Exzellenzstrategie

FAQ für Geförderte

FAQ Sprechblasen

Häufige Fragen zu Richtlinien der Förderung durch Mittel der Exzellenzstrategie

Was muss ich bei förderbezogenen Veröffentlichungen (print/digital) beachten?

Bei allen förderungsbezogenen Veröffentlichungen, Printprodukten und anderweitigen Publikationen (z.B. Websites) sollte einer der beiden folgenden Hinweise auf die Förderung genutzt werden:

  1. Gefördert vom Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) und dem Wissenschaftsministerium Baden-Württemberg im Rahmen der Exzellenzstrategie von Bund und Ländern.
  2. Gefördert im Rahmen der Exzellenzstrategie von Bund und Ländern.

Sofern keine triftigen Gründe dagegen sprechen (z.B. Zeichenbegrenzung), sollte vorrangig die Langfassung (1.) verwendet werden. Der Förderhinweis ist zusammen mit den Logos von BMBF und MWK zu platzieren.

Welche Leitlinien gelten bei der Mittelverwendung?

Die Mittel sind zweckgebunden und müssen in den beantragten bzw. bewilligten Bereichen ausgegeben werden. Im Fall einer Mittelverwendung, die nicht der Bewilligung bzw. den hier ausgeführten Richtlinien entspricht, behalten wir uns Rückforderungen vor. Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gemäß Landeshaushaltsordnung (LHO) sind zu beachten. Die Leitlinien der DFG zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis - Kodex sind einzuhalten.

Über welches Konto rechne ich Projekte ab?

Die Abrechnung erfolgt entweder über die Abteilung Forschungs- und Exzellenzstrategie. In diesem Fall senden Sie uns bitte alle Rechnungen und Belege im Original unter Angabe Ihres Förderkürzels zu.

Alternativ erfolgt die Abrechnung und Bewirtschaftung durch den Bewilligungsempfänger. In diesem Fall erhalten Sie von uns ein Projektkonto (PSP), über das Sie selbst Auszahlungen veranlassen können. Bitte beachten Sie, dass kein sichtbares Budget auf dem Konto bereitgestellt wird, sondern ein Ausgleich des Kontos zum Jahresende erfolgt.

Welche Option für Sie gilt, entnehmen Sie bitte Ihrem Bewilligungsschreiben sowie den Ihnen zugesandten Förderrichtlinien.

Was gilt bei der Einstellung von Personal und/oder Hilfskräften?

Die Einstellung von Personal und/oder Hilfskräften erfolgt an Ihrem Institut und über die Personalabteilung der Universität (bzw. für Angehörige des Klinikums über die Personalabteilung des UKT). Bitte beachten Sie, dass eine Drittmittelbefristung von wissenschaftlichem Personal über die Mittel nicht möglich ist.

Weitere Informationen dazu finden Sie in unserem Leitfaden zu Einstellungen & Abrechnungen sowie im internen Downloadbereich der Personalabteilung des Dezernat VI.2 – Personalabteilung, Tel. 29-77708

Lassen sich auch Werk-/Honorarverträge und Stipendien finanzieren?

Die Finanzierung von Werkverträgen sowie Zahlungen von Honoraren sind nur nach Absprache möglich. Honorarzahlungen sind für wissenschaftliche Vorträge bis zu einem Betrag von max. 289,- EUR (mind. 1,5 Std. Vortragsdauer) und für beratende Tätigkeiten bis zu 302,- EUR (mind. 2 Std. Veranstaltungslänge) möglich, exklusive Reisekosten. Die Vergabe von Stipendien ist nur nach Rücksprache und ausschließlich an internationale Wissenschaftler:innen für einen begrenzten Zeitraum möglich.

Besteht eine Lehrverpflichtung bei Stellenfinanzierungen?

Es besteht eine grundsätzliche Lehrverpflichtung für alles aus Exzellenzmitteln finanziertes wissenschaftliches Personal.

Die Lehrverpflichtung beträgt bspw. bei befristeten Einstellungen mit Qualifizierungsbefristung (Doktoranden, PostDocs) 4 SWS.

Bei Teilzeit reduziert sich die Lehrverpflichtung entsprechend. Bei krummen Ergebnissen (z.B. 65% E13 = 2,6 SWS) müssen diese genau so im Einstellungsantrag angegeben werden, Rundungen sind nicht zulässig. Die Umsetzung in der Praxis muss auf Fakultätsebene geklärt werden.

Es besteht Kapazitätsneutralität, d.h. der Lehrumfang fließt nicht in die Ermittlung der Aufnahmekapazität von Studierenden mit ein sondern dient der Verbesserung der Qualität der Lehre.

Was ist bei Beschaffungen/Bestellungen zu beachten?

Für Einzelausgaben über 500,- EUR müssen mindestens drei im Voraus eingeholte Vergleichsangebote der Abrechnung beigelegt werden. Ausgaben über 5.000,- EUR müssen grundsätzlich über die Abteilung Einkauf erfolgen.

Beim Erwerb von Waren oder sonstigen (Dienst-)Leistungen im In- und Ausland muss immer zwingend die Umsatzsteueridentifikationsnummer der Universität (DE812383453) angegeben werden. Als Rechnungsadresse muss zudem eine universitäre Adresse verwendet werden.

Büromaterialien und sonstige Grundausstattung (z.B. Büro-PCs und entsprechendes Zubehör, Möbel, Papier, Toner, Laborausstattung usw.) dürfen über die Mittel nicht beschafft werden.

Material- und Gerätebestellungen dürfen ausschließlich über die universitären Beschaffungswege erfolgen. Auslagenerstattungen können nur in Ausnahmefällen nach Rücksprache erfolgen und müssen im selben Kalenderjahr sowie binnen 6 Monaten (inkl. Bearbeitungszeit) nach Belegdatum zur Erstattung eingereicht werden.

Weitere Informationen dazu finden Sie in unserem Leitfaden zu Einstellungen & Abrechnungen sowie im Downloadbereich des Dezernat Finanzen des Dezernat VII.3 – Einkauf, Tel. 29-77742

Kann ich Bewirtungskosten abrechnen?

Die Übernahme von Bewirtungskosten kann nur dann erfolgen, wenn es sich bei der Mehrzahl der bewirteten Personen um externe Gäste handelt (Nachweis mittels Anlage Teilnehmerliste Repräsentationsausgaben). Alkoholische Getränke können nur unter bestimmten Bedingungen erstattet werden. Bewirtungskosten sollen den Betrag von 40,- EUR pro Person/Essen bzw. 60,- EUR pro Person/Tag nicht überschreiten. Trinkgelder sind nicht erstattungsfähig. Im Falle von selbstorganisierter Versorgung sind Kosten für Pfand und Dekorationsmaterial nicht erstattungsfähig.

Weitere Informationen dazu finden Sie in unserem Leitfaden zu Einstellungen & Abrechnungen sowie im Downloadbereich des Dezernat Finanzen des Dezernat VII.1 – Finanzmanagement, Tel. 29-76491

Werden alle Reise- und Übernachtungskosten übernommen?

Es können nur Flug- und Bahntickets der 2. Klasse bzw. Economy Class abgerechnet werden. Bevorzugt sollte das Reisebüro American Express Global Business Travel, Stuttgart genutzt werden (auf Rechnung, Kundennummer 414508, de.landbw.travelspam prevention@amexgbt.com); bei Vorleistung kann auch ein anderes Unternehmen gewählt werden, sofern von diesem ein günstigeres Angebot vorliegt (Vergleichsangebote vom Tag der Buchung sind mit der Abrechnung einzureichen). Taxikosten können nur erstattet werden, wenn triftige Gründe für die Nutzung vorliegen bzw. keine öffentlichen Verkehrsmittel zur Verfügung standen. (Auszug aus den Förderichtlinien)

Übernachtungskosten können bis 95,- EUR pro Nacht (Einzelzimmer, inkl. Frühstück) erstattet werden. Höhere Übernachtungskosten sind zu begründen, etwa unter Vorlage von Vergleichsangeboten. Ab 500,- EUR Gesamtkosten sind immer drei Vergleichsangebote einzureichen.

Förderrichtlinien 

Darüber hinaus gelten die Richtlinien des Landesreisekostengesetzes (LRKG). Weitere Informationen dazu finden Sie in unserem Leitfaden zu Einstellungen & Abrechnungen sowie im Downloadbereich der Reisekostenabteilung. Belege zur Auslagenerstattung müssen im selben Kalenderjahr sowie binnen 6 Monaten (inkl. Bearbeitungszeit) nach Belegdatum zur Erstattung eingereicht werden.

Weitere Informationen: Dezernat VI.1 – Innere Dienste und Organisation, Tel. 29-72984