Die Satzung des Universitätsbunds
Grundlage unseres Handelns ist unsere Satzung. In dieser sind die Ziele und Förderzwecke sowie die Gremien und ihre Aufgaben im Universitätsbund festgeschrieben.
Die Satzung
Name, Sitz und Zweck
§ 1
Die Vereinigung der Freunde der Universität Tübingen (Universitätsbund) ist ein eingetragener Verein. Sie hat ihren Sitz in Tübingen.
§ 2
(1) Die Vereinigung verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „STEUERBEGÜNSTIGTE ZWECKE“ der Abgabenordnung (§§ 51-68 AO). Zweck der Vereinigung ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Studierendenhilfe
1. durch Förderung der Forschungs- und Lehrtätigkeit der Universität
2. durch Unterstützung von Einrichtungen der Universität
3. durch Förderung des Studiums an der Universität
4. durch Förderung der wissenschaftlichen Fort- und Weiterbildung
5. durch Förderung des Auslandsstudiums und sonstiger Aufgaben im akademischen Bereich, die vom Ausschuss als förderungswürdig bezeichnet werden
6. in der Pflege der Beziehungen zwischen der Universität und den an der Wissenschaft interessierten Kreisen der Wirtschaft und des öffentlichen Lebens sowie den ehemaligen Studierenden der Universität.
(2) Die Vereinszwecke werden insbesondere erfüllt durch
a) die Beschaffung und Vergabe von Mitteln zur Unterstützung der Aufgaben der Universität und ihrer Einrichtungen,
b) die finanzielle Unterstützung von Projekten in Forschung und Lehre,
c) die finanzielle Unterstützung von wissenschaftlichen Veranstaltungen und Exkursionen,
d) die Vergabe von Stipendien und Preisen an Studierende und Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftler der Universität,
e) die finanzielle Unterstützung universitätsbezogener Publikationen,
f) die Vergabe von studiumsbezogenen Zuschüssen an Studierende,
g) die Unterstützung des internationalen Studierendenaustauschs,
h) die Unterstützung studentischer Aktivitäten auf kulturellem, künstlerischem und sportlichem Gebiet,
i) durch Förderung der Auslandskontakte der Universität,
j) Öffentlichkeitsarbeit und Mitgliederwerbung,
k) die Verwaltung von Sondervermögen und Stiftungen, soweit sie den Stiftungszwecken nach Abs. 1 dienen.
§ 3
(1) Der Verein finanziert die in § 2 genannten Zwecke aus Beiträgen, Spenden und sonstigen Zuwendungen.
(2) Die Vereinigung kann sich im Rahmen der satzungsgemäßen Ziele an Gesellschaften beteiligen zur Förderung des Studiums, der wissenschaftlichen Fort- und Weiterbildung und der Forschung.
§ 4
(1) Mittel der Vereinigung dürfen nur für die in der Satzung bestimmten Zwecke verwendet werden. Die Vereinigung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Vereinigung.
(3) Durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken der Vereinigung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen darf niemand begünstigt werden.
Mitgliedschaft
§ 5
Die Mitgliedschaft wird durch die Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand erworben. Die Beitrittserklärung ist an die Geschäftsstelle zu richten.
§ 6
(1) Mitglieder der Vereinigung können natürliche und juristische Personen werden.
(2) Ehrenmitglieder können durch den Ausschuss ernannt werden.
§ 7
Die Mitglieder leisten Jahresbeiträge. Der Mindestbeitrag wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgelegt. Studierende sind beitragsfrei.
§ 8
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder Austrittserklärung. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Sie ist nur für das Ende eines Geschäftsjahres mit einer Kündigungsfrist von mindestens vier Wochen zulässig.
(2) Der Ausschuss kann Mitglieder, die ihren Jahresbeitrag trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung nicht bezahlen oder die Interessen der Vereinigung schwer schädigen, ausschließen. Gegen den Ausschluss kann die oder der Betreffende binnen eines Monats beim Vorstand schriftlich die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen.
Organe der Vereinigung
§ 9
Die Angelegenheiten der Vereinigung besorgen:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Ausschuss
3. Der Vorstand
4. Der engere Vorstand
1. Mitgliederversammlung
§ 10
(1) Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich von der oder dem Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen.
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
1. Entgegennahme des Jahresberichts
2. Genehmigung der Rechnungslegung
3. Wahl der Rechnungsprüferin oder des Rechnungsprüfers
4. Wahl der Mitglieder des Vorstands und des Ausschusses
5. Änderung der Satzung
6. Beschlussfassung über die Auflösung der Vereinigung.
(2) Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung.
(3) Das Protokoll über die Mitgliederversammlung wird von der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer geführt und von ihr oder ihm beurkundet.
§ 11
Mit jeder ordentlichen Mitgliederversammlung soll eine weiteren Kreisen zugängliche wissenschaftliche Veranstaltung verbunden werden, durch welche die Öffentlichkeit mit der Lage und den Anliegen der Universität und die Universität mit den Wünschen der Mitglieder bekannt gemacht wird.
§ 12
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Ausschuss dies beschließt, oder wenn mindes- tens ein Viertel der Mitglieder dies beim Vorstand unter Angabe und Begründung der Tagesordnung schriftlich beantragt. Die Einladung erfolgt in derselben Weise wie die der ordentlichen Mitgliederversammlung. In dringenden Fällen kann die Einladung mit einer Frist von einer Woche erfolgen.
2. Der Ausschuss
§ 13
(1) Der Ausschuss besteht aus dem Vorstand und mindestens acht weiteren Mitgliedern. Von diesen werden mindestens vier von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der nicht zur Universität gehörenden Mitgliedern der Vereinigung, mindestens vier Mitglieder vom Senat der Universität gewählt. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre.
(2) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder einschließlich der bzw. des Vorsitzenden oder eine ihrer bzw. seiner Stellvertretungen anwesend ist. Er beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Einfache Fragen können, falls nicht widersprochen wird, durch schriftliche Abstimmung erledigt werden.
(3) Der Ausschuss kann Unterausschüsse einsetzen und ihnen bestimmte Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen.
(4) Der Ausschuss verwaltet das Vermögen der Vereinigung, regelt alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung und entscheidet über die Verteilung der Mittel.
3. Der Vorstand
§ 14
(1) Der Vorstand besteht aus
- der oder dem Vorsitzenden,
- bis zu drei stellvertretenden Vorsitzenden,
- der Schatzmeisterin oder dem Schatzmeister,
- der jeweiligen Präsidentin bzw. Rektorin oder dem jeweiligen Präsidenten oder Rektor der Universität,
- der Kanzlerin oder dem Kanzler,
- einer weiteren die Universität vertretenden Person,
- der Geschäftsfüherin oder dem Geschäftsführer sowie
- Ehrenmitgliedern (§ 6 Abs. 2 der Satzung).
(2) Die Vorsitzenden und die Schatzmeisterin oder der Schatzmeister werden von der Mitgliederversammlung aus den Mitgliedern, die der Universität nicht angehören, jeweils auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die weitere die Universität vertretende Person wird durch den Senat der Universität für die gleiche Amtszeit wie die übrigen Vorstandsmitglieder benannt. Zu einer oder einem der stellvertretenden Vorsitzenden soll eine Vertreterin oder ein Vertreter der in den Universitätsbund inkorporierten unselbständigen Stiftungen oder Sonderfonds gewählt werden. Zur Geschäftsführerin oder zum Geschäftsführer soll ein gegenwärtiges oder früheres Mitglied der Verwaltung der Universität gewählt werden. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer wird für die Dauer von fünf Jahren gewählt.
(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Der Vorstand kann den Vollzug der Finanzangelegenheiten, insbesondere Buchhaltung, Zahlungsverkehr, Kapitalanlagen und sonstige Bankangelegenheiten an die Kanzlerin oder den Kanzler als beauftragte Person für den Haushalt der Universität übertragen. In diesem Fall wickelt die Universität den vorgenannten Bereich unter Beachtung der für das Körperschaftsvermögen der Universität geltenden haushaltsrechtlichen Bestimmungen ab.
(4) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer leitet die Geschäftsstelle. Die Tätigkeit kann vergütet werden.
§ 15
(1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter die bzw. der Vorsitzende oder eine ihrer bzw. seiner Stellvertretungen, anwesend ist.
(2) Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei einer Stimmengleichheit entscheidet die oder der Vorsitzende.
(3) Über einfache Angelegenheiten kann, wenn kein Mitglied widerspricht, auf schriftlichem Wege Beschluss gefasst werden.
4. Der engere Vorstand
§ 16
(1) Die oder der Vorsitzende allein oder je zwei stellvertretende Vorsitzende vertreten die Vereinigung gerichtlich und außergericht- lich. Im Rahmen der laufenden Geschäftstätigkeit des Vereins (einschließlich der Unterzeichnung des Rechnungsab- schlusses) kann die oder der Vorstandsvorsitzende auch von einem weiteren Mitglied des Vorstands und von der Geschäftsführerin bzw. dem Geschäftsführer des Vereins gemeinsam vertreten werden.
(2) Die oder der Vorsitzende führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und in den Sitzungen der Ausschüsse und vollzieht die gefassten Beschlüsse. Im Falle ihrer bzw. seiner Verhinderung wird sie oder er in diesen Funktionen durch die lebensälteste Stellvertretung vertreten.
Geschäftsjahr und Rechnungsprüfung
§ 17
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Die Rechnungsprüferin oder der Rechnungsprüfer wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt. Sie oder er hat im Laufe des Geschäftsjahres mindestens einmal die Kasse nachzuprüfen, sowie nach Abschluss des Geschäftsjahres rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung die Kassenprüfung vorzunehmen und der Mitgliederversammlung darüber zu berichten.
(3) Der Prüfungsbefund muss schriftlich niedergelegt und von der Rechnungsprüferin bzw. dem Rechnungsprüfer und der Schatzmeisterin bzw. dem Schatzmeister unterschrieben werden.
Satzungsänderung und Auflösung
§ 18
(1) Beschlüsse der Mitgliederversammlung über Satzungsänderungen, die nicht rein redaktioneller Natur sind, oder die Auflösung der Vereinigung bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Änderungen des Satzungstextes, die nur den Wortlaut und nicht den Sinninhalt ändern (sog. redaktionelle Änderungen) kann der Vorstand eigenmächtig umsetzen.
(2) Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Vereinigung, soweit nicht für einzelne Stiftungen bindende Anweisungen vorliegen, an die Universität Tübingen.
(3) Die Universität Tübingen hat das Vermögen als Sondervermögen zu verwalten und ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen Zwecken im Sinne von § 2 dieser Satzung zu verwenden. Beschlüsse über die Art der Verwendung des Vermögens sind vor dem Inkrafttreten dem Finanzamt mitzuteilen.
Die Satzung wurde zuletzt in der Mitgliederversammlung vom 19.10.2022 in dieser Form beschlossen.