Uni-Tübingen

Informationen zu Corona

COVID-19 ist nicht nur als akute Krankheit gefährlich, sondern auch wegen seiner Langzeitfolgen. Ein lesenswerter Artikel, in dem die (wirtschaftlichen) Gefahren des Ignorierens von Long Covid beschrieben werden, ist hier zu finden: https://www.derstandard.at/story/3000000201497/expertin-warnt-vor-long-covid-und-fordert-mehr-praevention

Universitätsspezifische Informationen

Arbeit von zu Hause / Telearbeit

Telearbeit kann nach der bestehenden Dienstvereinbarung im Umfang von bis zu 50 % der individuellen Arbeitszeit für die Dauer von bis zu einem Jahr beantragt werden.

Anträge auf „Fallweise Arbeit von zu Hause“ können gemäß dem Anhang zur Dienstvereinbarung Telearbeit – Fallweise Arbeit von zu Hause – bei in der Regel kurzfristig eintretenden Gründen gestellt werden, im Umfang von bis zu 100 % der individuellen Arbeitszeit. Antragsgründe sind:

  • Familiären Not- und Krisensituationen (hierunter fallen beispielsweise auch arbeitsfähige Personen, die aufgrund eines eigenen Krankheitsverdachts bzw. des Verdachtes einer Person im eigenen Haushalt ihre Kontakte reduzieren sollen)
  • Umbaumaßnahmen an der Universität, die das Arbeiten am Arbeitsplatz erschweren
  • Nicht-Nutzbarkeiten von Arbeitsräumen in Folge von extremen Temperaturen

Entsprechende Anträge sind den jeweiligen Vorgesetzen vorzulegen und an die Personalabteilung weiterzuleiten. Die Anträge gelten für jeweils bis zu vier Wochen und können gegebenfalls verlängert werden.

Beide Anträge finden Sie bei den Dienstvereinbarungen auf der Webseite des Personalrats sowie im Download-Bereich der Personalabteilung.

Für Personen mit einem erhöhten Risiko für einen schweren COVID-19-Verlauf sind im Einzelfall auch andere Lösungen möglich. Beschäftigte und Vorgesetzte können sich diesbezüglich vom Betriebsärztlichen Dienst beraten lassen.

Informationen zum Arbeitsschutz im „Homeoffice“ gibt es auf der Webseite der Arbeitssicherheit.

Stand: 02/2023

Infektionsschutz an der Universität

Das Hygienekonzept ist an der Universität zum 2. Februar 2023 aufgehoben worden. COVID-19 wird über Aerosole in der Luft übertragen, daher sind die Empfehlungen zum Infektionsschutz (inbesondere das Tragen von (FFP2-)Masken in Innenräumen und regelmäßigiges Lüften) weiterhin sinnvoll, siehe z. B. https://www.infektionsschutz.de/coronavirus/basisinformationen/coronavirus-sars-cov-2-ansteckung-und-uebertragung/.

Schwere akute Krankheitsverläufe und Langzeitfolgen können jeden treffen. Manche Personen haben hierfür allerdings ein erhöhtes Risiko, siehe z. B. https://www.infektionsschutz.de/coronavirus/fragen-und-antworten/verdacht-auf-infektion-und-krankheitsverlauf/#tab-12380-c3938.

Vulnerablen Personen einschließlich Schwangere (sowohl Studierende als auch Beschäftigte) wird daher empfohlen, sich bei Bedarf zur Beratung an den Betriebsärztlichen Dienst der Universität (Telefon: 07071 29 87092) zu wenden. Der Betriebsärztliche Dienst stellt – unter Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht – den beratenen Personen auf Wunsch eine Bescheinigung über das Ergebnis der Risikoberatung zu den aus betriebsärztlicher Sicht empfohlenen Schutzmaßnahmen aus.

Stand: 05/2024

Reinigung

Wenn Sie Mängel bei der Reinigungsleistung feststellen, bitte melden Sie diese an: reinigungspam prevention@zv.uni-tuebingen.de. Auf der Downloadseite des Finanzdezernats finden Sie auch ein Formular „Meldebogen zur Unterhaltsreinigung“ für Reklamationen.

Oberflächendesinfektion des Arbeitsplatzes bei Krankheit

Wird eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter mit Krankheitssymptomen wie Husten, Schnupfen oder Fieber nach Hause geschickt, empfiehlt der Betriebsärztliche Dienst eine sofortige Oberflächendesinfektion des Arbeitsplatzes des oder der Betroffenen. Diese Maßnahmen sollten aus Präventivgründen ebenfalls für Arbeitsplätze angewendet werden, an denen sich die oder der Betroffene bis 48 Stunden vor Krankheitsbeginn regelmäßig aufgehalten hat.

Es kann mitunter längere Zeit dauern, bis eindeutig klar ist, ob eine Person mit Coronaviren infiziert ist. Nicht alle Betroffenen werden auch getestet. Aus Gründen der Fürsorge ist daher eine Oberflächendesinfektion dringend geboten.

Stand: 07/2022

Allgemeine Arbeitsrechtliche Informationen

Versicherungsschutz in Telearbeit und mobiler Arbeit verbessert

Mit dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz, das Ende Juni 2021 verabschiedet wurde, hat sich der Unfallversicherungsschutz für Arbeitnehmende, die in Telearbeit oder mobil arbeiten, wesentlich verbessert. Der Versicherungsschutz wurde dem der vor Ort tätigen Mitarbeitenden gleichgestellt. Somit ist jetzt auch der Weg aus dem „Homeoffice“ zur Kita sowie die Wege zur Nahrungsaufnahme und zur Toilette versichert (Achtung: die private Tätigkeit selbst, wie beispielsweise die Nahrungsaufnahme, ist weiterhin nicht versichert!).

Details finden sich in diesem Informationsblatt der Unfallkasse Baden-Württemberg.

Informationen zu was zu tun ist nach einem Arbeits-/Wegeunfall finden Sie auf dieser FAQ Seite des Personalrats.

Betrieblicher Infektionsschutz

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) ist zum 02.02.2023 außer Kraft getreten. Selbstverständlich haben Arbeitgebende weiterhin eine Fürsorgepflicht gegenüber ihren Mitarbeitenden. Empfehlungen des BMAS zum betrieblichen Infektionsschutz vor COVID-19, Grippe und Erkältungskrankheiten finden sich u. a. hier:  https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Arbeitsschutz/Gesundheit-am-Arbeitsplatz/Betrieblicher-Infektionsschutz/betrieblicher-infektionsschutz-art.html

Ausführliche Empfehlungen zum infektionsschutzgerechten Lüften bietet die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV): https://publikationen.dguv.de/regelwerk/publikationen-nach-fachbereich/verwaltung/innenraumklima/3932/fbvw-502-infektionsschutz-empfehlungen-zum-lueftungsverhalten-an-innenraumarbeitsplaetzen

Stand: 03/2024

Längerer Anspruch auf Kinderkrankengeld

Der gesetzliche Anspruchs auf Kinderkrankentage und Kinderkrankengeld ist auch für das Jahr 2023 ausgeweitet worden. Der Anspruch ist für das Jahr 2023 erhöht worden auf 30 (anstatt normalerweise 10) Tage, bzw. 60 (anstatt 20) für Alleinerziehende. Bei mehreren Kindern gilt ein Anspruch von maximal 65 Tagen, bei Alleinerziehenden maximal 130 Tage.

Privatversicherte und beihilfeberechtigte Eltern können einen Entschädigungsanspruch nach §56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz (IfSG) geltend machen.

Weitere Information finden Sie unter anderem hier: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/praevention/kindergesundheit/faq-kinderkrankengeld.html

Stand: 05/2023

Verlängerung der Sonderregelung für Pflegezeit und Familienpflegezeit

Aus Anlass der COVID-19-Pandemie wurden Erleichterungen für die Inanspruchnahme von Pflegezeit und Familienpflegezeit eingeführt. Hiervon umfasst war insbesondere das Recht der Arbeitnehmenden, der Arbeit zur Bewältigung einer pandemiebedingten akuten Pflegesituation bis zu 20 (anstatt bisher 10) Arbeitstagen fernzubleiben, und der etwaige Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld von bis zu 20 Arbeitstagen (§ 9 Pflegezeitgesetz und § 150 Abs. 5d des Elften Sozialgesetzbuches). Diese Sonderregelung war zuletzt bis 31.12.2022 begrenzt, wurde nun aber bis zum 30.04.2023 verlängert (Informationen zur Familienpfelgezeit: https://www.wege-zur-pflege.de/familienpflegezeit).

Außerdem können Beschäftigte nun mit der Zustimmung des Arbeitgebers Restzeiten einer bereits beendeten Pflegezeit und/oder Familienpflegezeit für denselben pflegebedürftigen nahen Angehörigen bis zu einer Gesamtdauer von 24 Monaten mehrfach in Anspruch nehmen.

Sollten Sie diesbezüglich weitere Informationen benötigen, kommen Sie gerne auf uns zu.

Stand: 10/2022

Verlängerung der Höchstbefristungsgrenzen für wissenschaftliches Personal

Das Zeitvertragsgesetz für die Wissenschaft wurde aufgrund der Coronavirus-Pandemie erneut um eine Übergangsregelung ergänzt. Die insgesamt zulässige Befristungsdauer nach § 2 Absatz 1 WissZeitVG (zur Qualifizierung) wurde erneut um 6 Monate verlängert. Nachdem Beschäftigungsverhältnisse zur Qualifizierung, die zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2020 bestanden, um sechs Monate verlängert werden konnten, können diese sowie auch Beschäftigungsverhältnisse, die erst zwischen dem 1. Oktober 2020 und dem 31. März 2021 neu begründet werden, um weitere sechs Monate zulässig befristet werden. Informationen des BMBF: https://www.bmbf.de/de/faq-was-befristet-beschaeftigte-jetzt-wissen-muessen-11682.html

UKBW: Versicherungsschutz bei Corona Infektion

Die Unfallkasse Baden-Württemberg (UKBW) ordnet Infektionen mit dem SARS-CoV-2 Virus, die ab dem 20.03.2022 stattgefunden haben, dem „allgemeinen Lebensrisiko“ zu und stellt sie somit nicht mehr unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies ist an die strenge Nachweisbarkeit der Virusübertragung am Arbeitsplatz geknüpft. Somit ist eine Anerkennung einer Corona-Infektion als Arbeitsunfall nicht ausgeschlossen, aber erheblich erschwert.

Sofern allerdings eindeutig ist, dass Ihre Infektion im zeitlichen Zusammenhang mit einem weiteren Infektionsfall an Ihrem Arbeitsplatz steht, raten wir weiterhin dazu, eine Unfallmeldung vorzunehmen. Sie müssen hierbei nicht die Namen Ihrer infizierten Kolleg:innen angeben – dem geht ggf. die UKBW direkt nach. Die UKBW wird in jedem Fall eine Einzelfallprüfung vornehmen.

Das aktuelle Formular zur Anzeige eines Arbeitsunfalls finden Sie im Downloadbereich der Personalabteilung: https://uni-tuebingen.de/de/136909#c696184 (Login erforderlich)

Für Versicherte im Gesundheitsdienst und in pflegerischen Berufen gilt COVID-19 als Berufskrankheit.

Stand: 07/2022