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Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Fakultät
An die Vorsitzenden der Habilitationsausschüsse Sozialwissenschaften und Wirtschaftswissenschaft der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät Frau Prof. Dr. Taiga Brahm und Herrn Prof. Dr. Dominik Papies Nauklerstraße 47 72074 Tübingen
Habilitationsgesuch
Hiermit beantrage ich die Eröffnung eines Habilitationsverfahrens an der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät.
Es sollen weitere Berichterstatter:innen benannt werden. Eine Begründung hierfür, die Namen und die Kontaktdaten sind dem Antrag beigelegt.
* HabilO, §8 (3) Zur Begutachtung der schriftlichen Habilitationsleistung bestellt der jeweilige Erweiterte Habilitationsausschuss wenigstens drei Berichterstatterinnen oder Berichterstatter. Eine Berichterstatterin oder ein Berichterstatter muss Professorin oder Professor der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät und hauptberuflich an der Universität Tübingen tätig sein. Als weitere Berichterstatterinnen oder Berichterstatter können Professorinnen oder Professoren, Hochschul- oder Privatdozentinnen oder Hochschul- oder Privatdozenten der Universität Tübingen oder einer anderen Universität oder gleichwertigen wissenschaftlichen Hochschule bestellt werden. Eine der Berichterstatterinnen oder einer der Berichterstatter soll nicht der Universität Tübingen angehören.
Formular Habilitationsgesuch, WiSo Fakultät, Universität Tübingen, Stand: 09/2026
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Anlagen
Dem Gesuch sind beigefügt:
ein Lebenslauf mit Darstellung des wissenschaftlichen Werdegangs, inklusive einer Auf-listung der wissenschaftlichen Tagungsteilnahmen, ein vollständiges Verzeichnis der wissenschaftlichen Veröffentlichungen sowie einschlägiger Lehrveranstaltungen,
urkundliche Nachweise - im Original oder in amtlich beglaubigter Form - über die Erfüllung der Voraussetzung der Promotion,
die Habilitationsschrift in min. einem gedruckten Exemplar (Bitte Rücksprache mit Berichterstatter:innen halten und ggf. zusätzliche Druckexemplare hinzufügen) und als Datei auf einem Datenträger,
bei einer kumulativen Habilitationsschrift eine separate Auflistung der in der Habilitations-schrift zusammengefassten Arbeiten mit den entsprechenden Angaben, ob und wo sie veröffentlicht wurden, einschließlich einer Zusammenfassung zum Forschungs-schwerpunkt, der durch die Veröffentlichungen abgedeckt wird,
bei wissenschaftlichen Arbeiten, die die Bewerberin oder der Bewerber mit anderen Autor:innen gemeinsam verfasst hat, eine Erklärung über die Anteile der wissenschaftlichen Arbeit, die von der Bewerberin oder dem Bewerber beigetragen wurden,
eine Eigenständigkeitserklärung zur Nutzung von generativer KI,
eine Stellungnahme über die didaktische Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers nach § 5 Abs. 3 durch die Studiendekan:in des entsprechenden Fachbereichs,
der Antrag auf Verleihung der Lehrbefugnis (Venia Legendi) im Anschluss an die Habilitation mit genauer Bezeichnung des Fachs und Fachgebiets.
Für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren:
die Unterlagen der Zwischen-/Endevaluation bzw. die Einverständniserklärung, dass die Fakultät die Unterlagen von der evaluierenden Fakultät einfordern kann.
Bei Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht Mitglieder der Fakultät sind:
eine schriftliche Erklärung, warum die Habilitation an der Fakultät beantragt wird, sowie eine schriftliche Erklärung, wie die Lehrverpflichtung gemäß § 39 Abs. 3 Satz 2 LHG eingehalten wird.
Formular Habilitationsgesuch, WiSo Fakultät, Universität Tübingen, Stand: 09/2026
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Erklärungen
Hiermit erkläre ich, dass:
die eingereichte Habilitation in gedruckter und elektronischer Form übereinstimmt.
ich damit einverstanden bin, dass die eingereichten Unterlagen und die elektronische Version der Schrift dem jeweiligen Habilitationsausschuss in einem geschützten Bereich online zur Auslage bereitgestellt wird. **
das Verzeichnis meiner wissenschaftlichen Veröffentlichungen vollständig ist.
es keine noch anhängigen oder erfolglos beendeten Habilitationsverfahren von mir gibt und meine Habilitationsschrift in keinem solchen Verfahren bereits ganz oder teilweise eingereicht wurde (vgl. § 7 Absatz 2).
ODER
es anhängige oder bereits erfolglos beendete Habilitationsverfahren von mir gibt oder meine Habilitationsschrift in einem solchen Verfahren bereits ganz oder teilweise eingereicht wurde, nämlich:
es keine wissenschaftsbezogenen strafrechtlichen Verurteilungen, Disziplinarmaß-nahmen und anhängigen Straf- und Disziplinarverfahren zu mir gibt, soweit die Auskunftspflicht nicht durch § 53 des Bundeszentralregistergesetzes ausgeschlossen ist.