Uni-Tübingen

Coronavirus: Hinweise für Studierende

Auf dieser Seite finden Sie aktuelle Hinweise zu den Auswirkungen auf das Studium, nach Themen sortiert. Es ist jeweils einzeln angegeben, wann die entsprechende Information zuletzt aktualisiert wurde.

Präsenzlehre im Wintersemester 2022/23

Aufgrund der veränderten pandemischen Lage ist die Universität Tübingen bereits im Sommersemester zur Präsenzlehre zurückgekehrt. Diesen Kurs wollen wir im kommenden Wintersemester weiterverfolgen, so dass die Mehrzahl der Veranstaltungen wieder vor Ort stattfinden kann. Online-Veranstaltungen sollen künftig die Ausnahme sein.

Ab dem Wintersemester 2022/23 tritt wieder das Corona-Hygienekonzept der Eberhard Karls Universität Tübingen in Kraft. Mit der neuen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (gültig seit 01. Oktober 2022) ist die Universität verpflichtet, wieder ein solches Konzept vorzuhalten. Nach der aktuellen Fassung gilt für Beschäftigte und Lehrende wieder die Pflicht, eine medizinische Maske oder Atemschutzmaske zu tragen, sobald ein Abstand von 1,5 Meter unterschritten wird. In Räumen, die mehrere Beschäftigte nutzen, sollen pro Person grundsätzlich 10 Quadratmeter zur Verfügung stehen.

Für Studierende wird das Tragen einer medizinischen Maske oder einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) sowie die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern empfohlen. Der Mindestabstand kann unterschritten werden, wenn andernfalls der Präsenzstudienbetrieb aus Gründen der Raumkapazität eingeschränkt werden müsste.

Die unterschiedlichen Vorgaben entstehen dadurch, dass die Maßnahmen für Beschäftigte von der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundes vorgegeben werden. Die Corona-Regelung des Landes sieht hingegen keine Sonderregelungen für den Hochschulbereich vor. Für Studierende, die an der Universität beschäftigt sind, etwa als Hilfskräfte, gilt während der Arbeitszeit jedoch das Hygienekonzept für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Regelungen in der Medizinischen Fakultät

Für Studierende in den medizinischen Studiengängen gelten abweichende Regelungen. Nähere Informationen finden Sie direkt auf den Webseiten der Medizinischen Fakultät: https://www.medizin.uni-tuebingen.de/de/medizinische-fakultaet/studium-und-lehre/corona_lehre 

Vulnerable Gruppen

Für Studierende, die zu den vulnerablen Gruppen zählen und ggf. nicht oder nur bedingt am Präsenzunterricht teilnehmen können, werden individuelle Lösungen gefunden. Sollten Sie zu einer vulnerablen Gruppe gehören, z.B. aufgrund von Vorerkrankungen oder einer Schwangerschaft, sprechen Sie bitte Ihre Lehrpersonen an, so dass möglichst einvernehmliche Lösung gefunden werden, die dem Schutzbedürfnis der Betroffenen und zugleich den Erfordernissen der Präsenzlehre und der Betriebsabläufe gerecht wird. Zudem berät und unterstützt bei Bedarf auch der Betriebsärztliche Dienst der Universität zu diesem Thema.

Testmöglichkeiten in Tübingen

In Tübingen gibt es nach wie vor die Möglichkeit, sich testen zu lassen. Informationen zu den Teststationen finden Sie hier:

(Stand: 17.10.2022)

Informationen zum Studium

Was passiert, wenn sich meine Studienzeit durch die Corona-Pandemie verlängert? / Verlängerung von Höchstfristen für Prüfungen

Laut einer Änderung des Landeshochschulgesetzes (LHG) werden für Studierende, die im Sommersemester 2020, im Wintersemester 2020/2021, im Sommerse­mester 2021 oder im Wintersemester 2021/2022 in einem Studiengang eingeschrieben sind oder waren, in diesem Studiengang die Fristen für die Erbringung von fachsemestergebun­denen Studien- und Prüfungsleistungen für jedes dieser Semester jeweils um ein Semester verlängert. Diese Verlängerung der Prüfungsfristen ist pro Person auf insgesamt höchstens drei Semester begrenzt.

Die Fristverlängerung gilt auch für Wiederholungsprüfungen, für Höchstfristen für den Studienabschluss sowie für die Dauer einer BAföG-Förderung. Studierende haben allerdings keinen Anspruch auf zusätzliche Prüfungstermine. Es gelten die regulären Termine. Fristen verlängern sich also ggf. entsprechend bis zum nächstmöglichen Prüfungstermin.

(Stand: 05.11.2021)

BAföG

Damit Studierenden keine Nachteile entstehen, ist die Regelstudienzeit während der Pandemie verlängert worden. Die Verlängerung der individuellen Regel­studien­zeit gemäß Landeshochschulgesetz (LHG) ist insbesondere für BAföG-Geförderte entscheidend, weil mit dieser Regelung die Förderungs­höchstdauer verlängert wird. Für Studierende, die im Sommersemester 2020, Wintersemester 2020/21, Sommersemester 2021 oder im Wintersemester 2021/22 eingeschrieben sind oder waren, gilt eine von der Regel­studien­zeit abweichende, für jedes dieser Semester um ein Semester verlängerte individuelle Regel­studien­zeit.

Weitere Informationen unter § 29 LHG:
https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=HSchulG+BW+%C2%A7+29&psml=bsbawueprod.psml&max=true
(siehe auch die RegelstudienzeitverlängerungsVO zur Verlängerung dieser Regelungen für das zweite Pandemiejahr 2021/22)

Bei Fragen dazu wenden Sie sich bitte an das Amt für Ausbildungsförderung: https://my-stuwe.de/bafoeg/

(Stand: 04.04.2022)

Beratung und Information

Alle Beratungseinrichtungen der Universität stehen Ihnen auch im Sommersemester 2022 zur Verfügung. Die meisten Anlaufstellen bieten auch wieder Beratungen vor Ort an. In der Regel ist ein Kontakt auch per Telefon, E-Mail oder Video möglich. Bitte informieren Sie sich direkt auf den jeweiligen Webseiten der Einrichtungen, die auf der Übersichtsseite "Beratung und Information" verlinkt sind.

Weitere Angebote finden Sie auf der Webseite "Gestärkt durch die Corona-Pandemie".

(Stand: 04.04.2022)

Medizinische Maßnahmen

Informationen zur COVID-19-Impfung

Allgemeine Informationen zur COVID-19-Impfung finden Sie hier: https://www.infektionsschutz.de/coronavirus/schutzimpfung.html  sowie in Bezug auf den eingesetzten mRNA-Impfstoff hier: https://www.infektionsschutz.de/coronavirus/schutzimpfung/impfstoffe-gegen-covid-19.html#c15449  und https://www.infektionsschutz.de/coronavirus/fragen-und-antworten/alles-zu-den-impfstoffen/impfstofftypen.html#faq4558

Bei speziellen Fragen zur COVID-19-Impfung können Sie gern vorab einen Beratungstermin im Betriebsärztlichen Dienst vereinbaren unter der Telefonnummer 07071 29-87092 oder per E-Mail: ambulanz.arbeitsmedizinspam prevention@med.uni-tuebingen.de

Impfangebot für Personen mit einer Vorerkrankung

Auch in diesem Herbst wird der Betriebsärztliche Dienst der Universität Tübingen wieder eine Impfaktion gegen COVID-19 in der Ambulanz in der Wilhelmstrasse 27  für Beschäftigte und Studierende anbieten.

Auf Basis der aktuellen STIKO Empfehlungen (Stand 29.09.2022) wird voraussichtlich nur für wenige Personen die Indikation für eine erneute Auffrischimpfung („4. Impfung“) bestehen. Empfohlen ist diese für folgende Personengruppen, wenn das letzte immunologische Ereignis (nachgewiesene COVID-19-Infektion oder 3. Impfung) mindestens 6 Monate zurückliegt:

  • Personen ≥ 60 Jahre
  • Personen mit Vorerkrankungen inkl. Immundefizienz ≥ 5 Jahre

Die online-Terminvergabe ist ab dem 01.10.2022 möglich unter: https://www.medizin.uni-tuebingen.de/de/das-klinikum/einrichtungen/institute/arbeitsmedizin-sozialmedizin-und-versorgungsforschung/betriebsaerztliche-dienstleistungen

Es wird darauf hingewiesen, dass im Infektionsschutzgesetz §22a geregelt wird, wer als grundimmunisiert gilt. Ab dem 01.10.2022 besteht eine Grundimmunisierung aus 3 anstatt 2 Corona-Impfungen!

(Stand: 05.10.2022)


Informationen für Studierende aus dem Ausland

Informationen für Tübinger Studierende im Ausland