Uni-Tübingen

Pflegezeit

Die Gesetzgebung hat mit dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG) vom 1.7.2008 den Rechtsanspruch und damit Möglichkeit geschaffen, sich für die Zeit von bis zu einem halben Jahr unentgeltlich von der Arbeit freistellen zu lassen, um nahe Angehörige in der häuslichen Umgebung zu pflegen. Freigestellte Beschäftigte müssen die Pflege allerdings selbst übernehmen, was die teilweise Inanspruchnahme ambulanter Pflege aber nicht ausschließt. Eine Ausnahme gilt bei minderjährigen, pflegebedürftigen Kindern, hier gilt das Gesetz auch, wenn diese außerhäuslich betreut werden.

Die Beschäftigten können zwischen der vollständigen und der teilweisen Freistellung von der Arbeit wählen.

Die Dienststelle kann eine teilweise Freistellung, die eine Teilzeitbeschäftigung während der Pflegezeit bedeutet verweigern, wenn dies durch entgegenstehende dringende betriebliche Belange gerechtfertigt ist. Die Vereinbarungen sind schriftlich festzuhalten. Von den gesetzlichen Regelungen des Pflegezeitgesetzes ausgenommen sind dabei Kleinbetriebe mit 15 oder weniger Beschäftigten. Sofern diese Arbeitgeber freiwillig einer pflegebedingten Arbeitszeitreduzierung oder vollen Freistellung zustimmen, ist sie allerdings auch hier möglich.

Eine Aufteilung der Pflegezeit auf mehrere Zeitabschnitte ist nicht zulässig. Der Anspruch auf Pflegezeit erlischt mit der erstmaligen Inanspruchnahme, auch wenn die genommene Pflegezeit die Höchstdauer von sechs Monaten unterschreitet. Es besteht ein einmaliges Geltungsrecht pro Angehörigem.

Die Inanspruchnahme der Pflegezeit muss spätestens 10 Tage vor ihrem Beginn dem Arbeitgeber schriftlich angekündigt werden. Gleichzeitig ist zu erklären, für welche Dauer Pflegezeit genommen werden soll und ob eine teilweise Freistellung von der Arbeit genügt und beansprucht wird. Die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen (mindest. Pflegestufe 1) ist durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des medizinischen Dienstes der Krankenkasse (MDK) nachzuweisen. Bei in der privaten Pflege-Pflichtversicherung versicherten Pflegebedürftigen ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen.

Ferner ist eine 3-monatige Freistellung, im Rahmen des Pflegezeitgesetztes, auch dann möglich, wenn die Begleitung von einer/m nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase ansteht.

Ist der nahe Angehörige nicht mehr pflegebedürftig oder ist dem Beschäftigten die häusliche Pflege des nahen Angehörigen nicht mehr möglich, da der zu Pflegende verstorben ist oder in ein Pflegeheim aufgenommen worden ist, so endet die Pflegezeit vier Wochen nach Eintritt der veränderten Umstände. Andere Gründe für eine vorzeitige Beendigung der Pflegezeit sind juristisch nicht vorgesehen.

Eine dem Elterngeld vergleichbare finanzielle Leistung gibt es bei einer vollen oder teilweisen Freistellung von der Arbeit und dem damit verbundenen Ausfall der Entlohnung während der Pflegezeit nicht. Der Pflegebedürftige kann dem pflegenden Beschäftigten jedoch das Pflegegeld der Pflegekasse als Entlohnung überlassen.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben darüber hinaus den Anspruch auf Förderung durch ein zinsloses Darlehen. Dieses Darlehen zur besseren Absicherung des Lebensunterhalts können die Beschäftigten direkt beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragen. Das Darlehen wird in monatlichen Raten ausbezahlt und deckt die Hälfte des durch die Arbeitszeitreduzierung fehlenden Nettogehalts ab. Auf entsprechenden Antrag kann auch ein niedrigeres Darlehen - bis zu einer Mindesthöhe von 50 Euro monatlich - in Anspruch genommen werden.

Bei einer vollständigen Freistellung von der Arbeit während der Pflegezeit fällt der Kranken- und Pflegeversicherungsschutz weg, sofern keine Familienversicherung vorliegt. Ist dies der Fall, kann die/der Betroffene nur durch eine freiwillige Mitgliedschaft in der Krankenversicherung wieder einen Versicherungsschutz herstellen. Dazu leistet die Pflegekasse des zu Pflegenden einen Beitragszuschuss in Höhe des Mindestbeitrags zur Kranken- und Pflegeversicherung. Auch die Versicherung in der Arbeitslosenversicherung ist während der Pflegezeit durch die Pflegekasse sichergestellt, sofern hierfür die Voraussetzungen erfüllt werden.

Im Zeitraum von der Ankündigung bis zur Beendigung der Pflegezeit besteht für die/den Arbeitnehmer/in ein Sonderkündigungsschutz.

Hinweis für Beamtinnen und Beamte:

Für Beamtinnen und Beamte gelten entsprechend die beamtenrechtlichen Vorschriften. Beamtinnen und Beamte können sich nach dem jeweils für sie geltenden Beamtengesetz für maximal 15 Jahre ohne Dienstbezüge zur Pflege eines Angehörigen vom Dienst befreien lassen oder in Teilzeit, bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, arbeiten (vgl. z.B. § 92 BBG).