Uni-Tübingen

11.06.2025

Mutterschutz seit 1. Juni 2025 auch bei Fehlgeburten

Abhängig beschäftigte Frauen erhalten künftig die Möglichkeit, eine Schutzfrist nach einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche in Anspruch zu nehmen. Hierfür wurde das Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (Mutterschutzgesetz - MuSchG), das am 1. Januar 2018 in Kraft getreten war, geändert.

Mutterschutzfristen gelten nun auch bei Fehlgeburten ab der 13. Woche.

Nach der Entbindung gilt für Mütter eine achtwöchige Schutzfrist, in der sie nicht arbeiten dürfen. Frauen, die ihr Kind vor der 24. Schwangerschaftswoche durch eine Fehlgeburt verloren haben, stand dieser Mutterschutz nach bisheriger Rechtslage nicht zu.

Die Neuregelung sieht bei Fehlgeburten einen Mutterschutz ab der 13. Schwangerschaftswoche vor. Dieser ist hinsichtlich der Dauer der Schutzfrist gestaffelt. 

Ab der 13. Schwangerschaftswoche beträgt der Mutterschutz bis zu zwei Wochen, 

ab der 17. Schwangerschaftswoche bis zu sechs Wochen und 

ab der 20. Schwangerschaftswoche bis zu acht Wochen. 

Das Beschäftigungsverbot gilt jedoch nur, wenn sich die Betroffene nicht ausdrücklich zur Arbeitsleistung bereit erklärt. Nähere Informationen finden Sie auf der Webseite des

Familienportals des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BFSFJ).

Pressemitteilung des BMFSFJ vom 14.02.2025

Mutterschutzanpassungsgesetz im Bundesgesetzblatt

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