Studiengebühren
Formulare und Anträge
1) Ausnahmen
- Auskunftsformular für Internationale Studierende
- Formular über Berufstätigkeit (Ergänzung zum Auskunftsformular für Internationale Studierende)
2) Befreiungen
- Antrag auf Befreiung von der Studiengebühr aufgrund einer Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 Asylgesetz (Neue Länderliste seit März 2024)
- Antrag auf Befreiung von der Studiengebühr aufgrund eines Praktischen Jahres / Praktischen Semesters
- Antrag auf Befreiung von der Studiengebühr aufgrund Behinderung
- Antrag auf Befreiung von der Studiengebühr aufgrund eines Antrags auf Beurlaubung (Achtung: Eine Gebührenbefreiung aufgrund eines Antrags auf Beurlaubung ist nur möglich, wenn ein Urlaubsgrund vorliegt, Ihr Antrag auf Beurlaubung bewilligt ist und Ihr Antrag vor Beginn der Vorlesungszeit beim Studierendensekretariat angekommen ist.)
Gemäß Landeshochschulgebührengesetz müssen die Anträge auf Befreiung von der Studiengebühr spätestens vor Beginn der Vorlesungszeit vorliegen, also zum Wintersemester 2024/2025 bis 14. Oktober 2024.
Ein Antrag auf Befreiung von der Studiengebühr entbindet Sie nicht von Ihrer Zahlungspflicht.
Bitte reichen Sie die Anträge auf Befreiung von der Studiengebühr möglichst frühzeitig ein, damit über eine Befreiung bis zum Beginn des Wintersemesters 2024/2025 entschieden ist (Bearbeitungszeit von bis zu 6 Wochen). Andernfalls müssen Sie die Gebühr zunächst entrichten, um rechtzeitig zum Wintersemesters 2024/2025 (1. Oktober 2024 bis 31. März 2025) immatrikuliert zu sein. Im Fall der Befreiung wird die Studiengebühr zurückerstattet.
3) Sonstiges
- Auskunftsformular bezüglich eines Zweitstudiums für die Beurteilung der Studiengebührenpflicht oder Studiengebührenfreiheit für ein Zweitstudium (Ergänzung zum Antrag auf Einschreibung, Parallelstudium oder Umschreibung)
- Antrag auf Rückerstattung der Studiengebühr
(zur Mitteilung der Bankdaten) - Erlass der Studiengebühr: Bitte beachten Sie, dass für eine Einschreibung oder eine Rückmeldung alle Gebühren und Beiträge bezahlt sein müssen. Ein Erlass von der Gebührenpflicht ist nur in wenigen, gesetzlich geregelten Fällen möglich. Sollte ein solcher Fall auf Sie zutreffen, so kontaktieren Sie bitte die Studiengebührenstelle: studiengebuehren @zv.uni-tuebingen.de