Im Anschluss folgte eine vertiefte Würdigung des wissenschaftliche Œuvre von Wolfgang Münzberg durch Professor Christian Berger von der Universität Leipzig. Berger begann mit der Vorstellung der Promotionsschrift zu dem Thema „Die Wirkungen des Einspruchs im Versäumnisverfahren“. Münzberg betont in seiner Dissertation, dass der Einspruch kein Rechtsmittel sei und das Versäumnisurteil selbst durch den Einspruch in seinem Bestande nicht angetastet werde. Der These des „materiellen Fortfalls“ des Versäumnisurteils sei damit nicht zu folgen. Ebenso wendet sich Münzberg gegen die These von der „Beseitigung sämtlicher Säumnisfolgen“. Die Auswirkungen der Säumnis, wie die im versäumten Termin eingetretenen Präklusionswirkungen (§§ 39, 43, 76, 93, 269, 274 III, 295 ZPO), die Kostenfolge des § 344 ZPO oder die vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung der im Versäumnisurteil enthaltenen Entscheidung (§ 708 Nr. 3 ZPO), würden gerade nicht beseitigt werden. Ferner bleiben nach Münzberg die im Versäumnistermin von der erschienenen Partei abgegebenen Erklärungen auch für das Einspruchsverfahren wirksam, weil sie vor dem Eintritt der Versäumnis abgegeben wurden.
Im Anschluss widmete sich Berger der Habilitation des Verstorbenen zum Thema „Verhalten und Erfolg als Grundlagen der Rechtswidrigkeit und Haftung“. Hier ging es um Grundfragen der Unrechtslehre. Die Abgrenzung zwischen Verhalten und Erfolg und die Unterscheidung zwischen Bestimmungs- und Bewertungsnorm habe Münzberg in seinen Überlegungen für essenziell gehalten. Berger hob auch die immense Bedeutung der Kommentierungen Münzbergs im Großkommentar Stein/Jonas zur ZPO hervor. In nahezu 100 weiteren Publikationen komme eine große Schaffenskraft zum Ausdruck.