Nachdem Ende der 1990er Jahre die Sicherungsverwahrung kurz vor der Abschaffung stand, erlebte sie seit Beginn des 20. Jahrhunderts eine Renaissance. Ungeachtet der wissenschaftlichen Kritik baute der Gesetzgeber das Rechtsinstitut in materiell-rechtlicher Hinsicht umfassend aus. Das Strafrecht und im Speziellen die Maßregel der Sicherungsverwahrung wurden und werden allem Anschein nach von der Öffentlichkeit und insbesondere der Politik als „Problemlösungsmittel“ schlechthin und nicht „nur“ als ultima ratio begriffen. Demgegenüber war die Vollzugsseite bisher wissenschaftlich wie rechtspolitisch deutlich „unterbelichtet“.
Dem haben die Urteile des EGMR vom 17.12.2009 sowie des BVerfG vom 4.5.2011 ein vorläufiges Ende bereitet. Während in der Argumentation des EGMR, das die Sicherungsverwahrung als Strafe im Sinne des Art. 7 Abs. 1 EMRK einstufte, die tatsächliche Situation im Vollzug der Sicherungsverwahrung eine wesentliche Rolle spielte, erklärten die Richter des BVerfG weite Bereiche des Rechts der Sicherungsverwahrung für verfassungswidrig. Grund dafür war in erster Linie, dass der Vollzug dem erstmals im Jahre 2004 aufgestellten Abstandsgebot nicht genügte.
Die Dissertation beleuchtet die aufgrund der genannten Entscheidungen notwendig gewordenen legislativen Aktivitäten sowohl auf Bundeseben (insbes. § 66 c StGB) als auch auf Landesebene (vergleichende Analyse aller SVVollzGe). Darüber hinaus beschäftigt sich die Arbeit mit den rechtlichen und tatsächlichen Entwicklungen des Vollzugs der Sicherungsverwahrung. Gleichzeitig stellt sie das vom BVerfG entwickelte Abstandsgebot auf einen kritischen Prüfstand.
Erstgutachten: Prof. Dr. Jörg Kinzig
Zweitgutachten: Jun.-Prof. Dr. Tillmann Bartsch
Disputation: 09. November 2016
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