Uni-Tübingen

"Drinbleiben" - Bindungsmanagement und Wiedereinstieg nach einer familienbedingten Auszeit

Die Universität Tübingen unterstützt Sie dabei Beruf und Familie in Balance zu bringen.

Eine Maßnahme dabei ist das Bindungsmanagement während einer familienbedingten Auszeit wie z.B. Eltern- und Pflegezeit.

Die Universität Tübingen hat hierzu einen "Leitfaden zur familienbedingten Auszeit" für Personalverantwortliche entwickelt, der Hilfestellung bei einer guten Vorbereitung der Auszeit gibt, der ferner zeigt, wie eine aktive Anbindung an die Universität gelingen kann und wie der Wiedereinstieg optimal unterstützt werden kann. Den Leitfaden erhalten Sie in Papierform im Familienbüro.  

Der Leitfaden kann auch Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern helfen die berufliche Auszeit sowie den Wiedereinstieg vorab zu strukturieren und zu planen.

 
Hinweise für werdende Mütter:

Vorsorgeuntersuchungen

Während der Schwangerschaft sind regelmäßige Vorsorgeuntersuchungen notwendig. Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber ist verpflichtet regelmäßige Arztbesuche ohne Lohnausfall zu ermöglichen. Dies gilt aber nur, wenn die Untersuchungen nicht außerhalb der Arbeitszeit durchgeführt werden können. Die Vorsorgeuntersuchungen können grundsätzlich auch von Hebammen vorgenommen werden.

Erholungsurlaub

Die Ausfallzeiten wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote gelten als Beschäftigungszeiten. Entsprechend werden in dieser Zeit auch Urlaubsansprüche angesammelt.

Urlaubsanspruch, der vor Beginn des Beschäftigungsverbots nicht oder nicht vollständig abgegolten wurde, wird im nächsten Jahr gutgeschrieben.

Stillzeiten

Stillenden Müttern ist nach § 7 MuschG auf Verlangen die zum Stillen erforderliche Zeit, mindestens jedoch zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich eine Stunde bezahlte Freistellung, während der Arbeitszeit zu gewähren. Wenn in der Nähe der Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhanden ist, muss einmal eine Stillzeit von mindestens 90 Minuten gewährt werden.

Durch die Gewährung der Stillzeit darf ein Verdienstausfall nicht eintreten. Die Stillzeit darf von stillenden Müttern nicht vor - oder nachgearbeitet und nicht auf die in dem Arbeitszeitgesetz oder in anderen Vorschriften festgesetzten Ruhepausen angerechnet werden.