Kooptation
Kriterien
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Hochschullehrer*innen (nach LHG §44 = Professor*innen, Juniorprofessor*innen, Juniordozent*innen) können in anderen Fakultäten durch Kooptation Mitglied werden und haben damit alle Rechte und Pflichten eines regulären Mitglieds der Fakultät.
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Kooptierte Hochschullehrer*innen sind sowohl in ihrer Ursprungsfakultät als auch in der kooptierten Fakultät wahlberechtigt. Ein kooptiertes Mitglied kann nicht zum Dekan bestellt werden.
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Hauptgrund für eine Kooptation: Promotionen können in einem zusätzlichen Fach betreut werden.
Eine interne („kleine“) Kooptation besteht, wenn der/die Antragsteller*in bereits an einem Fachbereich der MNF tätig ist.
Ablauf:
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Antragsteller*in schickt seinen/ihren CV an den/die Fachbereichssprecher*in und an das Ressort Gremien
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Fachbereichssprecher*in schickt an Ressort Gremien eine Stellungnahme des Fachbereichs
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Antrag wird in den Fakultätsrat eingebracht
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Antragsteller*in und Fachbereichssprecher*in erhalten Rückmeldung über FR-Beschluss vom Ressort Gremien
Eine „große“ Kooptation besteht, wenn der/die Antragsteller*in Mitglied der Universität aber nicht der MNF ist.
Ablauf:
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Antragsteller*in schickt seinen/ihren CV an den/die Fachbereichssprecher*in und an das Ressort Gremien
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Fachbereichssprecher*in schickt an Ressort Gremien die Stellungnahme des Fachbereichs
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Antrag wird in den Fakultätsrat eingebracht
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Antragsteller*in wird Mitglied der MNF und bezüglich der Betreuung von Promotionen einem bestimmten Fachbereich zugeordnet.
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Antragsteller*in und Fachbereichssprecher*in erhalten Rückmeldung über FR-Beschluss vom Ressort Gremien