Trans* Inter* Queer* an der Universität Tübingen
Namens- und Personenstandsänderung Studierende
Studierende, die ihren Vornamen und ihren Personenstand gemäß Transsexuellengesetz (TSG) bzw. Personenstandsgesetz (PStG) ändern möchten, können unter den unten genannten Voraussetzungen eine umgehende Vornamens- und Personenstandsänderung in den Erfassungssystemen der Universität beantragen.
Zuständig für die Vornamens- und Personenstandsänderung ist die Studierendenabteilung.
E-Mail schreiben
Telefon: 07071-29-74444
Es gibt zwei Möglichkeiten, die Vornamens- und Personenstandsänderung zu beantragen.
Möglichkeit A: DGTI-Ausweis
Der DGTI-Ausweis ist ein Ergänzungsausweis. Sie können ihn direkt bei der Deutschen Gesellschaft für Transidentität und Intersexualität e.V. beantragen. Er enthält alle selbstgewählten personenbezogenen Daten sowie ein aktuelles Passfoto. Er soll ermöglichen, dass Personen auch ohne offizielle Vornamensänderung ein anerkanntes Dokument vorlegen können, das ihren selbst gewählten Vornamen und das gewählte Geschlecht ausweist.
Bitte schicken Sie den DGTI-Ausweis per E-Mail an die Studierendenabteilung.
Fügen Sie bitte auch das Antragsformular für einen Ersatz-Studierendenausweises inklusive eines Passbildes bei zur Ausstellung eines neuen Studierendenausweises.
Möglichkeit B: Amtsgericht und Standesamt
Alternativ ist die Namensänderung möglich, wenn bereits ein Antrag auf Vornamensänderung beim Amtsgericht gestellt wurde oder eine Erklärung zur Geschlechtsangabe beim Standesamt erfolgt ist und ein entsprechendes Dokument vorgelegt werden kann.
Für beide Möglichkeiten gilt:
Mit der Namensänderung erfolgt automatisch eine Anpasssung der studentischen E-Mail-Adresse.
Sobald die Änderung des Vornamens auch im Personalausweis vermerkt ist, senden Sie diesen bitte umgehend per E-Mail an die Studierendenabteilung.
Besonderheiten:
Anpassung bereits erstellter Dokumente (Zeugnisse): Was die rückwirkende Anpassung von Dokumenten anbelangt, so ist diese erst möglich, wenn ein positiver Beschluss des Amtsgerichts zur Vornamensänderung vorliegt.
Ausstellung von Abschlusszeugnissen: Abschlusszeugnisse können nur dann auf den neuen Namen ausgestellt werden, wenn ein positiver Beschluss des Amtsgerichts zur Vornamensänderung vorliegt.
Für die Ausstellung der Zeugnisse ist das jeweilige Prüfungsamt zuständig.