Verjährung/Ausschlussfrist
des Erstattungsanspruchs
Ein Anspruch auf
Reisekostenvergütung besteht, wenn der Dienstreisende den schriftlichen
Antrag auf Gewährung der Reisekostenvergütung innerhalb von
sechs Monaten stellt.
Die Frist wird vom Gesetz ausdrücklich
als Ausschlussfrist bezeichnet. Das bedeutet, dass der Anspruch auf
Reisekostenvergütung erlischt, wenn ein schriftlicher Antrag nicht vor
Ablauf der Frist eingereicht wurde.
Eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand bei unverschuldeter Fristversäumung
kommt nicht in Betracht.
Die Frist von sechs Monaten
beginnt mit dem Tage nach Beendigung der Dienstreise oder des
Dienstgangs.
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