Uni-Tübingen

FAQ - Häufige Fragen

Elternzeit und Urlaubsanspruch
Der Erholungsurlaub, der den Beschäftigten für das Kalenderjahr zusteht, wird für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel gekürzt. D.h. wird vom 15. Januar bis zum 15. Februar Elternzeit genommen, so erfolgt keine Kürzung. Wird jedoch vom 15. Januar bis zum 15. März Elternzeit genommen so verkürzt sich der Jahresurlaub um ein Zwölftel (nämlich um den vollen Kalendermonat Februar). Sollte der Jahresurlaub aufgrund der Kürzung durch Elternzeit eine Dezimalzahl im Endeffekt ergeben, so wird zu Gunsten der Beschäftigten aufgerundet.