11.06.2025
Mutterschutzfristen gelten nun auch bei Fehlgeburten ab der 13. Woche.
Nach der Entbindung gilt für Mütter eine achtwöchige Schutzfrist, in der sie nicht arbeiten dürfen. Frauen, die ihr Kind vor der 24. Schwangerschaftswoche durch eine Fehlgeburt verloren haben, stand dieser Mutterschutz nach bisheriger Rechtslage nicht zu.
Die Neuregelung sieht bei Fehlgeburten einen Mutterschutz ab der 13. Schwangerschaftswoche vor. Dieser ist hinsichtlich der Dauer der Schutzfrist gestaffelt.
Ab der 13. Schwangerschaftswoche beträgt der Mutterschutz bis zu zwei Wochen,
ab der 17. Schwangerschaftswoche bis zu sechs Wochen und
ab der 20. Schwangerschaftswoche bis zu acht Wochen.
Das Beschäftigungsverbot gilt jedoch nur, wenn sich die Betroffene nicht ausdrücklich zur Arbeitsleistung bereit erklärt. Nähere Informationen finden Sie auf der Webseite des
Familienportals des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BFSFJ).
Pressemitteilung des BMFSFJ vom 14.02.2025
Mutterschutzanpassungsgesetz im Bundesgesetzblatt
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