Uni-Tübingen

02.11.2020

Neue Corona-Verordnungen der baden-württembergischen Landesregierung

Rundmail an alle Studierenden und Beschäftigten

Liebe Studierende, 
liebe Kolleginnen und Kollegen, 

am vergangenen Donnerstag habe ich Sie über absehbare Änderungen im Hinblick auf den Lehrbetrieb an unserer Universität informiert. Die seinerzeit formulierte Einschätzung hat sich mittlerweile bestätigt. Die Stuttgarter Landesregierung hat am Sonntag neue Corona-Verordnungen erlassen mit dem Ziel, die weitere Ausbreitung des Corona-Virus abzubremsen und eine Überlastung des Gesundheitssystems – maßgeblich der Intensivstationen in den Krankenhäusern – abzuwenden. Die damit verbundenen Einschränkungen betreffen maßgeblich auch die Universitäten. Im Folgenden möchte ich Ihnen die wesentlichen Punkte kurz aufzeigen: 

Studienbetrieb

Der Präsenzbetrieb im Studium wird vorerst bis zum 30. November ausgesetzt. Lehrveranstaltungen müssen dementsprechend grundsätzlich online angeboten werden. Ausnahmen sind lediglich möglich, wenn Präsenzlehre zwingend erforderlich ist, um einen erfolgreichen und ordnungsgemäßen Studienverlauf im Wintersemester sicherzustellen. Präsenzlehre ist nur dann erlaubt, wenn Lehrinhalte nicht mithilfe elektronischer Informations- und Kommunikationssysteme vermittelt werden können. Das Rektorat hat mit einem Eilbeschluss Ausnahmegenehmigungen erteilt für Laborpraktika, Präparierkurse, Prüfungen, Zugangs- und Zulassungsverfahren sowie Veranstaltungen mit überwiegend praktischen Unterrichtsanteilen, beispielsweise im Medizin- und Sportstudium. Über weitere Ausnahmen entscheidet das Rektorat auf Antrag.

Ich bitte alle Lehrenden, die ihre Lehrveranstaltungen im Wintersemester in Präsenz geplant haben und nun umstellen müssen, ihre Einträge im Campussystem ALMA zu aktualisieren. Bitte tragen Sie dort auch ein, wie und wo Ihre Veranstaltungen nun digital stattfinden. Ist Ihre Präsenzlehrveranstaltung von der oben erwähnten Ausnahmegenehmigung erfasst, bitte ich alle Lehrenden, so schnell wie möglich ebenfalls in ALMA einen entsprechenden Hinweis zu veröffentlichen, damit ihre Studierenden informiert sind. Darüber hinaus empfehle ich allen Lehrenden, auch auf direktem Wege mit ihren Studierenden Kontakt aufzunehmen und diese zu informieren.   

Die Universität hat die technischen Möglichkeiten auf dem Gebiet der digitalen Lehre in den letzten Wochen weiter verbessert. So haben alle Beschäftigten und Studierenden inzwischen die Option, beim Zentrum für Datenverarbeitung (ZDV) eine eigene Zoom-Lizenz zu beantragen. So können schnell, einfach und zuverlässig Videokonferenzen für die Lehre, aber auch für studentische Arbeitsgruppen eingerichtet werden. Lehrende können eine Lizenz erhalten, mit der Lehrveranstaltungen mit über 300 Teilnehmerinnen und Teilnehmern möglich sind. Das ZDV wird zum Wintersemester 2020/21 auch BigBlueButton anbieten. Hier erfolgt der Betrieb über eigene Server und ist damit auch für Prüfungen einsetzbar. Alle Daten liegen ausschließlich auf Servern der Universität. Dieser Dienst ist auch direkt in die Lernplattformen Ilias und Moodle integriert. Über diese und weitere Möglichkeiten informieren das Dezernat Studium und Lehre sowie das ZDV Sie auf folgenden Webseiten: 
https://uni-tuebingen.de/de/174405
https://uni-tuebingen.de/de/174591

Schließung von Einrichtungen

Die neuen Verordnungen verfolgen das Ziel, den Studienbetrieb an den Universitäten trotz einer weitgehenden Reduktion der Präsenzlehre so wenig wie möglich einzuschränken. Dementsprechend sollen möglichst viele universitäre Einrichtungen, die für Studium und Lehre zwingend erforderlich sind, geöffnet bleiben. Dies betrifft neben den Laboren vor allem die Bibliotheken und Archive sowie Sportstätten aller Art. Schließen müssen dagegen mit sofortiger Wirkung vorerst bis 30. November 2020 die Mensen, das Museum der Universität sowie der Botanische Garten. Die Cafeterien bleiben zwar erreichbar, dürfen Snacks und Getränke aber nur noch to-go anbieten. Hierzu wird das Studierendenwerk Tübingen-Hohenheim im Verlauf der Woche weitere Informationen bekannt geben. Kulturveranstaltungen aller Art wie Konzerte, Tanz- und Theateraufführungen sind ebenfalls vorerst bis einschließlich 30. November 2020 untersagt.

Ausdrücklich unzulässig ist die Schließung von weiteren Einrichtungen der Universität, beispielsweise von kompletten Instituten und Fakultäten ohne Abstimmung mit der Hochschulleitung. Auch müssen Beratungs- und Serviceeinrichtungen für Studierende grundsätzlich geöffnet bleiben. Denkbar ist es, Beratungs- und Serviceleistungen vorwiegend auf telefonische Angebote beziehungsweise Onlineangebote umzustellen. Alle Einrichtungen müssen sicherstellen, dass sie zu den normalen Dienstzeiten per Telefon und Email erreichbar sind. Über die Schließung von weiteren, oben nicht erwähnten Einrichtungen der Universität entscheidet ausschließlich das Rektorat.  

Besprechungen, Tagungen und Konferenzen

Ich bitte alle Beschäftigten der Universität, Besprechungen, Tagungen und Konferenzen soweit wie möglich ins Internet zu verlagern. Auch hierbei helfen die oben erwähnten digitalen Werkzeuge. Auch wenn die Corona-Verordnung des Landes dienstlich notwendige Ansammlungen von mehr als zehn Personen zulässt, bitte ich Sie alle, auf Besprechungen in Präsenz aus Gründen der Infektionsabwehr wenn möglich zu verzichten. Gleiches gilt bis zum 30. November 2020 für Konferenzen und Tagungen in Präsenz.  

Infektionsabwehr innerhalb der Universität

Die Universität Tübingen hat in den vergangenen Monaten ein detailliertes Hygienekonzept entwickelt, um einen hohen Schutz von Beschäftigten und Studierenden innerhalb der Universität zu gewährleisten. Ich möchte an dieser Stelle nochmals an alle Hochschulangehörigen appellieren, dieses Konzept strikt zu beachten. Dazu gehören unter anderem die Einhaltung von Grundregeln wie die Pflicht, 1,5 Meter Abstand einzuhalten, eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen und auf eine gute Handhygiene zu achten. Falls Sie plötzlich husten oder niesen müssen, nutzen Sie bitte ein Einmaltaschentuch oder Ihre Armbeuge. Bitte achten Sie zudem auf regelmäßiges Lüften ihrer Arbeitsräume. 

Nach der Corona-Verordnung zum Studienbetrieb dürfen ab sofort grundsätzlich nur noch Hochschulangehörige die Gebäude der Universität betreten. Das Betretungsverbot gilt nicht für Bibliotheken. Ausgenommen vom Betretungsverbot sind zudem alle Personen, die die Universität aus dringenden dienstlichen Gründen betreten müssen, beispielsweise Angehörige von Fremdfirmen. Ausnahmslos alle Personen, die während der vergangenen 14 Tage mit einer an Covid-19 erkrankten Person in Kontakt waren (Kontakt bedeutet auch eine patientenbezogene Tätigkeit ohne adäquate Schutzausrüstung (d.h. mind. FFP2-Maske, Schutzkittel, Handschuhe, Schutzbrille/-Visier) oder typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus aufweisen oder in den letzten 48 Stunden aufgewiesen haben  (Fieber, trockener Husten, Schnupfen, Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns), dürfen Gebäude der Universität nicht betreten. Weitere wichtige Informationen finden Sie auf der Homepage der Universität:
https://uni-tuebingen.de/de/174042

Arbeiten von zu Hause

Aufgrund des allgemeinen Infektionsgeschehens steigt derzeit von Seiten der Beschäftigten die Nachfrage nach der Möglichkeit des Arbeitens von zu Hause. Grundsätzlich kann das Arbeiten von zu Hause in der momentanen Lage einen Beitrag zur Pandemieabwehr leisten. Ich verweise in diesem Zusammenhang auf die bestehenden Dienstvereinbarungen zur fallweisen Arbeit von zu Hause und zur alternierenden Telearbeit. Entsprechende Anträge der Beschäftigten sind mit den jeweiligen Vorgesetzten abzustimmen und an die Personalabteilung weiterzuleiten. Ich bitte darum, alle Anträge, die ausschließlich mit der aktuellen Situation der Pandemie und einer allgemeinen Infektionsabwehr begründet werden, vorerst bis zum 30. November 2020 zu befristen. 

In allen Fällen bitte ich die Vorgesetzten darum, darauf zu achten, dass der normale Dienstbetrieb durch die Genehmigung von alternierender Telearbeit oder fallweiser Arbeit von zu Hause nicht spürbar beeinträchtigt wird. Beschäftigten, die bei sich oder einer Person im eigenen Haushalt Symptome einer möglichen Covid-19-Erkrankung bemerken (siehe oben), steht die Möglichkeit offen, kurzfristig und bis zur Klärung der Symptome ihre Aufgaben von zu Hause zu erledigen (siehe Dienstvereinbarung Telearbeit – fallweise Arbeit von zu Hause). In diesen Fällen sind die Betroffenen aufgefordert, so bald wie möglich telefonisch ihren Arzt oder ihre Ärztin zu kontaktieren bzw. außerhalb der Sprechzeiten unter der Telefonnummer 116117 ärztlichen Rat einzuholen. In Notfällen, zum Beispiel bei akuter Atemnot, sollten Sie die Notfallnummer 112 anrufen.

Mir ist bewusst, dass die nun anstehenden Veränderungen insbesondere im Hinblick auf die Präsenzlehre mit neuen, teils erheblichen Belastungen für Studierende und Beschäftigte einhergehen. Dies gilt umso mehr als uns die genannten Veränderungen von der Politik sehr kurzfristig verordnet wurden. Dennoch bin ich zuversichtlich, dass wir die anstehenden Herausforderungen an der Universität Tübingen ebenso gut meistern werden wie im Sommersemester 2020. In organisatorischer und technischer Hinsicht sind wir aktuell deutlich besser gerüstet als im März oder April. Wir kennen die Gefahren, die vom neuartigen Corona-Virus ausgehen, und wissen, wie damit umzugehen ist. Und nicht zuletzt sind wir heute – auch dank der Forschungsanstrengungen der Universität Tübingen – einem wirksamen Impfstoff deutlich näher als noch im Frühjahr. Bitte helfen Sie mit, auch diese neuerlichen Einschränkungen zum Wohle aller zu meistern – und bleiben Sie gesund!

Mit besten Grüßen
Professor Dr. Bernd Engler
(Rektor)

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