von (Rechts- bzw. Staatsrechts-) Wissenschaft im Rahmen des Wissenschaftsfreiheit kraft Art. 5 GG dar.</p><p class="align-justify">Hierzu stellte er zunächst den vom BVerfG vertretenen, rein individualistischen “atomistischen“ Wissenschaftsbegriff dar. Dieser beziehe sich nicht auf die Produktion wissenschaftlichen Wissens als solcher, sondern allein auf die Handlung und die Methode ab, d.h. auf die methodengerechte Suche nach der Wahrheit, welche nur durch Einzelpersonen ermöglicht werde. Eine Validierung, Kontrolle oder Diskussion der Ergebnisse mit anderen Meinungen sei in dieser Konzeption für die Frage nach wissenschaftlichem Arbeiten nicht relevant. Da nach dieser Auffassung allein die Suche nach Wahrheit Wissenschaft begründe, könne, so der Referent in eindrücklicher Zuspitzung, ein Schiffbrüchiger, solange er nur Wahrheit unter der Anwendung der richtigen Methode suche, auch auf einer einsamen Insel Wissenschaft betreiben.&nbsp;Demgegenüber betonte Nettesheim den sozialen Charakter der Wissenschaft und ihrer „Produktion“, die sich durch die Kombination von kognitiven und sozialen Akten auszeichne. Dementsprechend bezeichnete er diese Theorie als „sozial-epistemologisch“: erst eine Vielzahl von Akteuren, die gemeinsam ihre einzelnen individuellen Ansätze und ihr Wissen in eine Community einbringen, in der dieses Wissen wiederum diskutiert, validiert oder verworfen würde, könne „Wissenschaft“ recht eigentlich betreiben. Erst dann werde die erforderliche soziale Absicherung, Validierung und Registrierung der Ergebnisse erreicht. Wissenschaft werde nach diesem Ansatz somit nicht allein durch die Anwendung einer bestimmten als richtig befundenen Methode betrieben.&nbsp;Nettesheim legte weiter dar, wie sich sein sozial-epistemisches, d.h. erkenntnistheoretisches Verständnis der Wissenschaft auf verschiedene Ebenen auswirke. Zunächst ging er auf die Effektivität und Funktionalität der Wissenschaft ein, welche den gesellschaftlichen Wert der wissenschaftlichen Ergebnisse wesentlich determiniere. Hierzu könne eine rein quantitative Bestimmung nicht befriedigen. In diesem Kontext fragte der Referent nach dem „Erfolg“ (staats-)rechtlichen Wissens. Während bei einer rein individualistischen Sichtweise Einwirkungen von außen immer als Störung angesehen werden müssten, könnten bei einer sozial-epistemischen Sichtweise Einwirkungen von außen bei entsprechender Qualität die Generierung wissenschaftlichen Wissens positiv beeinflussen. Zuletzt äußere diese Erkenntnistheorie auch Auswirkungen auf die Dogmatik und den Schutzbereich der Wissenschaftsfreiheit gemäß Art. 5 III GG, welche nicht auf die Suche eines Individuums nach Wahrheit reduziert werden dürften. Vielmehr zeige sich gerade anhand des Grundrechts auf Wissenschaftsfreiheit der Wille der Verfassung, den Schutz der Wissenschaft in einem freiheitlichen Wissenschaftssystem zu garantieren.</p><p class="align-justify">Im Folgenden ging Nettesheim auf die Eigenart des (staats-)rechtlichen Wissens ein. Dazu betonte der „Doyen“ der Tübinger Staatsrechtler/innen, dass die Entscheidung, ob Handlungen als ,,wissenschaftlich“ anerkannt würden oder nicht, oft von Umständen abhängig sei, die selbst nicht als wissenschaftlich bzw. kognitiv-epistemologisch gelten könnten. Die jeweilige Disziplin definiere selbst ihre wissenschaftlichen Maßstäbe; eine abstrakte oder gar allgemein-gültige Definition wissenschaftlichen Wissens existiere demzufolge nicht. Für die Maßstäbe des staatsrechtlichen Wissens gälten dementsprechend die Standards, die die Community der Staatsrechtswissenschaft aufgestellt hätten. Hier verneinte der Referent gerade die ,,juristische Methode“ als alleinigen Prüfstein der staatsrechtlichen Wissenserzeugung und ging auf den notwendigen Methodenpluralismus ein, der wohl akzeptiert werden müsse. Dieser sei an den Zielen der Staatsrechtswissenschaft zu messen. Früher lagen diese in der „Stabilisierung der Gesellschaft“, wohingegen heute eher sozialwissenschaftliche Aspekte insbesondere der gesellschaftlichen Steuerung im Mittelpunkt stünden. Mit der Modifikation der Ziele müsse dementsprechend auch eine zeitgemäße Anpassung und Weiterentwicklung der Methoden einhergehen. Inhaltlich zeichne sich die staatrechtswissenschaftliche Arbeit durch den Bezug zum positiven Staatsrecht der BRD aus.</p><p class="align-justify">Abschließend hob Nettesheim nochmals hervor, dass man sich als Wissenschaftler auf dem Feld des Staatsrechts seiner Ansicht nach gerade nicht auf eine besondere Beherrschung einer gewissen Methode berufen könne. Auch ein Status (z.B. ,,Professor an der Juristischen Fakultät“) begründe nicht automatisch den Status als Wissenschaftler. Alleine die Anerkennung der und die Zugehörigkeit zur Fachgemeinschaft, in die der jeweilige Akteur sein Wissen fortlaufend einbringe, könne eine Person zu einer Wissenschaftlerin oder einen Wissenschaftler des Gebiets machen. Damit könne der Status des Wissenschaftlers auch wieder verloren gehen: wer kein Wissen produziert und dieses nicht in die Community einbringt, wäre dann kein Wissenschaftler (mehr).</p><p class="align-justify">Im Anschluss an seine Ausführungen konnte Nettesheim aufgrund entsprechender Rückfragen in eine intensive Diskussion seiner Thesen eintreten. Somit dürfte sein Beitrag zur Definition von Wissenschaft seinem eigenen Ansatz zufolge am Ende des Abends als wissenschaftliche Handlung, durch die Community validiert, angesehen werden.</p><p class="align-justify">&nbsp;</p><p class="align-justify"><em>Victoria Schwarzer / Hermann Reichold</em>&nbsp;</p>]]></content:encoded><category>Jura-Aktuell</category><category>Jura-Berichte</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-93622</guid><pubDate>Wed, 10 May 2023 21:08:54 +0200</pubDate><title>,,Lieferkette oder Wertschöpfungskette? Zur Reichweite unternehmerischer Sorgfaltspflichten im Hinblick auf Nachhaltigkeit&quot;</title><link>https://uni-tuebingen.de/es/fakultaeten/juristische-fakultaet/fakultaet/newsfullview-nachrichten-fakultaet/?tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&amp;tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&amp;tx_news_pi1%5Bnews%5D=93622&amp;cHash=0c2800ca8ea57bdbe5b9820b995723db</link><description>Am vergangenen Donnerstagabend, dem 27. April 2023, lud das Forum Junge Rechtswissenschaften der Universität Tübingen mit der Referentin Frau Dr. Fernanda Bremenkamp (Humboldt European Law School, Berlin) zum Auftakt der Vortragsreihe des Semesters ein. Frau Dr. Bremenkamp hielt einen Vortrag zum Thema ,,Lieferkette oder Wertschöpfungskette? Zur Reichweite der unternehmerischen Sorgfaltspflichten im Hinblick auf Nachhaltigkeit“.</description><content:encoded><![CDATA[<p class="align-justify">Daran, dass für nachhaltigeres Konsum- und Wirtschaftsverhalten auch und gerade Unternehmen gefordert sind, besteht schon lange kein Zweifel mehr. In Bezug auf konkrete Ausgestaltung und Reichweite notwendiger unternehmerischer Sorgfaltspflichten hingegen gibt es unterschiedlichste Ansätze, die Bremenkamp am Vergleich des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) mit dem Europäischen Richtlinienvorschlag zu unternehmerischen Sorgfaltspflichten (CSDD-E) deutlich machte.</p><p class="align-justify">Bereits die verwendeten <strong>Begrifflichkeiten</strong>, ,,Lieferkette“ auf der einen, und ,,Wertschöpfungskette“ auf der anderen Seite, ließen laut Bremenkamp keine eindeutige Auslegung zu, vielfach würden sie sogar synonym verwendet.&nbsp;Sowohl das LkSG als auch der Richtlinienentwurf sehen als <strong>Instrument</strong> zur Verhinderung bzw. Unterbindung von nachhaltigkeitsschädlichem Verhalten Bemühenspflichten und ein Risikomanagemtsystem vor.&nbsp;Die <strong>Grenzen</strong> dieser Pflichten divergieren jedoch deutlich. So bestehe beim LkSG Uneinigkeit darüber, ob neben der vorgelagerten Lieferkette (,,upstream“: Weg vom Rohstoff zum fertigen Produkt) auch die nachgelagerte Lieferkette (,,downstream“: Lieferkette von der Produktion bis zum Endverbraucher) den Pflichten unterliegt. Für Bremenkamp scheint es im Gesamtkontext des Gesetzes einzig überzeugend, auch den downstream zu erfassen. Der Wortlaut des § 2 V LkSG mache deutlich, dass die Lieferkette bis zur Lieferung an den Endkunden erfasst sei, zudem könne der Begriff des ,,Zulieferers“ sich beispielsweise auch auf die Zulieferung von Marketingdienstleistungen beziehen. Das LkSG sieht zudem Abstufungen vor, die eine ausreichende Einschränkung des Pflichtenkatalogs ermöglichten, sodass der Begriff der Lieferkette weit ausgelegt werden könne. Da nur die Lieferung <em>bis </em>zum Endkunden, nicht aber der Konsum durch diesen selbst erfasst sei, ist jedenfalls eindeutig, dass sich die Sorgfaltspflichten nicht mehr auf eine nachhaltige Verwendung des Produkts beziehen.Der Richtlinienentwurf hingegen normiert die Pflichten für den eigenen Geschäftsbereich von Unternehmen, Tochterunternehmen und Unternehmen, mit denen eine etablierte Geschäftsbeziehung besteht. Somit reicht er bis zur Lagerung, Demontage, Kompostierung oder dem Recycling des Produkts. Damit sei, so Bremenkamp, eine etablierte Geschäftsbeziehung vorausgesetzt, auch der Endkunde von den Sorgfaltspflichten erfasst.Weiter befasste sich Bremenkamp mit der Frage, ob auch <strong>sekundäre Aktivitäten</strong>, wie die Betriebskantine oder Energielieferanten vom LkSG bzw. dem Richtlinienentwurf erfasst sind. Hierbei muss beim LkSG auf das Kriterium der Erforderlichkeit für Herstellung von Produkten oder die Erbringung von Dienstleistungen, beim Richtlinienentwurf auf das Kriterium der etablierten Geschäftsbeziehungen abgestellt werden. Bei letzterem sei somit das gesamte ,,Wertschöpfungsnetzwerk“ erfasst, einschließlich direkter und indirekter Vertragspartner.Zuletzt stellte Bremenkamp in Bezug auf die <strong>inhaltliche Reichweite</strong> der Gesetze bzw. Gesetzesentwürfe die Frage, was genau die Herstellung eines Produktes sei und wer als dessen Hersteller gelten könne. Hierbei grenzte die Referentin den Produktbegriff des LkSG von dem des Produkthaftungsgesetzes ab, da ihrer Ansicht nach aufgrund der unterschiedlichen Schutzrichtung auch unbewegliche Gegenstände vom LkSG umfasst sein sollen.</p><p class="align-justify">Als <strong>Fazit</strong> stellte Bremenkamp fest, dass der europäische Begriff der Wertschöpfungskette zwar weiter sei als der der Lieferkette im LkSG, sich der Begriff der Lieferkette aber stetig weiterentwickle. Eine klare Abgrenzung sei somit nicht allein durch die Begrifflichkeiten der Liefer- bzw. Wertschöpfungskette möglich, sondern müsse anhand der konkreten Ausgestaltung der Rechtsakte vorgenommen werden.</p><p class="align-justify">Im Anschluss diskutierte das Publikum mit der Referentin über Rechtsfolgen, Justiziabilität der, zum Teil als unscharf empfundenen, Begriffe und die Effektivität der Regelungen im Hinblick auf deren verfolgtes Ziel. Am 6.6.2023 folgt der nächste Vortrag im Rahmen des Forums Junge Rechtswissenschaft. Vortragen wird Herr Dr. Theilen zum Thema „‘Menschenrechtsinflation‘: Gibt es zu viele Menschenrechte?“. Der Vortrag im Strafrecht wird noch zeitnah auf der Webseite des Forums bekanntgegeben.</p><p class="align-justify"><em>Victoria Schwarzer</em>&nbsp;</p>]]></content:encoded><category>Jura-Aktuell</category><category>Jura-Berichte</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-93010</guid><pubDate>Thu, 27 Apr 2023 09:18:19 +0200</pubDate><title>Die Fakultät trauert um Prof. Dr. Dr. h.c. Dietmar Willoweit</title><link>https://uni-tuebingen.de/es/fakultaeten/juristische-fakultaet/fakultaet/newsfullview-nachrichten-fakultaet/?tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&amp;tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&amp;tx_news_pi1%5Bnews%5D=93010&amp;cHash=a18f1abcc43084c6c7f3ba17ada1d596</link><description></description><content:encoded><![CDATA[<p class="align-justify">Die Juristische Fakultät der Eberhard Karls Universität trauert um ihr früheres Mitglied, den großen Rechtshistoriker Dietmar Willoweit, der am 24. April 2023 im Alter von 86 Jahren verstorben ist. Dietmar Willoweit war nach dem Studium der Rechtswissenschaft und Philosophie in Freiburg und Heidelberg und der Habilitation in Heidelberg zunächst von 1974 bis 1979 Inhaber eines Lehrstuhls an der Freien Universität Berlin. 1979 wechselte er an die Tübinger Fakultät, die er von 1980 bis 1981 auch als Dekan vertrat. Von 1984 bis 2004 war er Inhaber des Lehrstuhls für Deutsche Rechtsgeschichte, Bürgerliches Recht und Kirchenrecht an der Universität Würzburg. Vielfach geehrt, stand er von 2006 bis 2010 als Präsident der Bayerischen Akademie der Wissenschaften vor. In Anerkennung seiner Forschungen auf dem Gebiet der modernen Staatsbildung verlieh ihm die Juristische Fakultät der Eberhard Karls Universität im Jahre 2011 die Ehrendoktorwürde.</p>]]></content:encoded><category>Jura-Aktuell</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-90631</guid><pubDate>Wed, 08 Mar 2023 11:00:00 +0100</pubDate><title>Tübingen in Chapel Hill Frühjahr 2023</title><link>https://uni-tuebingen.de/es/fakultaeten/juristische-fakultaet/fakultaet/newsfullview-nachrichten-fakultaet/?tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&amp;tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&amp;tx_news_pi1%5Bnews%5D=90631&amp;cHash=3bda043552d8cd489bedbd59a00549fd</link><description>Zweiter Besuch der Juristischen Fakultät an der UNC at Chapel Hill</description><content:encoded><![CDATA[<p class="align-justify">Nach dem Besuch aus Chapel Hill im Sommer 2022 konnten am 12. Februar 2023 nun 20 Tübinger Studierende für 14 Tage in die USA fliegen – finanziert durch Reisestipendien der Reinhold-und-Maria-Teufel-Stiftung sowie durch die Gastgeber in Chapel Hill. Gemeinsam mit den Studierenden reisten die beiden Tübinger Professoren Christine Osterloh-Konrad und Jens-Hinrich Binder an, die sich u.a. an Vorlesungen der amerikanischen Kollegen beteiligten.</p><p class="align-justify">Im Rahmen des vielfältigen Programms der Universität, das u.a. die Teilnahme an Vorlesungen vorsah, konnten die Studierenden einen Einblick in den Vorlesungsalltag bekommen. Je nach Interesse konnte zwischen verschiedenen Kursen ausgewählt werden. Dabei reichte das Angebot von aus Deutschland bekannten klassischen Vorlesungen wie Strafrecht über Staatsrecht bis hin zu politisch und gesellschaftlich relevanten Themen wie „Race and the Law“. Besonders anregend war es dabei, Einblicke in Themenbereiche zu bekommen, die über das rein Juristische hinaus gehen. Dabei war die offene Diskussionskultur, die in den einzelnen Unterrichtsstunden herrschte, bemerkenswert.</p><p class="align-justify">Ebenso interessant war die Erfahrung des berühmten „school spirit“. Dieser zeigte sich bereits am ersten Tag beim Basketballspiel der Universitätsmannschaft, der „tar heels“. Davon ließen sich auch die deutschen Studierenden, gekleidet in „North Carolina Blue“, sofort anstecken.</p><p class="align-justify">Neben der Zeit an der UNC war die Reise nach Washington D.C. ein weiterer Höhepunkt. Am 17. Februar ging es in aller Frühe mit dem Bus in Richtung Kapitol los. Dort wurde die Gruppe aus Tübingen von Mitarbeitenden der demokratischen Abgeordneten Deborah Ross im Repräsentantenhaus empfangen. Diese gewährte der Gruppe exklusive Einblicke in die politische Arbeitswelt mit anschließender Führung durch das Kapitol. Auf den Check-in im nahe gelegenen Hotel folgte eine von vielen Einladungen der UNC zu traditionell amerikanischen Essen. An den darauffolgenden Tagen blieb den Studierenden viel Zeit, um das vielfältige kulturelle Angebot zu erkunden. Mit den vom Hotel zur Verfügung gestellten Fahrrädern konnte die gesamte Stadt erkundet werden z.B. das junge alternative Georgetown, Chinatown oder ganz klassisch die „National Mall“.</p><p class="align-justify">Auch in der zweiten Woche tauchten die Tübinger Studierenden wieder voll ins amerikanische Campus-Leben ein. Kaffeepausen mit neu gewonnenen Freunden bei frühlingshaftem Wetter, abendliche Barbesuche und Mitfiebern bei Sportveranstaltungen gehörten neben weiteren spannenden Vorlesungen zum Uni-Alltag dazu. Weitere Vorfreude auf den Sommer machte der Strandbesuch in Wilmington. Dieser rundete den Besuch bei Chief Judge Richard Myers ab. An dessen Federal Court konnten die Studierenden Anhörungen beiwohnen und dem Richter anschließend Fragen stellen. Die Stimmung konnte auch durch die spontane Vertagung einer Urteilsverkündung nicht getrübt werden, denn Judge Myers stellte sich als eine beeindruckende Persönlichkeit dar, die den Studierenden viel mit auf den Weg geben konnte.</p><p class="align-justify">Gekrönt wurde der zweiwöchige Aufenthalt mit dem jährlichen Barrister´s Ball. Dabei kommen alle Jurastudierenden der UNC in Abendgarderobe im beeindruckenden Festsaal des Carolina Inn zusammen. Hierfür werden bereits am Nachmittag Vorbereitungen getroffen, Fotos gemacht, gemeinsam gegessen, sodass die letzte Zeit mit den amerikanischen Freunden in vollen Zügen genossen werden konnte.</p><p class="align-justify">Erfüllt von den Erfahrungen der vergangenen zwei Wochen, kehrten die Studierenden nach Deutschland zurück. Mit freudiger Erwartung sehen alle dem anstehenden Besuch der amerikanischen Studierenden entgegen. Dabei freuen wir uns besonders darauf, die außerordentliche Gastfreundschaft erwidern zu können. Besonders möchten wir uns bei allen beteiligten Professoren, den hilfsbereiten Studierenden und der Koordinatorin Rebecca Barraclough Howell bedanken. Die Intensität der wissenschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Einblicke wird in guter Erinnerung bleiben und die neu gewonnenen Freundschaften den zweiwöchigen Austausch sicherlich lange überdauern!<br><br><em>Text: Ronja Biberstein und Mara Warresz</em></p>]]></content:encoded><category>Jura-Aktuell</category><category>Jura-Berichte</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-90025</guid><pubDate>Tue, 21 Feb 2023 13:35:18 +0100</pubDate><title>Forum Junge Rechtswissenschaft: Vortrag von Dr. Romy Klimke (Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg) am 2. Februar 2023 zum Thema ,,Das Eigentum an der Natur“</title><link>https://uni-tuebingen.de/es/fakultaeten/juristische-fakultaet/fakultaet/newsfullview-nachrichten-fakultaet/?tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&amp;tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&amp;tx_news_pi1%5Bnews%5D=90025&amp;cHash=fdb963fd6ab40ded3409fadb3bef9a23</link><description></description><content:encoded><![CDATA[<p class="align-justify">Am Donnerstag, den 2. Februar 2023, wurde die Vortragsreihe des Forums Junge Rechtswissenschaften im Wintersemester durch den Vortrag von Frau Dr. Romy Klimke, ,,Das Eigentum an der Natur“, abgerundet. Kaum aktueller könnte eine Problematik in Zeiten von Ressourcenverknappung, Naturschäden und Klimawandel sein, kaum drängender das Bedürfnis nach ihrer Bewältigung. Dem nimmt sich Klimke derzeit in ihrem Habilitationsprojekt an und teilte ihre Gedanken, Lösungsansätze sowie ihren Forschungsstand mit der Zuhörerschaft.</p><p class="align-justify">Hierbei legt Klimke den Fokus auf das Verhältnis von Natur und Eigentum. Dessen Neukonzeption sieht die Referentin als wesentliche Möglichkeit für die Gesellschaft zu einem nachhaltigeren Umgang mit der Natur. Zunächst skizzierte Klimke die interdisziplinären Grundlagen des Verhältnisses von Eigentum und Natur. Sie stellte eine Entfremdung des Eigentums von der Natur fest, die sich durch Gleichgültigkeit und fehlende Identifikation des Menschen mit der Natur äußert. Darin kommt auch der Mensch-Natur-Dualismus zum Ausdruck, nach dem der Mensch über die Natur herrscht. Im Weiteren ging Klimke näher auf die Ideengeschichte des rechtlichen Konstrukts des Eigentums ein und stellte hierfür die Grundgedanken des Philosophen Locke und des Juristen Blackstone vor.&nbsp; &nbsp;</p><p class="align-justify">Im zweiten Teil ihres Vortrags befasste sich die Referentin mit der Propertisierung der Natur und der Frage, ob das Eigentum als Schlüssel zur Lösung der aktuellen Klima- und Naturschutzkrise dienen könnte. Hierbei nahm sie Bezug auf die ,,Tragik der Allmende“ (Garrett Hardin), um hieraus ein Modell zu entwickeln, nach dem Bürgerinnen und Bürger über Eigentumszuordnungen von natürlichen Ressourcen zu einem nachhaltigeren Umgang mit der Natur angeregt werden können. Sie differenzierte im Anschluss hinsichtlich ihrer Aneignungsfähigkeit zwischen verschiedenen Naturelementen und präsentierte unterschiedliche Modelle von Propertisierungen.</p><p class="align-justify">Im dritten Teil ihres Vortrags stellte Klimke vier Lösungsansätze zur Ökologisierung des Eigentums, d.h. zum Einbezug ökologischer Gedanken in das Eigentum als Rechtskonzept im Sinne von Art. 14 GG vor. Erstens könnte das Eigentum als Stewardship gestaltet werden. Hier soll die Pflichtendimension des Eigentums nach Art. 14 II GG in einer individuellen (Mit-)Verantwortung für die Bewahrung der Natur ausgestaltet werden. Ein zweiter Ansatz stellt die Begrenzung von nach bisherigem Verständnis bestehenden Eigentümerbefugnissen wie Dereliktion (Besitzaufgabe), Beschädigung und Zerstörung dar. Hierbei merkte Klimke allerdings an, dass Dereliktion, beispielsweise im Kontext des Containerns, auch der Nachhaltigkeit dienen kann. Drittens könnten Naturelemente künftig über den Weg des Art. 15 GG in Gemeineigentum überführt werden, sodass ein Mittelweg zwischen der Garantie des Privateigentums und verfassungsrechtlicher Verpflichtung zur ökologischen Nutzung der Natur geschaffen wäre. Ein weiterer Ansatz folgt der Idee der Eigenrechte der Natur, die etwa in Gestalt eines ,,Rechts auf Natürlichkeit“ Existenz und Entfaltung sichern könnten. Fraglich ist für Klimke hierbei allerdings, ob die Natur hierdurch tatsächlich effektiver vor menschlichen Zugriffen geschützt wäre.</p><p class="align-justify">Das Forum als einen Ort zur Diskussion nutzend, regte Klimkes Vortrag die Zuhörerinnen und Zuhörer anschließend zu einem angeregten Austausch an. Dabei ging es vor allem um rechtsdogmatische Fragen der Verortung des Naturschutzgedankens in Art. 14 GG, Gewinne für den Naturschutz durch die vorgeschlagenen neuen Verständnisse des Eigentumsbegriffs und die Abgrenzung von verfassungsrechtlicher und legislativer Naturschutzverantwortung. Im neuen Semester freuen wir uns auf eine Fortsetzung der Vortragsreihe des Forums. Ein aktuelles Programm für das Sommersemester 2023 wird zeitnah auf der Website des Forums und den sozialen Netzwerken der Fakultät veröffentlicht.</p><p class="align-justify"><em>Victoria Schwarzer</em></p><p class="align-justify">&nbsp;</p>]]></content:encoded><category>Jura-Aktuell</category><category>Jura-Berichte</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-89845</guid><pubDate>Tue, 14 Feb 2023 11:01:36 +0100</pubDate><title>Zur Leistungsfähigkeit des Rechts und deren Grenzen</title><link>https://uni-tuebingen.de/es/fakultaeten/juristische-fakultaet/fakultaet/newsfullview-nachrichten-fakultaet/?tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&amp;tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&amp;tx_news_pi1%5Bnews%5D=89845&amp;cHash=268f11fcf4bb00ab0d778b6944349d40</link><description>Examensfeier der Juristischen Fakultät vor großer Kulisse</description><content:encoded><![CDATA[<p class="align-justify">Nach dem Ende der Pandemie konnte endlich wieder in einem voll besetzten Festsaal am 8. Februar 2023 in der Neuen Aula die traditionelle Examensfeier der Juristischen Fakultät stattfinden. Dabei wurden nicht nur den zahlreichen Absolventinnen und Absolventen der vergangenen Examenskampagne ihre Zeugnisse übergeben, sondern auch die silbernen und goldenen Promotionsjubilare geehrt. Außerdem wurden die besten Doktorandinnen und Doktoranden mit dem Preis der Reinhold-und-Maria-Teufel-Stiftung Tuttlingen ausgezeichnet.</p>]]></content:encoded><category>Jura-Aktuell</category><category>Jura-Berichte</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-89302</guid><pubDate>Fri, 27 Jan 2023 13:29:49 +0100</pubDate><title>Forum Junge Rechtswissenschaft: Vortrag von Dr. Alexandra Windsberger am 18.01.2023 zum Thema „Lebensschutzstrafrecht – Über Widersprüche zwischen Selbstbestimmung und Heiligkeit des Lebens“</title><link>https://uni-tuebingen.de/es/fakultaeten/juristische-fakultaet/fakultaet/newsfullview-nachrichten-fakultaet/?tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&amp;tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&amp;tx_news_pi1%5Bnews%5D=89302&amp;cHash=9bc676945630a519381321410c41db20</link><description>Die Veranstaltungsreihe des Forums Junge Rechtswissenschaft wurde am vergangenen Mittwoch durch einen Vortrag von Dr. Alexandra Windsberger (Universität des Saarlands) zum Thema „Lebensschutzstrafrecht – Über Widersprüche zwischen Selbstbestimmung und Heiligkeit des Lebens“ bereichert. Damit nahm sich die Referentin eines gleichermaßen hochaktuellen wie brisanten Themas an, welches mit über 50 Zuhörern auf großes Interesse stieß.</description><content:encoded><![CDATA[<p class="align-justify">Nachdem Windsberger zunächst die verschiedenen, mittlerweile höchstrichterlich als straflos ausgewiesenen Formen der Sterbehilfe erläuterte (indirekte Sterbehilfe, Sterbehilfe durch einverständlichen Behandlungsabbruch), legte sie den Fokus auf die nach wie vor gem. §&nbsp;216 StGB strafbare „aktive“ oder auch „direkte“ Sterbehilfe. Nach Ansicht Windsbergers sieht sich das damit einhergehende Verbot der einverständlichen Fremdtötung zuvorderst durch das bundesverfassungsgerichtliche Urteil vom Februar 2020 zur Nichtigerklärung des §&nbsp;217 StGB infrage gestellt. Denn darin sahen die Karlsruher Richter von dem erstmals gerichtlich festgestellten Recht auf selbstbestimmtes Sterben auch die Freiheit umfasst, hierfür bei Dritten Hilfe zu suchen und, soweit sie angeboten wird, in Anspruch zu nehmen (BVerfGE 153, 182).</p><p class="align-justify">Eingehend setzte sich die Referentin im Anschluss mit dem sog. „Insulin-Beschluss“ des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2022, 3021) auseinander. Darin betont das Gericht zwar, zur Abgrenzung von Selbsttötung und Fremdtötung weiterhin auf das Kriterium der Tatherrschaft abstellen zu wollen, blieb mit der darin verfochtenen „normativen Betrachtungsweise“ aber äußerst vage. Nicht nur die dahingehende Argumentation, sondern auch die dogmatische Untermauerung stellte Windsberger als wenig überzeugend heraus und plädierte stattdessen für eine verfassungskonforme Auslegung des §&nbsp;216 StGB. Noch einen Schritt weiter ging sie mit ihrer Forderung, (endlich) über eine Reform des §&nbsp;216 StGB nachzudenken. Insoweit verwarf sie die bislang gegen die Wirksamkeit der Einwilligung in die eigene (Fremd-)Tötung vorgebrachten Argumente (Irreversibilität der Entscheidung, Unfreiheits- und Unantastbarkeitsthese) nicht zuletzt deshalb, weil diese auf einer vorpositiven Werteordnung basierten.</p><p class="align-justify">Abschließend ging Windsberger auf eine mögliche Unterlassungsstrafbarkeit eines Garanten nach Eintritt der Bewusstlosigkeit des Suizidenten ein, wobei sie die Rechtsprechung dafür kritisierte, noch immer nicht ausdrücklich von den Grundsätzen der sog. „Peterle-Entscheidung“ abgerückt zu sein. Im Weiteren sprach sie sich für die die staatliche Pflicht zur Herausgabe von Natrium-Pentobarbital gem. §&nbsp;5 I Nr.&nbsp;6 BtMG aus und stellte die drei aktuell diskutierten Entwürfe zur Reform der Suizidassistenz dar.</p><p class="align-justify">Regen Gebrauch machten die Zuhörer im Anschluss von der Möglichkeit, Fragen an die Referentin zu stellen. Diese behandelten u.a. die die Suizidassistenz in der Strafvollstreckung, die Differenzierung zwischen dem „Recht auf selbstbestimmtes Sterben“ und dem „Recht auf Getötet-werden“ sowie die Frage, inwieweit durch eine fortschreitende gerichtliche Ausformung des Rechts auf selbstbestimmtes Sterben das Entscheidungsrecht des parlamentarischen Gesetzgebers unterlaufen wird.</p><p class="align-justify"><em>Dr. Maximilian Lenk</em></p><p class="align-justify">&nbsp;</p><p>&nbsp;</p>]]></content:encoded><category>Jura-Aktuell</category><category>Jura-Berichte</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-88954</guid><pubDate>Thu, 19 Jan 2023 09:30:33 +0100</pubDate><title>Gesetzlich pauschalierter Schadensersatz – ein innovatives Konzept?</title><link>https://uni-tuebingen.de/es/fakultaeten/juristische-fakultaet/fakultaet/newsfullview-nachrichten-fakultaet/?tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&amp;tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&amp;tx_news_pi1%5Bnews%5D=88954&amp;cHash=1145f5bec69fa9102e556923177da275</link><description>Vergangenen Donnerstagabend eröffnete das Forum Junge Rechtswissenschaft seine Veranstaltungsreihe in diesem Semester mit einem Vortrag von Dr. Johannes Ungerer von der University of Oxford zum Thema „Gesetzlich pauschalierter Schadensersatz“.</description><content:encoded><![CDATA[<p class="align-justify">Ungerer erläuterte das Instrument des gesetzlich pauschalierten Schadensersatzes anschaulich anhand der Regelung des Schuldnerverzugs (insbesondere § 288 BGB) sowie der europäischen Fluggastrechte-Verordnung.</p><p class="align-justify">Der Gesetzgeber pauschaliere Schadensersatzansprüche für Leistungsstörungsfälle, in denen es massenhaft zu gleichförmigen konkreten Schäden komme, bei deren Bewältigung private Vertrags- und Marktmechanismen versagen würden.<br><br> Die Entscheidung für eine gesetzliche Pauschalierung liegt laut dem Referenten unter anderem darin begründet, dass Schadenspositionen wie verlorene Lebenszeit durch verspätete Flüge oder Einbußen wie aufgezwungene Refinanzierungskosten und erhöhte Insolvenzrisiken für Gläubiger im Rahmen des Schuldnerverzugs schwer greifbar und kaum bezifferbar sind.</p><p class="align-justify">Gesetzlich pauschaliert bedeutet in diesem Fall, dass die Haftungsverantwortlichkeit und die Schadenshöhe nicht nach allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Schadensersatzgrundsätzen (Kausalität, Verschulden, Differenzhypothese) ermittelt und bemessen werden, sondern der Gesetzgeber für bestimmte Fälle spezielle Haftungsvoraussetzungen und fixe, teils gestaffelte Ersatzbeträge festsetzt.</p><p class="align-justify">&nbsp;</p><p class="align-justify">Der Referent ging umfassend auf die Vorteile dieser pauschalierten Ausgleichung bestimmter massenhaft auftretender Schäden ein.<br> In prozessökonomischer Hinsicht werde die Geltendmachung und Durchsetzung solcher Schäden erheblich vereinfacht: Der Gläubiger müsse nur noch die Eröffnung des Anwendungsbereichs darlegen und beweisen, nicht dagegen Verschulden und Kausalität. Zudem könnten würden zur Geltendmachung kommerzielle Dienstleister eingesetzt werden. Auch die Titulierung könnte effizienter erfolgen, beispielsweise in Deutschland mithilfe von Musterfeststellungsverfahren oder der noch umzusetzenden europäischen Verbandsklage. Der Bereich eigne sich zudem für die Automatisierung und den Einsatz von legal tech, etwa in Form von smart contracts.</p><p class="align-justify">Gleichzeitig könne gesetzliche Pauschalierung verhaltenssteuernd gegenüber Schuldner und Gläubiger wirken. Aufgrund der drohenden Kosten in nicht unerheblicher Höhe würde der Schuldner dazu gehalten, Leistungsstörungen nach Möglichkeit zu vermeiden und seine Leistungsanstrengungen zu erhöhen. Infolge der Skaleneffekte und durch eine hinreichend hohe Festlegung der Mindestbeträge bestünde kein Anreiz zu ökonomisch motiviertem Rechtsbruch.</p><p class="align-justify">Auf Gläubigerseite steige aufgrund der Einfachheit des Verfahrens die Motivation, die gesetzlichen Pauschalbeträge tatsächlich geltend zu machen. Der Gläubiger schlüpfe dadurch gewissermaßen in die Rolle eines privaten attorney general.</p><p class="align-justify">Im Rahmen des Regelungsbereichs bestehen für die Vertragsparteien nur sehr begrenzt Möglichkeiten, in konsensualer Weise von der Pauschalierung abzuweichen. Aus diesem Grund charakterisierte Ungerer die Rechtsfigur letztlich als eine Form „libertären Paternalismus“, der in einer sozialen Marktwirtschaft durchaus seine Berechtigung habe.</p><p class="align-justify">Der Referent sieht einige zukünftige Einsatzmöglichkeiten für die Regelungstechnik der gesetzlichen Schadensersatzpauschalierung, darunter die Behandlung von Anschlussstörungen im Telekommunikationsbereich oder die Passagierrechte im Bahn-, Bus- und Schiffsverkehr.</p><p class="align-justify">Im Anschluss an seinen Vortrag meldeten sich viele der Zuhörenden zu Wort, teilten ihre Gedanken und traten in Dialog mit dem Referenten. So durfte sich auch das Forum Junge Rechtswissenschaften über einen gelungenen Programmeinstieg freuen.</p><p class="align-justify">Die Monografie zum Vortragsthema veröffentlichte der Referent bei <a href="https://www.duncker-humblot.de/en/buch/gesetzlich-pauschalierter-schadensersatz-9783428185801" target="_blank" class="external-link" rel="noreferrer">Duncker &amp; Humblot (2022)</a>.</p><p class="align-justify">&nbsp;</p><p class="align-justify"><em>Alina Rehmann</em></p>]]></content:encoded><category>Jura-Aktuell</category><category>Jura-Berichte</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-87702</guid><pubDate>Tue, 06 Dec 2022 10:59:35 +0100</pubDate><title>Die Polizei – Einsätze in schwierigen Lagen</title><link>https://uni-tuebingen.de/es/fakultaeten/juristische-fakultaet/fakultaet/newsfullview-nachrichten-fakultaet/?tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&amp;tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&amp;tx_news_pi1%5Bnews%5D=87702&amp;cHash=1a50953b12590b15c1d2ec5552d45e9d</link><description>Bericht zu den Referaten von Prof. Dr. Tobias Singelnstein und Andreas Stenger und der anschließenden Podiumsdiskussion im Rahmen des Kriminologisch-Kriminalpolitischen Arbeitskreises (KrimAK)</description><content:encoded><![CDATA[<p class="align-justify">Am 23. November 2022 diskutierten Prof. Dr. Tobias Singelnstein und Andreas Stenger in einem gut gefüllten Audimax der Universität Tübingen über Gewaltanwendung als polizeiliche Maßnahme bei schwierigen Einsätzen.</p><p class="align-justify">Singelnstein ist Professor für Strafrecht, Strafprozessrecht und Kriminologie an der Juristischen Fakultät der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt. Schwerpunkt seiner Arbeit ist insbesondere das Thema Polizeigewalt.</p><p class="align-justify">Einleitend schilderte Singelnstein den rechtlichen Rahmen und die leitenden juristischen Grundsätze der Anwendung von Gewalt als polizeiliche Maßnahme. Da die Gewaltanwendung das letzte mögliche Mittel darstelle, müsse stets der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden. Die Ergebnisse seiner empirischen Untersuchungen veranschaulichte der Referent anhand zahlreicher Studien und Statistiken. Besonders problematisch sei, dass infolge polizeilichen Fehlverhaltens nur wenige Anzeigen gestellt und Polizistinnen und Polizisten nur selten strafrechtlich verfolgt würden.</p><p class="align-justify">Andreas Stenger ist Polizist und seit dem Jahr 2021 Präsident des LKA Baden-Württemberg. Er berichtete vor allem von seinen Erfahrungen bei Einsätzen auf Großveranstaltungen oder in Fällen psychischer Ausnahmesituationen. Stenger erläuterte die Aufgaben der Polizei und betonte die Bedeutung des gegenseitigen Vertrauens zwischen Polizei und Bürgerinnen und Bürgern.</p><p class="align-justify">Bei der anschließenden Diskussion der beiden Referenten, die von Jonas Bleeser, Redakteur des Schwäbischen Tagblatts, moderiert wurde, konnte auch das Publikum Fragen stellen. Dabei wurden die umstrittensten Aspekte nochmals beleuchtet. So ging es auch um die Frage, ob eine neutrale Organisation eingerichtet werden sollte, die sich mit möglichem polizeilichem Fehlverhalten befasst, statt wie bisher der Polizei die Federführung anzuvertrauen. Dadurch könnte auch dem Vorwurf einer möglichen Befangenheit der Polizei entgegengewirkt werden. Zudem wurde über die geplante Einführung einer Kennzeichnungspflicht in Baden-Württemberg diskutiert. Dadurch könnte das Problem der fehlenden Identifizierbarkeit der Polizeibeamtinnen und -beamten bei Einsätzen gelöst werden. Weitere Themen waren Platzverweise, Video- und Tonaufnahmen bei Polizeieinsätzen, die Rolle der Staatsanwaltschaft und ein beklagter zunehmender Respektverlust gegenüber der Polizei.</p>]]></content:encoded><category>Jura-Aktuell</category><category>Jura-Berichte</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-87690</guid><pubDate>Tue, 06 Dec 2022 10:23:31 +0100</pubDate><title>Young Researchers&#039; Forum on AI and Law - Promising research in cosy atmosphere</title><link>https://uni-tuebingen.de/es/fakultaeten/juristische-fakultaet/fakultaet/newsfullview-nachrichten-fakultaet/?tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&amp;tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&amp;tx_news_pi1%5Bnews%5D=87690&amp;cHash=780dd883e5d1d6dc4b81aafe3c1e2686</link><description>This Tuesday morning was dedicated to young researchers. In the format of a mini symposium, Florian Idelberger (European University Institute, Italy) and João Araújo Monteiro Neto (University of Fortaleza, Brazil) presented their latest work at the intersection of Artificial Intelligence (AI) and law.</description><content:encoded><![CDATA[<p class="align-justify"><span lang="EN-AU">Prof. Stefan Thomas welcomed the audience, emphasizing the importance of emerging researchers’ work.</span><span lang="EN-AU"></span></p><p class="align-justify"><span lang="EN-AU"></span><span lang="EN-AU">Florian Idelberger explained his attempt of using transfer learning models in order to predict court judgments in an EU context. Ultimately, in case of success, a T5 text-to-text model might be used to craft judgements and to check consistency, identity and tendencies of future judgements by comparing them to the crafted ones. </span><span lang="EN-AU"><br> The speaker explained the choice of his model and also described the methodology he uses concerning data acquirement and the training process. The audience then weighed in, and several challenges of the research design were discussed. </span><span lang="EN-AU"></span><span lang="EN-AU"></span></p><p class="align-justify"><span lang="EN-AU">Subsequently, João Araújo Monteiro Neto talked about the use of AI within the Brazilian court system as well as technical opportunities and theoretical challenges of the application.</span><span lang="EN-AU"><br> In contrast to the German system, the Brazilian one already has implemented a lot of digital elements within their processes being part of the project Justice 4.0.</span><span lang="EN-AU"><br> Hearings are recorded, the process is paperless. Moreover, authorized scholars and courts have easy access to loads of data facilitating the progressing integration of AI. </span></p><p class="align-justify"><span lang="EN-AU">The mini symposium provided insights into most recent research activities in different parts of the world. The event underscored that the legal system faces similar challenges independent of the jurisdiction, which is why international research on the intersection between AI and law is so important.</span></p><p class="align-justify"><span lang="EN-AU"></span></p><p class="align-justify"><em><span lang="EN-AU">Report: Alina Rehmann</span></em></p>]]></content:encoded><category>Jura-Aktuell</category><category>Jura-Berichte</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-87441</guid><pubDate>Tue, 29 Nov 2022 14:50:26 +0100</pubDate><title>Tübinger Finalistinnen plädieren vor dem BGH - ELSA Moot Court 2022</title><link>https://uni-tuebingen.de/es/fakultaeten/juristische-fakultaet/fakultaet/newsfullview-nachrichten-fakultaet/?tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&amp;tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&amp;tx_news_pi1%5Bnews%5D=87441&amp;cHash=c75ecbb3f3d6d7f07b6b217f18995668</link><description>Dem Tübinger Team um Caroline Drück und Ruth Konrad gelang im diesjährigen ELSA Moot Court Wettbewerb ein beachtlicher Erfolg. Sie plädierten vor dem BGH und errangen den zweiten Platz.</description><content:encoded><![CDATA[<p>Caroline Drück und Ruth Konrad war die Freude deutlich anzusehen. Das Tübinger Tandem setzte sich beim diesjährigen ELSA Moot Court sowohl auf lokaler als auch auf nationaler Ebene durch und kämpfte sich bis ins Finale.&nbsp;</p><p>Plädiert wurde erstmals seit der Pandemie wieder live und in Farbe vor dem BGH in Karlsruhe. Trotz Nervosität glänzte das Tübinger Tandem mit Sachkunde und meisterte seinen Auftritt souverän. Letztlich mussten sich die beiden Finalistinnen zwar im Wettbewerb mit dem Team aus Münster geschlagen geben. Allerdings war ihre Leistung dennoch beachtlich; insbesondere vor dem Hintergrund, dass sie bisher gemeinsam deutlich weniger Fachsemester auf ihrem Universitätskonto gesammelt hatten als ihre Gegner.&nbsp;</p><p><a href="https://www.swr.de/swraktuell/baden-wuerttemberg/karlsruhe/moot-court-am-bgh-100.html" target="_blank" class="external-link" rel="noreferrer">Der Südwestrundfunk berichtete ebenfalls.&nbsp;</a></p><p>&nbsp;</p>]]></content:encoded><category>Jura-Aktuell</category><category>Jura-Berichte</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-87180</guid><pubDate>Wed, 23 Nov 2022 10:52:42 +0100</pubDate><title>,,Robo-Judge“ vs. Aktenberge?</title><link>https://uni-tuebingen.de/es/fakultaeten/juristische-fakultaet/fakultaet/newsfullview-nachrichten-fakultaet/?tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&amp;tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&amp;tx_news_pi1%5Bnews%5D=87180&amp;cHash=f523ac9617e06d7c8e31d3c03f546831</link><description>Referate von Prof. Dr. Stefan Huber und Florian Diekmann zur Digitalisierung der Justiz im Rahmen der Herbstsitzung der Juristischen Gesellschaft</description><content:encoded><![CDATA[<p class="align-justify">Am 15. November fand im Schwurgerichtssaal des Landgerichts Tübingen die Mitgliederversammlung der Juristischen Gesellschaft Tübingen statt, zu der der Vorsitzende <em>Prof. Hermann Reichold</em> gemeinsam mit dem zweiten Vorsitzenden <em>Reiner Frey</em> die Anwesenden zunächst herzlich begrüßte.</p><p class="align-justify">Im Anschluss an die zügige Abarbeitung mehrerer formaler Tagesordnungspunkte folgten spannende Berichte über die Juristische Fakultät und die Juristische Gesellschaft.<br> Dekan <em>Prof. Jens-Hinrich Binder</em> berichtete über die erfreuliche Rückkehr verschiedener Projekte der Fakultät, die aufgrund der Covid-19-Pandemie leider ruhen mussten. Zu diesen Projekten zählten unter anderem das „Netzwerk Ost-West“ und das „Tübingen Chapel Hill Law Program”.<br> Mit der Suche nach einem Nachfolger für den zum 1. Oktober emeritierten <em>Prof. Reichold</em> steht die Berufungskommission der Fakultät einer wichtigen Entscheidung gegenüber, welcher <em>Prof. Binder</em> mit Optimismus entgegen blickt.<br> Aus Perspektive des Dekanats sind die stark angestiegenen Energiepreise eine Herausforderung und Belastung für die gesamte Universität. Um dem entgegenzuwirken, sind mehrere Energiesparmaßnahmen in die Wege geleitet worden.<br><em>Prof. Binder</em> schloss seinen Bericht mit einem Hinweis auf die überdurchschnittlichen Ergebnisse der letzten Examenskampagne ab. Die Tübinger Fakultät hat nicht nur den Landesbesten, sondern auch den jüngsten Examenskandidaten ihrer Geschichte hervorgebracht.<br> Daran anschließend schilderte<em> Prof. Reichold </em>die Erfolge der verschiedenen Veranstaltungen der Juristischen Gesellschaft im letzten Jahr, zu denen unter anderem die Frühjahrssitzung zum Thema „Aufbruch zu einem neuen Arbeitsrecht der katholischen Kirche – Aktuelle Fragen einer Reform der Grundordnung“ gehörte.</p><p class="align-justify"><strong>Fachthematik „Digitalisierung der Justiz“</strong><br> Als erster Referent des Abends ergriff <em>Prof. Stefan Huber</em> das Wort. Er gilt nicht zuletzt aufgrund seines Forschungsschwerpunkts im Bereich des Einsatzes digitaler Technik im Zivilverfahrensrecht als Rechtswissenschaftler mit KI-Expertise.<br> Zunächst konturierte <em>Huber</em> den Digitalisierungsprozess der Justiz in Deutschland. In den vergangenen Jahrzehnten habe eine Entwicklung stattgefunden, die von automatisierten Mahnverfahren bis hin zur elektronischen Akte (,,e-Akte“) im Zivilprozess reiche. Auch Verhandlungen per Videokonferenz seien seit der Corona-Pandemie gang und gäbe.<br> Aus wissenschaftlicher Sicht hingegen spannender und deshalb vertieft zu betrachten seien sogenannte Entscheidungsvorhersageinstrumente. Hierbei handele es sich um digitale Technologien, die bei der richterlichen Entscheidungsfindung eingesetzt werden und Richter und Richterinnen entlasten könnten.<br> Einer möglichen Dystopie von Entscheidungen, die allein durch künstliche Intelligenz getroffen würden, müsse allerdings Einhalt geboten werden, stellte Huber fest. In diesem Zusammenhang verwies er in erster Linie auf den verfassungsrechtlichen Rahmen, in dem sich der Einsatz solcher Tools bewegen müsse: Der Richter müsse gemäß Art. 97 I GG unabhängig sein und sein Urteil auf eine eigenständige Rechtsanwendung zurückführen können.</p><p class="align-justify">Diskussionswürdig seien deshalb allein Mittel zur Unterstützung der Rechtsprechung bei der Entscheidungsvorbereitung. Dabei bestehe die Gefahr, dass Richterinnen und Richter sich letztlich von der KI in ihrer Entscheidungsfindung erheblich steuern ließen.<br> Es gelte daher insbesondere, das Demokratieprinzip, die richterliche Unabhängigkeit und den Anspruch auf rechtliches Gehör mit der Funktionsfähigkeit der Gerichte und dem damit verbundenen Prinzip des effektiven Rechtsschutzes in Einklang zu bringen.</p><p class="align-justify"><strong>Praktische Umsetzung</strong><br> Diese theoretischen Grundlagen veranschaulichte <em>Huber</em> anhand des Beispiels eines Algorithmus zur Durchsicht von Schriftsätzen. Ein solcher könnte die wesentlichen Stellen eines Schriftsatztextes ausfindig machen, auf welche sich die Lektüre des Richters theoretisch beschränken könnte.</p><p class="align-justify">Jedoch ist ein Richter aufgrund des Grundrechts auf rechtliches Gehör grundsätzlich dazu verpflichtet, den Schriftsatz in seiner Gesamtheit wahrzunehmen. Etwas anderes kann sich laut Huber im Falle von missbräuchlich angelegten, unangemessen langen, unübersichtlichen Schriftsätzen ergeben. Der Experte befürwortete in diesem Zusammenhang die Anwendung eines Zwei-Stufen-Modells. Zunächst bestehe für die einreichende Seite die Obliegenheit zur Nachbesserung des Schriftsatzes. Komme sie dieser Obliegenheit nicht nach, verstößt es Huber zufolge nicht gegen das Recht auf rechtliches Gehör, wenn der Richter mangels Nachbesserung des Schriftsatzes bei dessen Durchsicht durch Künstliche Intelligenz unterstützt wird.</p><p class="align-justify">Ein solches Vorgehen könne die Funktionsfähigkeit der Gerichte wahren. Weiter müsse ein Mindestmaß an Erklärbarkeit der KI-Systeme gewährleistet sein. Generell stellten Qualitätskontrollen und entsprechende Zertifizierungen der Technik eine Herausforderung dar, die in der Diskussion um Künstliche Intelligenz nicht außer Acht gelassen werden dürften.</p><p class="align-justify"><strong>Expertise eines Praktikers</strong><br> Auf die theoretische Aufbereitung der Diskussion folgte der Beitrag des Präsidenten des Landgerichts Hechingen, <em>Florian Diekmann</em>. Da Hechingen den Titel eines digitalen Justizstandorts trägt, konnte <em>Diekmann</em> aufschlussreiche Ergänzungen aus der Praxis leisten. Er begann mit einem Überblick über die Digitalisierungserfolge in Baden-Württemberg und zog dabei das LG Hechingen als Beispiel heran.</p><p class="align-justify">Die Justiz werde bereits durch digitale Mittel in den unterschiedlichsten Formen unterstützt, beispielsweise durch Übersetzungstools zur erleichterten Auswertung fremdsprachiger Beweismittel oder e-Akten, die den Zugriff auf zitierte Urteile vereinfachten. Der mittlerweile eingeführte elektronische Rechtsverkehr erfreue sich in Baden-Württemberg einiger Beliebtheit, es seien bereits ca. 500 000 Eingänge pro Monat zu verzeichnen. Daneben sei eine Pflicht zur e-Aktenführung für das Jahr 2026 geplant.</p><p class="align-justify">Diekmann umriss allerdings auch die Problematik mangelnder digitaler Kommunikation mit den Bürgern, für deren Lösung aber bereits die Einrichtung elektronischer Bürgerpostfächer und Versandzentren in der Region geplant seien. Eine besondere Fortschrittlichkeit beweise das LG Hechingen zudem im Rahmen eines Projekts, das den Einsatz von Künstlicher Intelligenz zur Aktendurchdringung anhand von linguistischen Modellen betrifft. Wichtig sei dabei, so <em>Diekmann</em>, dass ein sogenannter „proof of concept“ stattfinde, bei dem man feststelle, ob die Umsetzung des Konzepts überhaupt technisch möglich und praxistauglich sei.</p><p class="align-justify">Besonderen Wert legte der Landgerichtspräsident darauf hervorzuheben, dass die Entscheidung über einem Fall beim Richter verbleiben müsse. KI-Systeme sollten lediglich als Hilfsmittel zur Entscheidungsvorbereitung dienen und Richterinnen und Richter nicht unerkannt beeinflussen („nudging“). Weiterhin sollte größtmögliche Transparenz geschaffen werden.</p><p class="align-justify">Die engagierte Hörerschaft nutzte anschließend rege die Möglichkeit, mit den beiden Referenten in einen Dialog zu treten.&nbsp; Der Zugriff auf e-Akten soll laut <em>Diekmann </em>auch im Homeoffice bereitgestellt werden. Alle waren sich einig, dass die Einsetzung eines Robo-Richters in Form eines HAL 9000 nicht erstrebenswert und auch nicht zu befürchten sei.</p><p class="align-justify"><em>Laura Anger/ Victoria Schwarzer</em></p><p>&nbsp;</p>]]></content:encoded><category>Jura-Aktuell</category><category>Jura-Berichte</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-85188</guid><pubDate>Tue, 18 Oct 2022 14:38:43 +0200</pubDate><title>Die Fakultät trauert um Prof. Münzberg </title><link>https://uni-tuebingen.de/es/fakultaeten/juristische-fakultaet/fakultaet/newsfullview-nachrichten-fakultaet/?tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&amp;tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&amp;tx_news_pi1%5Bnews%5D=85188&amp;cHash=e1672d07cb22dfae943ec04024caa3a7</link><description>Die Juristische Fakultät der Eberhard Karls Universität Tübingen trauert um Prof. Dr.  Wolfgang Münzberg.</description><content:encoded><![CDATA[<p class="align-justify"><em>Prof. Dr. Wolfgang Münzberg </em>ist am 12. Oktober 2022 im Alter von 93 Jahren verstorben. Herr Kollege Münzberg, geb. 1928 in Bad Homburg, hatte - nach Promotion und Habilitation in Frankfurt und einer ersten ordentlichen Professur in Kiel - ab 1969 bis zu seiner Emeritierung 1994 den Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Zivilprozessrecht an unserer Eberhard Karls Universität inne. Als einer der großen deutschen Prozessualisten seiner Zeit ist er insbesondere auch dank seiner umfassenden Kommentierung des Zwangsvollstreckungsrechts im Großkommentar Stein/Jonas zur ZPO hervorgetreten und noch heute in Erinnerung.</p><p class="align-justify">Fakultätsvorstand und Kollegium gedenken eines großen Wissenschaftlers. Unsere guten Wünsche sind mit der Familie des Verstorbenen.</p><p class="align-justify">Prof. Dr. Jens-Hinrich Binder, LL.M.</p><p class="align-justify">Dekan</p>]]></content:encoded><category>Jura-Aktuell</category><category>Jura-Berichte</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-82716</guid><pubDate>Tue, 02 Aug 2022 15:10:17 +0200</pubDate><title>Ein schöner Abschluss nach all den Strapazen</title><link>https://uni-tuebingen.de/es/fakultaeten/juristische-fakultaet/fakultaet/newsfullview-nachrichten-fakultaet/?tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&amp;tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&amp;tx_news_pi1%5Bnews%5D=82716&amp;cHash=6a6a03977d22bd3671b81ed3f6d8a355</link><description>Examensfeier am 27. Juli im Festsaal der Neuen Aula</description><content:encoded><![CDATA[<p class="align-justify">Am Mittwochnachmittag der letzten Semesterwoche strömten zahlreiche Absolvent/innen mit ihren Angehörigen in den Festsaal der Neuen Aula, um gemeinsam mit der Professorenschaft die bestandene Erste juristische Prüfung zu feiern.</p><p class="align-justify">Dekan Prof. Wolfgang Forster freute sich über ein Stück zurückgewonnener Normalität an der Universität nach zwei Jahren voller pandemiebedingter Einschränkungen. Nicht nur die Übergabe der Zeugnisse könne beinahe wie gewohnt stattfinden, auch Austauschprogramme mit der Chapel Hill Law School und der Universität Tel Aviv seien, unterstützt von der Kossoy-Hall-Stiftung, endlich wieder durchgeführt worden, so Forster. Im Folgenden erinnerte der Dekan an den jüdischen Stifter Edward Kossoy, der sich nach einem von Flucht und Verfolgung gezeichneten Lebensabschnitt als Anwalt in München niederließ, um Wiedergutmachungsverfahren zu führen. Dabei begegnete er Karl Heinrich Hall, einem Absolventen der Universität Tübingen, der im Verfahren die Gegenpartei vertrat. Zwischen den beiden Männern sei eine Freundschaft entstanden, die den Absolvent/innen vor Augen führen könne, zu welchen Leistungen faire Rechtsanwendung fähig sei, schloss Forster.<br> &nbsp;</p>]]></content:encoded><category>Jura-Aktuell</category><category>Jura-Berichte</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-82683</guid><pubDate>Mon, 01 Aug 2022 13:34:00 +0200</pubDate><title>Phänomen „Clankriminalität“ – Hysterie oder echte Gefahr?</title><link>https://uni-tuebingen.de/es/fakultaeten/juristische-fakultaet/fakultaet/newsfullview-nachrichten-fakultaet/?tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&amp;tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&amp;tx_news_pi1%5Bnews%5D=82683&amp;cHash=2c3f82485c1796163a61aba84c631326</link><description>Bericht zum Vortrag von Frau Prof. Dr. Dorothee Dienstbühl im Rahmen des
Kriminologisch-Kriminalpolitischen Arbeitskreises (KrimAK)</description><content:encoded><![CDATA[<p class="align-justify">Am 27.6.2022 schilderte Dorothee Dienstbühl, Professorin an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen, im Rahmen des Kriminologisch-Kriminalpolitischen Arbeitskreises (KrimAK) ihre Erfahrungen, Ansichten und Forschungsergebnisse zum Phänomen der sogenannten Clankriminalität. Im Mittelpunkt ihrer Ausführungen standen dabei sicherheitsrechtliche Aspekte – wie etwa die Gewalt im öffentlichen Raum oder die Bedrohung von öffentlichen Bediensteten. Nahe am Puls der Zeit bewegte sich die Referentin insofern, als sie auch Vorkommnisse aufgriff, die sich erst am Tag zuvor in Essen abgespielt hatten.<br><br> Zunächst warf Dienstbühl die Frage auf, was überhaupt unter Clankriminalität zu verstehen sei. Dabei hob sie die Schwierigkeit hervor, eine präzise Definition vorzunehmen und verwies zugleich auf verschiedene Versuche, die jeweils unterschiedliche Aspekte wie die familiäre und ethnische Herkunft, den überhöhten familiären Ehrbegriff und das Mobilisierungspotenzial in den Vordergrund stellen würden.<br><br> Das Phänomen der Clankriminalität bringe das Gemeinwesen, so die Vortragende, an seine Grenzen. Dies erläuterte Dienstbühl anschaulich am Beispiel von Essen-Altendorf – nach ihrer Einschätzung neben Berlin ein Clan-Hotspot in Deutschland. Neben Statistiken zur (auch empfundenen) Sicherheitslage vor Ort konnte die Referentin eindrucksvoll von persönlichen Erfahrungen aus diesem Stadtteil berichten; so begleitet sie regelmäßig örtliche Polizeikräfte bei deren Arbeit. Gefährliche Situationen habe sie dabei noch nicht erlebt. Allerdings schilderte sie Begegnungen, anhand derer ihr klar geworden sei, dass in dieser Gegend die Verhältnisse umgekehrt seien, die Polizei also gewissermaßen unter der Beobachtung der Community stehe.<br><br> Auch Gewalt sei ein weit verbreitetes Phänomen im Zusammenhang mit Clankriminalität. Allerdings, so Dienstbühl, handle es sich dabei in aller Regel um ein internes Problem. Außenstehende hätten weniger nennenswerte Gefahren zu befürchten. Gesamtgesellschaftlich sei jedoch problematisch, dass die internen Konflikte auch intern geregelt, nämlich durch sog. Friedensrichter beigelegt würden – was der Etablierung einer Paralleljustiz gleichkomme. Der staatlichen Justiz begegneten die betreffenden Personen derweil mit Misstrauen; in Strafverfahren hüllten sich die Opfer zumeist in Schweigen.<br><br> Zum Schluss ging die Referentin auf den „Aktionsplan Clan“ ein, mit dem in Essen langfristig das Problem der Clankriminalität angegangen werden soll. Der Schwerpunkt der Bemühungen liege dabei auf der Vernetzung der behördlichen Akteure; denn nur über ein koordiniertes kooperatives Zusammenwirken sei es möglich, das Problem in den Griff zu bekommen. Dienstbühl selbst sei in das Projekt – als wissenschaftliche Beraterin – involviert.<br><br> Nach dem Vortrag gab es für die mehr als 100 Zuhörerinnen und Zuhörer die Gelegenheit, Fragen zu stellen. Diese Chance wurde auch weidlich genutzt und führte zu weiteren anregenden Einblicken in das hochaktuelle Thema.</p>]]></content:encoded><category>Jura-Aktuell</category><category>Jura-Berichte</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-82226</guid><pubDate>Wed, 20 Jul 2022 16:14:50 +0200</pubDate><title>AI Meets Law – Cyber Operations and International Law</title><link>https://uni-tuebingen.de/es/fakultaeten/juristische-fakultaet/fakultaet/newsfullview-nachrichten-fakultaet/?tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&amp;tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&amp;tx_news_pi1%5Bnews%5D=82226&amp;cHash=d64ad7fe1142f2538ce2e9ed287b8d06</link><description>How is the &quot;Morris Worm&quot; connected to the war in Ukraine? Which challenges does the application of international law face in cyberspace? These and more questions were answered by François Delerue within his interactive talk. </description><content:encoded><![CDATA[<p class="align-justify">On Tuesday, the 12th of July, Prof. Michèle Finck and Prof. Stefan Thomas welcomed their guest François Delerue at the Audimax of Tübingen University as one of the leading experts on the intersection between cyber security and international law.<br> François is currently working as a Senior Researcher in Cyber Security Governance at the Institute of Security and Global Affairs at Leiden University. Besides, he is also a Team Leader on International Law for EU Cyber Diplomacy Initiative (EU Cyber Direct). In his speech, François presented his latest research, which has just been published as a book on “Cyber Operations and International Law”.</p><p class="align-justify">He started by giving a summary of the most important state sponsored cyber operations, each of them raising new legal issues and questions that evolved with the types of operations.<br> The history of cyber operations started by the creation of the Morris Worm in 1988, the first malware. In 2007, Estonian governmental sites were attacked by pre-infected computer systems from about 160 countries at the same time, sending a huge number of requests and therefore causing a denial of service. The operation sent a “wake up-call” to the international community, reinforced discussions within the NATO and ultimately led to the creation of the Center of Excellence on Cyber Defence in Tallinn.<br> In 2009, the US-created malicious software Stuxnet should penetrate into computer systems to harm atomic power plants in Iran. For the first time, a cyber operation created real physical damage. Cyber operations were also supposed to influence US and French elections in 2016 and 2017. Ransomwares as WannaCry, Not Petya and Bad Rabbit being based on a leaked US software, caused victims all over the world.<br> Although the SolarWinds hack in 2020 was basically a low intensity attack, a large number of US agencies including the US government was hacked through the SolarWinds supply chain. Since the beginning of the war in Ukraine in 2022, cyber operations as complex acts were part of the war, producing effects in cyberspace and the real world.</p><p class="align-justify">François placed these operations in a legal perspective and identified emerging problems in terms of responsibility, territoriality of law, and the qualification of individuals escaping traditional perceptions of belligerents.</p><p class="align-justify">To him, the question of applicability of international law did not really exist since cyberspace was not a new domain, but a new technology developed in an existing domain of networks. Therefore, he focused on how international law could be applied to these “non-traditional” cyber operations and which issues the application faces.<br> Since the UN Charter entered into force, international law was characterized by vague forms and flexible interpretation options. Terms as “use of force” had to be interpreted and still have not found a settled definition in this respect.<br> Two Tallinn Manuals, released in 2013 and 2017, should help to find an answer to the question how concepts of international law could be applied on cyber operations. Whereas the first Tallinn Manual only concentrated on cyber warfare, the use of force and self-defence, the second one was supposed to close a gap that had not been considered before: low intensity interventions and possible reactions of the attacked state.<br> Besides, François named a quite surprising developing practice in the domain of international law regarding cyber operations. The application of concepts such as sovereignty, non-intervention, self-defence and human rights was discussed.</p><p class="align-justify">Subsequently, François presented four steps of international law’s application and consequences: attribution to a state as an act of state, unlawfulness of the operation, responsibility and accountability.<br> According to our speaker, the international community did not consent about the question whether territorial integrity could be violated in cyberspace. It was possibly out of fear that the qualification as violation could be used against it that the United Kingdom – the nation conducting the most cyber operations worldwide – denied the possibility of sovereignty violation in cyberspace. France would qualify every breach of international law as a violation of sovereignty whereas others preferred a de minimis approach.<br> In terms of accountability, the fact that legal judgements in international law strongly depended on the voluntariness of states, unilateral proportionate countermeasures should be taken into account as appropriate reactions, François concluded. In general, he regretted the absence of international law within the evaluation of cyber operations and illustrated the situation by the example of the Georgia case. Several countries had condemned a Russian large-scale cyber-attack on Georgian websites. However, only half of the condemning nations had made a loose reference to international law. According to François, this lack of reference was possibly explainable by the intention of countries to avoid the evolution of international law due to the concern that their own actions could be regulated. International law would be prepared to handle the situation, if it was used, according to our speaker.</p><p class="align-justify">After the presentation, the audience had a lively discussion with François which allowed to delve deeply into the complexities of the international legal order being applied in the cyber realm.</p><p class="align-justify"><em>Report: Alina Rehmann</em></p>]]></content:encoded><category>Jura-Aktuell</category><category>Jura-Berichte</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-81935</guid><pubDate>Wed, 13 Jul 2022 14:50:52 +0200</pubDate><title>Team Tübingen beim VGH Moot Court 2022</title><link>https://uni-tuebingen.de/es/fakultaeten/juristische-fakultaet/fakultaet/newsfullview-nachrichten-fakultaet/?tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&amp;tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&amp;tx_news_pi1%5Bnews%5D=81935&amp;cHash=a4ba29d93ff607450fa177d075607c93</link><description>Das Tübinger Team belegt den 3. Platz beim VGH Moot Court 2022</description><content:encoded><![CDATA[<p class="align-justify">Beim diesjährigen VGH Moot Court am 11. Juli 2022 erreichte das Team der Tübinger Fakultät den 3. Platz. Der VGH Moot Court fand dieses Jahr zum 11. Mal statt. Bei dem Wettbewerb traten die juristischen Fakultäten des Landes Baden-Württemberg – Freiburg, Heidelberg, Konstanz und Tübingen – gegeneinander an und simulieren eine Gerichtsverhandlung vor dem VGH. Dabei wird ein realer Fall debattiert, der am VGH anhängig ist und zuvor in Baden-Württemberg als Hausarbeit in der Fortgeschrittenenübung im Öffentlichen Recht gestellt wurde.</p><p class="align-justify">Das Tübinger Team, bestehend aus Moritz Abele, Leon Held, Isadora Maya Mendez-Asprion, Alena Mißler, Lea Neugebauer, Nils Pieper, Rebeka Primorac, Luca Schneider, Max Zimmermann, hatte sich seit Anfang Juni 2022 intensiv auf den Wettbewerb in mehreren Probeverhandlungen vorbereitet, bei denen Professorinnen und Professoren der Fakultät, Richterinnen und Richter, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Alumni des Wettbewerbs als Proberichterinnen und Proberichter fungierten.</p><p class="align-justify">In der ersten Verhandlung trat das Tübinger Team als Vertreter der Antragsgegnerin gegen das Team der Universität Heidelberg an, in der zweiten Verhandlung trat das Tübinger Team als Vertreter des Antragstellers gegen das Team Freiburg an.</p><p class="align-justify">Das Team wurde in diesem Jahr von Professor Dr. Johannes Saurer, LL.M. (Yale) und den Mitarbeitern des Lehrstuhls – Yannik Duventäster und Anja Widmann – betreut. Besonderer Dank für die wertvolle Unterstützung des Tübinger Teams bei der Vorbereitung gilt auch dem Präsidenten des&nbsp; Verfassungsgerichtshofs für das Land Baden-Württemberg sowie des Verwaltungsgerichts Stuttgart, Prof. Dr. Malte Graßhof, der Kanzlei Dolde Mayen &amp; Partner, der Kanzlei Dr. Kroll &amp; Partner, Herrn Dr. Merlin Bendisch, Frau Dr. Birgit Walker sowie den Mitarbeitern der Fakultät Ahmad Al Shqairat, Laurenz Eichhorn und Sabine Schäufler.</p>]]></content:encoded><category>Jura-Aktuell</category><category>Jura-Berichte</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-81848</guid><pubDate>Tue, 12 Jul 2022 14:22:59 +0200</pubDate><title>Internationale Tagung zum Zukunftsthema des Gesellschaftsrechts: „The Public Corporation – How ‚Public‘ Is It?“</title><link>https://uni-tuebingen.de/es/fakultaeten/juristische-fakultaet/fakultaet/newsfullview-nachrichten-fakultaet/?tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&amp;tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&amp;tx_news_pi1%5Bnews%5D=81848&amp;cHash=7d1b6a16f1b3b046dc3b12c5993e4c54</link><description></description><content:encoded><![CDATA[<p class="align-justify">Unter dem Titel „The Public Corporation – How ‘Public’ Is It?” haben am 23. und 24. Juni 2022 insgesamt 15 Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler ein Zukunftsthema des Gesellschaftsrechts behandelt. Gegenstand der Tagung war die in den letzten Jahren international unter dem Schlagwort „Corporate Purpose“ intensiv diskutierte Frage, ob (nicht nur) große, börsennotierte Kapitalgesellschaften zu stärkerem Engagement für ökologische und soziale Belange herangezogen sollten – ja: ob der Einsatz für derartige öffentliche Interessen geradezu zum Inhalt der Unternehmensverfassung gemacht werden sollte. Die Frage hat mit Blick auf aktuelle ambitionierte Rechtsetzungsverfahren des EU-Gesetzgebers – zur Berichterstattung über Nachhaltigkeitsfragen („Corporate Sustainability Reporting“) und zur Lieferkettenverantwortung („Corporate Sustainability Due Diligence“) – gerade auch in Europa große Bedeutung.<br><br> Die Tagung fand in den Räumen des Schlosses Hohentübingen statt und wurde von der Fritz-Thyssen-Stiftung gefördert. Organisatoren waren Professor Dr. Jens-Hinrich Binder, LL.M. (Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Unternehmensrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht an der Juristischen Fakultät der Eberhard-Karls-Universität), Professor Dr. Dr. Dres. h.c. mult. Klaus J. Hopt, MCJ (Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht, Hamburg) sowie Professor Dr. Thilo Kuntz, LL.M. (Bucerius Law School, Hamburg). Zu den Teilnehmern gehörten unter anderem Professor Edward Rock (New York University), der für das American Law Institute das Restatement on Corporate Governance verantwortete, Professor Holger Spamann (Harvard Law School) sowie Professor Colin Mayer (University of Oxford), der an der British Academy ein einflussreiches Projekt zur „Future of the Corporation“ leitet. Die Tagung war zugleich die – pandemiebedingt verspätete – Auftaktveranstaltung für das „Tübingen Research Institute on the Determinants of Economic Activity (TRIDEA), das von Professor Dr. Binder zusammen mit Professor Dr. Christine Osterloh-Konrad und Professor Dr. Stefan Thomas getragen wird, die beide auch zu den Referenten der Tagung gehörten.</p>]]></content:encoded><category>Jura-Aktuell</category><category>Jura-Berichte</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-81845</guid><pubDate>Tue, 12 Jul 2022 14:20:41 +0200</pubDate><title>Nach zwei Jahren Pause: Chapel Hill Law Programm erfolgreich wieder aufgenommen</title><link>https://uni-tuebingen.de/es/fakultaeten/juristische-fakultaet/fakultaet/newsfullview-nachrichten-fakultaet/?tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&amp;tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&amp;tx_news_pi1%5Bnews%5D=81845&amp;cHash=0d35fadee7ec8bdfbf3d803ea4fe4622</link><description></description><content:encoded><![CDATA[<p class="align-justify">Knapp zweieinhalb Jahre nach dem Besuch der Tübinger Juristen an der University of North Carolina at Chapel Hill Anfang 2020 ist jetzt mit einem Gegenbesuch aus Chapel Hill in Tübingen das Tübingen Chapel Hill Law Programm erfolgreich wieder aufgenommen worden. Zusammen mit Dean Martin Brinkley und Professor Lissa Broome konnten die Gastgeber in Tübingen nach der pandemiebedingten Unterbrechung sechs Studierende aus Chapel Hill am Neckar begrüßen. Die verfügbaren Plätze für Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus Tübingen waren weit überbucht, aber dennoch konnten alle interessierten Jurastudenten aufgenommen werden. An vier Tagen hörten die Tübinger Studierenden eine „Introduction to U.S. Law and the U.S. Legal System“ (Prof. Broome) sowie die „Introduction to U.S. Corporate Law” (Dean Brinkley). Eine Exkursion der amerikanischen und einiger deutscher Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach Straßburg sowie ein reichhaltiges Programm rundete den einwöchigen Aufenthalt ab.<br><br> Nach einem von der Sozietät White &amp; Case, die den Chapel-Hill-Austausch fördert, finanzierten Grillabend auf dem Sand reisten die Gäste ab. Die meisten der Studierenden aus Chapel Hill setzten dabei ihren Deutschlandaufenthalt mit Praktika in verschiedenen Standorten von White &amp; Case fort. Das Programm wird im Frühjahr 2023 mit einem erneuten Besuch von Mitgliedern der Tübinger Fakultät und Tübinger Studierenden in Chapel Hill fortgesetzt.<br><br> In Tübingen wurden die Gäste aus Chapel Hill von Professor Dr. Jens-Hinrich Binder (Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Unternehmensrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht) und seinem Lehrstuhl betreut.</p>]]></content:encoded><category>Jura-Aktuell</category><category>Jura-Berichte</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-81839</guid><pubDate>Tue, 12 Jul 2022 11:40:20 +0200</pubDate><title>Tagung „Methoden steuerrechtlicher Entscheidungsfindung“</title><link>https://uni-tuebingen.de/es/fakultaeten/juristische-fakultaet/fakultaet/newsfullview-nachrichten-fakultaet/?tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&amp;tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&amp;tx_news_pi1%5Bnews%5D=81839&amp;cHash=e3720eda14189d0c1544524bcd9478fa</link><description></description><content:encoded><![CDATA[<p class="align-justify">Im Rahmen der Tagung vom 23.-24. Juni 2022, welche zugleich die Auftaktveranstaltung für das Institut für Finanz- und Steuerrecht in Tübingen darstellte, setzten sich die Vortragenden gründlich mit der Methodik im Steuerrecht auseinander - einer Thematik, der nach Christian Seilers Eröffnungsworten fundamentale Bedeutung zukommt, bei der aber nach wie vor vieles ungeklärt und unhinterfragt bleibt.</p><p class="align-justify">Zunächst lieferte Olaf Kramer eine Einschätzung des Steuerrechts aus dem Blickwinkel der Rhetorik und stellte insbesondere die Bedeutung der zahlreichen verschiedenen Perspektiven auf das Steuerrecht dar, welche, um eine Akzeptanz der Besteuerung erreichen zu können, zu berücksichtigen seien. Ekkehart Reimer warf einen historischen Blick auf das Methodenverständnis im Steuerrecht und arbeitete die teilweise retardierte, teilweise prägende und teilweise auch völlig eigenständige Methodik des Steuerrechts im Vergleich zur jeweiligen allgemeinen Methodik im Recht heraus. Dabei schnitt er auch das Thema computerbasierte Entscheidungen in der Zukunft an und warf zugleich die Frage nach einem Recht auf menschliche Entscheidung auf. Ralf Peter Schenke stellte den derzeitigen Stand der Diskussion über die Methodik im Steuerrecht dar. Dabei kritisierte er das Fehlen einer festen gemeinsamen Grundlage bei der Methodik, was zu überdetaillierter Gesetzgebung und Methodenunehrlichkeit führe. Mit Blick darauf setzte er sich für eine Wiederbelebung der Methodengesetzgebung ein.</p><p class="align-justify">Christian Seiler und Christine Osterloh-Konrad beschäftigten sich mit der Wortlautbindung im Steuerrecht, wobei Seiler den Gesetzesvorbehalt im Steuerrecht näher in den Blick nahm. Dabei ordnete er das Steuerrecht bezüglich der Strenge des Gesetzesvorbehalts zwischen Zivil- und Strafrecht sein. Er betonte zudem die hohe Bedeutung der Kodifizierung des jeweiligen Belastungsgrunds, welcher auch maßgeblich für die Auslegung der Steuergesetze sei. Eine strenge Wortlautbindung lehnte er insbesondere mit Blick auf die fließende Grenze zwischen Auslegung und Rechtsfortbildung ab. Osterloh-Konrad griff diese Thematik auf und lieferte eine rechtsvergleichende Einschätzung zur Problematik der Rechtsfortbildung im Steuerrecht. Dabei zeigte sie auf, dass sich unabhängig von der verfassungsrechtlichen Ausgestaltung und der jeweiligen nationalen Einordnung der Diskussion immer die gleichen Argumentationsmuster und Grundpositionen finden lassen und dass sich insofern eine rechtsordnungsübergreifende Betrachtung lohne. Zudem arbeitete sie die Bedeutung der Umgehungsabsicht als speziell steuerrechtliches Argument für eine Wortlautüberschreitung heraus.</p><p class="align-justify">Die Möglichkeit einer Konstitutionalisierung der Methodenlehre im Steuerrecht beleuchtete Michael Droege in seinem Vortrag. Dabei betonte er die nur ausschnittsweise Begrenzung durch das Grundgesetz, aus welchem lediglich Rahmenbedingungen abgeleitet werden könnten. Folglich lasse sich die <em>eine</em> klare Methodenlehre nicht finden. Droege plädierte für einen Methodenpluralismus mit dem Ziel, Kritik und Alternativen hervorzubringen, wobei die Konstitutionalisierung als Rahmen der Methodik die Rechtssicherheit gewährleisten solle. Matthias Valta beschäftigte sich mit den Wechselwirkungen zwischen Normsetzung und Normanwendung. Er zeigte zunächst Ähnlichkeiten zwischen Gesetzgeber und Normanwender auf, da beide an höherrangiges Recht gebunden sind, aber auch jeweils einen gewissen Konkretisierungsspielraum innehaben. Dabei verglich er die verschiedenen Konkretisierungsleistungen auf den unterschiedlichen Ebenen der Rechtsetzung und Rechtsanwendung. Zudem betonte er die Bedeutung abstrakter Prinzipien bei der Auslegung und Konkretisierung.</p><p class="align-justify">Auch der zweite Tagungstag wurde von einem fächerübergreifenden Vortrag eingeleitet. Martin Ruf beschäftige sich aus ökonomischer Sicht mit der Gestaltung des Steuerrechts. Er stellte Konzepte einer bei ökonomischer Betrachtung optimalen Besteuerung vor, welche sich aber wegen Konflikten mit Verfassungsgrundsätzen und fehlender Umsetzbarkeit in der Praxis nicht vollständig verwirklichen ließen. Dabei plädierte er für eine Besteuerung nach einem Vermögenszuwachspotential statt nach der tatsächlichen Zahlungsfähigkeit. Im Anschluss lieferte Christian Thiemann eine umfassende Einordnung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise in historischer und methodischer Hinsicht. Er definierte die wirtschaftliche Betrachtungsweise dabei nicht als eigenständige Auslegungsmethode, sondern schrieb ihr nur eine beschreibende und erklärende Bedeutung im Rahmen des Steuerrechts zu. Erik Röder stellte in seinem Vortrag die Rolle der ökonomischen Analyse in Rechtsetzung und Rechtsanwendung dar. Dabei kritisierte er die geringe Beachtung der positiven Analyse und betonte ihr Potenzial im Rahmen der Verhältnismäßigkeit bei der Gesetzgebung und der teleologischen Auslegung bei der Rechtsanwendung. Ein geringeres Potential schrieb er der normativen Analyse zu, da diese aufgrund der Komplexität der Thematik kaum sichere Aussagen ermögliche.</p><p class="align-justify">Mit der Frage, ob im Verhältnis zwischen Zivilrecht und Steuerrecht noch Klärungsbedarf besteht, beschäftigten sich Marc Desens und André Meyer. Desens stellte mit Bezug auf das Bundesverfassungsgericht fest, dass im Verhältnis zwischen Herkunftsrechtsgebiet und Zielrechtsgebiet eine Auslegung stets nach der eigenen Wertung des Zielrechtsgebiets vorgenommen werden müsse. Insbesondere bestehe weder eine Vermutung, dass ein übernommener Begriff im Zielrechtsgebiet gleich zu verstehen sei wie im Herkunftsrechtsgebiet, noch eine Vermutung, dass ihm zwingend eine andere Bedeutung zukommen müsse. Er nahm auch Bezug auf den Wegfall des Gesamthandsprinzips im Zivilrecht im Zuge des MoPeG. Desens führte dazu aus, dass eine bei dieser Gelegenheit vorgenommene Rechtsprechungsänderung in Bezug auf das Gesamthandsprinzip in § 15 I 1 Nr. 2 EstG zwar unwahrscheinlich, aber nicht unvertretbar sei. Meyer stellte in seinem Vortrag die verschiedenen Wechselwirkungen zwischen Steuerrecht und Zivilrecht dar und unterschied dabei zwischen Fällen, die lediglich eine Vorfrage betreffen, und Fällen, die einen echten Konflikt herbeiführen. Dabei legte er dar, dass in den meisten Fällen eine einfache Vorherigkeit eines der Rechtsgebiete bestehe, bei der dann die Wertungen des Zielrechtsgebiets maßgebend seien und sich insoweit kein Konflikt ergebe.</p><p class="align-justify">In den letzten beiden Vorträgen diskutierten David Hummel und Silke Bruns die Methodik des Steuerrechts aus einem übernationalen Blickwinkel. Zunächst stellte Hummel die besondere Methodik bei der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vor. Er hob dabei die Bedeutung des Gerichtshofs als bloßes Hilfsgericht hervor, welches lediglich einzelne Fragestellungen des Europarechts und keine Fälle löse. Hummel führte zudem aus, wie die Urteile des Gerichtshofs mit Blick auf die Sprachbarriere und die Bindung an den vorgelegten Fall zu lesen seien. Bruns stellte in ihrem Vortrag die Vorgehensweise der Exekutive bei der Verhandlung und Auslegung von Doppelbesteuerungsabkommen dar. Sie hob besonders den Zweck des Abkommens als maßgebendes Auslegungskriterium hervor, da grundsätzlich von der Gleichwertigkeit der beiden betroffenen Rechtsordnungen ausgegangen werden müsse. Zudem betonte sie die Bedeutung von Absprachen zwischen den Vertragsstaaten bei der Auslegung der Doppelbesteuerungsabkommen und stellte die Möglichkeit eines nationalen DBA-Anwendungsgesetzes vor.</p><p class="align-justify">Die zahlreichen Vorträge und angeregten Diskussionen der beiden Veranstaltungstage zeigen, dass bei der Methodik im Steuerrecht weiterhin viel Klärungsbedarf besteht. Dennoch konnte Christine Osterloh-Konrad in ihrem Schlusswort eine gewisse Wiederholung verschiedener Strömungen und einen Abbau von Extrempositionen feststellen. Auch hätten die Vorträge gezeigt, dass ein zu starres Festhalten an ausgetretenen Pfaden und Begrifflichkeiten vermieden werden sollte. Vielmehr solle eine Methodenehrlichkeit und -reflexion, immer mit Blick auf den jeweiligen Hintergrund einer Position, prägend für die Diskussion sein.</p><p class="align-justify"><em>Autor: Tobias Fuchs</em></p>]]></content:encoded><category>Jura-Aktuell</category><category>Jura-Berichte</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-81584</guid><pubDate>Thu, 07 Jul 2022 15:41:00 +0200</pubDate><title>Victims and Criminal Justice in Times of War – turbulent times in Europe</title><link>https://uni-tuebingen.de/es/fakultaeten/juristische-fakultaet/fakultaet/newsfullview-nachrichten-fakultaet/?tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&amp;tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&amp;tx_news_pi1%5Bnews%5D=81584&amp;cHash=8dc13b5b9f7fb7aa763aac9aacb44a37</link><description></description><content:encoded><![CDATA[<p class="align-justify">On Monday, 27th of June, Prof. Rita Haverkamp invited to an online round table treating topics of high interest regarding the war in Ukraine. Present speakers were Prof. Viacheslav Tuliakov, Vice Rector for International Relations of the National University “Odessa Law Academy”, Professor of Criminal Law and Judge ad hoc for cases directed against Ukraine at the ECtHR, as well as Dr. Dmytro Yagunov, Attorney-at-Law, Lecturer at the Vasyl´ Stus Donetsk National University and International Expert of the Council of Europe on Prison and Probation Reform.<br><br> Since both of them are staying in Ukraine, they were able to give first-hand information about what university life looks like in times of war. Tuliakov and Yagunov respectively said that universities were still working throughout online lectures. Yagunov regretted exclusions because of military services and emphasized that the extreme situation had a huge impact on students’ way of thinking and reflection processes on their personal and academic life.</p>]]></content:encoded><category>Jura-Aktuell</category><category>Jura-Berichte</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-81623</guid><pubDate>Wed, 06 Jul 2022 16:29:12 +0200</pubDate><title>Besuch des Bundesverfassungsgerichts</title><link>https://uni-tuebingen.de/es/fakultaeten/juristische-fakultaet/fakultaet/newsfullview-nachrichten-fakultaet/?tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&amp;tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&amp;tx_news_pi1%5Bnews%5D=81623&amp;cHash=1df4062ae6218b0dcbbbe11739787179</link><description></description><content:encoded><![CDATA[<p class="align-justify">Am 4. Juli 2022 haben 60 Studierende im Rahmen der Vorlesung "Verfassungsprozessrecht" bei Prof. Kirchhof das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe besucht. Die Studierenden hatten Gelegenheit, nach einer Begrüßung durch Prof. Kirchhof, das Gebäude inklusive Bibliothek, Plenarsaal und Sitzungssaal zu besichtigen. In Gesprächen mit Prof. Kirchhof und dem Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts, Prof. Dr. Stephan Harbarth, konnten Sie dann Details zur Arbeit des Gerichts erfahren.<br><br> Der Besuch des Bundesverfassungsgerichts war sicherlich ein Gewinn für die Studierenden, um einen praktischen Einblick in die Gerichtsbarkeit zu erlangen und einmal hinter die Kulissen eines Gerichts zu schauen.</p>]]></content:encoded><category>Jura-Aktuell</category><category>Jura-Berichte</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-81242</guid><pubDate>Tue, 28 Jun 2022 09:20:00 +0200</pubDate><title>Deutsch-griechischer Austausch wiederbelebt: Zivilrechtliches Seminar mit der Nationalen und Kapodistrias-Universität Athen</title><link>https://uni-tuebingen.de/es/fakultaeten/juristische-fakultaet/fakultaet/newsfullview-nachrichten-fakultaet/?tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&amp;tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&amp;tx_news_pi1%5Bnews%5D=81242&amp;cHash=e5f4c89645319c1c239c753b8a3ebc1c</link><description></description><content:encoded><![CDATA[<p class="align-justify">Eine ganze Woche lang hat eine 15-köpfige Gruppe Tübinger Studierender im Rahmen eines deutsch-griechischen zivilrechtlichen Seminars die Nationale und Kapodistrias-Universität Athen besucht. Auf deutscher Seite wurde die Seminargruppe betreut von <em>Prof. Dr. Jens-Hinrich Binder, LL.M.</em> sowie <em>Prof. Dr. Christine Osterloh-Konrad</em>, in Athen von <em>Prof. Dr. Georgios Mentis, LL.M. </em>sowie <em>Prof. Dr. Antonios Karampatzos, LL.M.</em>; letzterer ist Alumnus unserer Fakultät und wurde hier mit einer von <em>Prof. Dr. Harm Peter Westermann</em> betreuten Arbeit promoviert. Mit dem Seminar, das künftig alle zwei Jahre fortgesetzt werden soll, wird an eine alte Tradition des Austausches zwischen den beiden Fakultäten angeknüpft. Im Herbst dieses Jahres werden die griechischen Seminarteilnehmer zu einem Gegenbesuch in Tübingen erwartet.<br><br> Der Besuch startete am 16. Mai 2022 mit einem Besuch der Gruppe auf der Akropolis sowie im Akropolis-Museum. Hierzu wie auch zu allen weiteren kulturellen Aktivitäten in der Woche hatten teilnehmende Studierende mit großem Engagement vertiefende kunst- und kulturhistorische Vorträge vorbereitet, die sehr zu Orientierung beitragen. Der Nachmittag des ersten Tages war dann ebenso wie der gesamte zweite Tag Seminarvorträgen gewidmet. Hier wie auch im übrigen weiteren Seminarprogramm fiel auf, dass nicht nur griechische Studierende, sondern auch zahlreiche einschlägig interessierte Mitglieder der Athener Fakultät an den deutschen Vorträgen teilnahmen und sich intensiv an der Diskussion beteiligten – ein deutliches Zeichen dafür, welcher hohe Rang der Veranstaltung auf griechischer Seite als Fortsetzung früherer Kontakte zwischen den beiden Fakultäten beigemessen wurde. Tagesausflüge der deutschen und griechischen Teilnehmer zu zentralen Schauplätzen der antiken Geschichte folgten: Besucht wurden unter anderem das Heiligtum sowie das Theater von Epidauros, die Stadt Nauplia, die Grabungsstätte in Mykene und schließlich die Orakelstätte in Delphi. Mit weiteren Seminarvorträgen und einem abendlichen Besuch der Tempelruine auf dem Kap Sounion nahe Athen ging das Seminar zu Ende.</p>]]></content:encoded><category>Jura-Aktuell</category><category>Jura-Berichte</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-81167</guid><pubDate>Mon, 27 Jun 2022 10:18:14 +0200</pubDate><title>Das Tübinger Team feiert Erfolg in der diesjährigen Ausgabe des Bejamin M. Telders International Law Moot Court</title><link>https://uni-tuebingen.de/es/fakultaeten/juristische-fakultaet/fakultaet/newsfullview-nachrichten-fakultaet/?tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&amp;tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&amp;tx_news_pi1%5Bnews%5D=81167&amp;cHash=fd86a843d5f05f5f93c8b6e7bb62f7b4</link><description></description><content:encoded><![CDATA[<p class="align-justify">Das Team der Universität Tübingen, bestehend aus Solveig Blankenhorn, Joelle Lang, Stella Holzäpfel und Kolja Baudoux, setzte sich in den internationalen Finalrunden der 45. Auflage des Bejamin M. Telders International Law Moot Court (2021/22) gegen eine starke Konkurrenz bestehend aus 25 Teams aus 20 europäischen Ländern durch und erzielte in der Gesamtwertung einen hervorragenden 3. Platz.</p><p class="align-justify">Neben der Bronzemedaille in der Gesamtwertung, erhielt der Respondent die Auszeichnung für die „Best Oral Argumentation on behalf of the Respondent“ und belegte in seiner Wertung den 2. Platz. Der Applicant belegte in seiner Wertung den 3. Platz.</p><p class="align-justify">Joelle Lang erhielt die „Best Oralist“-Auszeichnung. Darüber hinaus erhielten alle anderen Teilnehmer des Tübinger Teams eine ehrenhafte Nennung unter den besten 30 Plädeuren des Wettbewerbs, insbesondere befanden sich der 3. Sprecher in den Top Fünf.</p><p class="align-justify">Zudem erreichten sowohl der Schriftsatz des Respondent (Beklagter) als auch das Plädoyer des Applicant (Kläger) eine starke Platzierung in den Top 10.</p><p class="align-justify">Die Fakultät gratuliert dem Tübinger Team, dem Coach-Gespann, bestehend aus Michel Boven, Jessica Oheim und Emre Cetinkaya, sowie Herrn Prof. Dr. Jochen von Bernstorff als Betreuer der völkerrechtlichen Moot Courts, herzlichst zu ihrem großartigen Erfolg in diesem Jahr!</p><p class="align-justify">Für die Kampagne 2022/23 wird ein neues Team gesucht. Eine Informationsveranstaltung findet am 13. Juli 2022 um 18 Uhr c.t. in Hörsaal 22 im Kupferbau statt. Weitere Informationen finden sich unter <a href="/es/fakultaeten/juristische-fakultaet/studium/im-studium/moot-courts/benjamin-m-telders-moot-court/">https://uni-tuebingen.de/fakultaeten/juristische-fakultaet/studium/im-studium/moot-courts/benjamin-m-telders-moot-court/</a></p>]]></content:encoded><category>Jura-Aktuell</category><category>Jura-Berichte</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-81062</guid><pubDate>Mon, 27 Jun 2022 10:07:00 +0200</pubDate><title>„Der Handel mit Kryptowährungen als Herausforderung für das Internationale Privatrecht“ - Forum Junge Rechtswissenschaft</title><link>https://uni-tuebingen.de/es/fakultaeten/juristische-fakultaet/fakultaet/newsfullview-nachrichten-fakultaet/?tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&amp;tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&amp;tx_news_pi1%5Bnews%5D=81062&amp;cHash=8286587568911fe90c1ce84eabf310da</link><description>Vortrag von Priv.-Doz. Dr. Christoph Wendelstein am 13. Juni 2022</description><content:encoded><![CDATA[<p class="align-justify">Kryptowährungen sind digitale Währungen. Ein Handel mit Kryptowährungen ist daher nicht an einen bestimmten Ort gebunden. Diese fehlende Bindung an einen Ort führt dazu, dass der Handel mit Kryptowährungen oftmals über nationale Grenzen hinweg erfolgt. Um Rechtsfragen im Zusammenhang mit Kryptowährungen beantworten zu können, muss deswegen oft bestimmt werden, welches Recht Anwendung findet. Dieser Frage ging Christoph Wendelstein in seinem Vortrag vor dem Forum Junge Rechtswissenschaft am 13. Juni 2022 nach.<br><br> Im Rahmen seines Vortrag erläuterte Christoph Wendelstein zunächst die technischen Hintergründe, um danach darzulegen, warum der Handel mit Kryptowährungen kein „rechtsfreier Raum“ ist. Rechtliche Normen sind erforderlich, um zu klären, wem Einheiten einer Kryptowährung „zugeordnet“ sind, wer sie erbt, an welchem Ort Verträge erfüllt werden müssen, u.s.w. Welche Rechtsordnung auf diese Fragen Anwendung findet, richtet sich zumindest für sehr viele dieser Fragen nach der Rom I-VO, also nach den Kollisionsnormen für vertragliche Schuldverhältnisse. Christoph Wendelstein konnte in seinem Vortrag eindrücklich zeigen, zu welchen Auslegungsproblemen der Handel mit Kryptowährungen auf Ebene des Internationalen Privatrechts führt. Spannend war hier insbesondere, wie sich die generellen Auslegungsschwierigkeiten der Rom I-VO auf den Handel mit Kryptowährungen niederschlagen.</p><p class="align-justify">Dass die behandelten international-privatrechtlichen Fragen in Bezug auf Kryptowährungen auf einiges Interesse stoßen, zeigte sich schon an den vielen Teilnehmerinnen und Teilnehmern. Besonders hervorzuheben sind die vielen Studierenden, die an der Veranstaltung teilgenommen haben. Allen Teilnehmerinnen und Teilnehmern wurde ein Vortrag geboten, der nicht nur schwierige technische Fragen für Juristinnen und Juristen anschaulich machte, sondern auch durch – ebenfalls oft als „technisch“ empfundene – Fragen des Internationalen Privatrechts führte. Klar wurde, wie wichtig die Regelungen des Internationalen Privatrechts für die rechtliche Erfassung technischer und ökonomischer Entwicklungen des 21. Jahrhunderts sind und sein werden.</p><p class="align-justify">Der nächste Vortrag im Rahmen des Forums findet am Mittwoch, dem 28. Juni 2022 um 18.30 Uhr, dieses Mal in hybridem Format, statt. Vortragen wird Dr. Ríán Derrig zum Thema „Educating American Lawyers: The New Haven School’s Jurisprudence of Personal Character”. Für die präsente Veranstaltung gilt das aktuelle Hygienekonzept der Universität Tübingen. Für das digitale Format erhalten Sie den Zugangslink unter <a href="#" data-mailto-token="ocknvq,ucdkpg/ocifcngpc0uejcgwhngtBwpk/vwgdkpigp0fg" data-mailto-vector="2" class="mail">sabine-magdalena.schaeufler<span style="display:none">spam prevention</span>@uni-tuebingen.de</a>.</p>]]></content:encoded><category>Jura-Aktuell</category><category>Jura-Berichte</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-81011</guid><pubDate>Thu, 23 Jun 2022 10:24:00 +0200</pubDate><title>Beachtliche Erfolge des Tübinger Teams beim International Commercial Arbitration Moot</title><link>https://uni-tuebingen.de/es/fakultaeten/juristische-fakultaet/fakultaet/newsfullview-nachrichten-fakultaet/?tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&amp;tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&amp;tx_news_pi1%5Bnews%5D=81011&amp;cHash=3ed5e3a05cff89caec046a201dd12580</link><description>Auch beim International Commercial Arbitration Moot konnte das Tübinger Team wieder beachtliche Erfolge verzeichnen.</description><content:encoded><![CDATA[<p>In München hat das Team bei den&nbsp;<em>All Munich Rounds&nbsp;</em>den ersten Platz belegt, in Stuttgart beim&nbsp;<em>Gleiss Lutz Pre-Moot</em>&nbsp;ebenfalls den ersten Platz und sich in Hong Kong bei&nbsp;<em>Vis&nbsp;East Moot</em>&nbsp;gegen 140 andere Teams bis ins Viertelfinale unter die acht besten Teams durchgesetzt. Außerdem erhielt man eine&nbsp;<em>Honourable Mention</em>&nbsp;für den besten Klägerschriftsatz und eine Studentin eine&nbsp;<em>Honourable Mention</em>&nbsp;als Best Individual Oralist.<br><br> Wir gratulieren Frau Blanca Ensminger, Frau Lyne Tinawi, Herrn Jakob Streich und Herrn Lennart Fischer zu den Erfolgen.<br><br> Das Team von Herrn Boven, Herrn König und Herrn Hajek Gross durchläuft während der Teilnahme eine sechsmonatige Vorbereitung in enger Zusammenarbeit mit Prof. Stefan Huber, Prof. Martin Gebauer und bis zu 20 Wirtschaftskanzleien aus der Region, dem In- und dem Ausland. In diesem Jahr beinhaltete die Vorbereitung zudem Aufenthalte in Istanbul, Belgrad und Wien.<br><br> Die Fakultät, die Förderer und auch die Landesregierung unterstützen die Teilnahme am Arbitration Moot:<br><br> - durch die Bereitstellung von finanziellen Mitteln entfällt die Belastung für die Teilnehmenden,<br> - durch die Erarbeitung des nötigen Wissens sind die Teilnehmenden bestens vorbereitet,<br> - und durch ein Zusatz-Semester für die Freischuss-Regelung wird den Studierenden durch das Justizministerium die Chance erhalten, den Freiversuch auch später wahrzunehmen.<br><br> Wer dabei sein oder mehr erfahren möchte, erhält weitere Infos auf der Website, die auch auf dem Instagram-Account des Teams verlinkt ist: @tuebingenvismoot</p><p class="align-right"><em>Text: Adrian König</em></p>]]></content:encoded><category>Jura-Aktuell</category><category>Jura-Berichte</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-80081</guid><pubDate>Mon, 06 Jun 2022 23:50:24 +0200</pubDate><title>International Commercial Arbitration Moot</title><link>https://uni-tuebingen.de/es/fakultaeten/juristische-fakultaet/fakultaet/newsfullview-nachrichten-fakultaet/?tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&amp;tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&amp;tx_news_pi1%5Bnews%5D=80081&amp;cHash=45016c17cbf99857efa06f15e3e4ffb8</link><description></description><content:encoded><![CDATA[<p class="align-justify">Auch beim International Commercial Arbitration Moot konnte das Tübinger Team wieder beachtliche Erfolge verzeichnen: In München hat das Team bei den&nbsp;<em>All Munich Rounds&nbsp;</em>den ersten Platz belegt, in Stuttgart beim&nbsp;<em>Gleiss Lutz Pre-Moot</em>&nbsp;ebenfalls den ersten Platz und sich in Hong Kong bei&nbsp;<em>Vis&nbsp;East Moot</em>&nbsp;gegen 140 andere Teams bis ins Viertelfinale unter die acht besten Teams durchgesetzt. Außerdem erhielt man eine&nbsp;<em>Honourable Mention</em>&nbsp;für den besten Klägerschriftsatz und eine Studentin eine&nbsp;<em>Honourable Mention</em>&nbsp;als Best Individual Oralist.<br><br> Wir gratulieren Frau Blanca Ensminger, Frau Lyne Tinawi, Herrn Jakob Streich und Herrn Lennart Fischer zu den Erfolgen.<br><br> Das Team von Herrn Boven, Herrn König und Herrn Hajek Gross durchläuft während der Teilnahme eine sechsmonatige Vorbereitung in enger Zusammenarbeit mit Prof. Stefan Huber, Prof. Martin Gebauer und bis zu 20 Wirtschaftskanzleien aus der Region, dem In- und dem Ausland. In diesem Jahr beinhaltete die Vorbereitung zudem Aufenthalte in Istanbul, Belgrad und Wien.<br><br> Die Fakultät, die Förderer und auch die Landesregierung unterstützen die Teilnahme am Arbitration Moot:<br> - durch die Bereitstellung von finanziellen Mitteln entfällt die Belastung für die Teilnehmenden,<br> - durch die Erarbeitung des nötigen Wissens sind die Teilnehmenden bestens vorbereitet,<br> - und durch ein Zusatz-Semester für die Freischuss-Regelung wird den Studierenden durch das Justizministerium die Chance erhalten, den Freiversuch auch später wahrzunehmen.</p>]]></content:encoded><category>Jura-Aktuell</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-78941</guid><pubDate>Wed, 18 May 2022 18:31:16 +0200</pubDate><title>Tübinger Studenten gewinnen XV. International Roman Law Moot Court</title><link>https://uni-tuebingen.de/es/fakultaeten/juristische-fakultaet/fakultaet/newsfullview-nachrichten-fakultaet/?tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&amp;tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&amp;tx_news_pi1%5Bnews%5D=78941&amp;cHash=80dab41164e4472ed2e9791688413fc7</link><description></description><content:encoded><![CDATA[<p class="align-justify">Auf der Athener Agora gelang es am 8. April 2022 den Tübinger Mootern, das Team der Universität Cambridge im Finale des XV. International Roman Law Moot Court zu schlagen. Die Jurastudenten Benjamin Zeeb, Patroklus Witte, Constantin Diem und Emilia Pfau setzten sich gegen die Gastgeber aus Athen und die Teams aus Liège, Neapel, Oxford, Trier, Wien und Cambridge durch. Auch die Publikumsabstimmung, die dieses Jahr zum ersten Mal stattfand, konnte das Tübinger Team für sich entscheiden. Benjamin Zeeb wurde für sein rhetorisches und juristisches Geschick mit dem Preis für den besten Redner ausgezeichnet.</p><p class="align-justify">Aufgabe der Studenten war es, einen fiktiven Fall nach justinianisch-römischem Recht zu lösen und die Interessen ihrer Mandanten in einer simulierten Gerichtsverhandlung zu vertreten. Dieses Jahr spielte der Fall im Athen des sechsten Jahrhunderts: Der Theaterintendant Epicrates hatte beim Sklavenhändler Athenogenes Schauspieler für seine neueste Aufführung erworben. Wie sich herausstellte, war einer der Sklaven an der geheimnisvollen Corona-Krankheit aus Alexandria erkrankt, die sich rasch unter den anderen Sklaven ausbreitete. Obendrein konnte einer der Sklaven vor Stottern kaum sprechen; ein anderer besichtigte lieber die Athener Kunstausstellungen, als zu proben.</p><p class="align-justify">Zur Vorbereitung eines Prozesses wegen kaufrechtlicher Gewährleistung erarbeiteten die Teilnehmer englischsprachige Plädoyers und stellten sich in zahlreichen Probeverhandlungen den Fragen der Richter, bevor sie in Athen gegen die Teams der anderen Universitäten antraten. Betreut wurden sie dabei von Prof. Dr. Thomas Finkenauer, Andreas Herrmann und Konstantin Schönleber.</p><p class="align-justify">Dank gilt Prof. Dr. Athina Dimopoulou und der Nationalen und Kapodistrias-Universität für die Ausrichtung des Moot Court. Neben dem eigentlichen Wettbewerb kam die Besichtigung der Athener Sehenswürdigkeiten, unter anderem der Akropolis und der Agora, nicht zu kurz.</p>]]></content:encoded><category>Jura-Aktuell</category><category>Jura-Berichte</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-78803</guid><pubDate>Mon, 16 May 2022 08:58:11 +0200</pubDate><title>Ein Hauch von Frühling im katholischen Arbeitsrecht?</title><link>https://uni-tuebingen.de/es/fakultaeten/juristische-fakultaet/fakultaet/newsfullview-nachrichten-fakultaet/?tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&amp;tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&amp;tx_news_pi1%5Bnews%5D=78803&amp;cHash=042960f84b70d3b2a217199c32b12ed9</link><description>Frühjahrssitzung der Juristischen Gesellschaft im Zeichen des Aufbruchs</description><content:encoded><![CDATA[<p class="align-justify">Am Dienstagabend lud die Juristische Gesellschaft zu ihrer diesjährigen Frühjahrssitzung im Großen Senat der Universität Tübingen ein.&nbsp;</p><p class="align-justify">Vor einem gut gefüllten Saal referierte Gastgeber <em>Prof. Hermann Reichold</em> zum Thema „<em>Aufbruch zu einem neuen Arbeitsrecht der katholischen Kirche – Aktuelle Fragen einer Reform der ‚Grundordnung‘.</em></p><p class="align-justify">Kurzweilig und prägnant umriss er zunächst die Entstehung des deutschen kirchlichen Arbeitsrechts als weltweit einzigartiges „Sonderrecht“. Bereits in der Weimarer Reichsverfassung habe man die Institution Kirche als halbstaatliche Ordnungsmacht mit öffentlich-rechtlichen Befugnissen angelegt. Diese Rolle sei durch die Väter des Grundgesetzes fortgeschrieben worden, beinhalte jedoch nicht zwingend die Entwicklung arbeitsrechtlicher Sonderregelungen. Dennoch hätten sich in Deutschland einzigartige arbeitsrechtliche Besonderheiten herausgebildet, die es der Kirche als Dienstgeber unter anderem erlaubt hätten, ihren Mitarbeitenden spezielle kirchlich veranlasste Treuepflichten aufzuerlegen.&nbsp;</p><p class="align-justify">Gemeinhin spricht die Rechtswissenschaft in diesem Zusammenhang vom „Dritten Weg“ des kirchlichen Arbeitsrechts, der vor allem in der Tarifschlichtung ohne Arbeitskampf auskommen möchte. Zentral in der Abgrenzungspolitik der Kirchen vom „weltlichen“ BGB-orientierten Arbeitsrecht war laut <em>Reichold</em> der Begriff der „Dienstgemeinschaft“, der suggeriere, man könne mit kirchlichen Mitarbeitern „anders und gegebenenfalls schroffer“ umgehen als mit weltlichen Arbeitnehmern.</p><p class="align-justify">Im Laufe der Zeit sei der kirchliche „Dritte Weg“ allerdings zunehmend kritischer betrachtet worden, führte <em>Reichold</em> aus. Zum einen hätten sich die Gewerkschaften insbesondere aus politischen Gründen auf Mitarbeiterseite für mehr Mitbestimmung und für ein Streikrecht eingesetzt. Zum anderen habe aus rechtlicher Perspektive eine europarechtlich forcierte Erosion des kirchlichen Arbeitsrechts stattgefunden.&nbsp;</p><p class="align-justify">Anhand aktueller Fälle höchstrichterlicher Rechtsprechung, darunter der populäre, dem EuGH vorgelegte „Chefarzt-Fall“ sowie der ähnlich gelagerte Fall des Organisten <em>Schüth</em>, skizzierte <em>Reichold</em> die rechtliche Entwicklung weg von einem umfassenden „Transzendenzschutz“ hin zu einem echter Rechtskontrolle unterliegenden Tendenzschutz der Kirchen als Dienstgeber. Der grundrechtlich geschützte Kernbereich privater Lebensführung von Mitarbeitern sei demnach grundsätzlich dem Einflussbereich des Dienstgebers entzogen, eine „Kündigungsorgie“ beispielsweise infolge kirchlich illegitimer Eheschließungen oder Konfessionslosigkeit wohl in Zukunft nicht mehr denkbar.</p><p class="align-justify">Der Experte für das Kirchenarbeitsrecht konstatierte, dass sich die katholische Kirche einer Öffnung und Lockerung der Loyalitätspflichten ihrer Mitarbeiter lange entgegengestellt habe. Noch die Grundordnung aus dem Jahr 2015 sei von einer Haltung des Misstrauens und der Defizitorientierung getragen gewesen und habe eine „Kündigungsdrohkulisse“ heraufbeschworen.</p><p class="align-justify">Zwischenzeitlich sei jedoch ein Wandel in der Einstellung aktueller Caritas-Theologie zu verzeichnen. Vertreten wird insbesondere, dass kirchliche Einrichtungen sich und ihr Ethos erklären können müssten. Der christliche Sendungsauftrag könne im Sinne weltoffener Caritas-Tätigkeit mit entsprechend bunter Belegschaft wahrgenommen werden und sei nicht konfessionsabhängig. Auch kirchliche Arbeitgeber wie die Caritas Berlin wissen laut <em>Reichold</em> die Vorteile einer vielseitigen und vielsprachigen Belegschaft zu schätzen.</p><p class="align-justify">Diese Aufbruchsstimmung soll sich in der neuen Grundordnung der katholischen Kirche für den kirchlichen Dienst niederschlagen. <em>Reichold</em> begleitete den Reformprozess im Rahmen einer Arbeitsgruppe aus Sicht der Rechtswissenschaft unter Berücksichtigung der neuen Rechtsprechung.&nbsp;</p><p class="align-justify">Er befürwortete in diesem Zusammenhang ausdrücklich, dass die neue Grundordnung Dienstgeber stärker in die Pflicht nehmen wird, ihrer Einrichtung ein unternehmensethisches Profil zu geben, an dem sich Mitarbeiter/innen im Sinne von „christlicher Professionalität“ orientieren könnten und sollten. Gefragt sei eine positive Verrechtlichung, die nicht den Zeigefinger hebe, sondern beide Hände werbend nach der Belegschaft ausstrecke, um das christliche Werk gemeinsam umsetzen zu können.</p><p class="align-justify">Abschließend bemühte der Referent die Anekdote über drei Steinmetze, die am Bau des Münsters in Freiburg mitwirkten. Auf die Frage, was sie gerade täten, gaben alle drei unterschiedliche Antworten und arbeiteten doch zusammen am selben Projekt. Darauf komme es letztlich an, schloss <em>Reichold</em>, auf die Mitarbeit an einem sinnvollen Projekt.&nbsp;</p><p class="align-justify">Daraufhin leitete <em>Prof. Michael Droege</em> in eine lebhafte Diskussion mit der Hörerschaft über und stellte selbst die ein oder andere pointierte Frage: Sei die neue Grundordnung wirklich als Aufbruch zu begreifen oder doch eher als Flucht? Trotz der Skepsis des Kollegen blieb <em>Reichold</em> dem ursprünglichen Titel seines Vortrages treu und äußerte die Hoffnung, dass der positive Grundtenor des Reformprozesses und die kirchliche Aufbruchstimmung letztlich in Gesetz gegossen würden.</p><p class="align-justify">Im Anschluss an die Veranstaltung ließen die Gäste den Abend bei einem Buffet stimmungsvoll ausklingen.</p><p class="align-right"><em>Alina Rehmann</em></p>]]></content:encoded><category>Jura-Aktuell</category><category>Jura-Berichte</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-78617</guid><pubDate>Wed, 11 May 2022 15:56:14 +0200</pubDate><title>Uni Tübingen auf dem fünften Platz im Uni-Ranking der Wirtschafts-Woche</title><link>https://uni-tuebingen.de/es/fakultaeten/juristische-fakultaet/fakultaet/newsfullview-nachrichten-fakultaet/?tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&amp;tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&amp;tx_news_pi1%5Bnews%5D=78617&amp;cHash=d3a1427b062e7a4a8c91a0a7dfe4b743</link><description></description><content:encoded><![CDATA[<p class="align-justify">Tübingen darf sich wieder über eine Platzierung in der Wirtschafts-Woche unter den besten zehn Universitäten für Rechtswissenschaft im Uni-Ranking freuen. Mit dem Platz unter den Top 5 ist unsere Fakultät überdies die beste juristische Fakultät in Baden-Württemberg.</p>]]></content:encoded><category>Jura-Aktuell</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-78542</guid><pubDate>Wed, 11 May 2022 09:53:43 +0200</pubDate><title>Fakultätskarrieretag am 3. Mai wieder vollständig in Präsenz</title><link>https://uni-tuebingen.de/es/fakultaeten/juristische-fakultaet/fakultaet/newsfullview-nachrichten-fakultaet/?tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&amp;tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&amp;tx_news_pi1%5Bnews%5D=78542&amp;cHash=5d31e6088d5bd26c8a8db62780043175</link><description>Am Dienstag, dem 3. Mai 2022 fand der Fakultätskarrieretag wieder vollständig in Präsenz in den historischen Sälen des Museums Tübingen statt. 
</description><content:encoded><![CDATA[<p class="align-justify">Die Student/innen, Examinand/innen und Referendar/innen durften sich über Gespräche mit zahlreichen regionalen und überregionalen Aussteller/innen freuen, darunter unter anderem die Kanzleien Ziefle Unger, Haver Mailänder und Flick Gocke Schaumburg. Auch das Land Baden-Württemberg war mit einigen Ständen vertreten. Darüber hinaus trat die Juristische Gesellschaft Tübingen e.V. ebenso mit einigen Interessierten in Kontakt.</p><p class="align-justify"><em>Text: Evelyn do Nascimento Kloos</em></p>]]></content:encoded><category>Jura-Aktuell</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-77837</guid><pubDate>Tue, 10 May 2022 19:15:00 +0200</pubDate><title>Aufbruch zu einem neuen Arbeitsrecht der katholischen Kirche</title><utevent:speaker>Prof. Dr. Hermann Reichold</utevent:speaker><utevent:location>Großer Senat (Neue Aula)</utevent:location><link>https://uni-tuebingen.de/es/fakultaeten/juristische-fakultaet/fakultaet/newsfullview-nachrichten-fakultaet/?tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&amp;tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&amp;tx_news_pi1%5Bnews%5D=77837&amp;cHash=6cb4d092d6d768752407a151ce328cdc</link><description></description><content:encoded><![CDATA[]]></content:encoded><category>Termine allgemein</category><category>Jura-Aktuell</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-78467</guid><pubDate>Mon, 09 May 2022 13:22:41 +0200</pubDate><title>Vortrag des Forums Junge Rechtswissenschaft mit Frau Dr. Theresa Schweiger</title><link>https://uni-tuebingen.de/es/fakultaeten/juristische-fakultaet/fakultaet/newsfullview-nachrichten-fakultaet/?tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&amp;tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&amp;tx_news_pi1%5Bnews%5D=78467&amp;cHash=61dc78818c87cd5f7e725f7d5ebccdd7</link><description>Nach den gescheiterten Gesetzesentwürfen der Landesregierung Nordrhein-Westfalen (2013) und der Bundesregierung (2020) stellte sich Dr. Theresa Schweiger, Habilitandin und Akademische Rätin a.Z. der Juristischen Fakultät der Ludwig-Maximilians-Universität München, vor dem Forum Junge Rechtswissenschaften am 27.04.2022 dem Thema „Aller guten Dinge sind drei? Zur Zukunft einer Verbandssanktionierung in Deutschland nach dem gescheiterten Verbandssanktionierungsgesetz“.</description><content:encoded><![CDATA[<p class="align-justify">Ausgehend von der „Historie des Scheiterns“ stellte die Referentin die aktuelle Rechtslage im Ordnungswidrigkeitengesetz dar. Die bislang als zu niedrig empfundene Sanktionshöhe und die Anbindung des geltenden Rechts an das Opportunitätsprinzips sind dann auch die maßgeblichen Kritikpunkte, welche die Verbandssanktionierung bislang als ein eher stumpfes Schwert erscheinen lassen und das Bedürfnis für ein effektiveres Regelungsregime begründen. Eindrucksvoll wagte die Referentin im Folgenden den „Blick in die Glaskugel“ und schilderte, wie ein zukünftiges Gesetzeswerk aussehen könnte: Neben einer Neuregelung der Sanktionshöhe, einhergehend mit einer klaren Trennung zwischen Abschöpfungs- und Ahndungsteil, ging sie dabei unter anderem auf die Auswirkungen von Compliance-Programmen und die Schaffung eines Regelungsrahmens für interne Untersuchungen ein.</p><p class="align-justify">Im Anschluss stellte sie sich den interessierten Fragen des Publikums aus Wissenschaft und Praxis. Dabei ging es etwa um die Fragen, wer ein solches Verbandssanktionengesetz idealiter vollziehen sollte, ob neben der Geldbuße auch andere Sanktionsmechanismen in Betracht kämen und wie sich das Nebeneinander von individualstrafrechtlicher und verbandssanktionenrechtlicher Haftung in Zukunft gestalten wird.</p><p class="align-justify"><em>Text: Dr. Maximilian Lenk</em></p>]]></content:encoded><category>Jura-Berichte</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-82271</guid><pubDate>Thu, 05 May 2022 17:03:00 +0200</pubDate><title>Machine learning, market manipulation and collusion on capital markets: Why the black box matters – interactive talk with Prof. Wolf-Georg Ringe</title><link>https://uni-tuebingen.de/es/fakultaeten/juristische-fakultaet/fakultaet/newsfullview-nachrichten-fakultaet/?tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&amp;tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&amp;tx_news_pi1%5Bnews%5D=82271&amp;cHash=dbe09c7339176fc862984ab54e08c87d</link><description></description><content:encoded><![CDATA[<p class="align-justify"><span lang="EN-AU">Last Tuesday, Prof. Stefan Thomas and Prof. Michèle Finck invited to an interactive talk led by Prof. Wolf-Georg Ringe, director of the institute Law &amp; Economics at the University of Hamburg. </span><span lang="EN-AU"><br> Ringe, being a specialist at the intersection of AI (artificial intelligence) and law, presented his research on “Machine Learning, Market Manipulation and Collusion on Capital Markets: Why the “Black Box” matters” which has been realized in cooperation with Alessio Azzutti and Siegfried Stiehl.</span><span lang="EN-AU"><br> The paper basically treats the implication of machine learning on competitive market processes, emerging issues and possible solutions. </span><span lang="EN-AU"></span></p><p class="align-justify"><span lang="EN-AU">Ringe explained that due to the rapid evolution of artificial intelligence and their use on the global financial markets, strong evidence exists that eventually fully autonomous AI trading agents could act independently on the markets. They would benefit from a combination of already existing technologies such as deep learning and try and error. As a consequence, one could set a specific goal such as profit maximalisation by the end of the week and the algorithm would invest by itself, finding the best way to reach the goal. </span><span lang="EN-AU"></span></p><p class="align-justify"><span lang="EN-AU">This prospect implies various legal and ethical issues on liability for AI wrongdoing and/or crimes and therefore attracts the attention of lawyers such as Ringe. “When things go wrong, we are interested”, he pointed out aptly during his talk.</span><span lang="EN-AU"></span><span lang="EN-AU"><br> Autonomously acting algorithms could learn how to cheat and commit market abuse in terms of market manipulation (e.g. “spoofing” or “pinging”) and “tacit” collusion without human interference. Since algorithms’ decision making is not fully understandable for human beings and therefore pictured as “black box”, the current legal system faces various issues emerging from AI use in the specialist’s point of view.</span><span lang="EN-AU"></span><span lang="EN-AU"><br> So far, it strongly relied on a human subject and criteria as intent, causation and negligence that could not be applied on AI’s actions, Ringe stated. Moreover, he unveiled the lack of explainability of an AI’s decision making as a fundamental problem for compliance systems and enforcement. </span><span lang="EN-AU"></span><span lang="EN-AU"></span><br><span lang="EN-AU">To tackle the problem, the expert outlined diverse approaches on different intervention levels containing the idea of an algorithmic governance, measures on trading venue level or market conduct supervisors (e.g. the German BaFin). Unfortunately, the “black box” problem, lack of expertise and enforcement power of supervisor structures as well as the strong interest of businesses in attracting very mobile traders were likely to weaken the effectiveness of these measures, Ringe said. </span><span lang="EN-AU"></span><span lang="EN-AU"><br> According to him, there would always be a tension between the government interest in explainability and control on one hand and the interest of business entities in attraction of various traders and innovation on the other hand. Nevertheless, it was important to him to add an optimistic note to the debate. </span><span lang="EN-AU"></span></p><p class="align-justify"><span lang="EN-AU">Hence, he named some guiding principles at the end of his talk that could help to develop legal strategies to face the issues of AI traders. </span><span lang="EN-AU"></span><span lang="EN-AU"><br> Firms and governments should ensure traceability which means that there should be a “human in the loop” that could be held responsible for the AI’s action and therefore would have a strong interest in appropriate regulation. </span><span lang="EN-AU"></span><span lang="EN-AU"><br> Additionally, governments should find adaptive forms of regulation such as ex ante authorization processes before allowing the usage of an AI. Ex post or ideally almost in real time, traders and supervisors should stay in a constant dialogue about the ongoing process, exposing undesirable developments as soon as possible.</span></p><p class="align-justify"><span lang="EN-AU">A highly interested audience both in presence and online was able to benefit from Ringe’s expertise and know-how as well as from the following vivid discussion.</span><span lang="EN-AU"></span></p><p class="align-justify">Click <a href="https://papers.ssrn.com/sol3/papers.cfm?abstract_id=3788872" target="_blank" class="external-link" rel="noreferrer">here </a>for further information on the research.</p><p class="align-justify"><em>Report: Alina Rehmann</em></p><p><span lang="EN-AU"></span></p>]]></content:encoded><category>Jura-Aktuell</category><category>Jura-Berichte</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-78368</guid><pubDate>Thu, 05 May 2022 11:40:34 +0200</pubDate><title>Sonderprogramm &quot;Pandemiebedingte Lernrückstände&quot;</title><link>https://uni-tuebingen.de/es/fakultaeten/juristische-fakultaet/fakultaet/newsfullview-nachrichten-fakultaet/?tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&amp;tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&amp;tx_news_pi1%5Bnews%5D=78368&amp;cHash=d99876c834b705f64d9dbbdb2e72abdf</link><description></description><content:encoded><![CDATA[<p class="align-justify">Die Juristische Fakultät der Universität Tübingen bietet im Sommersemester 2022 und im Wintersemester 2022/2023 ein breitgefächertes Programm zur Abmilderung pandemiebedingter Lernrückstände an. Obgleich die Fakultät viel Lob und Zuspruch für ihre Online-Lehre während der Pandemie erhalten hat und sie sich in der letzten Examenskampagne mit dem Landesbesten, hervorragenden Ergebnissen und einer geringen Durchfallquote auszeichnen konnte, möchte sie nach Rückkehr zur Präsenzlehre etwaige pandemiebedingte Lerndefizite mit Nachdruck beseitigen. Im Anschluss an die zivilrechtliche Veranstaltung „Zweitimpfung“ im Wintersemester 2021/2022 werden nunmehr semesterübergreifende „Booster-Kurse“ im Zivilrecht, Strafrecht und Öffentlichen Recht angeboten, um Wissenslücken bei den Studierenden zu schließen. Daneben werden 23 zusätzliche Fallbesprechungen angeboten. In kleineren Gruppen soll besser auf individuelle Defizite eingegangen, mit spezifischen Schreibübungen die Falllösungstechnik eingeübt und der persönliche Kontakt der Studierenden untereinander und zu den Dozenten wiederhergestellt und verbessert werden. Zusätzliche Fachfremdsprachen- bzw. Kompetenzkurse sollen den Studierenden das Aufholen und Abschichten dieser Studienleistungen sowie eine individuellere Studienplanung ermöglichen. Letztlich wurde auch das Angebot der Studienberatung deutlich ausgebaut, um so pandemiebedingte Unstimmigkeiten im Studien- und Prüfungsverlauf zu beseitigen.</p>]]></content:encoded><category>Jura-Aktuell</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-76631</guid><pubDate>Mon, 04 Apr 2022 20:58:01 +0200</pubDate><title>Wie „autonom“ ist die Tarifautonomie? 16. Tübinger Arbeitsrechtstag fand Ende März wieder in Präsenz statt</title><link>https://uni-tuebingen.de/es/fakultaeten/juristische-fakultaet/fakultaet/newsfullview-nachrichten-fakultaet/?tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&amp;tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&amp;tx_news_pi1%5Bnews%5D=76631&amp;cHash=413ae6096fb44918a25c0503a11220dc</link><description>Der 16. Tübinger Arbeitsrechtstag fand am 25. März 2022 erstmals seit der Covid-19-Pandemie wieder als Präsenzkongress statt. Die Veranstaltung widmete sich einer wesentlichen Säule des kollektiven Arbeitsrechts: dem eklatanten Rückgang der Tarifbindung von Arbeitgebern und Arbeitnehmern und der daraus folgenden staatlichen Stützung der Tarifautonomie sowie deren juristische Folgen</description><content:encoded><![CDATA[<p class="align-justify">Rund 100 Teilnehmer aus Wissenschaft und Praxis folgten der Einladung von Tagungsleiter Prof.<em> Hermann Reichold</em> (Universität Tübingen) und verfolgten die Veranstaltung im Audimax in der Neuen Aula. Einleitend wies <em>Reichold</em> darauf hin, dass seit dem sog. „Tarifautonomiestärkungsgesetz“ anno 2014 es bereits zu einer Erleichterung der Allgemeinverbindlichkeitserklärung von Tarifverträgen gekommen sei - das Gesetz wurde damals schon von Kritikern als „Tarifautonomieschwächungsgesetz“ bezeichnet. Aufgrund des staatlich verordneten Mindestlohns seit 2015 sowie der verbreiteten „Ohne-Tarif“-(OT-)Mitgliedschaft auf Arbeitgeberseite ergäben sich weitere Schwächungen der Tarifbindung, welche die Voraussetzungen einer staatsunabhängigen Festsetzung von Arbeitsbedingungen durch die sachnäheren Gewerkschaften bzw. Arbeitgeberverbände in Frage stellten.</p><p class="align-justify">Um die in seinen Augen bedrohliche Situation der Tarifautonomie aufzuzeigen, unternahm Prof. <em>Clemens Höpfner</em> (WWU Münster) zunächst eine Bestandsaufnahme der Tarifbindung und der Organisationsrate in Deutschland, um daraus einen anhaltenden Negativtrend sowohl auf Arbeitnehmer- als auch Arbeitgeberseite zu folgern. Als Ursachen für diesen Negativtrend nannte er auf Arbeitgeberseite vor allem hohe Kosten, mangelnde Flexibilität und hohe Komplexität der Tarifverträge sowie fehlende Ausstiegsmöglichkeiten (z.B. wegen gesetzlicher Nachbindung und Nachwirkung der Tarifverträge). Für die Arbeitgeber erwiesen sich die OT-Mitgliedschaft sowie arbeitsvertragliche Bezugnahmeklauseln und Anerkennungstarifverträge attraktiver als die volle Verbandsmitgliedschaft. Auf Arbeitnehmerseite konstatierte <em>Höpfner</em>, dass hier vor allem die Kosten der Gewerkschaftsmitgliedschaft prohibitiv wirkten – angesichts arbeitsvertraglicher Bezugnahmeklauseln bzw. der Allgemeinverbindlichkeit stelle man sich die Frage: „Warum etwas über den Mitgliedsbeitrag einkaufen, das man auch geschenkt bekommt?“.</p><p class="align-justify">Staatliche Stärkungen der Tarifgeltung durch erga-omnes-Wirkung auf Arbeitgeberseite, Tariftreueregelungen oder eine Einschränkung der OT-Mitgliedschaft seien also der falsche Weg. Dadurch würden nur die Symptome, nicht aber die Ursachen der rückläufigen Tarifbindung behandelt. Nicht die Tarifgeltung müsse gestärkt werden, sondern auf vorgelagerter Stufe die <em>Tarifbindung kraft Mitgliedschaft</em>. Wenn der Gesetzgeber die Tarifbindung stärken wolle, könne dies nur „von unten“ geschehen, indem er die Attraktivität der Verbandsmitgliedschaft erhöhe und dadurch die Tarifautonomie stärke. Der Staat solle sich auf solche Maßnahmen beschränken, die bestehende Negativanreize abmilderten.</p><p class="align-justify">Im Anschluss referierte Prof.<em> Martin Franzen</em> (LMU München) zum Thema „<em>Stärkung der Tarifautonomie durch Anreize zum Verbandsbeitritt</em>“. In Übereinstimmung mit <em>Höpfner</em> betonte er ebenfalls, dass eine Stärkung der Tarifgeltung nicht notwendigerweise eine Stärkung der Tarifautonomie bewirke, sondern vielmehr eine breite Mitgliederbasis in den Koalitionen dafür entscheidend sei. Eine Abschaffung der OT-Mitgliedschaft und die Erweiterung der Allgemeinverbindlichkeit seien hingegen keine geeigneten Mittel zur Stärkung der Tarifbindung. Zentral für die Stärkung der tarifvertraglichen Gestaltung der Arbeitsbedingungen im System der Tarifautonomie sei vielmehr eine Tarifpolitik, die so ausgerichtet werden müsse, dass Tarifverträge auch für Arbeitgeber attraktiv blieben. Als wichtige und bislang weitgehend unbeachtete Stellschraube sei insoweit das Arbeitskampfrecht als „Tarifverhandlungsrecht“ zu bewerten. Dieses sei dank der Rechtsprechung relativ kampffreundlich und damit gewerkschaftsfreundlich ausgestaltet mit der Folge, dass Tarifverträge entstünden, die vielen Arbeitgebern nicht gefielen und ihre Tarifbindung in Frage stellten.</p><p class="align-justify">Auf der Arbeitnehmerseite müsse die Rechtsordnung hingegen Anreize zum Gewerkschaftsbeitritt verbessern. Insoweit schlug <em>Franzen</em> die Aufnahme eines Steuerfreiheitstatbestandes in § 3 EStG vor, der einen Teil des aufgrund eines Tarifvertrages geschuldeten Arbeitsentgeltes steuerfrei stellen soll. Zwar sei eine solche Steuerprivilegierung verfassungsrechtlich nicht unproblematisch, sie könne aber aufgrund der überragenden Bedeutung der Tarifautonomie für die Gestaltung der Wirtschafts- und Sozialordnung gerechtfertigt werden. Voraussetzung für die Steuerprivilegierung, die das Drei- bis Vierfache des durchschnittlichen Jahresbeitrages für die Gewerkschaftsmitgliedschaft eines Arbeitnehmers mit durchschnittlichem Einkommen betragen solle, sei jedoch, dass es sich um echtes tarifgebundenes Entgelt handele. Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber müssten also mitgliedschaftlich tarifgebunden sein und das Entgelt aufgrund eines zwischen beiden Verbänden geschlossenen Tarifvertrages gezahlt werden.</p><p class="align-justify">Nach der Mittagspause referierte <em>Roman Romanowski, </em>leitender Justiziar der IG Metall (Frankfurt),<em></em>zum Thema „<em>Verschlechterungsverbot bei Tarifwechsel nach Betriebsübergang?</em>“. Er legte die Interessen der Betroffenen im Falle des §&nbsp;613a BGB dar und machte deutlich, wie anwendungs<em>un</em>freundlich diese Norm sei. Um den Wirkungsmechanismus besser zu beschreiben, wählte er ein eindrückliches Beispiel und beschrieb, dass das Arbeitsverhältnis sozusagen einen Rucksack enthalte, in welchem sich der Tarifvertrag befinde. Der Ablösungsmechanismus erlaube laut BAG konsequenterweise keine Beachtung des Günstigkeitsprinzips, weil das Gericht bei der Transformation nach §&nbsp;613a Abs.&nbsp;1 BGB in der kollektiven Regelung keine schuldrechtliche, sondern eine kollektivrechtliche Norm sehe. Im Anschluss stellte <em>Romanowski</em> die Inhalte der „Scattolon“-Entscheidung des EuGH vor, aus welcher sich ein allgemeines Verschlechterungsverbot ableiten lassen könne, was das BAG aber ausdrücklich verneine. Für diese Lösung spreche, dass die Tarifvertragsparteien eine Richtigkeitsgewähr oder zumindest eine Angemessenheitsvermutung für ihre Lösung beanspruchen könnten. Bei einem funktionierenden Tarifvertragssystem bedürfe es keiner staatlichen Eingriffe. Zudem sei eine Missbrauchskontrolle jederzeit möglich.</p><p class="align-justify">Als letzter Referent der Tagung widmete sich Prof.<em> Sebastian Kolbe </em>(Universität Bremen) dem Thema „<em>Tarifeinheit auf dem Prüfstand – Lehren aus dem GDL-Streik 2021</em>“. Mit dem Lokführer-Streik der GDL hätte dieses Thema in Verbindung mit dem verfassungsrechtlich umstrittenen §&nbsp;4a TVG an Fahrt aufgenommen. Tarifkollisionen sollten durch diese Norm nicht aufgelöst, sondern vielmehr präventiv verhindert werden. Obwohl der Aufstieg der Spartengewerkschaften wie GDL, Cockpit, UFO zeige, dass die Mitglieder ihre Interessen nicht immer hinreichend berücksichtigt sehen, gebe es keinen Trend zu einer größeren Anzahl solcher Gewerkschaften. Vielmehr komme es zu einer Kooperation, welche vermutlich durch die Tarifeinheit gefördert werde. Das TEG sei nicht dazu geeignet, Arbeitskämpfe zu vermeiden, so <em>Kolbe</em>, denn welche Partei die Mehrheit habe, könne erst nach dem Arbeitskampf entschieden werden. Durch die Zuwachsmöglichkeiten während des Arbeitskampfes wirke das TEG vielmehr kampfanreizend statt deeskalierend. Der letzte Streik der GDL biete daher Anlass, weniger auf die Vermeidung von Tarifeinheit zu setzen, als vielmehr auf deren Anwendung. Zusammenfassend lasse sich sagen, dass die gesetzliche Tarifeinheit die Optionen einer Zusammenarbeit von Gewerkschaften deutlich in den Fokus gerückt habe. Der GDL-Streik zeige zudem, wie zerbrechlich die bisherigen Lösungen seien. Gewerkschaftskonkurrenz könne nicht durch das TEG befriedet werden. <em>Kolbes</em> zentrale These war daher, dass die Tarifeinheit in eine zweite Phase übergehe. Die erste, eher kooperative Phase werde nun von einer zweiten, eher kompetitiven Phase abgelöst. <em>Kolbe</em> resümierte, dass durch eine neue gelebte Tarifeinheit einheitliche Arbeitsbedingungen in Betrieben ermöglicht würden, wodurch eine Spaltung der Belegschaft verhindert werden könne. Besonders spannend sei es zukünftig zu beobachten, wie sich die gelebte Tarifeinheit insb. im Flug- und Bahnverkehr auf die Tarifverhandlungen konkret auswirke.</p><p class="align-justify">Die Vorträge wurden häufig kontrovers diskutiert, ohne indes in Frage zu stellen, dass der derzeitige Trend der Verstaatlichung der Tarifautonomie der falsche Weg sei. Zur Tarifkonkurrenz plädierte Prof. <em>Wolfgang</em><em>Däubler</em> dafür, das TEG wieder aufzugeben. Die Kooperation ver.di und Beamtenbund bzw. Marburger Bund zeige zudem, dass Tarifpluralität gut funktioniere. Prof. <em>Franzen</em> ergänzte, dass bei Einführung des § 4a TVG die Befürchtung einer Tarifzersplitterung vorherrschte. Tatsächlich habe die Norm jedoch die bereits vorhandenen Gewerkschaften stabilisiert und gleichzeitig verhindert, dass neue entstünden. <em>Kolbe </em>entgegnete, dass noch nicht abschließend geklärt sei, was die Neuentstehung von Gewerkschaften verhindert habe. <em>Reichold</em> schloss die Diskussion mit den Worten „es gibt den § 4a, aber jeder ist bemüht, ihn nicht zu nutzen“.</p><p class="align-justify"><em><span lang="EN-GB">Doreen Emde/ Lars Sander</span></em></p>]]></content:encoded><category>Termine allgemein</category><category>Jura-Berichte</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-75266</guid><pubDate>Mon, 28 Feb 2022 15:30:41 +0100</pubDate><title>Examensfeier und Übergabe der Examenszeugnisse am 9. Februar mittels hybriden Konzepts - Landesbester Raphael Reiss kommt aus Tübingen</title><link>https://uni-tuebingen.de/es/fakultaeten/juristische-fakultaet/fakultaet/newsfullview-nachrichten-fakultaet/?tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&amp;tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&amp;tx_news_pi1%5Bnews%5D=75266&amp;cHash=1265c23a40c6df0aac17bd07f5dd489e</link><description>Am 9. Februar 2022 fand die Examensfeier und damit einhergehend die Übergabe der Examenszeugnisse im Festsaal in der Neuen Aula statt. Die frisch Examinierten durften sich über Ansprachen von Dekan Prof. Wolfgang Forster, von Sintje Leßner (Präsidentin des Landesjustizprüfungsamts) sowie von Konstantin Hemeling (Studierendensprecher), vor allem aber über ihre Zeugnisse freuen. Der erst 21-jährige Absolvent Raphael Reiss wurde nicht nur Tübinger Examensbester, sondern auch Landesbester mit der Gesamtnote 13,53 (gut) – er erhielt dafür den Examenspreis der Juristischen Gesellschaft. </description><content:encoded><![CDATA[<p class="align-justify">Die Examensfeier ist der feierliche Abschluss des juristischen Studiums nach dem erfolgreichen Abschluss des ersten juristischen Staatsexamens. Seit Beginn der SARS-CoV2-Pandemie in 2020 konnte aber eine Examensfeier in Präsenz nicht mehr stattfinden. Die Examenszeugnisse wurden in dieser Zeit per Post versendet, was aber den gebührend feierlichen Abschluss schmerzlich vermissen ließ. Aufgrund eines jetzt eigens für die Examensfeier entwickelten Hygienekonzepts war es in 2022 wieder möglich, die feierliche Übergabe in Präsenz stattfinden zu lassen. Die Examinierten durften allerdings nur einzeln erscheinen, ohne Begleitung durch ihre Verwandten, sodass es nur ihnen möglich war, in Präsenz die Feierlichkeiten im Festsaal zu erleben. Doch wurde es den Angehörigen und Freunden ermöglicht, die Feier über eine digitale Übertragung via WebEx und YouTube-Stream zu verfolgen.</p><p class="align-justify">Die Feier wurde von Klängen einer Cellistin eingeleitet. Dekan Prof. <em>Forster </em>begrüßte die vor Ort Anwesenden genau so wie die digital Zugeschalteten. <em>Forster </em>verwies in seiner Rede auf Robert von Mohls Autobiografie und dessen Bericht aus seiner Studienzeit in Tübingen von 1817-1819. Vorlesungen fanden damals nicht in Hörsälen, sondern großenteils bei den Professoren zu Hause statt. „Familienuniversität“, so soll es von Mohl genannt haben. Auch wenn die damaligen Professoren offenbar kein großes Interesse daran hatten, ob und wie zahlreich die Studierenden ihre Vorlesungen besuchten, kehrte von Mohl nach seiner Habilitation an die Universität zurück und übernahm den bedeutenden Lehrstuhl für Staatswissenschaft. <em>Forster</em> verwies auch darauf, dass sich der Bau des Festsaals, in dem die Examensfeier stattfindet, auf von Mohl zurückführen ließe. Insoweit schließe sich hier ein Kreis. Der Dekan gratulierte allen Anwesenden zum erfolgreichen Abschluss des Studiums der Rechtswissenschaft.</p><p class="align-justify">Im Anschluss hielt die Präsidentin des Landesjustizprüfungsamts (LJPA), <em>Sintje Leßner</em>,<em></em>ihre Rede und gratulierte den Examinierten ebenfalls herzlich zum Bestehen des ersten juristischen Staatsexamens. Der Besuch von Examensfeiern sei in ihrer Position ja gängige Praxis. Doch fanden diese in den letzten zwei Jahren wenn überhaupt in rein digitaler Form statt. Sie habe es vermisst, die zufriedenen Examinierten und ihre stolzen Angehörigen zu sehen. Sie könne es nachvollziehen, dass die pandemie-bedingten Einschränkungen bis heute „nervig“ seien, doch müsse man sich darauf besinnen, wofür und für wen man das tue. Die Pandemie führe uns vor Augen, wie wichtig gesellschaftlicher Zusammenhalt sei. Es sei immer die Frage zu stellen, was man selbst tun könne, dass andere geschützt seien und es anderen gut gehe. Leider gingen jedoch viele Personen nicht verantwortungsvoll mit der Pandemie um, würden nicht auf ihre Mitmenschen achten und hätten ein merkwürdiges Freiheitsverständnis. Zur Freiheit gehöre Verantwortung, weswegen es wichtig sei, die Auswirkungen des eigenen Verhaltens auf andere ebenso zu bedenken. <em>Leßner</em> ging noch darauf ein, dass in den letzten Jahren auch durch den Zuwachs der künstlichen Intelligenz die Sorge um den Stellenwert der juristischen Berufe gestiegen sei. Doch habe die Pandemie eindrucksvoll gezeigt, dass man sich keine Sorgen um die Existenz des juristischen Berufsstands machen müsse, weil z.B. die Frage nach den Grenzen der eigenen Freiheit keine mathematische, sondern eine juristische Frage sei. Generell sei es die Aufgabe von Juristinnen und Juristen, wiederstreitende Interessen zu erkennen und gerecht abzuwägen. Dafür und für das Examen werde man fachlich an der Universität vorbereitet, wofür den Professorinnen und Professoren ein besonderer Dank gelte.</p><p class="align-justify">In Tübingen waren 158 Prüflinge angetreten. Die Durchfallquote lag lediglich bei knapp 18%. Immerhin 25 Kandidat/innen erreichten die Note „vollbefriedigend“, neun Teilnehmer/innen sogar die Note „gut“. <em>Leßner</em> gratulierte zunächst den drei Examinierten mit den besten Ergebnissen im staatlichen Teil. Am besten schnitten Raphael Reiss mit 12,90 Punkten, Philipp Sauter mit 12,64 Punkten und Jan Wörner mit 12,35 Punkten ab. Die drei Examinierten mit der besten <em>Gesamtnote</em> (Staatsteil plus Schwerpunktbereich) waren Raphael Reiss (13,53), Philipp Sautter (13,34) und Konrad Schmauder (12,97).</p><p class="align-justify">Schließlich hielt Studierendensprecher <em>Konstantin Hemeling</em> (Freie Fachschaft Jura) seine Rede über verschiedene Schlüssel(-momente) im Leben. Er verglich die Examensfeier mit der Abiturfeier. Es seien dabei die gleichen Gefühle des Beendens eines Lebensabschnitts mit dem Beginn eines neuen Abschnitts verbunden. So hielt jeder nach dem Abitur diesen „Schlüssel“ zu einer neuen Tür in der Hand und es begann für alle Anwesenden eine persönliche Reise, die mit der Ersti-Woche anfing. Man habe gemeinsam schöne Momente erlebt und schwierige Momente durchgestanden. Mit dem Examen sei ein weiterer Schlüssel(-moment) im Leben erreicht. Dadurch würde eine neue Reise angetreten und verschiedene Türen neu geöffnet. Abschließend äußerte <em>Hemeling</em> die Hoffnung, dass man die Zeit in Tübingen immer mit guten Erinnerungen im Herzen bewahren möge und wünschte den Examinierten alles Gute für die neue Reise und den weiteren Lebensweg.</p><p class="align-justify">Daraufhin ertönte nochmals das Cello und im Anschluss daran wurden zunächst die drei besten Examinierten für ihre herausragenden Examensleistungen beglückwünscht. Der Tübinger Examensbeste Raphael Reiss ist zudem mit nur 21 Jahren auch noch sicher der jüngste Landesbeste aller Zeiten – er war mit seiner Leistung auch die Nummer 1 im ganzen Land und erhielt aus den Händen von Prof. <em>Hermann Reichold</em> den mit 750 € dotierten Examenspreis der Juristischen Gesellschaft Tübingen. Die restlichen Examinierten erhielten ihre Zeugnisse in alphabetischer Reihenfolge. Prodekan <em>Jens Binder </em>betonte am Rande der Examensfeier, dass die Tübinger Absolventinnen und Absolventen in allen Notenstufen über dem Landesdurchschnitt lägen, was vor allem dem seit ca. zehn Jahren eingeführten Examenskurs der Fakultät mit 66 Probe-Examensklausuren zu verdanken sei. Dekan Prof. <em>Forster</em> verabschiedete sich schließlich von allen anwesenden und über Internet zugeschalteten Teilnehmern und schloss die Examensfeier.</p><p class="align-justify">Die juristische Fakultät gratuliert allen Examinierten herzlich zum ersten juristischen Staatsexamen und wünscht für den weiteren Lebensweg alles Gute.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;</p><p class="align-justify"><em>Text: Evelyn do Nascimento Kloos/ H.R.</em></p>]]></content:encoded><category>Jura-Aktuell</category><category>Jura-Berichte</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-74912</guid><pubDate>Mon, 21 Feb 2022 12:52:00 +0100</pubDate><title>Landesbester Jura-Absolvent kommt aus Tübingen - Insgesamt hervorragende Examensergebnisse</title><link>https://uni-tuebingen.de/es/fakultaeten/juristische-fakultaet/fakultaet/newsfullview-nachrichten-fakultaet/?tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&amp;tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&amp;tx_news_pi1%5Bnews%5D=74912&amp;cHash=62b6ddcb3ed8812248a95b00bb1d8d39</link><description></description><content:encoded><![CDATA[<p class="align-justify">Der landesweit beste Absolvent der Ersten Juristischen Prüfung kommt aus Tübingen: Im Alter von nur 21 Jahren hat der Tübinger Student Raphael Reiss soeben den Staatsteil der Prüfung mit dem hervorragenden Ergebnis von "gut" (12,90 Punkte und damit exakt punktgleich mit einer Kommilitonin aus Freiburg) abgeschlossen. Zusammen mit dem Ergebnis des universitären Teils der Prüfung hat Reiss sogar die Gesamtnote von 13,53 Punkten erzielt. Im Rahmen der ersten in Präsenz stattfindenden Absolventenfeier der Juristischen Fakultät nach dem Corona-Lockdown empfing Reiss jetzt sein Zeugnis aus den Händen der Präsidentin des Landesjustizprüfungsamts, Sintje Leßner - zusammen mit dem mit 750 Euro dotierten Examenspreis der Tübinger Juristischen Gesellschaft. Als Stipendiat der Studienstiftung des deutschen Volkes hatte Reiss sein Jurastudium nach herausragend bestandenem Abitur im Alter von nur 16 Jahren an der Eberhard Karls Universität begonnen. Er wird der Fakultät auch nach seinem Abschluss als Akademischer Mitarbeiter und Doktorand treu bleiben.</p><p class="align-justify">Mit ihm kann sich ein Großteil der weiteren Tübinger Examenskandidatinnen und -kandidaten über ein hervorragendes Ergebnis freuen: In der Notenstufe "gut" liegt Tübingen ausweislich der <a href="https://uni-tuebingen.de/securedl/sdl-eyJ0eXAiOiJKV1QiLCJhbGciOiJIUzI1NiJ9.eyJpYXQiOjE3NzM3MTY2ODIsImV4cCI6MTc3MzgwNjY4MiwidXNlciI6MCwiZ3JvdXBzIjpbMCwtMV0sImZpbGUiOiJmaWxlYWRtaW4vVW5pX1R1ZWJpbmdlbi9GYWt1bHRhZXRlbi9KdXJhL0Zha3VsdFx1MDBlNHQvSW50ZXJuZXRzdGF0aXN0aWtfSF8yMS5wZGYiLCJwYWdlIjoxNTYxNDF9.ypL6gMgdlZjLamvtRdBaY1i2yIPAJalcAy-OM0YtCgA/Internetstatistik_H_21.pdf" class="download">Statistik des Landesjustizprüfungsamts</a> mit neun Absolventinnen und Absolventen und einem Anteil von 5,7 % aller Teilnehmerinnen und Teilnehmer landesweit an erster Stelle. Ein Prädikatsexamen mit der Note "vollbefriedigend" haben stolze 25 Teilnehmerinnen und Teilnehmer erreicht (15,82 % - auch dies über dem Landesdurchschnitt). Die Durchfallquote lag mit nur 17,72 % außerordentlich niedrig; hier schnitt die Tübinger Fakultät landesweit am zweitbesten ab. Insgesamt liegen die Tübinger Absolventinnen und Absolventen in allen Notenstufen über dem Landesdurchschnitt.</p><p class="align-justify">Der Fakultätsvorstand freut sich über das hervorragende Ergebnis, das die in den vergangenen Jahren nochmals intensivierten Bemühungen um eine intensive Examensvorbereitung auf hohem Niveau widerspiegelt, die auch in der pandemiebedingten Zeit der Onlinelehre fortgeführt wurde. Er gratuliert allen Absolventinnen und Absolventen von ganzem Herzen.</p>]]></content:encoded><category>Jura-Aktuell</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-74361</guid><pubDate>Tue, 08 Feb 2022 10:45:03 +0100</pubDate><title>Akademische Gedenkfeier zum 100. Geburtstag von Professor Hermann Lange</title><link>https://uni-tuebingen.de/es/fakultaeten/juristische-fakultaet/fakultaet/newsfullview-nachrichten-fakultaet/?tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&amp;tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&amp;tx_news_pi1%5Bnews%5D=74361&amp;cHash=368395417394026a887d305544e69a7a</link><description>Am Freitag, dem 28. Januar 2022 lud die Juristische Fakultät zu einer Akademischen Gedenkfeier zu Ehren des am 28. Juli 2018 im Alter von 96 Jahren verstorbenen Professors Hermann Lange aus Anlass seines 100. Geburtstages ein.
</description><content:encoded><![CDATA[<p class="align-justify"><br> Nach seinem Studium der Rechtswissenschaft an den Universitäten in Leipzig, München und Freiburg, unter anderem bei <em>Fritz Pringsheim </em>und <em>Franz Wieacker</em>, wurde der aus Dresden stammende <em>Hermann Lange</em> im Jahr 1944 in Leipzig mit einer Dissertation zum Thema „Das Kontingent als Rechtsbegriff“ promoviert. 1949 legte er sein zweites Staatsexamen in Hamburg ab und war Ende 1949 als Wissenschaftlicher Assistent an seiner Alma Mater in Freiburg tätig. Im Anschluss an seine Habilitation mit einer mediävistischen Arbeit über „Schadensersatz und Privatstrafe in der mittelalterlichen Rechtstheorie“ erhielt er die venia legendi für die Fächer Römisches Recht, Bürgerliches Recht und Neuere Privatrechtsgeschichte und war zunächst als Privatdozent an der Universität in Freiburg tätig. Bevor <em>Lange</em> ab 1966 Ordinarius für Römisches, deutsches Bürgerliches Recht und Neuere Privatrechtsgeschichte an der Eberhard Karls Universität wurde, war er als Professor an den Universitäten in Innsbruck, Kiel und Mainz tätig. Im Jahr 1987 wurde er schließlich emeritiert.</p><p class="align-justify">Seine Forschungsschwerpunkte lagen im Bereich des Schadensersatzrechts, des Familienrechts und der mittelalterlichen Rechtsgeschichte. <em>Langes</em> Monographie „Schadensersatz“ (erstmals 1979 in der von seinem Fakultätskollegen <em>Joachim Gernhuber </em>initiierten und herausgegebenen Reihe Handbuch des Schuldrechts erschienen) gilt als zentrales Werk zum deutschen Schadensersatzrecht. Mit seiner Arbeit zum „Römischen Recht im Mittelalter“ (zwei Bände, erschienen 1997 und 2007) ist ihm „ein umfassendes, bewundernswert reifes Alterswerk gelungen, wie es zu diesem Thema bis dahin nur der wohl bedeutendste deutsche Jurist, Friedrich Carl von Savigny, 1831 hatte vollenden können“, so <em>Prof. Gottfried Schiemann</em>. Seine wegweisenden wissenschaftlichen Leistungen wurden schon 1971 durch die Wahl in die Mainzer Akademie der Wissenschaften und der Literatur honoriert.</p><p class="align-justify">Nach einer musikalischen Einleitung begrüßte der Dekan der Juristischen Fakultät, <em>Prof. Wolfgang Forster</em>, alle anwesenden Gäste im imposanten Festsaal der neuen Aula und leitete das Symposion mit einem Zitat <em>Langes</em> ein: „Um das zweierlei Salz, von dem Baldus de Ubaldis als einer der größten Juristen des Mittelalters gesprochen hat, habe ich mich jedenfalls bemüht: um das Salz des Wissens und das Salz des guten Gewissens.“</p><p class="align-justify">Zunächst referierte <em>Prof. Maximiliane Kriechbaum</em>, emeritierte Professorin für Europäische Rechtsgeschichte, Römisches Recht und Bürgerliches Recht in Hamburg, über <em>Hermann Lange</em> und die juristische Mediävistik. <em>Lange</em> habe seine rechtlichen Publikationen mit Untersuchungen zum mittelalterlichen Ius commune begonnen. Während seine akademischen Lehrer <em>Franz Wieacker</em> und <em>Fritz Pringsheim</em> vom römischen Recht kamen, galt sein Interesse als Rechtshistoriker Zeit seines Lebens dem mittelalterlichen Recht. So knüpfe er zwar an die Frage seines akademischen Lehrers <em>Franz Wieacker</em> nach der Verbindung von römischen Recht und europäischer Rechtswissenschaft an, jedoch auf seine Art mit dem Forschungsgebiet des gelehrten Rechts des Mittelalters – eine „neue, genaue und tiefgründige Art“, so <em>Kriechbaum</em>. So suche er die Tatsache, dass das römische Recht Gegenstand der mittelalterlichen Rechtswissenschaft war, weder zu deuten noch zu erklären oder gar zu überhöhnen – vielmehr möchte er die Zusammenhänge aufzeigen.</p><p class="align-justify"><em>Langes</em> Arbeit zum mittelalterlichen Schadensrecht sei, so die Referentin, in jeder Hinsicht eine Pionierleistung. So orientierten sich die Aspekte des Schadensrechts, die <em>Lange</em> betrachtete, ausschließlich an den Kriterien der mittelalterlichen Legistik selbst. So reflektiere er eindringlich das Potential der mittelalterlichen Lehren zur Lösung schadensrechtlicher Probleme. Dies gelinge ihm, ohne dass sein Urteil verabsolutierend wirke. Der Maßstab für <em>Hermann Langes</em> Urteil ergebe sich daraus, dass er die Konstellationen und Probleme des Schadensrechts durch die historischen Epochen juristisch in erstaunlicher Art und Weise überblickte, so <em>Kriechbaum</em>. So behandle <em>Lange</em> in seiner Habilitationsschrift jeden schadensrechtlichen Aspekt unter den Gliederungsgesichtspunkten „Das römische Recht“, „Die Glosse“ und „Bartolus“. An dieser Dreiteilung zeige sich ein umfassendes, in der Mediävistik sonst kaum erreichtes Programm, welches die Referentin im Folgenden ausführlich darstellte.</p><p class="align-justify">Abschließenden widmete sich <em>Kriechbaum</em> noch dem mediävistischen „Opus magnum“ <em>Hermann Langes</em> – „Das römische Recht im Mittelalter“ –, erschienen in zwei Bänden, wovon eines die Glossatoren und das andere die Kommentatoren behandelt. So zitierte sie die Worte <em>Langes</em>, dass das Werk „eine seit langem fehlende neue Darstellung des römischen Rechts im Mittelalter zum Gegenstand hat“. Er habe es vermocht, die von Savigny erst ansatzweise vorgelegte Literaturform der Gelehrtengeschichte zu einer Geschichte von Juristen zu formen, deren Rechtsdenken praktischer rechtlicher Problembewältigung diente. <em>Kriechbaum</em> schloss ihren Vortrag mit folgender Feststellung: „Bei all seinen historischen Interessen und seinen historischen Genauigkeiten war <em>Hermann Lange</em> am mittelalterlichen Recht als Jurist interessiert – wie wenige andere Rechtshistoriker […] Sein juristisches Interesse war verbunden mit einer großen Urteilskraft. Damit hat er die rechtsgeschichtliche Mediävistik enorm und nachhaltig bereichert.“</p><p class="align-justify">Im Anschluss durften sich die Anwesenden über einen Vortrag von <em>Prof. Gottfried Schiemann</em>, bis 2011 Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Europäische Rechtsgeschichte und Versicherungsrecht an der Universität Tübingen, mit dem Thema „<em>Dogmatik für ein ‚Lückenmeer’: Hermann Lange und das allgemeine Schadensrecht</em>“ freuen.<br><br> Ausgangspunkt seines Vortrages war die besondere Lage des Schadensersatzrechts in den Jahren 1985/86, die zu der Entscheidung des Großen Senates für Zivilsachen am 9. Juli 1986 geführt habe, die Entschädigung für den abstrakten Nutzungsausfall zwar zu billigen, aber auf Gegenstände von „zentraler Bedeutung für die private Lebensführung“ zu beschränken. So wurden die „Wandlungen des Schadensersatzrechts“ zum Thema für das Treffen der Karlsruher Juristischen Studiengesellschaft mit der Juristischen Fakultät Tübingen am 3. November 1986 und für den Vortrag <em>Hermann Langes</em>, Verfasser des 1979 in 1. Auflage erschienenen Handbuchs „Schadensersatz“. In seinem Vortrag bezeichnete <em>Lange</em> die wenigen Vorschriften des BGB zum allgemeinen Schadensrecht seit dem Jahre 1900 mit den Worten: „Bereits aus damaliger Sicht ein Lückenmeer“.</p><p class="align-justify">Zu diesem treffenden Bild der dürftigen gesetzlichen Regelung meinte <em>Schiemann</em>: „Der Jurist muss sich dort wie ein Kapitän auf offenem Meer fühlen.“ Wie aber könne dem Juristen die Dogmatik helfen, einen Kurs zu finden – oder liefe er dabei Gefahr, auf der Suche nach Indien nur Amerika zu entdecken? <em>Hermann Lange</em> habe mit souveränem Überblick maßgebend dazu beigetragen, dort, wo das Gesetz im allgemeinen Schadensrecht den Juristen im Stich lasse, auf den Schatz der Begriffe und Denkfiguren zurückzugreifen, die vielfach schon vor dem BGB vorhanden waren.<br> Als Beispiel dafür, wie auch das System der gesetzlichen Vorschriften es erleichtern kann, mit der Hilfe <em>Hermann Langes</em> den richtigen Kurs zu finden, widmete sich der Referent der aktuellen Frage nach der Ersatzfähigkeit fiktiver Reparaturkosten. Mit einschlägigen Zitaten aus <em>Langes</em> Handbuch lasse sich ferner das genauso aktuelle Problem der Vorteilsausgleichung in den Diesel-Abgas-Fällen sicher beurteilen. So diene das Handbuch des Schadensrechts noch immer dem im Vorwort von <em>Lange</em> bezeichneten Ziel, „durch die Herstellung dogmatischer und systematischer Zusammenhänge einem Zerfließen des Schadensrechts in unverbunden nebeneinanderstehende Einzelprobleme entgegenzuwirken.“ Mit diesem Ziel vor Augen gelingt der Dogmatik gemäß der treffenden Kursbestimmung <em>Langes</em> das Wichtigste: die stimmige und befriedigende Lösung des Einzelfalles.</p><p class="align-justify">Ein großer Dank gilt den engagierten Vorträgen von <em>Prof. Maximiliane Kriechbaum</em> und <em>Prof. Gottfried Schiemann</em>, die eindrucksvoll <em>Langes</em> Forschungsschwerpunkte aufgegriffen und ihm nicht nur als außerordentlichen Rechtshistoriker, Wissenschaftler und Professor, sondern auch als herausragender Persönlichkeit gedacht haben.</p><p class="align-right">Bericht: <em>Emely Nann</em><br> &nbsp;</p>]]></content:encoded><category>Jura-Aktuell</category><category>Jura-Berichte</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-72651</guid><pubDate>Mon, 20 Dec 2021 11:53:00 +0100</pubDate><title>Hinweise des Landesjustizprüfungsamtes zur Berücksichtigung/Nichtberücksichtigung des Wintersemesters 2021/2022 im Rahmen der fachsemestergebundenen Fristen nach JAPrO</title><link>https://uni-tuebingen.de/es/fakultaeten/juristische-fakultaet/fakultaet/newsfullview-nachrichten-fakultaet/?tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&amp;tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&amp;tx_news_pi1%5Bnews%5D=72651&amp;cHash=5f0a5cdec0b4ab752a9a804d57093c3a</link><description></description><content:encoded><![CDATA[<p class="align-justify">Das Landesjustizprüfungsamt hat nun seine Hinweise zur Berücksichtigung/Nichtberücksichtigung des Wintersemesters 2021/2022 im Rahmen der fachsemestergebundenen Fristen nach JAPrO veröffentlich. Sie finden diese <a href="https://www.justiz-bw.de/site/pbs-bw-rebrush-jum/get/documents_E1021671650/jum1/JuM/Justizministerium%20NEU/Pr%C3%BCfungsamt/Hinweise%20zur%20Staatspr%C3%BCfung%20in%20der%20Ersten%20juristischen%20Pr%C3%BCfung/Hinweis%20Homepage%20Coronavirus%2013-12-21.pdf" target="_blank" class="external-link" rel="noreferrer">hier</a>.</p>]]></content:encoded><category>Jura-Aktuell</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-72401</guid><pubDate>Wed, 15 Dec 2021 14:05:26 +0100</pubDate><title>Herbstsitzung der Juristischen Gesellschaft mit Vorstandswahl und Vortrag Prof. Graßhof</title><link>https://uni-tuebingen.de/es/fakultaeten/juristische-fakultaet/fakultaet/newsfullview-nachrichten-fakultaet/?tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&amp;tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&amp;tx_news_pi1%5Bnews%5D=72401&amp;cHash=53fe90dad7cdfdff0e6ca3b3e37e5031</link><description>Am 9. November fand die Sitzung der Juristischen Gesellschaft Tübingen e.V. im Schwurgerichtssaal des Landgerichts Tübingen in Präsenz statt. Die Teilnehmenden durften sich über einen spannenden Vortrag von Prof. Dr. Malte Graßhof (Präs. LVerfGH BW/VG Stuttgart) zum Thema „Föderalismusreform in der Justiz“ freuen. Zudem wurde der neue Vorstand gewählt, der jetzt aus Prof. Hermann Reichold, Dekan Prof. Wolfgang Forster (beide Universität Tübingen), Reiner Frey (LG-Präsident), Prof. Ingo Hauffe (RAK Stuttgart), Dr. Daniela Hüttig (LRA Tübingen) und Alfred Luther (RAK-Präsident Tübingen) besteht.</description><content:encoded><![CDATA[<p class="align-justify">Zunächst begrüßte der Hausherr <em>Reiner Frey</em> die ca. 40 Teilnehmer im Schwurgerichtssaal und verzichtete dabei auch nicht auf Anekdoten, wie diejenige, wonach ein Straftäter versucht habe durch ein offenes Fenster im Sprung nach unten zu entkommen und dabei auf einem Dienstwagen gelandet sei – Totalschaden! Weiter ging es um die Handhabe des Landgerichts hinsichtlich der Verhandlungen während der Pandemie. So werden beispielsweise laut <em>Frey</em> Maskenverweigerer als nicht erschienene Personen behandelt. Zudem gäbe es jetzt digital über WebEx geführte Verhandlungen, Sachverständige würden nur noch zur Verhandlung zugeschaltet und Anhörungen zum Strafvollzug fänden über die hauseigene Video-Anlage statt. Alles in allem sei die Pandemie für die Gerichtsbarkeit Anlass gewesen, innovative Lösungen im Rahmen der jeweiligen Prozessordnung zu finden. Zu den aktuellen Themen der Gerichtsverhandlungen meinte <em>Frey</em>, dass das Landgericht derzeit keine Corona-Verfahren, dafür aber „Diesel-Klagen“ zu bewältigen habe.</p><p class="align-justify">Im Anschluss hieß Prof. <em>Hermann Reichold</em> (Universität Tübingen) als Vorsitzender der JG alle Anwesenden herzlich willkommen. Die Gesellschaft könne recht stabil auf derzeit 516 Mitglieder verweisen, wovon 137 Studierende und 148 Frauen seien. An dieser Stelle sollte erwähnt werden, dass eine Mitgliedschaft in der JG Tübingen jederzeit möglich für Studierende sogar kostenlos ist. <em>Reichold</em> wies auch auf die Geschichtsträchtigkeit des 9. Novembers hin, der vier Schicksalstage der deutschen Geschichte von 1848 über 1918, 1938 (Reichspogromnacht) und 1989 (Fall der Mauer) kennzeichne.</p><p class="align-justify">Danach berichtete Prof.<em> Wolfgang Forster</em> als Dekan der juristischen Fakultät kurz über den Umgang der Fakultät mit der Pandemie in den letzten Hochschulsemestern. Der Lehrbetrieb musste drei Semester lang digital stattfinden, doch fanden die Prüfungen aus Gründen der Chancengleichheit in Realpräsenz statt. Erfreulicherweise seien die Examensergebnisse im baden-württembergischen Vergleich immer besser geworden, was auch auf das universitätsseitige Repetitorium zurückzuführen sei. Zudem stammte der Examensbesten in der Ersten Staatsprüfung 2019 aus Tübingen, und zwei Tübinger Referendarinnen standen auf Platz 2 und 3 der Bestenliste im Zweiten Staatsexamen.</p><p class="align-justify">Nach der Entlastung des Vorstands durch Rechnungsprüfer <em>Dr. Kensbock</em> wurde der neue Vorstand, bestehend aus <em>Prof. Hermann Reichold </em>(1. Vors.), <em>Reiner Frey</em> (stv. Vors.), <em>Prof. Ingo Hauffe</em> (RAK Stuttgart), <em>Dr. Daniela Hüttig</em> (Erste Landesbeamtin LRA Tübingen), <em>Alfred Luther</em> (Anwaltskammerpräsident Tübingen) gewählt. Ausgeschieden sind <em>Grit Puchan</em> (Ministerialdirektorin) und <em>Thorsten Zebisch</em> (Anwaltsverein Tübingen). Beide wurden von Prof. <em>Reichold </em>für ihre langjährige Tätigkeit im Vorstand geehrt und mit Präsenten beglückt.</p><p class="align-justify">&nbsp;</p><p class="align-justify"><strong>Prof. Graßhof zum Thema „Föderalismus in der Justiz“</strong></p><p class="align-justify">Anschließend hielt Prof. Dr.<em> Malte Graßhof</em> (Präs. LVerfGH BW/VG Stuttgart) seinen Vortrag zu Fragestellungen wie der, warum es in der Bundesrepublik keine nach Sachgebieten organisierte mehrinstanzliche Bundesgerichtsbarkeit gebe, oder wie eigenständig die Landesgerichtsbarkeit tatsächlich sei; schließlich, ob auf dem Gebiet der Rechtsprechung das Diversitätspotenzial des Föderalismus genutzt werde und ob es nicht eventuell Zeit für eine „Föderalismusreform III“ für die Justiz wäre. Diese Fragestellungen sowie die Idee zu dem Vortrag seien ihm beim Lesen einer Verfassungsbeschwerde in den Sinn gekommen.</p><p class="align-justify"><em>Graßhof </em>gliederte seinen Vortrag in drei Teile. Zunächst ging er auf den IX. Abschnitt des Grundgesetzes ein, der die Art.&nbsp;92 bis 104 umfasst. Der Zusammenhang der Art.&nbsp;92, 95 und 96 GG bestätige das föderale Grundprinzip des Art. 30 GG, das die Errichtung der Bundes- und Landesgerichtsbarkeit präge. Der Bund sei auf die obligatorische oberste Bundesgerichtsbarkeit und die fakultativen, abschließend aufgezählten Bundesgerichtsbarkeiten beschränkt. Es stehe dem Bund darüber hinaus nicht zu, was den Ländern nach Art. 101 Abs. 2 erlaubt sei, nämlich Gerichte für besondere Sachgebiete zu errichten. Zudem sei eine Anwendung von Bundesrecht seitens der Landgerichte verfassungsrechtlich unbedenklich und diesen sogar vorgegeben.</p><p class="align-justify"><em>Graßhof</em> stellte hierzu die kritische Frage, wozu die Erwähnung der „Gerichtsbarkeit des Bundes“ in Art.&nbsp;96 Abs.&nbsp;5 GG dienen solle, die auf konkrete Rechtsgebiete wie z.B. Völkermord und Kriegsverbrechen bezogen sei. Darüber hinaus scheine Art.&nbsp;99 Alt. 2 GG nicht davon auszugehen, dass die Revisionszuständigkeit der Bundesgerichte für Landgerichte nur eine Ausnahme sei, die der ausdrücklichen Zuweisung der Länder selbst bedürfe. <em>Graßhof</em> meinte hier doch eine Aufteilung der Zuständigkeiten erkennen zu können: auf der einen Seite eine Zuständigkeit der Länder für die Revision in landesrechtlichen Verfahren und auf der anderen Seite eine auch erstinstanzliche Rechtssprechungskompetenz des Bundes in spezifisch bundesrechtlichen Verfahren. Die herrschende Meinung sehe zwar dieses Problem, hielte es aber für gelöst: Art.&nbsp;96 Abs.&nbsp;5 GG werde entweder als ein „Systembruch“ deklariert oder die Vorschrift werde als „gravierender Gesetzgebungsfehler“ bewertet, aus dem sich keine systematischen Konsequenzen ergeben könnte. Art.&nbsp;99 Alt. 2 GG könne wiederum nur im Zusammenhang mit der Gesetzgebungskompetenz des Bundes für gerichtliche Verfahren aus Art.&nbsp;74 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 3 GG gedeutet werden. Es sei den Ländern nur gestattet, nach Art.&nbsp;99 Alt. 2 GG ihrerseits eine Revisionszuständigkeit der Bundesgerichte zu begründen, sofern der Bund keinen Gebrauch von seiner sachlich unbeschränkten Gesetzgebungskompetenz diesbezüglich gemacht habe. Danach sei der Sinn dieses Artikels nicht in der Erhaltung einer Befugnis für die Länder zu sehen, die originäre Rechtssprechungskompetenz für Revisionsverfahren im Wege der Organleihe durch Bundesgerichte auszuüben, sondern darin, für die Länder eine Möglichkeit der Erzwingung einer Bundesrevision zu schaffen, sofern der Bund die Revisionsgerichtbarkeit nicht wahrnehme. Damit blieben dem Landesgesetzgeber in der Ausgestaltung seiner Gerichte kaum nennenswerte Gestaltungsmöglichkeiten. Insgesamt sei der IX. Abschnitt des GG als unvollständige föderale Regelung der dritten Staatsgewalt zu werten.</p><p class="align-justify">Abschließend meinte der LVerfG-Präsident, dass zwei Stoßrichtungen für eine Föderalismusreform für die Justiz möglich seien: zum einen die Stärkung der Bundesgerichtsbarkeit durch Einführung weiterer Bundesgerichte, zum anderen die Stärkung der Landesebene durch das Ermöglichen umfassenderer Rechtsprechungskompetenz. Die Stärkung der Landesebene sei aber ohne einen fundamentalen Eingriff in die föderale Ordnung möglich, da es nur darum gehen würde, den Ländern nebst ihrer Trägerschaft <em>umfassendere inhaltliche Rechtsprechungskompetenzen</em> zu ermöglichen. Hier komme in erster Linie der Bereich der Gerichtsverfassung in Betracht. <em>Graßhof</em> legte nahe, dass die Länder unter Wahrung verwaltungstechnischer Mindeststandards in der Präsidiumsarbeit der Gerichte experimentieren können und verschiedene Modelle ausprobieren dürfen sollten. Hinsichtlich der Gerichtsverfassung könne man deshalb darüber nachdenken, eine <em>Abweichungskompetenz der Länder</em> einzuführen: „Warum müssen etwa neue Ansätze für effizientere, stärker mediationsorientierte, individuellere Verfahrensaspekte den langwierigen und sehr häufig erfolglosen Weg über eine bundesrechtliche Änderung nehmen? Warum wird nicht die Möglichkeit geschaffen, etwa mit der Besetzung der Kammern zu experimentieren?“, so die Vorschläge von <em>Graßhof</em>. Durch solche Modifikationen würde die Justizwelt zwar vielfältiger, allerdings zugleich schwerer überschaubar, als sie es derzeit sei. Auf diesem Wege ließe sich auch keine systematische Klarheit hinsichtlich einer nachvollziehbareren Trennung zwischen Bundes- und Landesgerichtsbarkeit gewinnen, jedoch wäre dies durch die Stärkung der Bundesebene möglich. Dafür müsste die Rechtssprechungskompetenz des Bundes aber an der Gesetzgebungs- und/oder Verwaltungskompetenz des Bundes ausgerichtet werden. Eine durch den Bund organisierte Gerichtsbarkeit könnte die Nebenwirkungen einer föderalen Justiz vermeiden, die Unterschiede bei der Anwendung des Rechts zwischen den Bundesländern zulässt. Doch stelle sich auch die Frage, ob nicht gerade die verschiedenen Justizkulturen der Länder ein Vorteil seien, welche eine zwar unterschiedliche, aber reibungslose Befolgung ermöglichten.</p><p class="align-justify">Daher lautete das Fazit von <em>Malte Graßhof: </em>Die föderale Gerichtsstruktur habe sich bewährt und sei nicht zuletzt als Blaupause für die Europäische Union nützlich gewesen, die bislang das bundesdeutsche Justizmodell übernommen habe. Schlussendlich sei eine Umwandlung von Teilen der Landes- in eine Bundesjustiz ebenso mit einem prohibitiven Aufwand verbunden: „<em>Eine Stärkung der bundesrechtlichen Rechtsprechungszuständigkeit mag zunächst ein interessanter Tagtraum im Strandkorb sein, bei näherem Nachdenken erscheint sie mir dann doch eher als Albtraum</em>.“</p><p class="align-justify">Die juristische Gesellschaft Tübingen e.V. bedankt sich herzlich bei Prof. <em>Malte Graßhof</em> für den interessanten Vortrag.</p><p>&nbsp;</p><p class="align-right"><em>Text: Evelyn do Nascimento Kloos</em></p>]]></content:encoded><category>Jura-Aktuell</category><category>Jura-Berichte</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-72194</guid><pubDate>Sat, 11 Dec 2021 23:15:22 +0100</pubDate><title>Für Jahrhunderte gemacht und trotzdem hochaktuell</title><link>https://uni-tuebingen.de/es/fakultaeten/juristische-fakultaet/fakultaet/newsfullview-nachrichten-fakultaet/?tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&amp;tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&amp;tx_news_pi1%5Bnews%5D=72194&amp;cHash=33dd9fbb40c1797ad6f124fe95900d2f</link><description>Welches Konzept taugt am ehesten zur Interpretation unserer Verfassung?
</description><content:encoded><![CDATA[<p class="align-justify">Habilitierenden eine Plattform zu bieten, im Diskurs mit der Hörerschaft ihre Forschungsprojekte zu präsentieren – das <a href="https://uni-tuebingen.de/fakultaeten/juristische-fakultaet/forschung/fachvereinigungen/forum-junge-rechtswissenschaft/" target="_blank">Forum Junge Rechtswissenschaft</a> macht seiner engagierten Zielsetzung alle Ehre und hat in diesem Jahr bereits seine dritte Veranstaltung auf die Beine gestellt.</p><p class="align-justify">Ebenso jung und dynamisch, aber zugleich verbunden mit dem Gedanken der Rückbesinnung auf einen historischen, unveränderlichen Kern der Verfassung, präsentierte Referent <em>Dr. Michael Müller</em> ein methodisches Konzept zur Interpretation des Grundgesetzes. Zentrales Thema seines Vortrags am Donnerstag, dem 25. November, war die Frage, wie Verfassungsinterpretation mit dem zunehmenden Alter von Verfassungen umgehen kann. Immerhin feierte das Grundgesetz jüngst sein siebzigstes Jubiläum und ist damit in der deutschen Verfassungsgeschichte der Verfassungstext mit der längsten Geltungsdauer.&nbsp;</p><p class="align-justify">Zunächst stellte <em>Müller</em> die Methodik der Verfassungsinterpretation in einen internationalen, rechtsvergleichenden Kontext und erläuterte den in der US-amerikanischen Rechtswissenschaft entwickelten Ansatz eines „living originalism“ (Jack Balkin). Dieser geht vom hypothetischen Willen des Verfassungsgebers aus, kombiniert diesen „originalism“ aber mit der Möglichkeit einer Öffnung für dynamische Abläufe, die gesellschaftlichem, ökonomischem und technischem Wandel Rechnung tragen.&nbsp;</p><p class="align-justify"><em>Müller</em> stellte sein Verständnis einer eingeschränkt-dynamischen Auslegung des Grundgesetzes als Komplementärmodell zum Ansatz des „living originalism“ vor. Es geht von einer im Grundsatz dynamischen Auslegung aus. In Zweifelsfällen soll jedoch eine Rückführung der Verfassungsbestimmungen auf den änderungsfesten, den Willen des Verfassungsgebers konservierenden Kern des Grundgesetzes eine zweite Auslegungsebene eröffnen.</p><p class="align-justify">Der Vortragende führte aus, dass das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bei der Beantwortung verfassungsrechtlicher Fragen im allgemeinen den Schwerpunkt auf die Bestimmung des Normzwecks als „objektive“ Auslegungsmethode lege. Das Verständnis der Norm selbst sei wandelbar, sodass diese Vorgehensweise erhöhte Flexibilität und Anpassungsfähigkeit biete.&nbsp;</p><p class="align-justify">Allerdings, so <em>Müller</em>, werde beispielsweise anhand der Wunsiedel-Entscheidung offenkundig, dass auch die Rückbesinnung auf den historischen Grundkontext für die Verfassungsinterpretation gewinnbringend eingesetzt werden könne. In diesem Zusammenhang wurde das Grundgesetz aus dem historischen Gesamtverständnis heraus sogar über den Verfassungswortlaut hinaus als „Anti-Nazi-Verfassung“ zur Rechtfertigung von Einschränkungen der Meinungsfreiheit in Stellung gebracht.</p><p class="align-justify"><em>Müller</em> verfolgt mit seinem Modell nicht den in der Literatur teilweise vertretenen radikalen Ansatz eines historischen Verfassungsverständnisses, wonach die in Art. 79 III GG niedergelegten, unveränderlichen Strukturentscheidungen die Grenzen der materiellen Auslegung setzen. Er betrachtet Art. 79 III GG vielmehr ebenfalls als ausfüllungsbedürftig und dessen Strukturentscheidungen als Orientierungspunkt in Zweifelsfällen. Anschaulich verdeutlichte er diesen Ansatz anhand eines „Schneckenmodells“: Die unveränderlichen Strukturentscheidungen des Grundgesetzes dienten dabei als Fixpunkte in der Mitte des Schneckenhauses. Während die Menschenwürde und Staatsstrukturprinzipien in der Mitte des Schneckenmodells anzusiedeln seien, würden die Grundrechte sowie die Ausgestaltung der Staatsstrukturprinzipien der Peripherie zugeordnet. Je weiter außen sich ein Bezugspunkt befinde, desto dynamischer sei dessen Gehalt in der Auslegung.</p><p class="align-justify">Bedeutung und Konsequenzen seines Ansatzes für die Praxis erläuterte <em>Müller</em> anhand von drei verfassungsrechtlich brisanten Fragen, die sich in der Vergangenheit stellten: Ist das Besitzrecht des Mieters Teil des von der Verfassung geschützten Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs.1 GG? Welche Grenze setzt das Grundgesetz den durch technischen Wandel vermittelten Überwachungsmöglichkeiten? Fällt die gleichgeschlechtliche Ehe unter den Ehebegriff der Verfassung?&nbsp;</p><p class="align-justify"><em>Müller</em> legte dar, dass das Bundesverfassungsgericht den Eigentumsbegriff des Grundgesetzes vom Kerngedanken der Eröffnung von Freiheitsräumen her zu eigenverantwortlicher Lebensgestaltung bestimme. Dieser lasse sich seinerseits als Ausdruck einer autonomie-sichernden Würdekonzeption begreifen. Besonders deutlich werde eine die Grundrechtsinterpretation steuernde Funktion der Menschenwürde in der Rechtsprechung zum Schutz der Privatheit. Die Menschenwürde verstärke dort nicht nur die allgemeine Handlungsfreiheit zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht, das Schutz gegen neue Gefährdungslagen bieten solle. Sie markiere auch einen Bereich höchstpersönlicher Privatheit, der absoluten Schutz gegenüber Überwachungsmaßnahmen genieße.&nbsp;</p><p class="align-justify">Auch für die Konturierung des Ehebegriffs könnte laut <em>Müller</em> letztlich der autonomiesichernde Kern der Menschenwürde entscheidend sein. Dieser erlaube gerade ein dynamisches Verständnis des Ehebegriffs, welches der gesellschaftlichen Überwindung früherer Konventionen Rechnung trage und die Freiheit des Individuums bei der autonomen Gestaltung seines Lebens realisiere.</p><p class="align-justify">Der Vortragende präsentierte eine für die Rechtswissenschaft höchst interessante und kontroverse Thematik, was sich insbesondere in der anschließenden regen Diskussion zeigte. Grundlegende Fragen der Verfassungsinterpretation wurden ebenso lebhaft und freudig diskutiert wie Einzelheiten zum vorgestellten Konzept.&nbsp;</p><p class="align-justify">Die Ankündigung der Zoom-Gastgeberin <em>Sabine Schäufler</em>, Müllers Vortrag sei „gereift wie ein guter Wein“, bewahrheitete sich. Pandemiebedingt fand die Veranstaltung im rein digitalen Format statt.</p><p class="align-right">Text: <em>Alina Rehmann</em></p>]]></content:encoded><category>Jura-Aktuell</category><category>Jura-Berichte</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-70989</guid><pubDate>Mon, 22 Nov 2021 19:15:00 +0100</pubDate><title>Betrüger und ihre Täuschungstechniken - Ein Forschungsbericht</title><utevent:speaker>Prof. Dr. Christian Thiel (Universität Augsburg)</utevent:speaker><utevent:location>Hörsaal 9, Neue Aula, Geschwister-Scholl-Platz, 72074 Tübingen</utevent:location><link>https://uni-tuebingen.de/es/fakultaeten/juristische-fakultaet/fakultaet/newsfullview-nachrichten-fakultaet/?tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&amp;tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&amp;tx_news_pi1%5Bnews%5D=70989&amp;cHash=bc065966114d7e81703053237401bc8f</link><description></description><content:encoded><![CDATA[]]></content:encoded><category>Jura-Aktuell</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-70341</guid><pubDate>Wed, 27 Oct 2021 12:10:51 +0200</pubDate><title>9. Symposion der Forschungsstelle für kirchliches Arbeitsrecht der Universität Tübingen fand am 8. Oktober 2021 in Stuttgart in Präsenz statt</title><link>https://uni-tuebingen.de/es/fakultaeten/juristische-fakultaet/fakultaet/newsfullview-nachrichten-fakultaet/?tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&amp;tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&amp;tx_news_pi1%5Bnews%5D=70341&amp;cHash=4189b5bfb9606bf42dba3152b763f901</link><description>„Welche Loyalität brauchen kirchliche Einrichtungen?“ – um diese Fragestellung drehte sich das Symposion der Forschungsstelle für kirchliches Arbeitsrecht der Universität Tübingen am 8. Oktober 2021. Die Teilnehmer/innen durften sich über spannende Vorträge von Dr. Dorothee Steiof (Caritas Rottenburg-Stuttgart), Dr. Heike Kagan (Arbeitsreferentin beim Diakonischen Werk Württemberg) sowie über einen Vortrag von Rechtsanwalt Dr. Benjamin Weller (Naegele Rechtsanwälte) freuen, der die rechtliche Lage mittels der Rechtsprechung des EuGH beleuchtete. Nicht zuletzt hielt Prof. Dr. Hermann Reichold (Universität Tübingen) einen Vortrag über die Reform der katholischen Grundordnung. 

</description><content:encoded><![CDATA[<p class="align-justify"><em>Dorothee Steiof</em> ist für die Caritas Rottenburg-Stuttgart tätig und setzt sich seit mehreren Jahren für die Vielfalt innerhalb der Caritas ein. Laut <em>Steiof</em> müsse ein Klima der Vielfalt und Offenheit innerhalb der Caritas herrschen, weil die Gottesliebe alle Mitarbeitenden erfasse. Daraus folgten auch Konsequenzen für Einstellung und Beschäftigung innerhalb der Caritas.&nbsp;Zu Beginn warf die Referentin die Frage auf, welchen Beitrag die Caritas als christliche Organisation für das Zusammenleben in einer vielfältigen Gesellschaft leisten und damit zu einem gelingenden Miteinander der Menschen auch in ihren Unterschiedlichkeiten beitragen könne. Die „Charta 28“der Caritas Rottenburg-Stuttgart besage hierzu, dass die Exklusion von Menschen verhindert und Inklusion gefördert werden solle. <em>Steiof</em> machte in ihrem Vortrag deutlich, dass die Caritas Vielfalt als Chance und Prozess sehe, weil der Umgang mit Vielfalt sich am Evangelium orientiere und nicht an gerichtlichen Urteilen. Um Vielfalt zu fördern und für alle verständlich zu machen, gäbe es innerhalb ihrer Institution Handreichungen für Führungskräfte. Sie verwies überdies auf die ihr wichtige institutionelle Loyalität, wonach die Lebensweisen der Mitarbeiter/innen respektiert werden und nicht die Religion, sexuelle Anschauung, Kultur etc. maßgeblich sein solle, sondern das Teilen der Werte und Ziele des Caritasverbands sowie der Respekt vor dem kirchlich-religiösen Charakter der Institution. „Unsere Kolleg/innen begrüßen diese Haltung eines kirchlichen Arbeitgebers“, so die Referentin.</p><p class="align-justify"><br> Im Anschluss hielt <em>Heike Kagan</em>, Arbeitsreferentin beim Diakonischen Werk&nbsp;Württemberg, einen Vortrag über die „Pluralität als Markenkern der Diakonie – wie passt die AcK-Klausel dazu?“. Sie thematisierte in ihrem Vortrag das Arbeitsrecht evangelischer Dienstgeber, das unter anderem mittels AcK-Klauseln festgesetzt wird. Dabei handelt es sich um Klauseln, die von der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen (AcK) in Württemberg aufgestellt und von kirchlichen Anstellungsträgern hinsichtlich des Einstellungskriteriums der Kirchenzugehörigkeit zugrunde gelegt würden. Zudem ging <em>Kagan</em> in ihrem Vortrag auf weitere arbeitsrechtliche Regelungen der Diakonie ein, etwa die AVR-Wü/I, AVR-Wü/IV und die KAO zur Begründung und Beendigung eines Arbeitsverhältnisses.&nbsp;Die aus der Kirchenmitgliedschaft folgende Loyalitätspflicht erschöpfe aber nicht die tatsächlich vorhandene Pluralität insbesondere innerhalb der Diakonie. Jedoch könnten nach allen drei Regelwerken jeweils Kündigungen u.a. aufgrund Kirchenaustritts oder anderen groben Verstößen gegen Loyalitätsobliegenheiten erfolgen. Doch würden diese Kündigungen wegen Kirchenaustritts aktuell keineswegs mehr ohne weiteres vor den Arbeitsgerichten standhalten. Im Fall z.B. des LAG Baden-Württemberg (Urteil v. 10.2.2021 – 4 Sa 27/20) sah das Gericht die Kündigung als nicht rechtmäßig an, da der Mitarbeiter laut §&nbsp;34 Abs. 2 KAO nicht ordentlich kündbar war und der Kirchenaustritt seiner Tätigkeit als Koch in einer Kindertageseinrichtung laut aktueller EuGH-Rechtsprechung nicht entgegenstehe.&nbsp;</p><p class="align-justify"><br> Den dritten Vortrag - „Kirche als ,Tendenzbetrieb’? Hinweise zum produktiven Umgang mit der Rechtsprechung des EuGH“ - hielt <em>Dr. Benjamin Weller</em>, Fachanwalt für Arbeitsrecht. Zunächst beleuchtete <em>Weller</em> normative Hintergründe des Art. 4 Abs. 2 RL 2000/78/EG sowie des §&nbsp;9 AGG. Dabei wurde auf die Einstellungsanforderungen sowie die Loyalitätsobliegenheiten eingegangen.&nbsp;Laut EuGH dürfe die Konfession eines Bewerbers nur dann Einstellungskriteriums sein, wenn diese eine „wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte Anforderung“ darstellten. Die Konfession als Einstellungskriterium hänge demnach nicht mehr allein vom Selbstverständnis der Kirche ab. Es bedürfe prinzipiell keiner „personalen“ Loyalität, sondern einer „organisatorischen“ Loyalität in dem Sinne, dass das Ethos der Organisation geteilt werde.&nbsp;Der Referent ging ausführlich auf die Rechtsprechung des EuGH und dessen Kriterien für die Zulässigkeit konfessionsdifferenzierender Loyalitätsobliegenheiten ein. Danach seien konfessionsbezogene Verhaltensanforderungen an die Mitarbeiter/innen nur zulässig, soweit jene eine „wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte Anforderung“ nach der Art der Tätigkeit darstellten. Es müsse ein direkter Zusammenhang zwischen den beruflichen Anforderungen und der Tätigkeit bestehen.</p><p class="align-justify"><br> Zum Abschluss des Symposions befasste sich der Leiter der Forschungsstelle für kirchliches Arbeitsrecht an der Universität Tübingen, <em>Prof. Dr. Hermann Reichold</em>, in seinem Vortrag „Reform oder ,Reförmchen’? Zwischenruf zur Reform der Grundordnung“ mit der anstehenden Änderung der Grundordnung (GrO) für den kirchlichen Dienst im Rahmen von kirchlichen Arbeitsverhältnissen in der katholischen Kirche. <em>Reichold</em> beleuchtete die Thematik in fünf Abschnitten:&nbsp;<br> Im ersten Abschnitt seines Vortrags wurden die positiven und negativen Funktionen der Grundordnung beleuchtet. So sei die potenzielle „Kündigungs-Orgie“, die aufgrund der Verletzung einer Loyalitätsobliegenheit aus Art. 5 GrO folge, ein negativer Aspekt.<br> Der zweite Abschnitt behandelte den Ausgangspunkt der Grundordnung, wonach die christliche Einstellung nach dem sog. „Berufungsprinzip“ bei katholischen Mitarbeitenden sich von selbst verstehe und daher nicht rechtlich reguliert werden müsse. An dieser Stelle warf der Referent die Frage auf, ob konfessionelle Prägung und Gesinnung als solche bereits „christliche Professionalität“ sicherstellen könnten.&nbsp;In einem weiteren Abschnitt beschäftigte sich <em>Reichold</em> mit den historischen Aspekten der Besonderheiten im kirchlichen Arbeitsrecht, welche den großen Kirchen in der Nachkriegszeit als „Stabilitätsankern“ von Wissenschaft und Rechtsprechung großzügig zugestanden wurden, indem besondere Loyalitätsobliegenheiten bei Arbeitnehmer/innen und ein besonderes „Tarifrecht“ wie auch eine besondere Mitbestimmungsordnung ermöglicht wurden.&nbsp;In Anbetracht des soziologischen Befunds, so <em>Reichold</em>, wonach der Anteil der Kirchenmitglieder in den letzten Jahren auf ca. 50% der Gesamtbevölkerung in Deutschland gesunken sei, zudem im Osten der Republik eine „Rückkehr der Religion“ nicht in Aussicht stehe, dürfe es nicht verwundern, dass Politik, Gesellschaft und Gerichte den kirchlichen Arbeitnehmern in ihren Beschäftigungsverhältnissen deutlich weniger entgegen kämen als in früheren Zeiten.&nbsp;Deshalb, so der Referent, bedürfe es einer neuen „Loyalität auf Gegenseitigkeit“ im kirchlichen Arbeitsrecht. Hier bestehe derzeit eine Lücke in der Grundordnung. Es sei keine personale Loyalität der Mitarbeiter/innen kraft Konfession gefragt, sondern eine organisationelle Loyalität zur Einrichtung. Das bestätige die Rechtsprechung des EuGH, wonach lediglich für solche Aufgaben, welche „wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderungen“ der Kirche und ihrer Einrichtungen beträfen, die katholische Konfession notwendig sein könne, z.B. im Kernbereich der pastoralen und katechetischen Funktionen (EuGH 17.4.2018, NZA 2018, 569 – „Egenberger“). Ebenso bestehe die Notwendigkeit, die Grundordnung zu entschlacken und zu konkretisieren. An dieser Stelle sei besonders der Art. 5 GrO zu nennen, der mit seinem ausufernden Kündigungskatalog positive Erwartungen der Bewerber/innen an eine vertrauensvolle Dienstgemeinschaft dämpfen könne.&nbsp;</p><p class="align-justify"><br> Zum Abschluss des Symposions standen alle Referent/innen den Teilnehmenden des Symposion für Fragen im Rahmen einer regen Podiumsdiskussion zur Verfügung.&nbsp;</p><p class="align-right">Text: <em>Evelyn do Nascimento Kloos</em></p>]]></content:encoded><category>Jura-Aktuell</category><category>Jura-Berichte</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-69573</guid><pubDate>Thu, 14 Oct 2021 09:49:58 +0200</pubDate><title>Faire Verwaltungsentscheidungen mit Menschen und/oder Maschinen?</title><link>https://uni-tuebingen.de/es/fakultaeten/juristische-fakultaet/fakultaet/newsfullview-nachrichten-fakultaet/?tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&amp;tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&amp;tx_news_pi1%5Bnews%5D=69573&amp;cHash=541b6f3072f70f42afec3e5aa6acedb6</link><description>„Sie dürfen jetzt Ihre Masken abnehmen.“ Mit diesen Worten wurde am Donnerstag, dem 7. Oktober 2021, die Vortragsreihe des Forums Junge Rechtswissenschaft Tübingen im Wintersemester 2021/22 eröffnet. Die Anwesenden durften sich über einen spannenden Vortrag von Dr. jur. Dr. rer. pol. Yoan Hermstrüwer vom Max Planck Institute for Research on Collective Goods Berlin zum Thema „Faire Verwaltungsentscheidungen mit Menschen und Maschinen“ freuen.
</description><content:encoded><![CDATA[<p class="align-justify"><em>Hermstrüwer</em> absolvierte in Freiburg, Paris und Bonn ein Studium der Rechtswissenschaft und der Orientalistik. 2015 wurde er an der Universität Bonn promoviert. Nach seinem zweiten Staatsexamen im Jahr 2016 war er in dem Zeitraum von 2018 bis 2020 als Fellow am Transatlantic Technology Law Forum der Stanford Law School tätig. Es folgte eine zweite Promotion an der Friedrich-Schiller-Universität Jena im Bereich der Wirtschaftswissenschaften. Seit 2021 ist <em>Hermstrüwer</em> Dozent an der Michigan Law School.</p><p class="align-justify">Der Referent widmete sich in seinem Vortrag der Frage, inwieweit sich der Umfang maschineller Beteiligung an staatlichen Entscheidungen auf die wahrgenommene Verfahrensfairness auswirkt: Wird ein Verfahren beispielsweise individuell als „fairer“ wahrgenommen, wenn dieses ausschließlich der menschlichen Kontrolle unterliegt im Vergleich zu Entscheidungsverfahren, die ausschließlich auf maschinellen Prozessen beruhen?</p><p class="align-justify">Im ersten Teil seines Vortrages beleuchtete <em>Hermstrüwer</em> die rechtliche Perspektive. Er ging dabei ein auf Art. 22 DSGVO sowie auf den derzeit diskutierten Art. 14 EU KI-Gesetzentwurf der Kommission vom Februar 2021, der die Garantie menschlicher Aufsicht beim Einsatz von Hochrisiko-KI-Systemen regelt. Im Zentrum der Debatte über den Einsatz Künstlicher Intelligenz (KI) stehe der Zielkonflikt von Einzelfallgerechtigkeit und Regelgerechtigkeit – beides letztlich Forderungen des Art. 3 GG –, dem sich auch die Menschliche Intelligenz (MI) stellen müsse.</p><p class="align-justify">Im zweiten Teil präsentierte der Referent die Ergebnisse einer von ihm in den USA durchgeführten Studie zur wahrgenommenen Verfahrensfairness. Im Rahmen dieses rechtswissenschaftlichen Experiments wurden den Teilnehmer/innen drei Vignetten (Szenarien) vorgelegt. Sie sollten bewerten, für wie fair sie das Verfahren in den jeweiligen Szenarien halten, wenn (1) dieses allein von einem Menschen entschieden wird, (2) dieses größtenteils der menschlichen Kontrolle unterliegt und die KI lediglich als Unterstützungshilfe Eingang in den Prozess findet, (3) dieses größtenteils von der KI gesteuert wird und die menschliche Kontrolle nur unterstützend eine Rolle spielt, oder (4) das Verfahren ausschließlich KI-gesteuert ist.&nbsp;</p><p class="align-justify">Nach dem Ergebnis der Studie war die wahrgenommene Verfahrensfairness bei vollautomatisierten Entscheidungen (4) am geringsten. Dagegen war sie am höchsten bei Verfahren mit hoher menschlicher Kontrolle (2). Entscheidungen mit geringer menschlicher Kontrolle (3) wurden als ebenso so fair wie vollumfänglich menschliche Entscheidungen (1) wahrgenommen. Im Durchschnitt schnitten folglich die hybriden Verfahrensmodelle besser ab im Vergleich zu den Verfahrensmodellen, an denen nur eine Intelligenz (MI oder KI) beteiligt war.&nbsp;</p><p class="align-justify">Darüber hinaus wurde untersucht, welchen Einfluss die Genauigkeit und Korrektheit der Entscheidungsergebnisse auf die wahrgenommene Verfahrensfairness hat. Das Ergebnis erstaunt: Zwar gingen die Teilnehmer/innen davon aus, dass die KI im Vergleich zur MI korrektere Ergebnisse erzielt, jedoch empfanden sie den ausschließlichen Einsatz der KI dennoch als unfair. Die wahrgenommene Verfahrensfairness habe also wenig mit der Entscheidungsrichtigkeit der KI zu tun – die Skepsis gegenüber dem Einsatz der KI erwachse aus anderen Gründen.</p><p class="align-justify">Letztendlich gehe die Black-Box-Kritik, nach der der Prozess der Ergebnisfindung durch die KI für den Menschen nicht nachvollziehbar und somit nicht vertrauenswürdig sei, fehl, so der Referent. Wichtig sei in diesem Kontext, dass die KI nicht losgelöst von der MI betrachtet werden könne, sondern beide Intelligenzen in einer Art wechselseitigem Verhältnis stünden. Sie dienten jeweils als Vergleichsfaktoren und könnten sich gegenseitig gewinnbringend ergänzen. „Es besteht eine Art ‚Gewaltenteilung’ zwischen KI und MI“, so <em>Hermstrüwer</em>.</p><p class="align-justify">Abschließend stellte der Referent fest, dass die KI bestimmte Formen von Fairness fördern könne, wie beispielsweise die Gleichverteilung von Fehlern oder das Aufdecken gesellschaftlicher Fehlentwicklungen. Zudem sei eine Delegation von Entscheidungen sowie Entscheidungsprozessen an die KI ohne Einbußen an Verfahrensfairness möglich. Darüber hinaus könne die KI mit hoher menschlicher Kontrolle die (wahrgenommene) Verfahrensfairness fördern.</p><p class="align-justify">Die Juristische Fakultät bedankt sich bei <em>Yoan Hermstrüwer</em> für die spannenden Einblicke in seine Forschung, die neuen Impulse sowie aufschlussreichen Ergebnisse!</p><p class="align-justify">Der nächste Vortrag des <a href="https://uni-tuebingen.de/index.php?id=157632" target="_blank" class="external-link">Forums Junge Rechtswissenschaft </a>findet am Donnerstag, 25. November 2021 um 18 Uhr c.t. statt. <em>Dr. Michael Müller M.A., LL.M. (Cantab)</em>, LMU München, wird zum Thema „Dynamische Verfassungsinterpretation – Verfassungsgeschichte und Verfassungsinterpretation unter dem Grundgesetz“ vortragen.</p><p class="align-right">Text: <em>Emely Nann</em><br> &nbsp;</p>]]></content:encoded><category>Jura-Aktuell</category><category>Jura-Berichte</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-65656</guid><pubDate>Fri, 08 Oct 2021 10:00:00 +0200</pubDate><title>Welche Loyalität brauchen kirchliche Einrichtungen?</title><utevent:location>Hospitalhof, Büchsenstr. 33, 70174 Stuttgart</utevent:location><link>https://uni-tuebingen.de/es/fakultaeten/juristische-fakultaet/fakultaet/newsfullview-nachrichten-fakultaet/?tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&amp;tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&amp;tx_news_pi1%5Bnews%5D=65656&amp;cHash=dfc0ff9a10420f49e236b6fef32108e1</link><description>9. Symposion der Forschungsstelle für kirchliches Arbeitsrecht der Universität Tübingen</description><content:encoded><![CDATA[]]></content:encoded><category>Termine allgemein</category><category>Jura-Aktuell</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-66853</guid><pubDate>Mon, 02 Aug 2021 13:18:54 +0200</pubDate><title>Tübinger Team erreicht 2. Platz im VGH MootCourt 2021</title><link>https://uni-tuebingen.de/es/fakultaeten/juristische-fakultaet/fakultaet/newsfullview-nachrichten-fakultaet/?tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&amp;tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&amp;tx_news_pi1%5Bnews%5D=66853&amp;cHash=af103b9eaf0e6ecb2a959a6c6de0a755</link><description>Beim diesjährigen VGH MootCourt am 12. Juli 2021 erreichte das Team der Tübinger Fakultät den 2. Platz sowie den Preis für das beste Eröffnungsplädoyer (Ahmad Al Sqairat).

</description><content:encoded><![CDATA[<p class="align-justify">Der Wettbewerb konnte dank eines ausgefeilten Hygienekonzepts in Mannheim stattfinden – umso größer war die Freude am juristischen Debattieren vor Gericht und an der Begegnung mit den Fakultäten Freiburg, Heidelberg und Konstanz in Präsenz!&nbsp;</p><p class="align-justify">Das Tübinger Team, bestehend aus Ahmad Al Sqairat, Sophie Bauer, Karina Behrendt, Marcel von Borstel, Micha Heinkelein, Luise Keinath, Marcel Lucakic und Lena Sandel, hatte sich seit Anfang Juni 2021 intensiv auf den Wettbewerb vorbereitet und Rhetorik-Workshops sowie mehrere Probeverhandlungen, bei denen Professoren der Fakultät, Rechtsanwält*innen sowie Alumni des Wettbewerbs als Richter*innen&nbsp;fungierten, absolviert.</p><p class="align-justify">Der <a href="/es/fakultaeten/juristische-fakultaet/studium/im-studium/moot-courts/vgh-moot-court/">VGH MootCourt</a> fand dieses Jahr zum 10. Mal statt. Bei dem Wettbewerb treten die juristischen Fakultäten des Landes Baden-Württemberg gegeneinander an und simulieren eine Gerichtsverhandlung vor dem VGH. Dabei wird ein realer Fall debattiert, der am VGH anhängig ist und zuvor in Baden-Württemberg als Hausarbeit in der Fortgeschrittenenübung im Öffentlichen Recht gestellt wurde.</p><p class="align-justify">Wir freuen uns auf den Wettbewerb im nächsten Jahr, der am 11. Juli 2022 stattfinden wird.</p>]]></content:encoded><category>Jura-Aktuell</category><category>Jura-Berichte</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-66826</guid><pubDate>Sun, 01 Aug 2021 17:34:36 +0200</pubDate><title>Forum Junge Rechtswissenschaft: „Sagen dürfen… Zur Legitimation von Äußerungsdelikten&quot; – Vortrag von Mustafa Oğlakcıoğlu am 22.7.2021</title><link>https://uni-tuebingen.de/es/fakultaeten/juristische-fakultaet/fakultaet/newsfullview-nachrichten-fakultaet/?tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&amp;tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&amp;tx_news_pi1%5Bnews%5D=66826&amp;cHash=b87c4a5274b0967de0ebbf029f562799</link><description>Dr. Mustafa Oğlakcıoğlu wurde die Ehre zuteil, den ersten Vortrag des Forums Junge Rechtswissenschaft in Präsenz seit den pandemiebedingten Beschränkungen abzuhalten. Dabei begeisterte er durch einen äußerst spannenden Einblick in sein Habilitationsprojekt, das er erst in der vergangenen Woche erfolgreich abgeschlossen hat. 
</description><content:encoded><![CDATA[<p class="align-justify">Der Referent widmet sich darin einer intra- und interdisziplinär anspruchsvollen Thematik: Mit einem sprachwissenschaftlichen und verfassungsrechtlichen Ansatz untersucht er die Frage nach der Legitimation von Äußerungsdelikten. Woraus rechtfertigt sich die Strafbarkeit von Äußerungen, was sind geschützte Rechtsgüter, worin liegt der strafbewehrte Handlungsakt?&nbsp;</p><p class="align-justify">Der Beantwortung dieser und weiterer Fragen seines Forschungsprojekts näherte sich <em>Oğlakcıoğlu</em> in seinem Vortrag mit sprachwissenschaftlichen Theorien des 19. und 20. Jahrhunderts an. Dabei führte er kenntnisreich und anschaulich durch relevante sprachakttheoretische Ansätze. Für die verfassungsrechtliche Legitimation der Äußerungsstrafbarkeit beleuchtete er insbesondere die Handlungs- und Meinungsfreiheit sowie das allgemeine&nbsp;Persönlichkeitsrecht (Ehrschutz). Gekonnt vermochte es der Vortragende dann, die sprachwissenschaftlichen Theorien sowohl für die Herleitung der Strafbarkeit bestimmter Äußerungen als auch für die verfassungsrechtliche Legitimation der Strafbarkeit fruchtbar zu machen. Am Ende stand die These, dass es nicht so sehr darum gehen kann, was gesagt werden darf, sondern was der Einzelne anhören muss.&nbsp;</p><p class="align-justify">In der anschließenden Diskussion wurde unter anderem darüber nachgedacht, ob und inwieweit gesellschaftliche Konventionen das Sag- bzw. Hörbare vorgeben dürfen und wie derartige außerrechtliche Bewertungsmaßstäbe – auch gerade vom einzelnen Richter – ermittelt werden können. Darüber hinaus führte Oglakcioglu die rechtspolitischen und rechtspraktischen Aspekte seiner vorgestellten Konzeptionen zu strafbaren Äußerungen näher aus, auch im Hinblick auf Äußerungen im Netz, und setzte diese abschließend zu nicht-ehrbezogenen Äußerungsdelikten wie der Holocaustleugnung oder der Volksverhetzung in Beziehung.&nbsp;</p><p class="align-justify">Der gebuchte Hörsaal war bis auf den letzten Platz besetzt: Offenbar war nicht nur das besonders interessante Forschungsprojekt von <em>Oğlakcıoğlu </em>auf breites Interesse gestoßen, auch zeigte sich darin ohne Zweifel die große Begeisterung der Zuhörerschaft, endlich wieder an einer Veranstaltung in einem Hörsaal teilnehmen können. Für ihr Entgegenkommen möchten wir Rektorat und Dekanat nochmals ausdrücklich danken.</p><p class="align-justify">Der nächste Vortrag des Forums wird am Donnerstag, dem 7. Oktober, um 18.15 Uhr stattfinden. Vortragen wird <em>Dr. Dr. Yoan Hermstrüwer</em> zum Thema „Faire Verwaltungsentscheidungen mit Menschen und Maschinen". Die Modalitäten des Vortrages – digital oder präsent – werden noch auf der <a href="/es/fakultaeten/juristische-fakultaet/forschung/fachvereinigungen/forum-junge-rechtswissenschaft/">Webseite des Forums</a> bekanntgegeben.</p>]]></content:encoded><category>Jura-Aktuell</category><category>Jura-Berichte</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-65926</guid><pubDate>Mon, 12 Jul 2021 15:41:17 +0200</pubDate><title>Antitrust Writing Awards 2021 an Professor Dr. Stefan Thomas</title><link>https://uni-tuebingen.de/es/fakultaeten/juristische-fakultaet/fakultaet/newsfullview-nachrichten-fakultaet/?tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&amp;tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&amp;tx_news_pi1%5Bnews%5D=65926&amp;cHash=850eb35be2698cd31d42ce61443b7b7e</link><description></description><content:encoded><![CDATA[<p class="align-justify">Die Fakultät gratuliert Professor Dr. Stefan Thomas zum Erhalt der <a href="https://awards.concurrences.com/en/awards/2021/academic-articles/" target="_blank" class="external-link" rel="noreferrer">Antitrust Writing Awards 2021</a> in der Kategorie academic articles/mergers für seinen Artikel „Normative Goals in Merger Control“ (verfügbar hier <a href="https://papers.ssrn.com/sol3/papers.cfm?abstract_id=3513098" target="_blank" class="external-link" rel="noreferrer">https://papers.ssrn.com/sol3/papers.cfm?abstract_id=3513098</a>). Der Beitrag wird demnächst in einem Buch von Professor Ioannis Kokkoris von der Queen Mary University, London, erscheinen. Es geht in dem Text um die Herausforderungen, vor denen Wettbewerbsbehörden stehen, wenn sie im Rahmen der Kontrolle von Marktstrukturen mit dem Anliegen konfrontiert werden, soziale und umweltpolitische Belange zu berücksichtigen. Der Beitrag setzt sich kritisch mit bestimmten Forderungen auseinander und betont die Wechselwirkungen zwischen normativen Postulaten und demokratischen Prozessen, die innere Schranken für die materiellen Maßstäbe des Wettbewerbsschutzes setzen. Professor Thomas forscht im Rahmen des „Tübingen Research Institute on the Determinants of Economic Activity“ (TRIDEA) zur Integration von Nachhaltigkeit in das Kartellrecht. Weitere Informationen und Publikationen dazu finden Sie <a href="/es/fakultaeten/juristische-fakultaet/forschung/institute-und-forschungsstellen/tuebingen-research-institute-on-the-determinants-of-economic-activity-tridea/">hier</a>.</p><p class="align-justify">&nbsp;</p>]]></content:encoded><category>Jura-Aktuell</category><category>Jura-Berichte</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-65671</guid><pubDate>Thu, 08 Jul 2021 09:15:00 +0200</pubDate><title>Prof. Dr. Christian Seiler erneut zum Richter am Verfassungsgerichtshof gewählt</title><link>https://uni-tuebingen.de/es/fakultaeten/juristische-fakultaet/fakultaet/newsfullview-nachrichten-fakultaet/?tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&amp;tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&amp;tx_news_pi1%5Bnews%5D=65671&amp;cHash=968a4eb38f259b5de782ecbb38369149</link><description></description><content:encoded><![CDATA[]]></content:encoded><category>Jura-Aktuell</category><category>Jura-Berichte</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-64798</guid><pubDate>Mon, 21 Jun 2021 14:29:37 +0200</pubDate><title>Zweiter Platz im Hochschulranking der Wirtschaftswoche</title><link>https://uni-tuebingen.de/es/fakultaeten/juristische-fakultaet/fakultaet/newsfullview-nachrichten-fakultaet/?tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&amp;tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&amp;tx_news_pi1%5Bnews%5D=64798&amp;cHash=8abc87b96c5dbe4a7c4859f617d8b7be</link><description></description><content:encoded><![CDATA[<p class="align-justify">Die Juristische Fakultät freut sich sehr über ihr herausragendes Abschneiden im jüngsten Hochschulranking der Wirtschaftswoche. Tübingen nimmt hier hinter der Juristischen Fakultät der Universität München und vor Heidelberg den zweiten Platz ein. Der Fakultätsvorstand gratuliert insbesondere denjenigen Kolleginnen und Kollegen, die in den in den vergangenen Jahren viel Zeit und harte Arbeit in das ebenso anspruchsvolle wie erfolgreiche und beliebte Examinatorium investiert haben. Die Früchte ihres Wirkens zeigen sich auch in den hervorragenden Examensergebnissen – inzwischen nimmt Tübingen in den oberen Notenstufen einen Spitzenplatz bei den baden-württembergischen Examensergebnissen ein.</p>]]></content:encoded><category>Jura-Aktuell</category><category>Jura-Berichte</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-62848</guid><pubDate>Fri, 30 Apr 2021 14:35:17 +0200</pubDate><title>Forum Junge Rechtswissenschaft: Dr. Kristin Boosfeld M.Jur. (Oxon.) bietet spannende Einblicke in altniederländisches Recht</title><link>https://uni-tuebingen.de/es/fakultaeten/juristische-fakultaet/fakultaet/newsfullview-nachrichten-fakultaet/?tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&amp;tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&amp;tx_news_pi1%5Bnews%5D=62848&amp;cHash=b92ec798434eb4d2332f5f58168385db</link><description></description><content:encoded><![CDATA[<p class="align-justify">Intertemporalität mit Internationalität zu verbinden, ist eine Herausforderung – Dr. Kristin Boosfeld M.Jur. (Oxon.) ist dies mit ihrem Vortrag am 22.4.2021 in höchst anregender Weise gelungen. Frau Boosfeld hatte sich auf die Suche nach der Entstehung eines Numerus Clausus dinglicher Rechte begeben und entdeckte Erstaunliches: Während sich das Prinzip, dass der Einzelne keine neuartigen dinglichen Rechte begründen kann, im deutschen Recht in der Pandektistik im 19. Jahrhundert etablierte und sich von dort im gesamten europäischen Rechtsraum verbreitete, findet sich ein solcher Grundsatz bereits explizit in niederländischen Kodifikationsentwürfen des&nbsp; frühen 19. Jahrhunderts. Allein aus politischen Gründen wurden diese nicht umgesetzt. Erst zum Ende des 19. Jahrhunderts sollte sich das Prinzip dann in den Niederlanden durchsetzen. Damit ist die These widerlegt, dass der sachenrechtliche Numerus Clausus seine Wurzeln in der Pandektistik habe. Dies wirft spannende Fragen nach Gründen und Wechselwirkungen auf, für die Frau Boosfeld verschiedene Hypothesen aufstellte. Sie sieht eine Verbindung zum einheitlichen Eigentumsbegriff Grotius‘, der damit als Wegbereiter für den Numerus clausus dinglicher Rechte gelten könnte. In der anschließenden Diskussion wurde vor allem der Idee einer geschlossenen Zahl von Rechten nachgegangen. Unter anderem wurde diskutiert, inwieweit die Klagerechte im römischen Recht bereits abschließend waren und ob das heutige Sachenrecht überhaupt einen Numerus Clausus kennt. Das Spannungsfeld zwischen Privatautonomie und der Begrenzung von Rechten auf eine bestimmte Zahl wurde näher beleuchtet und schließlich auch auf kollisionsrechtliche Aspekte eingegangen. &nbsp;<br> Der erste Vortrag im Sommersemester 2021 war eine besondere Freude, nicht nur für rechtsgeschichtlich Interessierte, und bot einmal mehr die Möglichkeit der Internationalität: Die Zuhörerschaft war teils aus England, Österreich und der Schweiz zugeschaltet.</p><p class="align-justify"><br> Der <a href="/es/fakultaeten/juristische-fakultaet/forschung/fachvereinigungen/forum-junge-rechtswissenschaft/programm/">nächste Vortrag</a> im Rahmen des Forums findet am Mittwoch, 19.5.2021 um 18.30 Uhr, wiederum digital statt. Vortragen wird Dr. Ríán Derrig zum Thema „Educating American Lawyers: The New Haven School’s Jurisprudence of Personal Character”.<br> Den Zugangslink erhalten Sie wie stets unter <a href="#" data-mailto-token="ocknvq,ucdkpg/ocifcngpc0uejcgwhngtBwpk/vwgdkpigp0fg" data-mailto-vector="2" class="mail">sabine-magdalena.schaeufler<span style="display:none">spam prevention</span>@uni-tuebingen.de</a>.</p><p class="align-justify">Text: Sabine Schäufler</p>]]></content:encoded><category>Jura-Berichte</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-61242</guid><pubDate>Mon, 22 Mar 2021 10:56:03 +0100</pubDate><title>Interdisziplinärer Perspektivenwechsel – Vortrag von Nikolaus Poechhacker (Universität Graz) am 3. März 2021</title><link>https://uni-tuebingen.de/es/fakultaeten/juristische-fakultaet/fakultaet/newsfullview-nachrichten-fakultaet/?tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&amp;tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&amp;tx_news_pi1%5Bnews%5D=61242&amp;cHash=22894a2742b33af244404cf91ddad28c</link><description></description><content:encoded><![CDATA[<p class="align-justify">Mit dem Vortrag von <a href="https://oeffentliches-recht.uni-graz.at/de/arbeitsbereich-eisenberger/team/wissenschaftliche-mitarbeiterinnen/" target="_blank" class="external-link" rel="noreferrer">Nikolaus Poechhacker (Universität Graz)</a> fand das erste digitale Vortragssemester des <a href="/es/fakultaeten/juristische-fakultaet/forschung/fachvereinigungen/forum-junge-rechtswissenschaft/">Forums Junge Rechtswissenschaft</a> einen gebührenden Abschluss. Herr Poechhacker lud zu einem äußerst abwechslungsreichen interdisziplinären (und internationalen) Ausflug in die Rechts- und Techniksoziologie ein. Die Zuhörerinnen und Zuhörer wurden auf eine instruktive Entdeckungsreise in technik- und medientheoretische Konzeptionen des Rechts eingeladen. Über die Normwirkung analoger Gegenstände, etwa Bremsschwellen, und die Bedeutung tatsächlicher Objekte, z.B. Akten und Gerichtsgebäude, für das Recht leitete Herr Poechhacker über auf die Herausforderungen der digitalisierten und algorithmisierten Welt. Mit zahlreichen Anwendungsbeispielen aus seiner Forschung verdeutlichte er, wie schwierig es ist, analoge Vorstellungen vom und Anforderungen an das Recht in algorithmische Entscheidungssysteme zu übertragen. Die korrelative, nicht verständnisbezogene Arbeitsweise der Algorithmen führt immer wieder zu unbrauchbaren Ergebnissen. Auch im Hinblick auf die fehlende Nachvollziehbarkeit der Systeme ist fraglich, ob und inwieweit derartige Anwendungen in die Rechtsordnung übertragen werden könnten. Herr Poechhacker sieht die Lösung vornehmlich in der Einrichtung und Einbindung von Experteninstitutionen. Dies wurde in der anschließenden Diskussion lebhaft erörtert. Dabei wurde etwa der Frage nachgegangen, ob und welche juristische Entscheidungen berechenbar gemacht werden könnten und inwieweit der Entwurf eines Digital Services Acts der EU-Kommission brauchbare Lösungsansätze bereithält.</p><p class="align-justify">Besonders erfreulich war an diesem Vortrag die Überwindung von Landesgrenzen: So haben erstmal Zuhörerinnen und Zuhörer aus Österreich teilnehmen können. Das digitale Semester hat sich als eine große Bereicherung erwiesen und so freuen wir uns auf die Vorträge im nächsten Semester, die ebenso digital stattfinden werden.</p><p class="align-justify">Zum ersten Vortrag im Sommersemester 2021 lädt <a href="https://www.jura.uni-muenster.de/de/apps/personenliste/dr-kristin-boosfeld-m-jur-oxon/" target="_blank" class="external-link" rel="noreferrer">Dr. Kristin Boosfeld M.Jur. (Universität Münster)</a>, die am Donnerstag, den 22. April 2021 um 18 Uhr s.t. zum Thema „Zu den Wurzeln des sachenrechtlichen Numerus clausus - Grotianische Eigentumslehre und niederländische Kodifikationsentwürfe“ vortragen wird. Den Zugangslink via ZOOM erhalten Interessierte unter <a href="#" data-mailto-token="ocknvq,ucdkpg/ocifcngpc0uejcgwhngtBwpk/vwgdkpigp0fg" data-mailto-vector="2" class="mail">sabine-magdalena.schaeufler<span style="display:none">spam prevention</span>@uni-tuebingen.de</a>.</p>]]></content:encoded><category>Jura-Berichte</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-60723</guid><pubDate>Wed, 10 Mar 2021 11:49:42 +0100</pubDate><title>AI meets Law - Determinants for Designing Ethical and Legally Compliant Solutions</title><link>https://uni-tuebingen.de/es/fakultaeten/juristische-fakultaet/fakultaet/newsfullview-nachrichten-fakultaet/?tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&amp;tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&amp;tx_news_pi1%5Bnews%5D=60723&amp;cHash=8c4f92a453ef71da1b414562569e6d1e</link><description></description><content:encoded><![CDATA[<p><a href="/es/fakultaeten/juristische-fakultaet/forschung/fachvereinigungen/ai-meets-law/trustworthy-ai-symposium-report/">Hier</a> findet sich der Bericht zum Symposium am 4. März 2021</p>]]></content:encoded><category>Jura-Aktuell</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-59896</guid><pubDate>Thu, 18 Feb 2021 12:44:18 +0100</pubDate><title>Trotz Corona: Überdurchschnittliche Examensergebnisse</title><link>https://uni-tuebingen.de/es/fakultaeten/juristische-fakultaet/fakultaet/newsfullview-nachrichten-fakultaet/?tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&amp;tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&amp;tx_news_pi1%5Bnews%5D=59896&amp;cHash=e3d96d6dcaa73555520384d5ba4bc213</link><description></description><content:encoded><![CDATA[<p class="align-justify">Die Juristische Fakultät der Eberhard Karls Universität gratuliert den Absolventinnen und Absolventen der Ersten Juristischen Prüfung zum erfolgreichen Examen. In der Prüfungskampagne Herbst 2020 haben insgesamt 115 Teilnehmerinnen und Teilnehmer bestanden. Darunter haben sieben die herausragende Note „gut“ erreicht – mehr als an jeder anderen Fakultät in Baden-Württemberg. Nicht weniger als 26 Teilnehmerinnen und Teilnehmer haben mit dem ebenfalls hervorragenden Prädikat „vollbefriedigend“ abgeschlossen, auch dies stellt im Vergleich ein überdurchschnittliches Ergebnis dar. Fünf der mit „gut“ bewerteten Kandidatinnen und Kandidaten haben ihr Studium sogar im Freiversuch, d.h. nach nur acht Fachsemestern, abgeschlossen. Insgesamt wurde in der Staatsprüfung eine über dem Landesmittel liegende Durchschnittsnote von 8,0 Punkten erreicht.</p><p class="align-justify">Dieses Ergebnis ist umso bemerkenswerter, als ein erheblicher Teil der Examensvorbereitung unter Corona-Bedingungen – und damit weitgehend ohne Präsenzveranstaltungen – erfolgen musste. Es belegt den großen Erfolg der Angebote zur Examensvorbereitung. Das Examinatorium ist auch während der Schließung der Universität weitergeführt und intensiv nachgefragt worden, ebenso wie das umfangreiche Angebot an Probeklausuren.</p><p class="align-justify">Die Juristische Fakultät wird ihre Examenskandidatinnen und Examenskandidaten auch im laufenden und im kommenden Semester mit einem optimalen Lehrangebot auf die nächsten Prüfungstermine vorbereiten.</p>]]></content:encoded><category>Jura-Aktuell</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-59641</guid><pubDate>Tue, 09 Feb 2021 22:42:23 +0100</pubDate><title>Lernpartnerbörse</title><link>https://uni-tuebingen.de/es/fakultaeten/juristische-fakultaet/fakultaet/newsfullview-nachrichten-fakultaet/?tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&amp;tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&amp;tx_news_pi1%5Bnews%5D=59641&amp;cHash=66bbc54552749728dfdf0f8cb60adb76</link><description></description><content:encoded><![CDATA[<p class="align-justify">Die Lernpartnerbörse soll die Möglichkeit bieten, sich mit anderen Studierenden in Verbindung zu setzen, um Lernpartnerschaften und Lerngruppen zu gründen oder gemeinsam an Hausarbeiten zu arbeiten. Das Angebot richtet sich an Studierende ab dem 1. Semester bis hin zur Examensvorbereitung.</p><p class="align-justify">Für die Anmeldung zur Lernpartnerbörse ist lediglich der Beitritt zum entsprechenden Kurs auf der Plattform <a href="https://ovidius.uni-tuebingen.de/ilias3/login.php?target=&amp;client_id=pr02&amp;auth_stat=" target="_blank" class="external-link" rel="noreferrer">Ilias</a> erforderlich. Der Kurs „Lernpartnerbörse“ ist unter den Kursen für das 1. Semester zu finden.</p>]]></content:encoded><category>Jura-Aktuell</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-58624</guid><pubDate>Sun, 17 Jan 2021 16:32:38 +0100</pubDate><title>Forum Junge Rechtswissenschaft: Bianca Scraback präsentiert innovative Lösung im Internationalen Zivilverfahrensrecht</title><link>https://uni-tuebingen.de/es/fakultaeten/juristische-fakultaet/fakultaet/newsfullview-nachrichten-fakultaet/?tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&amp;tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&amp;tx_news_pi1%5Bnews%5D=58624&amp;cHash=d23dacf5ceb57226c0bfe014c9b51ab2</link><description></description><content:encoded><![CDATA[<p class="align-justify">Es war für die Fakultät eine wahre Freude, für den zweiten digitalen Vortrag im Rahmen des <a href="https://uni-tuebingen.de/index.php?id=157632" target="_blank" class="external-link">Forums Junge Rechtswissenschaft </a>am 13. Januar 2021 Bianca Scraback von der Universität Bonn gewinnen zu können.</p><p class="align-justify">Mit einem ebenso differenzierten wie lebendigen Vortrag stellte Scraback ihre Lösung zu einer diffizilen Problematik im Internationalen Zivilverfahrensrecht vor: Wenn sich in vertraglichen oder außervertraglichen Rechtsstreitigkeiten mehrere Zuständigkeiten auftun, wie soll dann das zuständige Gericht bestimmt werden? Die Referentin verdeutlichte diese in Art. 7 Nr. 1 und 2 Brüssel-Ia-VO angelegte Problematik unter anderem am Beispiel einer Influencerin, die via YouTube ein bestimmtes Produkt negativ bewertet: In welchem Mitgliedstaat soll das betroffene Unternehmen seine Unterlassungsklage erheben dürfen? Scraback präsentierte eine klare und pragmatische These: Sie möchte diese Konstellationen über ein begrenztes Klägerwahlrecht lösen. Dieses soll durch eine doppelte „Untergeordnetheit“, die gewisse Mindest- und Maximalbedingungen an den gewählten Gerichtsort stellt, beschränkt werden, um zu verhindern, dass der Beklagte von diesem Wahlrecht gänzlich überrascht werden kann. Insbesondere im Hinblick auf die Konfliktkonzentration und die Rechtssicherheit verspricht dieser Ansatz, so die Referentin, gegenüber der derzeitigen Lösung des EuGH bedeutende Vorteile. Dieser innovative Lösungsvorschlag wurde anschließend im Auditorium freudig aufgegriffen. Insbesondere wurde der Frage nachgegangen, anhand welcher Kriterien diese doppelte „Untergeordnetheit“ ermittelt werden könnte und ob diese Lösung nicht zu einer Privilegierung der größeren Mitgliedstaaten der EU führen würde. Neulingen des Internationalen Privatrechts verschaffte Scraback erste spannende Einblicke, Expertinnen und Experten bot sie eine Spielwiese, um mit grundlegenden Prinzipien jonglierend Vorzüge und Grenzen der präsentierten Lösung auszuloten. Wir danken Bianca Scraback herzlich für ihren instruktiven und anregenden Vortrag!</p><p class="align-justify">Als nächster Referent wird uns Nikolaus Pöchhacker am 3. März 2021 um 18.30 Uhr zu einem Ausflug in die Rechtssoziologie einladen. Er behandelt das Thema „Der material turn in den legal studies“. Den Zugangslink via ZOOM erhalten Interessierte wie immer unter <a href="#" data-mailto-token="ocknvq,ucdkpg/ocifcngpc0uejcgwhngtBwpk/vwgdkpigp0fg" data-mailto-vector="2" class="mail">sabine-magdalena.schaeufler<span style="display:none">spam prevention</span>@uni-tuebingen.de</a>.</p><p class="align-justify">Text: Sabine Schäufler</p>]]></content:encoded><category>Jura-Berichte</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-57886</guid><pubDate>Thu, 10 Dec 2020 18:00:00 +0100</pubDate><title>Forum Junge Rechtswissenschaft:  Sören Segger-Piening (LL.M. Eur.) diskutiert Fragen internationaler Datentransfers</title><link>https://uni-tuebingen.de/es/fakultaeten/juristische-fakultaet/fakultaet/newsfullview-nachrichten-fakultaet/?tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&amp;tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&amp;tx_news_pi1%5Bnews%5D=57886&amp;cHash=caf48648569c2704d262fa316feaaec7</link><description></description><content:encoded><![CDATA[<p class="align-justify">Am 10.12.2020 fand der erste digitale Vortrag des <a href="https://uni-tuebingen.de/index.php?id=157632" target="_blank" class="external-link">Forums Junge Rechtswissenschaft</a> statt. Der Würzburger Nachwuchswissenschaftler <a href="https://www.jura.uni-wuerzburg.de/lehrstuehle/remien/mitarbeiter/dr-segger-piening/" target="_blank" class="external-link" rel="noreferrer">Dr. Sören Segger-Piening</a> (Universität Würzburg) stellte seine Thesen zum anwendbaren Recht bei internationalen Datentransfers vor. Er schaffte es, ein höchst komplexes technisches Thema an der Schnittstelle von Öffentlichem Recht und Privatrecht in internationaler Aufladung sehr anschaulich und lebendig darzustellen. Im ersten Hauptteil stand die kritische Analyse der konzeptionellen Weite von Art. 3 Abs. 2 DSGVO (räumlicher Anwendungsbereich) als einseitige Kollisionsnorm im Vordergrund. Segger-Piening wies insbesondere auf eine hierdurch bedingte Gefährdung der Informationsfreiheit der Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union hin, wenn Anbieter aus Drittstaaten aufgrund der dann einzuhaltenden Vorschriften der DSGVO die Zugänglichkeit ihrer Webseiten für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sperrten. Dies verdeutlichte er mittels farbiger Beispiele. In einem zweiten Teil stellte der Referent die Vorschriften zu Datentransfers (Art. 44 ff. DSGVO) vor und beleuchtete ihr schwieriges Verhältnis zu dem durch Art. 3 DSGVO vermittelten extraterritorialen Anwendungsbereich.</p><p class="align-justify">Die Vorteile des virtuellen Formats lagen bei dieser Veranstaltung des Jungen Forums auf der Hand: So konnten sich auch Kolleginnen und Kollegen der Universität Würzburg zuschalten. Die Feuertaufe des digitalen Formats wurde dank des Referenten mit Bravour bestanden und so freut sich das Forum auf den nächsten virtuellen Vortrag am 13.1.2020 um 19 Uhr (s.t.). Vortragen wird Bianca Scraback (Universität Bonn) zu dem Thema "Das begrenzte Klägerwahlrecht als Lösung für Fälle mit mehrfachem Ortsbezug nach Art. 7 Nr. 1 und 2 Brüssel Ia-VO".</p><p class="align-justify">Zum Erhalt des Zugangslinks melden Sie sich bitte bei <a href="#" data-mailto-token="ocknvq,ucdkpg/ocifcngpc0uejcgwhngtBwpk/vwgdkpigp0fg" data-mailto-vector="2" class="mail">sabine-magdalena.schaeufler<span style="display:none">spam prevention</span>@uni-tuebingen.de </a>an.</p>]]></content:encoded><category>Jura-Berichte</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-53739</guid><pubDate>Thu, 16 Jul 2020 11:11:53 +0200</pubDate><title>Mit Fleiß und Begeisterung: Tübinger Juristinnen punkten beim zweiten Staatsexamen</title><link>https://uni-tuebingen.de/es/fakultaeten/juristische-fakultaet/fakultaet/newsfullview-nachrichten-fakultaet/?tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&amp;tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&amp;tx_news_pi1%5Bnews%5D=53739&amp;cHash=feb98e6dd95638367d1c636f3bb2195b</link><description>Sarah Göltenbott und Franziska Hipp gehören zu den drei besten ihres Jahrgangs</description><content:encoded><![CDATA[<p class="align-justify">Sarah Göltenbott und Franziska Hipp haben im Mai erfolgreich ihr juristisches Referendariat abgeschlossen. Beim zweiten Staatsexamen gehörten sie in Baden-Württemberg mit einem Durchschnitt von mehr als 12 Punkten zu den drei besten ihres Jahrgangs. Maximilian von Platen hat die beiden Absolventinnen der Universität Tübingen interviewt.</p><p class="align-justify"><strong><a href="https://uni-tuebingen.de/universitaet/aktuelles-und-publikationen/newsletter-uni-tuebingen-aktuell/2020/3/studium-und-lehre/2.html" target="_blank" class="external-link">Hier geht es zum Interview</a></strong>.</p>]]></content:encoded><category>Jura-Berichte</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-52530</guid><pubDate>Fri, 29 May 2020 09:26:47 +0200</pubDate><title>Erster Besuch der Juristischen Fakultät an der UNC at Chapel Hill</title><link>https://uni-tuebingen.de/es/fakultaeten/juristische-fakultaet/fakultaet/newsfullview-nachrichten-fakultaet/?tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&amp;tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&amp;tx_news_pi1%5Bnews%5D=52530&amp;cHash=d8d6b47f4fbf65b266659a6f1c04eb0d</link><description>22. Februar bis 7. März 2020</description><content:encoded><![CDATA[<p class="align-justify">Mit einer zweiwöchigen Transatlantik-Reise Ende Februar ist das Tübingen Chapel Hill Law Program und damit der akademische Austausch von Studierenden und Hochschullehrern mit unserer US-amerikanischen Partnerfakultät an der University of North Carolina at Chapel Hill in die zweite Runde gegangen – kurz bevor die Pandemie auch dem Flugverkehr über den Atlantik das vorläufige Aus bescherte. In Chapel Hill nahmen neben Professor Stefan Thomas als Repräsentant der Fakultät fünfzehn Tübinger Studierende an dem Austauschprogramm Teil, wodurch sie wertvolle Einblicke in das amerikanische Rechtswesen und die amerikanische Kultur erlangen konnten. Nach dem erfolgreichen Start in das Programm im vergangenen Sommer war es den Studierenden, aber auch den beteiligten Wissenschaftlern, möglich, die bereits entstandenen Kontakte zu vertiefen und den transatlantischen Austausch fortzusetzen.</p><p class="align-justify">Der zweiwöchige Aufenthalt hielt für die Studierenden ein abwechslungsreiches Programm bereit: Teilnahme an verschiedenen Vorlesungen der UNC, Besuch der Hauptstadt Washington D.C. inklusive einer Besichtigung des Supreme Courts und einer privaten Führung durch das Kapitol, geleitet von Martin Lancaster, einem ehemaligen Abgeordneten und Alumnus der UNC, Besuch einer Court-Session des District Courts und nicht zuletzt umfangreiche soziale Aktivitäten im Umfeld der Universität.</p><p class="align-justify">Die Gäste aus Tübingen wurden zunächst herzlich im Rahmen einer Campus-Führung begrüßt und konnten sodann im Rahmen eines Abendessens neben Dean Martin Brinkley, Professor Lissa Lamkin Broome und Professor John F. Coyle, die im vergangenen Jahr bereits Gäste in Tübingen gewesen waren, auch Dean Mary-Rose Papandrea, Professor Donna Nixon und Professor William Marshall kennen lernen. Im wissenschaftlichen Bereich wurde die Fakultät durch Professor Thomas vertreten, der Gastvorlesungen zu den Themen "European Antitrust Law" sowie "German Corporate Law" hielt. Durch die Einbettung dieser Beiträge in das aktive Vorlesungssystem der UNC war es sowohl für die US-amerikanischen als auch die Tübinger Studenten möglich, einen rechtsvergleichenden Blick auf die behandelten Themen zu erhalten. Darüber hinaus konnten die Studierenden aus Deutschland ihre Kenntnisse im amerikanischen Recht aus den zweiwöchigen Kursen im Sommer 2019 vertiefen und erweitern. In diesem Frühjahr zeigte sich Chapel Hill zudem in politischer Stimmung, fielen doch die Vorwahlen einschließlich des weltbekannten „Super Tuesday“ am 3. März in den Zeitraum des Aufenthalts der Tübinger Gäste. Passend dazu referierte Professor Michael J. Gerhardt über das Impeachment-Verfahren gegen US-Präsident Donald Trump, in dem er als Experte vor dem Kongress angehört wurde.</p><p class="align-justify">Bei den Teilnehmern des Programms hat sich der Eindruck verfestigt: „Chapel Hill und Tübingen das passt!“. Schnell stellte sich heraus, dass Chapel Hill, wie Tübingen, eine zwar beschauliche, aber intellektuell pulsierende Studentenstadt ist, die sich durch einen Campus mit langer Tradition und eine besondere akademische Atmosphäre auszeichnet. Vor diesem Hintergrund überraschte es wenig, dass sich sehr schnell auch freundschaftliche Bande zwischen den Studierenden bildeten, die durch die sozialen Aktivitäten im Rahmen des zweiwöchigen Aufenthalts geformt wurden. Neben dem lehrreichen wie auch spannenden Ausflug nach Washington D.C. ist der Besuch des Basketballspiels der Mannschaft der UNC, den „North Carolina Tar Heels“, im „Dean Dome“ der Basketballarena in Chapel Hill hervorzuheben. Hier verband sich Sport und akademische Zugehörigkeit, als die Studierenden der Mannschaft beim Sieg gegen die Rivalen von der Wake Forest University zusehen konnten, für die einst auch Michael Jordan Körbe erzielte. Die Besucher aus Tübingen waren sich am Ende des Aufenthalts einig: „Die vergangenen zwei Wochen waren ein einmaliges Erlebnis“.</p><p class="align-justify">Leider musste aufgrund der derzeitigen Pandemiesituation der für Mai 2020 geplante Besuch von Dean Brinkley, Professor Nixon, Professor Marshall sowie mehreren Studierenden der UNC in Tübingen abgesagt werden. Der nächste Besuch aus Tübingen in Chapel Hill ist für das Frühjahr 2021 geplant, und die Verantwortlichen für das Programm auf beiden Seiten des Atlantiks hoffen, das Programm schnellstmöglich fortsetzen zu können.</p><p class="align-justify">Die Fakultät bedankt sich, auch im Namen aller Beteiligten, für die großzügige finanzielle Förderung dieses Programms durch die Reinhold-und-Maria-Teufel-Stiftung sowie die Kanzlei White &amp; Case, ohne deren wertvolle Unterstützung das Programm in dieser Form nicht möglich gewesen wäre.</p>]]></content:encoded><category>Jura-Berichte</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-51099</guid><pubDate>Mon, 13 Apr 2020 16:29:01 +0200</pubDate><title>Digitalisierung sinnvoll nutzen - erst recht in Krisenzeiten</title><link>https://uni-tuebingen.de/es/fakultaeten/juristische-fakultaet/fakultaet/newsfullview-nachrichten-fakultaet/?tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&amp;tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&amp;tx_news_pi1%5Bnews%5D=51099&amp;cHash=154f6329e1928f687b39a4147d4592d5</link><description></description><content:encoded><![CDATA[<p class="align-justify"><strong>Im Zuge des von der Bundesregierung initiierten #WirVsVirusHackathons konnte sich das Team „liquidebleiben“ gegen seine Konkurrenz, bestehend aus über 1500 digitalen Projekten, durchsetzen.</strong></p><p class="align-justify">Stellvertretend für <a href="https://www.tuebingenlegaltech.de/" target="_blank" class="external-link" rel="noreferrer">Tübingen Legal Tech e.V.</a> nahm Philip Brozé, Student der Rechtswissenschaften der Eberhard Karls Universität Tübingen sowie Vereinsvorsitzender von Tübingen Legal Tech e.V., an dem Projekt teil. Tübingen Legal Tech e.V. ist eine im Jahr 2018 gegründete studentische Initiative zur Digitalisierung des Rechts. Ziel ist es, den Studierenden aller Fächer, insbesondere der Informatik und der Rechtswissenschaften, die Möglichkeit zu geben, sich über dieses Zukunftsthema auszutauschen, das eigene Wissen zu erweitern und auch interdisziplinäre Kontakte zu knüpfen.</p><p class="align-justify">„Wir als studentische Initiative im Bereich der Digitalisierung des Rechts haben uns in der Zeit der Corona-Krise überlegt, welchen positiven Beitrag wir leisten können. (…) Wir als Initiative unterstützen das Projekt nachhaltig und sind froh, auch in Zeiten von Homeoffice digitale Möglichkeiten zu nutzen, um bestehende Probleme zu lösen.“</p><p class="align-justify">Der Hackathon der Bundesregierung #WirVsVirus war einer der größten und erfolgreichsten digitalen Gemeinschaftsaktionen gegen das Coronavirus und seine Auswirkungen. Ganz konkret war #WirVsVirus ein bundesweiter Programmierwettbewerb für Lösungen in Zeiten der Corona-Pandemie. Er bot den Rahmen, in dem sich sozial engagierte BürgerInnen über zwei Tage online austauschen und funktionierende Prototypen entwickeln konnten. Gesucht waren kreative Ideen, Programme sowie digitale Projekte aus vielen Lebensbereichen, die im Umgang mit der Corona-Pandemie helfen könnten.</p><p class="align-justify">Das Team bestand aus rund 30 engagierten Personen verschiedenster Fachbereiche und Altersgruppen, darunter auch Studierende der Rechtswissenschaft der WWU Münster und der Bucerius Law School (Hamburg), die in nur 48 Stunden die Plattform <a href="https://wir-bleiben-liqui.de/" target="_blank" class="external-link" rel="noreferrer">wir-bleiben-liquide.de</a> ins Leben gerufen. Hier haben kleine und mittelständische Unternehmen sowie Soloselbstständige und Freelancer die Möglichkeit, sich schnell und unbürokratisch über geeignete Finanzsoforthilfen zu informieren. Nach der Beantwortung von nicht mehr als zehn Fragen präsentiert die Plattform den UnternehmerInnen die geeigneten Finanzierungsmöglichkeiten, stellt die dafür notwendigen Anträge vor und gewährleistet eine Unterstützung bei der Bearbeitung der Anträge. Die Soforthilfen sollen effektiv und transparent diejenigen erreichen, die durch die Corona-Krise finanziell in Nöte geraten und in ihrer Existenz bedroht sind.</p><p class="align-justify">„Wir arbeiten weiterhin auf Hochtouren, damit wir unser Informationsangebot erweitern und noch mehr Unternehmen helfen können, auch ohne Bezahlung und neben unseren beruflichen Verpflichtungen“, so Philip Brozé, Student der Rechtswissenschaften der Eberhard Karls Universität Tübingen sowie Vereinsvorsitzender von Tübingen Legal Tech.</p><p class="align-justify">Alle Informationen zum Projekt finden Sie unter der aufgeführten Internetpräsenz oder in den sozialen Netzwerken unter @liquidebleiben auf Facebook, Twitter und LinkedIn sowie unter @wirbleibenliquide auf Instagram</p>]]></content:encoded><category>Jura-Berichte</category></item>
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