§ 4 Chancengleichheit von Frauen und Männern; Gleichstellungsbeauftragte
Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz-LHG) vom 01.01.2005
§ 4 Chancengleichheit von Frauen und Männern; Gleichstellungsbeauftragte (1) Die Hochschulen fördern bei der Wahrnehmung aller Aufgaben die tatsächliche Durchsetzung der Chancengleichheit von Frauen und Männern und wirken auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin; sie fördern aktiv die Erhöhung der Frauenanteile in allen Fächern und auf allen Ebenen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, und sorgen für eine bessere Vereinbarkeit von Familie und wissenschaftlicher, künstlerischer und medizinischer Tätigkeit. Bei allen Aufgaben und Entscheidungen sind die geschlechterspezifischen Auswirkungen zu beachten.
Gleichstellung am Institut:
Die Gleichstellungsbeauftragte des Instituts ist Ansprechparterin zum Thema Chancengleichheit und in Fällen von Diskriminierung und sexueller Belästigung am Institut.
Außerdem können Studierende, Promovierende und Lehrende des Mittelbaus der Fakultät bei der Gleichstellungskommission Anträge auf die Teilfinanzierung von Forschungsvorhaben, Tagungsteilnahmen etc. einreichen.
Gleichstellungsangelegenheiten und Ansprechpartner/innen an der Universität: