Die Rektorin kann Professorinnen und Professoren auf Antrag von den Dienstaufgaben in der Lehre und gegebenenfalls in der Selbstverwaltung freistellen, wenn ein konkretes Forschungsprojekt vorliegt und ein Vertreter oder eine Vertreterin die Dienstaufgaben (Lehre, Prüfungen etc.) übernimmt.
Gesetzliche Grundlage: § 49, Abs. 7 des Landeshochschulgesetz (LHG):
„Professorinnen und Professoren können für bestimmte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sowie zur Fortbildung in der Praxis unter Belassung der Bezüge ganz oder teilweise von ihren sonstigen Dienstaufgaben zeitweise freigestellt werden (Atelier-, Repertoire-, Forschungs- oder Praxissemester). Die ordnungsgemäße Vertretung des Faches in der Lehre sowie die Durchführung von Prüfungen müssen gewährleistet sein. Die Freistellung kann in der Regel nur für ein Semester und frühestens vier Jahre nach Ablauf der letzten Freistellung ausgesprochen werden. Über den Freistellungsantrag entscheidet das Rektorat der Hochschule. Dem Antrag darf nur entsprochen werden, wenn die Professorin oder der Professor sich verpflichtet, während der Freistellung nach Satz 1 Nebentätigkeiten nur unter den Voraussetzungen und in dem Umfang auszuüben, wie dies nach den nebentätigkeitsrechtlichen Bestimmungen gestattet ist. Über das Ergebnis der Forschungsarbeit während des Forschungssemesters soll den zuständigen Hochschulgremien berichtet werden.“
Hinweis: Die Freistellung umfasst alle Rechte und Pflichten in der Selbstverwaltung (u.a. Fakultätsrat, Berufungs- und Evaluationskommissionen, Vorsitz des Prüfungsausschusses, Studiendekan*in).
Kontakt
Stefanie Welsch: +49-7071-29-77977