Zentrum für Islamische Theologie (ZITh)

Promotionsverfahren am ZITh

Die Durchführung von Promotionsverfahren am Zentrum für Islamische Theologie (ZITh) der Universität Tübingen fußt auf der gegenwärtigen Fassung seiner Promotionsordnung vom 02. Mai 2016. Einige Verfahrensschritte wurden jedoch durch Beschlüsse des Promotionsausschusses näher festgelegt.

Nach erfolgreichem Abschluss des Promotionsverfahren verleiht das ZITh den Grad eines Doktors der Theologie (Dr. theol.).  Auf Antrag kann auch der Grad eines Doktors der Philosophie (Dr. phil.) verliehen werden.
Auf dieser Seite finden Sie einen umfassenden Überblick sowie detaillierte Informationen zum Ablauf und den erforderlichen Unterlagen/Vorlagen für das Promotionsverfahren am ZITh.

Hinweis:  Angesichts der zahlreichen nationalen und internationalen Anfragen legen wir Ihnen dringend nahe, sich zunächst an eine Professorin oder einen Professor der spezifischen Teildisziplin zu wenden, in der Sie Ihre Promotion planen. Klären Sie mit ihm oder ihr frühzeitig die Option einer Betreuung. Die Liste der am ZITh hauptberuflich tätigen Professorinnen und Professoren finden Sie hier.

Das Promotionsverfahren

1. Promotionsvereinbarung und Annahme als Doktorand/in

Nachdem Sie von Ihrer Betreuerin oder Ihrem Betreuer (Hochschullehrer/in unseres Zentrums) eine Betreuungszusage erhalten haben, schließen Sie mit ihr oder ihm eine Promotionsvereinbarung ab. Diese bildet eine unabdingbare Voraussetzung für die Annahme. Bitte lassen Sie die Betreuungsvereinbarung von beiden Betreuern/innen unterschreiben. Die/der Erstbetreuer/in legt darin den Turnus fest, in dem Sie über den Fortgang Ihres Dissertationsprojekts zu berichten haben.
Die Universität Tübingen hat einen Promotionskodex eingeführt, der klare Leitlinien und hilfreiche Hinweise für ein erfolgreiches Betreuungsverhältnis sowohl für Betreuende als auch für Doktorand/innen bereithält. Sie können den Promotionskodex sowie eine Checkliste für das erste Gespräch zwischen Betreuenden und Promovierenden auf der Webseite der Graduiertenakademie finden.


Nach Erhalt der Promotionsvereinbarung können Sie den Antrag auf Annahme als Doktorand/in im Promotionsbüro des ZITh einreichen. Verwenden Sie dazu bitte das bereitgestellte Antragsformular, das Sie hier herunterladen können.

Bitte legen Sie Ihrem Antrag auf Annahme folgende Unterlagen (beglaubigte Kopien oder Vorlage des Originals) bei:

  • Hochschulabschlusszeugnisse (gemäß § 3 Abs.1-3 PromO)
  • Nachweis über die Sprachen (gemäß § 3 Abs. 4 PromO)
  • Lebenslauf (max. 2 Seiten)
  • Kurze Darstellung Ihres Promotionsprojekts (max. 3 Seiten)
  • Promotionsvereinbarung


Wenn Ihr Antrag auf Annahme vollständig ist, erfolgt die Weiterleitung an den Promotionsausschuss. Die Entscheidung über die Annahme obliegt gemäß § 38 Abs. 5 LHG und § 4 Abs. 2 PromO dem Promotionsausschuss. Nach erfolgreicher Annahme als Doktorand/in durch den Promotionsausschuss erhalten Sie eine schriftliche Bestätigung (in der ggf. Auflagen zur Nachqualifizierung genannt werden). Mithilfe dieser Bestätigung lassen sich dann beim Studierendensekretariat als Promotionsstudent/in immatrikulieren.

2. Immatrikulation

Sobald Sie am ZITh als Doktorand/in angenommen wurden, müssen Sie sich im Studierendensekretariats als Promotionsstudent/in einschreiben lassen. Die Bescheinigung zur Annahme als Doktorand/in muss bei der Immatrikulation vorgelegt werden. Personen, die Ihre Hochschulzugangsberechtigung außerhalb von Deutschland erworben haben, benötigen vor der Einschreibung eine Zulassung der Abteilung für Beratung und Zulassung Internationaler Studierender. Bitte wenden Sie sich an Frau Judith Kausch-Zongo (study@uni-tuebingen.de).

Weitere Informationen und die Einschreibeformulare finden Sie auf der Seite des Studierendensekretariats. Dort finden Sie auch Informationen, wie Sie sich ggf. von der Immatrikulationspflicht befreien lassen können. Diese Möglichkeit besteht, wenn Sie hauptberuflich an der Universität Tübingen tätig sind (Arbeitsvertrag mit einem Umfang von mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit einer/eines Vollzeitbeschäftigten).

Wenn Sie bereits durch Ihr Studium an der Universität Tübingen eingeschrieben sind, müssen Sie sich für die Promotion nicht neu einschreiben, sondern können sich lediglich umschreiben. Sie behalten dann Ihren alten Studierendenausweis und Ihre Immatrikulationsnummer. Weitere Informationen zur Umschreibung finden Sie hier.

3. Zulassung zum Promotionsverfahren

Nach Fertigstellung Ihrer Dissertation reichen Sie bitte beim Promotionsbüro den Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren ein. Hierfür können Sie das bereitgestellte Antragsformular verwenden.

Verwenden Sie bitte diese Vorlage als Titelblatt.

Dem Antrag sind beizufügen:

  • drei ausgedruckte und gebundene Exemplare der Dissertation (§ 6 PromO), außerdem deren digitale Fassung, auf einem USB-Stick oder per Datentransfer,
  • der Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 3 PromO (Bescheinigung zur Annahme als Doktorandin oder Doktorand),
  • ein Lebenslauf mit Darstellung des beruflichen und wissenschaftlichen Werdegangs
  • Erklärungen gemäß § 5 Abs. 2 Ziff. 4 bis 8 PromO (Vorlage)
  • ein polizeiliches Führungszeugnis, das nicht älter als sechs Monate ist.

Auf Wunsch erhalten Sie eine schriftliche Bestätigung Ihrer Zulassung zum Promotionsverfahren.

4. Begutachtung, Auslage und Annahme der Dissertation

Sobald Sie zum Promotionsverfahren zugelassen sind, bestellt die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses zwei Berichterstatter/innen – üblicherweise die Betreuer/innen der Dissertation – zur Begutachtung der Arbeit. Die Frist für die Erstellung der Gutachten beträgt höchstens drei Monate.

Unter besonderen Umständen kann der Kreis der Gutachter/innen – nach Eingang des ersten bzw. zweiten Gutachtens – auf drei erweitert werden. Die Promotionsordnung ermöglicht die Bestellung von bis zu vier Gutachten.

Nach Abschluss der Begutachtung wird allen Mitgliedern des Promotionsausschusses mitgeteilt, dass Ihre Dissertation samt Gutachten im Dekanat zur Einsichtnahme ausliegt. Die Auslagefrist beträgt mindestens 14 Tage, wovon mindestens 7 Tage auf den Vorlesungszeitraum entfallen müssen.

Falls innerhalb dieser Frist kein Einspruch eines Mitglieds des Promotionsausschusses gegen die Annahme oder Benotung der Dissertation erfolgt, gilt die Arbeit nach Ablauf der Auslagefrist als angenommen. Damit sind die Voraussetzungen für den mündlichen Teil des Prüfungsverfahrens erfüllt.

5. Mündliche Prüfung

Die mündliche Prüfung erfolgt in Form einer Disputation, in der Sie den wesentlichen Inhalt Ihrer Dissertation präsentieren und diesen in einer darauffolgenden Diskussion mit den Mitgliedern der Prüfungskommission verteidigen. Die Prüfungskommission setzt sich aus fünf Prüfer/innen zusammen, die von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses bestellt werden. Sie oder er bestimmt zudem eine/n von ihnen als Vorsitzende/n der Kommission. In der Regel sind die Berichterstatter/innen Teil der Prüfungskommission.

Spätestens zwei Wochen vor der Disputation erhalten Sie die Möglichkeit, Einsicht in die Gutachten (und gegf. in Einsprüche) zu nehmen.

Der Vortrag ist auf etwa eine halbe Stunde angesetzt, während die anschließende Diskussion höchstens eine Stunde dauert. Die Disputation kann sowohl in deutscher als auch in englischer Sprache stattfinden.

Die Terminfestlegung für die Disputation erfolgt durch die oder den Vorsitzende/n des Promotionsausschusses in Absprache mit den Prüfer/innen und Ihnen.

Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens und Eintreffen des Prüfungsprotokolls erhalten Sie vom Promotionsbüro im Falle eines positiven Ausgangs eine offizielle Bescheinigung. Diese dokumentiert den Abschluss des Verfahrens, enthält die Benotung der Dissertation und der Prüfungskommission sowie die Gesamtnote. Es ist jedoch wichtig zu betonen, dass diese Bescheinigung nicht das Recht gewährt, den Doktorgrad (Dr. theol. bzw. Dr. phil.) zu führen.

Die Berechtigung, den Doktorgrad zu führen, wird erst mit der Aushändigung der Promotionsurkunde gewährt. Die Ausstellung dieser Urkunde ist grundsätzlich mit der Veröffentlichung Ihrer Dissertation verbunden.

6. Veröffentlichung der Dissertation

Sie sind verpflichtet, Ihre Dissertation innerhalb von zwei Jahren ab dem Tag der mündlichen Prüfung zu veröffentlichen. Auf begründeten Antrag kann die oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses die Frist verlängern.

Vor der Veröffentlichung Ihrer Dissertation müssen Sie beim Promotionsbüro die Druckgenehmigung einholen. Hierfür sind folgende Unterlagen erforderlich:

  • Das Einlegeblatt für die Belegexemplare (bei Online-Publikation gleichzeitig das Titelblatt der Dissertation) ist dem Promotionsbüro vorzulegen.
  • Eine formlose Erklärung über Abweichungen von der zur Begutachtung eingereichten Dissertation.
  • Die formlose Zustimmung der/des Erstgutachters/Erstgutachterin zur Veröffentlichung.

Die genannten Unterlagen können sowohl postalisch als auch per E-Mail an das Promotionsbüro übermittelt werden.

Die Erfüllung der Pflicht zur Veröffentlichung und Verbreitung der Dissertation kann auf zwei Arten erfolgen:

Durch den Nachweis der Veröffentlichung in einer Zeitschrift, Schriftenreihe oder als Einzelveröffentlichung über den Buchhandel durch einen gewerblichen Verleger mit einer Mindestauflage von 150 Exemplaren. Dabei ist die Dissertation als von dem Zentrum für Islamische Theologie der Universität Tübingen im Semester XY angenommen zu kennzeichnen. Zusätzlich sind vier Belegexemplare an die Dissertationsstelle der Universitätsbibliothek Tübingen abzugeben.