Uni-Tübingen

04.04.2022

Corona-Lage erfordert weiterhin Vorsicht

Rundmail an alle Beschäftigten und Studierenden (ohne Medizin)

Liebe Kolleginnen und Kollegen, 
liebe Studierende,

am 3. April ist gemäß der neuen Corona Verordnung des Landes Baden-Württemberg der Großteil der bislang geltenden Corona-Regeln außer Kraft getreten. Dies hat weitreichende Konsequenzen für alle Bereiche der Universität Tübingen. Im Folgenden möchte ich Ihnen einen knappen Überblick über die aktuellen Veränderungen unserer Regelungen geben. Details können Sie dem Hygienekonzept der Universität entnehmen:

1. 3G-Kontrolle

In allen Bereichen der Universität fällt künftig die Pflicht zur 3G-Kontrolle weg. Das heißt, dass die Teilnahme an Lehrveranstaltungen und Prüfungen sowie der Zutritt zu den meisten Einrichtungen der Universität nicht mehr daran geknüpft ist, dass die betreffende Person nachweist, dass sie geimpft, genesen oder negativ getestet ist. Ebenfalls weggefallen sind die 3G-Kontrollen bei Kongressen und Tagungen sowie Kultur- und Sportveranstaltungen auf dem Campus.

2. Maskenpflicht

Aufgrund der aktuell hohen Infektionszahlen in Südwestdeutschland hat die Universitätsleitung entschieden, die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske zunächst beizubehalten. Diese Regelung gilt zunächst bis zum 1. Mai 2022 und wird währenddessen auf ihre Notwendigkeit und Tragfähigkeit wöchentlich überprüft. Bei sich deutlich verändernder Infektionslage – spätestens aber Ende April – wird die Universitätsleitung die dann bestehende Infektionslage neu bewerten und über die Beibehaltung oder Abschaffung der Maskenpflicht entscheiden.

Damit kommt die Universität ihrer gesetzlichen Verpflichtung nach, einen geordneten Studienbetrieb und einen möglichst guten Studienerfolg zu gewährleisten (§ 2 LHG). Zur Erreichung dieses Ziels ist es im gegenwärtigen Stadium der Pandemie unerlässlich, die nun wieder bestehenden Möglichkeiten der Präsenzlehre optimal zu nutzen und zugleich die Risiken von Infektionen und Ausfällen zu minimieren. Dies ist insbesondere für Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen wichtig. Durch das Tragen von Masken werden diese nicht benachteiligt, und allen Studierenden wird die Teilnahme an Präsenzveranstaltungen ermöglicht. Für den Studienbetrieb, an studentischen Lernplätzen und bei Veranstaltungen jeglicher Art besteht in geschlossenen Räumen daher auch weiterhin eine generelle Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske oder einer medizinischen Maske. Dieses gilt auch bei Klausureinsichten und Sprechstunden in Präsenz.

Zudem gilt die Maskenpflicht auf allen Verkehrsflächen (z. B. Flure, Treppenhäuser) innerhalb der Gebäude, in Sanitäranlagen und in Aufzügen.

Die Pflicht zum Tragen einer Maske besteht nicht:

  • bei Prüfungen, auch wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann, 
  • beim Halten eines Vortrages; in diesem Fall muss die Raumposition der bzw. des Vortragenden so organisiert werden, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen sicher durchgehend eingehalten werden kann, 
  • beim Sport, beim Essen und Trinken, zur Identifikation sowie aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen, in denen im Einzelfall das Tragen einer Maske unzumutbar oder nicht möglich ist.

3. Corona-Warn-App

Bereits seit Februar hat die Universität nicht mehr das Recht, in Lehrveranstaltungen persönliche Daten von Teilnehmenden zu erheben, um im Infektionsfall dem Gesundheitsamt eine Kontaktnachverfolgung zu ermöglichen. Mithilfe der Corona-Warn-App ist aber weiterhin eine Alarmierung potenziell infizierter Kontaktpersonen weiterhin möglich. In Abstimmung mit der Verfassten Studierendenschaft möchte ich Sie daher bitten, die Corona-Warn-App auf Ihren Mobiltelefonen zu installieren und zu nutzen. Dies gilt insbesondere für diejenigen Beschäftigten und Studierenden, die regelmäßig an Lehrveranstaltungen in Präsenz teilnehmen.

4. Betrieblicher Arbeitsschutz

Für alle Personen an der Universität Tübingen, die den Regeln des betrieblichen Arbeitsschutzes unterliegen (dies kann bei betrieblicher Einordnung auch Studierende betreffen), gelten bis zum 25. Mai weiterhin die Vorgaben der Corona-Arbeitsschutzverordnung. Aufgrund dessen hat das Rektorat verfügt, dass der genannte Personenkreis bis auf Weiteres weiterhin medizinische Maske tragen muss, soweit ein Abstand von 1,5 Metern nicht sicher eingehalten werden kann. Um die Ansteckungsgefahr in Innenräumen zu reduzieren, gelten die Abstands- und Lüftungsvorgaben des Hygienekonzepts weiterhin. Zu den Themenbereichen alternierende Telearbeit, fallweises Arbeiten von zuhause, Bezug medizinischer Masken, Corona-Selbsttests und Impfungen verweise ich auf den Inhalt der Rundmail vom 25. März 2022.

5. Belegung von Räumen

Die bislang geltenden Vorgaben für die maximale Belegung von Hörsälen, Seminarräumen und sonstigen Veranstaltungsräumen sind zum 3. April ebenfalls ausgelaufen. Damit dürfen sämtliche Veranstaltungsräume an der Universität Tübingen künftig wieder mit der maximalen Kapazität genutzt werden, soweit (wie im Regelfall gewährleistet) die Lüftungssituation dies erlaubt (vgl. die für das Sommersemester verbindlichen Daten im Intranet, bitte vorher einloggen).

Bei Lehrveranstaltungen ist zu beachten, dass schwangeren Studierenden die Möglichkeit gegeben werden muss, zuverlässig 3 Meter Abstand zu anderen Personen einzuhalten; das Lehrpersonal wird um Beachtung und Umsetzung im Rahmen der Wahrnehmung des Hausrechts für die jeweilige Lehrveranstaltung gebeten.

6. Kongresse, Tagungen, Sport- und Kulturveranstaltungen

Kongresse, Tagungen, Sport- und Kulturveranstaltungen können ab sofort auf dem Gelände der Hochschule wieder uneingeschränkt stattfinden. Veranstaltungen dieser Art müssen dem Corona-Krisenstab der Universität nicht mehr zur Genehmigung vorgelegt werden. Vor jeder Veranstaltung ist eine verantwortliche Person zu bestimmen, die als Leiterin oder Leiter der Veranstaltung fungiert. Die verantwortliche Person erstellt für die Veranstaltung ein Hygienekonzept und ist dafür verantwortlich, dass dieses Konzept eingehalten wird. Im Rahmen des betrieblichen Arbeitsschutzes gelten dabei die unter 4. genannten Vorgaben.

7. Dienstreisen und Exkursionen

Die Ausweisung einzelner Staaten als Hochrisiko- oder Virusvariantengebiete ist bereits seit Anfang März ausgelaufen. Infolgedessen müssen Anträge auf Exkursionen oder Dienstreisen künftig nicht mehr dem Corona-Krisenstab zur Genehmigung vorgelegt werden. Für die Genehmigung von Dienstreisen gilt der reguläre Dienstweg.

8. Zutritt zu Gebäuden und Einrichtungen der Universität

Die in den vergangenen zwei Jahren geltenden Zutrittsverbote sind zwischenzeitlich weggefallen. Damit dürfen auch Personen, die keine Universitätsangehörigen sind, wieder Gebäude und Einrichtungen der Universität betreten. Um eine Überfüllung von Hörsälen und Seminarräumen insbesondere zum Semesterbeginn zu vermeiden, bitte ich aber um Verständnis dafür, dass Gasthörerinnen und Gasthörer in regulären Lehrveranstaltungen während des Sommersemesters grundsätzlich noch nicht zugelassen werden.

9. Einrichtungsbezogene Impfpflicht

Wie Sie sicherlich den Medien entnommen haben, gilt seit Mitte März für alle im Gesundheitswesen tätigen Personen eine einrichtungsbezogene Impfpflicht. Diese Impfpflicht gilt auch für Studierende außerhalb der medizinischen Fakultät, sofern sie einzelne Studienleistungen im Universitätsklinikum oder in anderen medizinischen oder Pflegeeinrichtungen erbringen müssen. Betroffen sind möglicherweise Studierende der Naturwissenschaften, Sozialwissenschaften und der Theologien. Ungeimpfte Studierende müssen damit rechnen, dass Ihnen von den genannten Einrichtungen der Zutritt verwehrt wird. Die Betroffenen bitte ich, sich rechtzeitig vor Semesterbeginn mit den Studiendekaninnen und Studiendekanen Ihrer Fakultät in Verbindung zu setzen, um mögliche Lösungen zu erörtern.

10. Weitere Hygienemaßnahmen

Angesichts der hohen Infektionszahlen bitte ich Sie alle mit Nachdruck darum, die bekannten und bewährten Hygienemaßnahmen weiterhin zu praktizieren, da wir im beginnenden Sommersemester keine Ansteckungen auf dem Campus provozieren wollen. Halten Sie auch weiterhin nach Möglichkeit einen Sicherheitsabstand ein und sorgen Sie für eine regelmäßige und ausreichende Belüftung von Innenräumen. Desinfektionsspender und Boxen mit Desinfektionstüchern stehen weiterhin in allen Hörsaalgebäuden.

Mit den besten Grüßen und allen guten Wünschen für den bevorstehenden Semesterstart

Professor Dr. Bernd Engler
(Rektor)

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