Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Arbeitsunfälle
Ein Arbeitsunfall ist definiert als Körperschädigung durch eine plötzlich auftretende Einwirkung auf den Körper von außen. Der Unfall muss bei einer versicherten Tätigkeit auftreten. Die Schädigung muss kausal auf die Einwirkung zurückzuführen sein. Wegeunfälle (Weg von der Wohnung zur Arbeitsstelle und zurück) sind wie Arbeitsunfälle versichert. Zur Verhütung von Arbeitsunfällen stehen von den Unfallversicherungsträgern herausgegebene Unfallverhütungsvorschriften (UVV) zur Verfügung.
Das Verhalten bei Arbeitsunfällen wird durch die Unfallverhütungsvorschrift DGUV-1: "Grundsätze der Prävention" im Dritten Abschnitt geregelt.
Pflichten des Vorgesetzten
- Unterweisung der Beschäftigten vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens 1x jährlich über das Verhalten bei Arbeitsunfällen. Die Unterweisung ist schriftlich zu dokumentieren.
- Sicherstellung der Aufzeichnungen über jede Erste- Hilfe- Leistung und Aufbewahrung dieser Aufzeichnungen für 5 Jahre (Verbandbuch). Die Dokumente sind vertraulich zu behandeln.
- Vorstellung eines Verunfallten bei einem Durchgangsarzt (z.B. in der BG- Unfallklinik), wenn die Verletzung zur Arbeitsunfähigkeit führt oder die Behandlungsbedürftigkeit voraussichtlich mehr als eine Woche beträgt.
- Bei Verletzungen von Augen oder im Hals- Nasen-Ohren-Bereich sofortige Vorstellung des Verunfallten beim nächst erreichbaren Augen- oder HNO-Arzt.
- Ausfüllen der Unfallanzeige des Unternehmers immer dann, wenn ein Arbeits- oder ein Wegeunfall eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 3 Kalendertagen zur Folge hat (Formulare für Angestellte, Beamte, Studierende siehe Downloadbereich der Personalabteilung).
- Tödliche Unfälle und besonders schwere Unfälle sind sofort (telefonisch oder telegrafisch) der Unfallkasse Baden-Württemberg Stuttgart (Augsburger Str. 700, 70329 Stuttgart; Tel.0711/9321-0; Fax 0711/9321-500) zu melden.
- Bei tödlichen Unfällen ist zusätzlich eine Unfallanzeige an die örtliche Polizeibehörde zu senden.
Pflichten des Beschäftigten
- Die Beschäftigten haben unverzüglich jeden Unfall ihrem jeweiligen Vorgesetzten zu melden.
- Dokumentation der Verletzung (auch Bagatellverletzungen) im Verbandbuch.
Berufskrankheiten
Berufskrankheiten sind Krankheiten, die Versicherte durch ihre versicherte Tätigkeit erleiden. Diese sind in der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung aufgeführt.
Einzelne Beispiele aus der Berufskrankheitenliste:
- Nr. 1 Durch chemische Einwirkungen verursachte Krankheiten
z.B. durch die genannten Metalle oder Lösemittel - Nr. 2 Durch physikalische Einwirkungen verursachte Krankheiten
z.B. Meniskusschäden nach mehrjährigen die Kniegelenke belastenden Tätigkeiten; Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule
durch langjähriges schweres Heben und Tragen; Lärmschwerhörigkeit - Nr. 3 Durch Infektionserreger oder Parasiten verursachte Krankheiten sowie Tropenkrankheiten
- Nr. 43 Obstruktive Atemwegserkrankungen durch allergisierende oder chemisch irritativ wirkende Stoffe
z.B. Allergien auf Labortierstaub - Nr. 5101 Schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen
z.B. Handekzeme infolge Feuchtarbeit