Studiengebühren für ein Zweitstudium (650 Euro pro Semester)
Rechtsgrundlage
Die hier ausgeführten Informationen sollen Ihnen die Regelungen des Gesetzes und die damit zusammenhängenden Abläufe erläutern – rechtlich relevant ist allein das Landeshochschulgebührengesetz des Landes Baden-Württemberg.
Die Zweitstudiengebühr fällt nicht an:
- Für diejenigen, die bereits als internationale/r Student/in gebührenpflichtig sind.
- Im Ausland erworbene Hochschulabschlüsse bleiben unberücksichtigt.
- Bei einem Studienfachwechsel innerhalb eines Studiengangs oder der Wechsel des gesamten Studiengangs ohne Abschluss.
- Für Studierende, die gleichzeitig in zwei oder mehreren unterschiedlichen Studiengängen an derselben oder mehreren Hochschulen des Landes eingeschrieben sind (Parallelstudium), tritt die Gebührenpflicht mit Beginn des auf das Datum des ersten Abschlusszeugnisses eines der Studiengänge folgenden Semesters ein.
- Bei einem Zweitstudium, das nach den berufsrechtlichen Regelungen für die Erlangung eines Berufsabschlusses erforderlich ist (z.B. Kieferchirurg).
- Beim Studium eines Erweiterungsfaches im Rahmen eines Lehramtsstudienganges.
Einen Antrag auf Befreiung können nach Erhalt des Gebührenbescheids ferner stellen:
- Beurlaubte Studierende, sofern der Antrag auf Beurlaubung vor Beginn der Vorlesungszeit gestellt wurde,
- Studierende im Praktischen Jahr nach der Approbationsordnung für Ärzte,
- Studierende in einem Praxissemester, das Bestandteil der Regelstudienzeit ist,
- Studierende mit einer erheblich studienerschwerenden Behinderung nach § 2 SGB IX.